18691008_ltb0171869_Übereinkommen_Feststellung_Verhältnisse_zwischen_WohltätigkeitsanstaltValduna_und_Landesirrenanstalt

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:41
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

— 122 — Aebereinkommen: Zur Feststellung der Verhältnisse zwischen der Wohlthätigkeits-Anstalt Balduna und der zu et» richtenden Landesirrenanstalt daselbst. 1. Die Landesvertretung übernimmt die ausschließliche Leitung und Regelung deS in Valduna neu erbauten Jrrenversorgungshauses von der Zeit an, als dasselbe zum Zwecke der Jrrenversorgung, sei es theilweise, sei es ganz, bezogen wird. 2. Diese von der Landesvertretung ausgehende Leitung hat sich strenge auf die Jrrenan» stall zu beschränken und verfolgt nur den Zweck der Behandlung und Versorgung der Irren inner der hiesnr bestimmten Lokalitäten. 3. Die zunächst unmittelbare Leitung der Irrenanstalt wird für die Landesvertretung und unter deren steter Aufsicht und Kontrolle von einem Arzte auSgeübt. 4. Der dirigirende Irrenarzt hat sich jeder Einmischung und jedes Einflusses in die Leitung oder Verwaltung der nebenstehenden PrivatwohlthätigkeitS-Anstalt zu enthalten; es bleibt ihm dieses untersag!, es wäre denn, sein Rath oder Beikunft von Seite der Direction oder Verwaltung der Wohlthätigkeits-Anstalt selbst ausdrücklich erbeten worden. 5. Die neu erbaute Kapelle wird von der Wohlthätigkeits-Anstalt zur gemeinsamen Be­ nützung unter der Bedingung übernommen, daß dem Priester ihrer Anstalt auch die Seelsorge in der Irrenanstalt übertragen werde. Die neuerbaule Küche wird von der WohIthätigkeitSanstalt von der Zeit und in so zur Benützung übernommen, als sie die AuSspeisung der Pfleglinge und Diener der lange Jrren-Ansialt übernimmt. 6. Die Landesvertretung übernimmt eS, die Schritte zu thun, um die Irrenanstalt als öffentliche anerkennen zu lassen. 7. Die Leitung und Verwaltung der WohlthätigkeitSanstalt besteht für sich unabhängig und getrennt von der Irrenanstalt. 123 8. Zur Vergütung für Erhaltung der Paramente für Wachs, Del und Wäsche re. r. in der zur gemeinschaftlichen Benützung dienenden Jnstitutskapelle leistet der Landesfond Wohlthä- der tigkeitSanstalt einen jährlichen Pauschalbeitrag von 50 st. 9. Die Vertreter der Wohllhätigkeilsanstalt haben Nichts dagegen, wenn der Anstaltsprie­ ster die Seelsorge auch in der Irrenanstalt übernimmt, in soferne dies ohne bedeutende Beeinträch­ tigung seiner Verbindlichkeiten für die Wohlthätigkeitsanstalt geschehen kann. Die Landesvertretung kann sich mit ihm ins Einvernehmen setzen. 10. Der Wohlthätigkeitsanstalt wird es frei gestellt, für ihre Zwecke sich des sonals der Irrenanstalt gegen ein zwischen ihnen zu vereinbarendes Honorar in so Sanitätsper­ lange zu bedie­ nen, als dieses mit den ihnen in der Landesanstalt obliegenden Pflichten vereinbar ist. 11. Die Wohlthätigkeitsanstalt übernimmt die Verköstung der Irren und des nales der Landesanstalt gegen periodisch zu vereinbarende billtge Preise, in so Dienstperso­ lange dieselbe nur von männlichen Irren bezogen bleibt und unter der Bedingung, daß dieser Vertrag nach vorausge­ gangener halbjähriger Aufkündigung beiderseitig gelöst werden könne. Mit Aufnahme der weiblichen Irren in die gedachte Anstalt nehmen beide Anstalten in Be­ treff der Verköstigung sämmtlicher Irren und des Wärterpersonales neue Vereinbarungen in Vor­ behalt. Der dirigirende Irrenanstalts-Arzt hat der für Tag die nach Diätenklaffen ausgedrückte Zahl der Verwaltung der Wohlthätigkeits'Anstalt Tag auszuspeisenden sowie der etwa Personen, nöthigen einzelnen Portionen anzugeben. 12. In so weit den Irren Arbeit verschafft werden kann und erforderlichen Falls unter Aussicht des Wärterpersonals erklärt sich die Wohlthätigkeitsanstalt bereit, jene, deren Zustand nach dem ärztlichen Gutachten es zulässig erscheinen läßt, zu ihren Haus- und Feldarbeiten zu verwenden, oder sonst einer zusagenden Verwendung zuzuführen und hiefür eine billig angemessene Vergütung zu leisten. 13. Die Bezahlung für die Leistungen im Punkte 11 wird aus Landesmitteln viertel­ jährig geleistet und ebenso auch hat die Ausgleichung für die Verwendung Punkt 12 in den gleichen Zeitabschnitten zu geschehen. 14. Der mit Kaufakt vom 24. April 1867 vom Franz Jenny in Baues der Irrenanstalt angekaufte und mit Landesmitteln bezahlte Grund hat Rankweil behufs deS an das Land über, zugehen. Hierüber sowie über den zum Baue der besagten Anstalt benötigten Grund der Wohlthä- ligkeits-Anstalt und über den mit derselben dieserwegen laut des CompromiffeS vom 23. August l. IS. beantragten Ausgleich durch Austausch von Grund und Boden der Landesanstalt buchmäßiges Uebereinkommen vorbehalten. . wird ein verfach­ 124 15. Die von der Landesvertretung für die Errichtung der Irrenanstalt auSgelegte Summe ist, als eine in eigener Sache des Landes gemachte Auslage, wofür dieses allein zu haften hat und nicht als ein der Wohllhäligkeits-Anstalt gemachtes Anlehen zu betrachten und zu behandeln. 16. Sobald diese Anträge von der Landesvertretung angenommen sind, werden sie zur Ge­ nehmigung der Generalversammlung der Stifter Borgt legt und tritt nach erfolgter Genehmigung dieser Verträge das Uebereinkommen vom 22. Okt. 1866 außer Kraft. Die beiderseits ausgewechselte Zustimmungserklärung vertritt die Stelle des förmlichen BertragSabfchluffes. Valduna, den 8. Oktober 1869. I. I. Go hm. w. p. d. Zeit Obmannn, der Anstalt Valduna, Th. Ammann, m. p. Pfr., Jochum, m. p. d. Z. Direktor. Albert Rhomberg, m. p. C. Mutter, m. p. Slemmer, w. p. Vorsteher. Hammerer, m. p. Gemeindevorsteher. Meschinendruck und Bering von Knt FI«, in Dr«, «, ».