18901022_ltb0121890_SelbständigerAntrag_Wortlaut_Gesetz_18830107_§49

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:32
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XIL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landages, I. Session. 7. Periode 1890. Beilage XII. Seff^ftändigei! Antrug des Abgeordneten Dr. Vaibel. 4» Der hohe Landtag wolle beschließen: Der § 49 des Gesetzes vom 7. Jänner 1883 tritt in seiner vorliegenden Fassung außer Kraft, und hat zu lauten wie folgt: § 49. Mitglieder des Armenrathes sind: a. Der Gemeindevorsteher. b. Die katholischen Pfarrvorstände (in deren Verhinderung die von ihnen delegirten Seel­ sorge-Stellvertreter) wie auch die Vorstände der etwa an dem Orte befindlichen akatholischen Pfarr- oder israelitischen Cultusgemeinde, falls Angehörige derselben an den Armenfond dieser Ortsgemeinde einen Anspruch haben. e. Die Armenväter. Bregenz, am 22. Oktober 1890. Dr. Waibel.