18901016_ltb0061890_Gemeindeausschussbericht_Abänderung_Gemeindeordnung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:37
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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VL der Beilagen zu den sienogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Beilage VI. Wei, Letzt des Gemeinde - Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Abänderung der §§ 2\, 22, 27, 40, 41, 45, 90 und 96 der Gemeinde - (Ordnung für Vorarlberg. Hoher Landtag! Der Motiven-Bericht des Landes-Ausschusses über diese Vorlage lautet: „Dem vom Vorarlberger Landtage in seiner letzten Session beschlossenen Gesetzentwürfe, wo­ mit die §§ 21, 22, 27, 40, 41, 45, 90 und 96 der Gemeinde-Ordnung abgeändert werden sollten, wurde mit Allerh. Entschließung Sr. k. und k. Apostolischen Majestät vom 9. Jänner d. Js. die Allerh. Sanction nicht ertheilt. Gemäß Eröffnung der hohen k. k. Statthalterei vom 19. Jänner Nr. 1551 bestehen laut Erlaß des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Jänner Z. 119 die Anstände, welche der Allerh. Sanction im Wege standen, vornehmlich in der Textirung des § 27. Es heißt diesbezüglich in der Regierungseröffnung: „Nach dem vom Landtage beschlossenen Entwürfe soll Punkt 7 des § 27 getheilt und die „Sittlichkeitspolizei einerseits, die Ueberwachung der Wirths- und Schankgewerbe und der Sperr„stunde andererseits in zwei gesonderten Punkten (Punkt 6 und 9) als Gegenstand des selbstständigen „Wirkungskreises der Gemeinde aufgezählt werden. „Durch die bisherige Textirung des § 27 Punkt 7 war in völlig unzweifelhafter Weise zum „Ausdrucke gebracht, daß die der Gemeinde eingeräumte Ueberwachung der Wirths- und Schank„gewerbe sich nur auf die sittenpolizeiliche Beauffichtigung dieser Gewerbe zu beschränken hat. „Nach der vom Landtage beschlossenen neuen Fassung des § 27 Punkt 6 wird die Ueber„wachung der Wirths- und Schankgewerbe ganz allgemein und ohne Bezeichnung der Art der Ueber„wachung als eine Agende des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde hingestellt und es er„scheint mithin, da die sittenpolizeiliche Ueberwachung der- gedachten Gewerbe in der Sittlichkeitspolizei „(Punkt 9) inbegriffen ist, die Stilisirung des § 27 Punkt 6 geeignet, der Auffassung Raum zu 59 Beilage VI. VI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. „geben, daß die Wirths- und Schankgewerbe auch in gewerbepolizeilicher Richtung der gemeinde„ amtlichen Beaufsichtigung unterstellt sind. „Die Statuirung einer solchen Bestimmung würde den geltenden Vorschriften über die Ueber„wachung der Gewerbe insbesondere dem die Gewerbsbehörden behandelnden IX. Hauptstücke der „Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 geradezu zuwiderlaufen". Der Landtag strebte mit Aenderung des § 27 G.-O. bekanntlich keineswegs eine derartige Zuweisung der Beaufsichtigung der Wirths- und Schankgewerbe in gewerbepolizeilicher Richtung an die Gemeinden an, sondern er bezweckte mit der beschlossenen Textirung nur die Klarstellung, daß die Ueberwachung der Wirihs- und Schankgewerbe, sowie der Sperrstunde nicht den Gesammtinhalt der in den Wirkungskreis der Gemeinde fallenden Sitt­ lichkeitspolizei bilde, und dieser Zweck kann durch die von der hohen Regierung in Vorschlag gebrachte Fassung des Punktes 7, wie sie nun in die neuerliche Vorlage Aufnahme fand, ebenso gut erreicht werden, wie nach der vorjährigen Textirung. Bezüglich der Erhöhung des Strafausmaßes für pflichtwidrige Handlungen von Mitgliedern des Gemeindevorstandes in den §§ 90 und 96 erkennt zwar die Regierung an, daß die die Landes­ vertretung hiebei geleiteten Erwägungen der Begründung nicht entbehren, empfiehlt aber bei dem Umstande, als bisher ein Strafausmaß in der Höhe von 200 fl. in keiner der geltenden Gemeinde­ Ordnungen Eingang gefunden habe, das Herabgehen auf das Maximalstrafausmaß von 100 fl., welches auch dem Höchstbetrage der in politischen Verfahren zu verhängenden Arbiträrstrafen entspreche. Diesem Wunsche ist in der neuen Vorlage entsprochen worden. Bei Gelegenheit der Neufassung des § 90 zeigte sich auch eine Lücke in den Strafbestimmungen. Nach dem bisherigen Wortlaute und auch nach dem der vorjährigen Vorlage ist hiebei immer nur die Rede von Mitgliedern des Gemeindevorstandes; es kommen aber wiederholt Fälle vor, in denen auch Mitglieder des Gemeindeausschusses ihre Pflichten als solche nicht ordnungsgemäß er­ füllen, wie Kassiere, Revisoren u. dergl. Es empfiehlt sich daher, die im ersten Absatz bisher nur für Vorstandsmitglieder vorgesehenen Strafen auch auf die Mitglieder des Gemeinde-Ausschusses auszudehnen. Dadurch wird die G.