18691015_ltb0161869_Bericht_Feststellung_Verhältnisse_zwischen_WohltätigkeitsanstaltValduna_und_Landesirrenanstalt

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:39
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

119 Aeeecht betreffend bie Feststellung der Verhältnisse zwischen der Wohlthätigkeits-Anstalt Dalduna und der Landesirrenanstalt daselbst. Hoher Landtag! Durch Beschluß in der 16. Sitzung vom 26.Sept. v. IS. wurde der L. A. beauftragt, dahin |M wirken, daß das Uebereinkommen mit der Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna vom 23. Oktober 1866, wenn immer möglich, aufgehoben, jedenfalls aber so abgeändert werde, daß eS den Jntereflen des Landes mehr entspreche. Diesem Auftrage war der L, A. in der Zwischenzeit entsprechend nachzukommen bemüht und mehrfache schriftliche Verhandlungen haben nun diese Angelegenheit so weit geführt, daß selbe einem h. Landtage zur Beschlußfassung unterbreitet werden kann. Nach dem Uebereinkommen v. 22. Ott. 1866 hatte die WohlthätigkeitS-Anstalt die Verpfltch» tung zur Errichtung, Einrichtung und Instandhaltung einer öffentlichen mit der WohlthätigkeitS-Anstalt in Verbindung zu bringenden Irrenanstalt übernommen, das Land aber sich verbindlich gemacht, die hiezu benöthigten Beträge darlchensweise der gedachten Wohlthätigkeits-Anstalt mit Berzichtung auf die Verzinsung, in so lange di« Irrenanstalt mit der anderen in Verbindung bleiben würde, beizu­ schaffen. Kraft dieses Uebereinkommens war daher die Wohlthätigkeits-Anstalt als Eigenberechtigte deS Irrenhause- anzusehen, das Land aber hatte blos für die darzuleihende oder dargeliehene Summe das Fürpfand auf den Reubau ohne weiteren Einfluß auf die zu gründende Anstalt, Für den Fall des Eingehens einer der beiden Anstalten war vorgesehen, daß die noch wirksam bleibende, die Baulichkeiten der ausgelösten Anstalt um den SchätzungSwerth einzulösen berechtigt sein soll. Schon beim Beginne des Baues zeigte es sich, daß theils zur Vermeidung vielfacher Echwie» 120 rtgkeiten besonders bei der endlichen Ausgleichung über das Mehr oder Minder der Baukosten im Entgegenhalte mit dem Voranschlags, theils um dem Lande, welches mit der Errichtung der Irren­ anstalt so viele Opfer zu bringen hat, die Möglichkeit zu wahren, dieselbe ganz nach seinen Absichten herzustellen, die Baute vom Lande selbst auszusühren sei. Die Baute wurde sohin auch wirklich ohne Widerrede von Seite der Wohlthätigkeitsanstalt vom gef. L. A. begonnen und aus diese Weise fast der Vollendung zugeführt. Dadurch erlitten aber auch die Bestimmungen 1. 2. 4. a. b c. d. des gedachten Ueberein- kommens eine wesentliche Abänderung Der ans die Irrenanstalt Bezug nehmenden Verhältnisse. Es handelte sich nun mehr nur noch für die künftige Gestaltung der übrigen im Uebereinkommbn berührten Verhältnisse eine bestimmte und feste Unterlage zu gewinnen. - ■' Der leitende Gedanke, der allen früheren Verhandlungen zum Grunde liegt und darin auch beiderseits den bestimmtesten Ausdruck gefunden hat, ist, daß die zu errichtende öffentliche Irrenanstalt in einige Verbindung mit der neben anstehenden Wohllhätigkeitsanstalt zu bringen fei und darin zu bleiben habe. Der L. A. glaubte an diesem Grundzuge der Verhandlungen festhalle, l so wie nun die Sachen stehen, iw beiderseitigen Interesse; im übrigen zu sollen und zwar aber sollte Die Irrenanstalt Äs