18901027_ltb0221890_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Gebührenäquivalent

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:37
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXII* der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Beilage XXII. W seicht des volkswirthschaftlichen Ausschnsses in Angelegenheit des Gebühren-Aequivalsnts. Hoher Landtag! Das k. k. Steueramt in Bregenz hat im Auftrage der k. k. Finanz-Bezirks-Direction in Feld­ kirch, Zl. 1887/1890, mit Zuschrift vom 19. Mai d. I., Nr. 213, den Landes-Ausschuß zur Einbekennung des unter seiner Verwaltung stehenden, beweglichen und unbeweglichen Vermögens, behufs Bemessung des Gebühren-Aequivalents für die abgelaufenen Perioden eingeladen. Diese Zuschrift wurde dem volkswirthschaftlichen Ausschüsse zur Vorberathung und Bericht­ erstattung zugewiesen und hatte sich daher derselbe mit der Frage zn befassen, ob ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen sich in der Verwaltung des Landes-Ausschusses befindet, von welchem in den abgelaufenen Perioden das Gebühren-Aequivalent zu bemessen war. Was die gesetzlichen Vorschriften anbelangt, so sind dieselben in Tar.-Post 106 B e des Gebühren-Gefetzes und beziehungsweise in dem Gesetze vom 13. Dezember 1862, Nr. 89 R. G. Bl. enthalten. Nach diesen Vorschriften unterliegen und zwar nach T.-P. 106 Bel Stiftungen u. s. w. dann geistliche und weltlichen Gemeinden, Vereine, Anstalten, Corporattonen und Gesellschaften, deren Mitgliedern ein Antheil an dem Vermögensstamme nicht zusteht. Wenn nun auch unter den, dem Gebühren-Aequivalente nach der citirten Tar.-Post unterlie­ genden Corporationen die Länder nicht ausdrücklich aufgeführt sind, so werden sie doch allgemein unter oiese Corporationen einbezogen, und würde dagegen mit Erfolg sich nicht anstreiten assen. Dies vorausgeschickt handelt es sich nun darum, welche abgelaufenen Perioden und welche Vermögenschaften hier in Frage kommen. Das Gebühren-Aequivalent wird nämlich, wie bekannt, für eine Periode (Besitzdauer) von je 10 Jahren vorhinein und zwar von unbeweglichen Sachen vom Werthe mit 3 pCt., von beweglichen Sachen vom Werthe mit 1^/z pCt. bemessen, nach diesem Satze insoweit die Verpflichtung nach T.-P. 106 B e 1 zu beurtheilen ist. Mit Rücksicht hierauf erscheint die Periode 1861—1870 incl. wegen Mangels irgend eines Vermögensstandes des Landes für diese Periode eo ipso als ausgeschlossen. Demnach können nur die Perioden 1871—1880 und 1881—1890 in Frage kommen. 149 I Beilage XXII. XXII. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. In diesen Perioden befand sich unter der Verwaltung des Landesausschusses an unbeweglichen Vermögen die Landesirrenanstalt Valduna mit dem dazu gehörigen Grunde. Was nun das Gebäude anbelangt, so ist dasselbe, selbstverständlich einschließlich des fundus instructus nach Anm. 2 b zur T.-P. 106 B e von dem Gebühren-Aequivalente befreit, weil es als Krankenanstalt der Gebäudesteuer nicht unterliegt. Das bewegliche Vermögen, wenn ein solches für die Irrenanstalt vorhanden wäre, was übrigens nicht der Fall ist, ist nach derselben Anmerkung sub d befreit. Der zu der Anstalt gehörige Grund dagegen unterliegt einer Grundsteuer und zwar im Be­ trage von 1 fl. 59 kr. und ist somit von dem Gebühren-Aequivalente nicht befreit. Ms der der Bemessung zu Grunde zu legende Werth ist mit Rücksicht auf den Min.-Erl. vom 4. Oktober 1881, Zl. 29896, der 108fache Betrag der Grundsteuer pro 1 fl. 59 kr, somit ein Betrag von 171 fl. 72 kr. anzunehmen. In Bezug auf das bewegliche von dem Landes­ ausschusse verwaltete Vermögen kommen folgende Fonde in Frage: 1. Der Landesfond. Derselbe besitzt kein Vermögen, welches ein ständiges Einkommen abwerfen würde, sondern es ist das gesammte Erfordernis durch Steuerzuschläge zu decken. Jnsoferne bedeutendere Cassabestände vorhanden sind, werden sie allerdings und zwar dermalen größtenteils in Salinen angelegt. Allein es ist dies nur eine rationelle Cassa-Manipulation, durch welche den betreffenden Beträgen die Natur durchlaufender Einnahmen, welche nicht auf einem Vermögen des Landes sondern auf Steuergeldern beruhen, nicht benommen wird. Der Landesfond besitzt sonach und besaß auch in den vergangenen Perioden kein dem GebührenAequivalente unterliegendes Vermögen. In den Perioden 1861—1881 sind übrigens regelmäßig auch nicht zeitweilig verfügbare und angelegte Cassabestände vorgekommeu, sondern es war dies erst in den letzten Jahren der Fall. 2. Der mit Tirol gemeinsame Grundentlastungsfond des Landes steht unter Verwaltung des Tiroler Landesausschusses, übrigens hat das Land diesem Fonde gegenüber nur eine Schuld, welche sich der Natur der Sache nach durch jährliche Abzahlungen vermindert und kann demnach hier die Verpflichtung zur Leistung des Gebühren-Aequivalentes nicht in Frage kommen. 