18901017_ltb0081890_Gemeindeausschussbericht_Feuerwehrgauverbandgesuch_Abänderung_Feuerpolizeiordnung_18880218_und_Gesetz_18831020_betreffend_Beitragsleistung_Feuerversicherung

Dateigröße 427.56 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 19:37
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

VlIL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Beilage VIII. des Gemeinde - Ausschusses über die Gesuche des Gauverbandes der freiwilligen Feuerwehren von Vorarlberg um Abänderung der Feuerpolizei- und FeuerwehrGrdnung vom 18. Februar 1888 und des Gesetzes vom 20. Oktober 1883 betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungs-Gesellschaften zu Feuerwehrzwecken. Hoher Landtag! In der ersten Eingabe des Gauverbandes der freiwilligen Feuerwehren wird das Ansuchen gestellt, es möge in die Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung und zwar im § 22 ein Zusatz aus­ genommen werden, folgenden Inhaltes: „Alle männlichen Gemeinde-Ansäßigen vom 18. bis zum 50. Lebensjahre sind ver­ pflichtet, Feuerlöschdienste zu leisten und können dieselben, falls in einer Gemeinde zur Bemannung der vorhandenen Requisiten nicht genügende Mannschaft besteht, zum Ersätze herangezogen werden. Eine solche Ersatzeinreihung erfolgt durch die Gemeinde über vor­ heriges Verlangen des Kommandos der freiwilligen Feuerwehr und mit dessen Ein­ verständnisse. Diese zugetheilte Mannschaft unterliegt der Pflicht, sich behufs Ausbildung, jähr­ lich zweier Uebungen zu unterziehen, wovon eine auf das Frühjahr, die andere auf den Herbst fallen soll." In der Begründung wird hervorgehoben, daß die wenigsten freiwilligen Feuerwehren genügende Mannschaft besitzen, um alle Requisiten ohne Überanstrengung der Feuerwehrleute im Falle der Noth bedienen zu können. Die Hilfeleistungen der Laien beim Brande seien erfahrungsgemäß meist so ungenügend, daß dem Feuerlöschdienste oft mehr geschadet als genützt werde. Nach § 8 der Feuerpolizei- und Fener­ lösch-Ordnung habe zwar jeder Einwohner im Brandfalle Feuerlöschdienste zu leisten und nach § 11 sei jede Gemeinde verpflichtet, eine eigene Feuerlösch-Ordnung zu verfassen. Dieser Verpflichtung sei 79 Beilage VIII. VIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. aber noch in keinem Falle nachgekommen worden; durch die gewünschte Erweiterung würde das frei­ willige Feuerlöschwesen gehoben und dem ganzen Lande ein unberechenbarer Dienst erwiesen. Die Frage, ob und in wie fern die Einwohner eines Ortes außer dem Brandfalle zu Feuer­ wehr-Uebungen herangezogen werden sollen und können, hat den Landtag während den einige Jahre hindurch gepflogenen Verhandlungen und Berathungen anläßlich der Votirung der Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung mehrfach beschäftiget. In der Session des Jahres 1886 (Beilage XVIII. der stenografischen Berichte) wurde über Antrag des Feuerassekuranz-Ausschusses eine dahingehende Bestimmung im ursprünglichen vom Landes­ Ausschusse eingebrachten Gesetzentwürfe gestrichen. Der bezügliche Passus, § 21, Alinea IV lautete: „Den Gemeinden ist es freigestellt, in Verbindung mit der int § 11 vorgesehenen Löschordnung oder abgesondert ein Statut für die pflichtmäßige Theilnahme der Ortseinwohner an dem Feuerlösch­ dienste (§ 8) und beziehungsweise Unterstützung des Feuerwehrcorps aufzustellen. In beiden Fällen ist für dieses Statut die Genehmigung des Landes-Ausschusses einzuholen." In der Ablehnungs-Begründung heißt es: „Diese Bestimmung war es, die die Zustimmung und Mitwirkung der Feuerlöschpflichtigen zu den Uebungen der freiwilligen Feuerwehren ermöglichen sollte und eine nicht unbedeutende und nicht ganz ungerechtfertigte Erregung in einem Theile der Bevölkerung hervorrief. Es ist wohl anzunehmen, daß eine freiwillige Feuerwehr immerhin doch so viele Mitglieder zählen wird, die hinreichen, bei einem Brande jene Arbeiten zu