-O. auch in bessern Einklang gebracht mit § 51 des Landes­ Gesetzes vom 27. Dezember 1882 ex 1883, der bereits dem Landes-Ausschuß die Befugnis ein­ räumt, den Ersatz von Reisekosten und Diäten der in die Gemeinde entsendeten Commissäre den ihre Pflichten nicht erfüllenden Mitgliedern der Gemeindevorstehung oder des Gemeinde-Ausschusses aufzuerlegen. Bezüglich Amtsentsetzung wird der zweite Absatz dem Sinne nach in gleicher Fassung wie im Vorjahre in Vorlage gebracht und bleibt dieselbe selbstverständlich auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes beschränkt, da hinsichtlich der Mitglieder des Ausschusses durch § 97 das Nöthige schon vorgesehen ist. Ueber die §§ 21, 22, 40, 41 und 45 wurde seitens der Regierung eine Einwendung nicht erhoben, sie kommen deshalb unverändert wieder in Vorlage, und wird hinsichtlich derselben auf den vorjährigen Motivenbericht des landtäglichen Gemeindeausschusses (X. Beilage zu den stenogr. Protokollen) verwiesen." Soweit der Bericht des Landes-Ausschusses. Es wurde hinsichtlich des derart modificirten Gesetzentwurfes sich mit Zuschrift des Landes­ Ausschusses vom 30. April d. I. Z. 350 an das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem An­ suchen gewendet, bekannt geben zu wollen, ob gegen die neue Textirung des § 90 irgend ein An­ stand bestehe. Gemäß Eröffnung der h. k. k. Statchalterei von: 30. Mai d. I. Z. 12400 eröffnete der Herr Ministerpräsident als Leiter des k. k. Ministeriums des Innern mit Erlaß vom 21. Mai Z. 2016, daß gegen die proponirte Textirung des § 90, insoferne die Strafsanetion desselben auf Mitglieder des Gemeindeausschusses ohne alle Einschränkung ausgedehnt werden solle, Bedenken obwalten. 60 L Session der 7. Periode 1890. Beilage VI. Einerseits sei diese Bestimmung entbehrlich, indem durch § 40 des Landesgesetzes vom 27. Dez. 1882 L.-G.-Bl. Nr. 8 ex 1883 bereits Vorsorge getroffen sei, daß Mitglieder der Gemeindever­ tretung, soweit es sich um Legung von Rechnungen oder um die Vermögensgebarung der Gemeinde handle, zur Strafe herangezogen werden können, andererseits haben sie die übrigen Obliegenheiten des selbständigen Wirkungskreises nach den Weisungen des Gemeindevorstehers (§ 51 G.-O.) zu besorgen und es gehe daher nicht an, sie bezüglich dieser Geschäfte direkt unter die Disciplinarstrafgewalt des Landes-Ausschusses zu stellen. Nach dieser Erklärung der Regierung empfiehlt sich die Wiederaufnahme des § 90 in seiner vorjährigen Fassung mit Beschränkung des Strafausmasses nach der im Motiven-Bericht des Landes­ Ausschusses ersichtlichen Weise. Der im Sinne der Erklärungen der Regierung modificirte Gesetzentwurf entspricht in seinem Wesen vollständig den vorjährigen Beschlüssen des hohen Landtages und bestehen die damals für die Aenderungen vorgeführten Gründe auch für den neuen Entwurf in voller Kraft. Der landtägliche Gemeinde-Ausschuß erhebt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe, womit die §§ 21, 22, 27, 40, 41, 45, 90 und 96 der Gemeinde-Ordnung für Vorarlberg abgeändert werden, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 16. Oktober 1890. Josef Büchele, Mart. Thrrruher, Obmann. Berichterstatter. 61 VL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. I. Session. 7. Periode 1880. Beilage VI A. Oosotz vom.......................... wirksam für das Land Vorarlberg, wodurch die §§ 2\, 22, 21, 40, 41, 45, 90 und 96 der Gemeinde-Ordnung für Vorarlberg abgeändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die SS- 21, 22, 27, 40, 41, 45, 90 u. 96 der Gemeinde-Ordnung für Vorarlberg (Landes­ gesetz vom 22. April 1864 L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 22) haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten : §. 21. Wird die Stelle des Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderathes im Laufe der drei Jahre erlediget, so hat der Ausschuß binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch üb­ rige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erle­ digt, so ist jener Ersatzmann, der in dem Wahl­ körper, in welchem der abgängige Ausschußmann gewählt worden war, die mehreren Stimmen er­ halten hat, als wirkliches Mitglied in den Aus­ schuß zu berufen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 22. - 63 Ist ein Ausschußmann vorübergehend verhin­ dert, an den Sitzungen des Ausschusses theilzunehmen, so ist der Ersatzmann für die Zeit der Verhinderung jedesmal zur Sitzung einzubernfen. Beilage VI. VI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. 8- 27. Der selbständige, d. i. derjenige Wirkungskreis, in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt Alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. In diesem Sinne gehören hieher insbesondere: 1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehen­ den Angelegenheiten; 2. die Sorge für die Sicherheit der Personen und des Eigenthums; 3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeinde­ straßen, Wege, Plätze, Brücken, sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßeu und Gewässern, und die Fluren­ polizei; 4. die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des Marktverkehres, insbesondere die Auf­ sicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizei; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dienstbotenordnung; 7. die