3. Der Laudesculturfvnd. Zufolge a. h. Entschlusses wurde im Jahre 1868, der vormals gemeinsame Landesculturfond von Tirol und Vorarlberg getrennt und der auf Vorarlberg entfallende Theilbetrag per 8525 fl. in die Verwaltung des Landes übergeben. Dieser Fond betrug mit Rechnungsabschluß des Jahres 1870 9826 fl. 47*/2 kr. des Jahres 1880 20.169 fl. 46 kr. des Jahres 1890 35.688 fl. 96 kr. Die Verpflichtung zum Gebühren-Aequivalente betreffend muß darauf hingewiesen werden, daß aus diesem succesive anwachsenden Fonde lediglich kulturelle Auslagen, darunter auch Studien­ Stipendium bestritten wurden, daß daher das denselben bildende bewegliche Vermögen von der Ent­ richtung des Gebühren-Aequivalentes nach Anmerk. 2 ad T.-P. 106 B e befreit ist, wie diese Be­ freiung auch für andere Länder und größere, derartige Fonde anerkannt wurde. 4. Die Jnvaliden-Stiftung des Vorarlberger Sängerbundes wurde im Jahre 1870 mit einem Stiftungskapitale per 662 fl. 08 kr. gestiftet und sind zum Genusse dieser Stiftung Personen befähigt, welche das österr. Staatsbürgerrecht besitzen und in Leistung der Militärpflicht vor dem Feinde ver­ wundet worden sind. Der Fond betrug im Jahre 1880 736 fl. 47 kr. und im Jahre 1890 821 fl. 20 kr. Es bedarf keiner Ausführung, daß dieser Fond von der Entrichtung des Gebühren-Aequivalentes gesetzlich befreit ist. 5. Der im Jahre 1881 gegründete sogenannte Thierseuchenfond, sowie der im Jahre 1882 entstandene Feuerwehrfond, von welchen der erstere mit Rechnungsabschluß für 1889 150 I* Session der 7. Periode 1890. Beilage XXII. 25.295 fl. 955/io kr., der letztere 1905 fl. 38 kr. betrug, können erst bei der Bemessung des Geb. Aequivalentes für die künftige Periode 1891-—1900 in Frage kommen. Es kann aber schon hier bemerkt werden, daß des Zweckes halber beide Fonds, jedenfalls aber der letztere dem GebührenAequivalente nicht unterliegen dürsten. Den im Jahre 1868 dem Lande übertragenen Landesculturfond und den Grundbesitz in Valduna betreffend ist noch zu berücksichtigen, daß nach dem Ges. vom 13. Dezember 1862 und Anmerk. 3 T. P. 106 B e die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aequivalentes, insoweit eine solche Verpflichtung bestehen sollte, überhaupt für die Periode 1861—1870 nicht eingetreten ist und auch für den größeren Theil der folgenden Periode nicht bestehen würde. Es müssen weiters der Vollständigkeit halber auch die Schulden noch behandelt werden, die in Bezug auf das Gebühren-Aepuwalent zu berücksichtigen wären. Die Landesschuld aus Anlaß des Baues des Landes-Irrenhauses Valduna betrug mit Schluß des Jahres 1870 die Summe von 154.109 fl. 25 kr. und mit Schluß 1880 117.898 fl. 62 kr. Diese Ziffern zeigen in welcher Höhe das Land in den fraglichen Perioden pasfiv war während es andererseits ohne Aktiven war. Nach diesen Auseinandersetzungen ergibt es sich von selbst, in welcher Weise nach Ansicht des volkswirthschaftlichen Ausschusses die Zuschrift des k. k. Steueramtes Bregenz vom 19. Mai d. I. zu erledigen sein wird. Es sind in dieser Erledigung, beziehungsweise Beantwortung die einzelnen eben aufgeführten Vermögensobjecte oder Fonds unter Angabe der Daten in Bezug ans ihre Entstehung und ihren Betrag in dem Jahre 1880 resp. 1890 aufzuführen und ist bei jedem einzelnen darzuthun, daß und warum er dem Gebühren-Aequivalente nicht unterliegen könne. Die nach 1880 entstandenen Fonde kommen erst bei der Fatirung für die Periode 1891—1900 in Betracht, für welche übrigens im Allgemeinen die vorhin entwickelten Grundsätze gelten werden. Dieses gilt insbesondere auch von dem, dem Lande im Jahre 1890 aus dem Nachlaßvermögen des Landeshauptmannes Dr. Jussel zugefallenen Betrage von 7072 fl. 58 kr., aus welchem Stipendien zur Bildung von Bolksschullehrern zu errichten sind. Unter Bezug auf vorstehende Auseinandersetzungen stellt der Ausschuß den Antrag: „Der hohe Landtag wolle den Landesausschuh beauftragen, bzw. ermächtigen, die Zuschrift des k. k. Steueramtes Bregenz, de dato 19. Mai 1890, betreffend die Einbekennung des unter seiner Verwaltung stehenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens für die abgelaufenen Perioden behufs Bemessung des Gebühren-AeqivalentS im Sinne obiger Directiven zu erledigen." IKegenz, am 27. Oktober 1890. Mart. Thnrnher, Dr. A. Fetz, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. 151