18901023_ltb0141890_Gemeindeausschussbericht_Felderschutzmassregeln_Vögelschäden_Wildschäden

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:36
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

XIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Beilage XIV. Weicht des landtäglichen Gemeinde-Ausschusses über den selbständigen Antrag der Abge­ ordneten Welte und Genossen (IX. Beilage des stenogr. Berichtes) betreffend Alaßregeln zum Schutze der Felder vor Vögel- und Wildschäden. Hoher Landtag! Der bezügliche Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle in einer ihm angemessenen Weise dahin wirken, daß „solche der Landeskultur schädliche Thiere mit Schießgewehren vom Grundeigenthümer „oder dessen Bediensteten zu jeder Zeit erlegt werden dürfen und sollen." Sie motiviren denselben dadurch, daß Vögel, namentlich Raben, Nebelkrähen u. s. w., dann Dachse und Eichhörnchen verschiedene Zweige des Landwirthschaftsbetriebes in einer Weise gefähr­ den, die unvermeidlich zur Folge haben müßte, den Maisbau unmöglich zu machen und den Kernund Steinobst-, sowie Wein-Bau sehr zu erschweren und zu schädigen. Es sei Niemand da, der diese Thiere abschieße; dem Jäger liege nichts daran, da diese Schädlinge, mit Ausnahme des Dachses, keinen Werth haben und für den Jagdpächter keine Ersahpflicht dieser durch genannte Thiere angerichteten Schäden bestehe. Dem Landwirth sei es aber gesetzlich untersagt, mit dem Schieß­ gewehre solche Thiere zu erlegen, in anderer Weise sei eine wirksame Abwendung dieser Schäden unmöglich, ein Ersatzanspruch aber unzuläßig. Hilf- und wehrlos stehe der Landwirth in dieser Bedrängnis bei dem dermaligen Stande der Gesetzgebung da, einestheils der Selbsthilfe bar, anderntheils ohne Anspruch auf Schadenersatz. Daher rufe er wohl mit Recht mir Hilfe, nicht des Vergnügens willen, sondern um Schutz des Nothwendigsten, des täglichen Brotes für die Seinen (die hungernden Kinder). Diese in Antrag gebrachte Angelegenheit war schon Gegenstand früherer Verhandlungen des hohen Landtages und in der Vni. Sitzung der IV. Session des Jahres 1887 wurde dann auch von demselben ein neues Jagdgesetz bestehend in 62 §§ angenommen, wodurch diese Frage geregelt würde. Das neue Jagdgesetz hat aber die Allerhöchste Sanction nicht erhalten, sondern es hat die hohe k. k. 93 XIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session der 7. Periode 1890. Statthalterei mit Note vom 26. Juli 1890 Zl. 17, 647 eröffnet, daß das hohe k. k. Ackerbau­ Ministerium bestrebt sein werde, eine eigene Vorlage, die Einführung eines neuen Jagdgesetzes be­ treffend, dem Landes-Ausschüsse noch vor Zusammentritt des nächsten Landtages mitzutheilen. Der landtägliche Gemeinde-Ausschuß sieht die Nothwendigkeit der Regelung dieser schon lange schwebenden Frage ein, es ist sicher Aufgabe der hohen Landesvertretung sowohl als auch der hohen Regierung, die volkswirthschaftlichen Interessen zu wahren und zu heben und die Produktionsfähig­ keit zu schützen, in Anbetracht der Existenz der Bevölkerung einerseits und zur Wahrung und Be­ festigung der Steuerkraft andererseits. Da aber der hohe Landtag die gleiche Gesinnung durch die bisherigen Verhandlungen und die von ihm acceptirten Gesetze manifestirt hat, ist eine weitere Motivirung überflüßig. Der Gemeinde-Ausschuß kann aber dermalen die Schaffung eines zur Regelung der Jagdverhältnisse neuen Gesetzes nicht beantragen, mit Rücksicht ans, die vorcitirten Regierungs­ Eröffnungen, wornach eine Regierungsvorlage in Aussicht gestellt worden ist, sondern es wird diese Vorlage abzuwarten fein. Doch ist auf vorläufige Mittel zu sinnen, wie bis zur gesetzlichen Regelung dem Ruin der mehrberührten wichtigen Zweige des Landwirthschaftsbetriebes entgegenzuwirken sei. Es stellt nun der Gemeinde-Ausschuß folgende Anträge: I. Die hohe k. k. Regierung ist anzugehen, den in Aussicht gestellten Jagdgesetz-Entwurf dem hohen Landtage ehethunlichst in Vorlage zu bringen; II. Die hohe k. k. Regierung wird aufgefordert, durch die politischen Bezirksbehörden die Jagdpächter zu verhalten, die der Landwirthschaft schädlichen Thiere als: Raben, Nebelkrähen, Dachse, Eichhörnchen u. s. w. nach Möglichkeit abzuschießen. Bregenz, 23. Oktober 1890. Josef Büchele, Welte, Obmann. Berichterstatter. 94