verrichten, zu denen eine gewisse Vor­ bildung und Fertigkeit erforderlich ist, wie zum Beispiel zur Leitung der Spritzen, Führung der Schläuche, Besteigung der Gebäude u. s. w., während andere Arbeiten, wie Pumpen, Wassertragen und dergleichen, ganz gut auch von andern Personen ausgeführt werden können, ohne hiezu durch besondere Uebungen herangebildet werden zu müssen. Es wäre daher wohl nicht gerechtfertiget, die Löschpflichtigen zu zwingen, an den Uebungen der freiwilligen Feuerwehren mitzuwirken, weil ihnen hiebei doch zumeist Aufgaben zugewiesen würden, die zu verrichten sie im Ernstfälle ohnedem befähiget sind. Den Gemeinden steht zudem durch die int § 11 vorgesehene Löschordnung das Recht, ja die Pflicht zu, den einzelnen Personen für Brand­ fälle ihre Arbeiten anzuweisen und zwar der Art, daß die Geschäfte, zweckmäßig vertheilt werden. Sie kann daher Vorsorge treffen, daß das geschulte Feuerwehrcorps bei Brandsällen nur jene Ar­ beiten zu übernehmen hat, die gewisse Vorübungen und Gewandtheit erheischen, den übrigen Be­ wohnern aber solche Arbeiten übertragen werden, die derartige Vorbildung nicht unbedingt erfordern." Es wurde dagegen damals zu § 11 ein Zusatz angenommen, nachdem in Gemeinden, die keine freiwilligen Feuerwehren besitzen, jene Personen, die zur Leitung der Spritzen, Führung der Schläuche, zum Besteigen der Gebäude u. dergl. bestellt werden, auch zu den diesfalls nöthigen Uebungen hätten herangezogen werden können. Gerade dieser Zusatz war, nebst einer Bestimmung des § 22, Ursache, der erfolgten Nicht­ sanktion des vom Landtage angenommenen Gesetzes. In der bezüglichen Eröffnung der h. Regierung (Note der k. k. Statthalterei vom 25. Mai 1887, Nr. 10.292) heißt es: „Nach Inhalt des § 11, Alinea III des vorliegenden Gesetzentwurfes sind in den Gemeinden, „in welchen keine freiwillige Feuerwehr besteht, aus den zum Löschdienste Verpflichteten, wozu nach „§ 8 des Entwurfes jeder Einwohner in der Gemeinde gehört, die geeigneten Personen zur Leitung „der Spritzen, Führung der Schläuche, zum Besteigen der Gebäude u. dgl. zu bestellen, „und „können diese Personen auch zu diesfalls nöthigen Uebungen herangezogen „werden." „Diese Bestimmung erscheint nicht vereinbar mit dem § 81 der Vorarlberger Gemeindeordnung, „welcher zunächst von den durch Gemeinde-Ausschuß-Beschluß zu fordernden Diensten (Hand- und „Zug-Dienste) und deren Auftheilung handelt und im Schlußalinea die Bestimmung enthält, daß nur 80 L Session der 7. Periode 1820. Beilage VIII. „in Nothfällen, wo ein schleuniges, gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller erforderlich ist, alle taug„lidjen Personen in der Gemeinde zur unentgeldlichen Leistung von Diensten verpflichtet sind. „Es kann nach dieser Bestimmung der Gemindeordnung allerdings keinem Anstande unterliegen, „wenn — wie dies im § 8 des Entwurfes ausgesprochen ist — jeder Einwohner in der Gemeinde „unter Androhung bestimmter Strafen verhalten wird, von Fall zu Fall über Aufforderung des Ge„meindevorstehers oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde unentgeldlich per„sönliche Dienste zur Bewältigung eines Brandes zu leisten, soweit er hiezu fähig, und sein Besitztum „nicht in Gefahr ist; desgleichen kann es auch keinem Anstande unterliegen, wenn aus den zum Lösch „dienste Verpflichteten die geeigneten Personen schon im Vorhinein zu bestimmten Verrichtungen bei „Feuerbrünsten bestellt werden. „Die Anordnung des § 11 Alinea III des Entwurfes geht jedoch über diese Bestimmung hinaus, „indem nach derselben die geeigneten Personen auch zur Theilnahme an Feuerwehrübungen verhalten „werden können. „Eine solche Bestimmung verstößt aber nicht nur gegen die Grundsätze der Gemeinde-Ordnung „in Bezug auf die Heranziehung der Gemeindemitglieder zu Leistungen für Gemeindezwecke, sondern „sie kann in der praktischen Anwendung auch zu Konflikten wegen