Landesinstitut in eine selbstständige, von der Wohlthätigkeitsanstalt getrennte und unabhängige Stellung gebracht und Eigenthum des Landes werden. Dem gemäß sollte die ausschließliche Oberleitung dieser Anstalt der Landesvertretung zu­ stehen, die zunächst unmittelbare Leitung Namens der Landesvertretung durch einen eigenen, nur der Landesvertretung imtesstehenden Direktor besorgt werden; jeder Einfluß der Wohlthätigkeitsanstalt auf das Landesinstitut so wie des letzteren aus jenes sollte beseitigt uud die vrrfachbücherliche, Zu­ schreibung in das Eigenthum des Landes eigeleitet werden. , Von Seite der Wohlthätigkeits-Anstalt wurde diesen Anschauungen beigepflichlet und sohin der Entwurf der Negulirung dieser Verhältnisse von dem leitenden Comite unterm 8. d. Mts. mit Vorbehalt der Zustimmung der Generalversammlung der Stifter angenommen und gefertigt. Die Punkte 1. 2., 3. 4. 6. 14. 15 tws gedachten Entwurfes Stellung der Landesirrenanstalt herbeizusühren, die Punkts 5. 8. 9 bezwecken . die selbstständige 10. U, 12. 13, berühren unter» geordnete Verhältnisse, in welchen irgend eine Verbindung der beiden Anstalten, dem Hauptzwecks un­ abbrüchig zulässig- und dem Interesse beider zusagend erscheint. Der L. A. erachtet diese Verhältnisse unter den obwaltenden Umständen dem Interesse des Landes entsprechend geregelt zu haben. .Noch dieses Jahr wird der für männliche Irren bestimmte werden können. Theil des Gebäudes Cs fällt daher dringend nöthig, Instruktionen für den leitenden Arzt, bezogen das Wärter­ personal, Hausordnung und die Modalitäten für die Aufnahme und Entlassung der Irren einzuführen, ein Anstalts-Statut zu entwerfen, sowie auch die Entlohnungen für den Arzt und das Dienstpersonals festzusetzen und die Mittel zur-Bestreitung der Verwaltungsauslagen anzuweisen. 121 Bei der voraussichtlich nur mehr kurzen Dauer dieser Landtagssession und bei den vielen Beschäftigungen und Arbeiten, die innerhalb dieser Zeit ein h. Landtag noch durchzuführen hat, dürste die Entwerfung und Prüfung der diesbezüglichen Anordnungen kaum mehr Gegenstand seiner Be­ rathungen fein können. Der gef. Landesausschuß ist deßwegen der Ansicht, daß ihm Ermächtigung die werde, alle auf diese Angelegenheiten Bezug habenden Instruktionen und Anordnungen mit liger Gültigkeit, bis hierüber die endgültige Beschlußfasiung des nächsten Landtags wird, zu entwerfen und in Anwendung zu bringen, sowie auch die Mittel zum ertheilt einstwei­ eingeholt Unterhalte sein der An­ stalt zu beschaffen. Dem gemäß erhebt der Landesausschuß den Antrag: „ein hoher Landtag wolle: „1. den beigeschloffenen Entwurf zur Feststellung der Verhältniffe zwischen der Wohlthätig- „keitsanstalt Valduna und der zu errichtenden Landesirrenanstalt vom 8. d. M. October „genehm halten: „2. den Landes-Ausschuß ermächtigen, das Statut für die Landesanstalt, die Instruktionen „für den leitenden Arzt, für das Wart-und Dienstpersonal, die Hausordnung, die Äusuahms„und Entlaffungsmodalitäten, sowie alle auf die ■ Behandlung und Versorgung der Irren „Bezug nehmenden Anordnungen zu entwerfen und mit einstweiliger Giltigkeit, bis hierüber „die Beschlußfassung des nächsten Landtages eingeholl sein wird, in Anwendung zu.bringen „3. der Landesausschuß werde ermächtiget, die Mittel zur Bestreitung der Verwaltungs» „kosten zu beschaffen." ' Bregenz, den 15. Oktober 1869. Der Landes-Ausschuß.