Sittlichkeitspolizei; insbesondere die Ueber­ wachung der Wirts-und Schankgewerbe und der Sperrstunde; 8. das Armenwesen und die Sorge für die Ge­ meinde-Wohlthätigkeitsanstalten; 9. die Bau- und Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der polizei­ lichen Baubewilligungen; 10. die durch das Gesetz geregelte Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittel­ schulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der letzteren mit Rücksicht auf die noch be­ stehenden Schulpatronate; 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Par­ teien durch aus der Gemeinde gewählte Ver­ trauensmänner ; 12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen be­ weglicher Sachen. Aus höhern Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege 64 I. Session der 7. Periode 1890. Beilage VI. des Gesetzes zugewiesen werden. Gesetzes v. 5. März 1862). (Art. V des 8. 40. Der Ausschuß tritt nach Maßgabe des Be­ dürfnisses, wenigstens aber in jedem Vierteljahre einmal zusammen. Die Berufung zu einer Versammlung hat durch den Gemeindevorsteher oder in Verhinderung desselben durch dessen Stellvertreter rechtzeitig schriftlich zu erfolgen. Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig. Jedes Mitglied des Ausschusses hat im Falle der Verhinderung zur Theilnahme an der Sitzung den Gemeindevorsteher hievon rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu verständigen, damit derselbe nach §. 22 die Ersatzmänner, so weit als nothwendig, einberufen kann. Der Gemeindevorsteher muß den Ausschuß be­ rufen, wenn es wenigstens von einem Drittheile der Mitglieder, oder von der politischen Bezirks­ behörde, oder in einer den selbständigen Wirkungs­ kreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheit von dem Landesausschusse verlangt wird. 8- 41. Der Ausschuß kann nicht beschließen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Ausschusses und die nach § 22 und 40 vorgeladenen Ersatzmänner zum zweitenmale zur Berathung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung der Aus­ schuß- und Ersatzmänner muß auf diese Bestim­ mung ausdrücklich hingewiesen werden. Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, gegen jeden bei dieser zweiten Sitzung vorgeladenen aber nicht erschienenen Ausschuß- oder Ersatzmann, wel­ cher sein Ausbleiben nicht zu rechtfertigen vermag, eine in die Armenkasse fließende Geldbuße von 2—10 fl. zu verhängen. Die gleiche Strafe kann über solche Mitglieder der Gemeindevertretung verhängt werden, die an zwei aufeinander folgenden Sitzungen ohne ge­ nügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, oder die Anzeige über ihre Verhinderung an den Ge- 65 Beilage VI. VT. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. meindevorsteher (§. 40) zweimal nach einander unterlassen haben. Ueber die Beschlußfähigkeit des Ausschusses zur Wahl des Vorstandes enthält die Wahlordnung die näheren Bestimmungen. 8- 45. Zu einem giltigen Beschlusse ist die absolute StimmenmehrheitsämmtlicheranwesendenGemeindevertreter erforderlich. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden. Auch kann dieselbe in Folge Beschlusses des Ausschusses durch Stimmzettel vorgenommen werden. Wahlen, Verleihungen und Besetzungen sind immer durch Stimmzettel vorzunehmen/ außer es würden sich die anwesenden Gemeindevertreter ausnahmslos für einen anderen Modus aussprechen. §. 90. Der Landesausschuß kann Mitglieder des Gemeindevorstandcs, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbständigen Wirkungskreises ver­ letzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 100 fl. be­ legen, welche in den Lokolarmenfond zu fließen haben. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachläßigung ihrer Pflichten können dieselben von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschufse ihres Amtes entsetzt werden. Zn diesem Falle verlieren die ihres Amtes Enthobenen die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand auf die Dauer von drei Jahren. §. 96. Die politische Bezirksbehörde ist berechtigt, Gemeindevorsteher, welche ihre Pflichten in den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises ver­ letzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 100 fl., vor­ behaltlich des Rekurses an die politische Landes­ behörde, zu belegen, welche in den Lokalarmenfond fließen. Sind die Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Ge­ fährdung des öffentlichen Interesses nicht weiterhin überlasten werden kann, und trifft der Ausschuß über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die politische Bezirksbehörde zur Besorgung 66 Beilage VI. I. Session der 7. Periode 1890. dieser Geschäfte ein anderes Organ bestellen. Die Gemeinde hat die mit dieser Bestellung verbun­ denen Kosten zu tragen, hat aber den Regreß gegen den Vorsteher. Es kann aber gegen einen solchen Vorsteher auch nach §. 90 Absatz 2 vorgegangen werden, Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll* zuge dieses Gesetzes beauftragt. 67