ungleichmäßger Belastung der zu „Feuerwehrdiensten für tauglich befundenen Personen Anlaß geben." Nachdem die damals beschlossene minimale Heranziehung der Ortseinwohner zu Uebungen im Löschwesen nicht die Zustimmung der Regierung fand, so kann schon aus dem Grunde dem Ansuchen des Gauverbandes nicht entsprochen werden, abgesehen davon, daß auch die sachlichen Gründe, die den Landtag in früheren Jahren bewogen haben, dahin zielende weitergehende Bestimmungen abzulehnen, auch heute noch voll und ganz in Kraft stehen. In der zweiten Eingabe des Gauverbandes wird der Wunsch ausgesprochen, es sollten aus den Beiträgen der Feuerversicherungs-Gesellschaften statt 10°/0 fortan 20°/o für verunglückte Feuerwehr­ männer und deren Hinterbliebenen verwendet werden. Die bezüglichen Beträge sollten aber nicht, wie bisher vom Landesausschusse an die Verunglückten ausgefolgt, sondern in Verbindung mit dem Unterstützungsfond des Gauverbandes und den Beiträgen der Mitglieder der demselben angehörenden Vereine zur Bildung eines eigenen Unterstützungs-Fondes verwendet und dieser durch einen aus 9 Mitgliedern bestehenden Ausschuß verwaltet werden. Dieser Ausschuß hätte zu bestehen aus dem Landeshauptmann, drei Mitgliedern des Landesausschusses und fünf Delegirten des Gauverbandes. Schon vor Votirung des Gesetzes in der Session des Jahres 1883 traten Bestrebungen zu Tage, die die Ueberweisung jener Quote aus dem Feuerwehrfonde, die nach dem Gesetze speciell für Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen zu entfallen hätte, der Unter­ stützungskassa des Gauverbandes hätte zugeführt wissen wollen. Der Landtag gieng aber damals auf dieses Ansinnen nicht ein und es dürfte auch jetzt nicht angehen, den vorliegenden vom Gauverbande in Vorschlag gebrachten Modus zu acceptiren. Der Gauverband umfaßt nicht alle Feuerwehrvereine des Landes. Nach eigener Angabe des­ selben in seiner ersten Eingabe sind 14 Feuerwehren nicht mit ihm vereiniget. Der Fond ist aber für das ganze Land bestimmt. Er soll nicht nur solchen im Feuerlöschdienste Verunglückten Hilfe und Unterstützung gewähren, die einem behördlich genehmigten Feuerwehrvereine angehören, sondern auch anderen Einwohnern, die in Folge von Löschungsarbeiten einen Unfall erleiden. Jeder beim Brande Thätige ist in diesem Momente Feuerwehrmann, ob freiwilliger, oder nach dem Gesetze verpflichteter, bleibt sich hinsichtlich des Anspruches auf Unterstützung bei eintretenden Unfällen gleich. Weil der Fond also bestimmt ist für das ganze Land, so erschiene es nicht gerechtfertiget, die Verwaltung und Verwendung desselben dem Landes-Ausschusse abzunehmen und irgend einem andern Ausschüsse zu übertragen. Anders verhält es sich mit der Erhöhung der zur Unterstützung der im Dienste verunglückten Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen zu verwendenden Betrages von 10% auf 20%. Hiezu 81 Vin. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session, 7. Periode 1690. bedarf es nach § 5 genannten Gesetzes nur der einfachen Beschlußfassung des Landtages und es dürste sich dießbezüglich empfehlen, dem Landesausschusse die Befugnis einzuräumen, im Bedarfsfälle für genannten Zweck 2O°/o zu verwenden. Es wird demnach erhoben der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Auf die Eingabe des Gauverbandes der freiwilligen Feuerwehren betreffend Ab^ Änderung des Gesetzes vom 18. Februar 1888 und des Gesetzes vom 20. Oktober 1883 wird nicht eingegangen, dagegen im Sinne des § 5 des letztgenannten Gesetzes der Lan­ desausschuß ermächtiget, in der Zukunft von den jährlichen Eingängen des Feuerwehrfondes einen Theil derselben bis zur Höhe von 2O°/o zur Unterstützung im Dienste Der* unglückter Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebenen zu verwenden." Bregenz, am 17. Oktober 1890. Welte, Mart. Thirruher, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. 82