18691001_ltb0071869_Ausschussbericht_Dringlichkeitsantrag_gemeindeweiseAbfindung_Branntweinsteuerbefreiung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:38
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

Ausschusz-Bertchk über den DringUchkeltsantrag der Abgeordneten Gstcu. girfdibühl und Fehler, um Verwendung beim h. t k. Finanzministerium wegen Branntweinsteuerbefrciung im gemeindeweisen Abfindungswege. Der PelitivnSausschuß hat bei der Prüfung bei Antrages gefunden, daß derselbe in Wesenheit dahin gerichtet ist, die Controll-Maßregeln deS Regie-Verfahrens bei der Branntweinbrennerei gegen gemeindeweise Abfindungen fallen zu lasten, damit der Branntwein-Erzeuger von der gesetzlichen Wohlthat auf ein steuerfreies Quantum Gebrauch machen könne und nicht vielmehr gezwungen sei, sich abzusinden, um der lästigen Controlle zu entgehen. ES wird dabei die Anschauung zu Grunde gelegt, daß es ohne Nachtheil am Eteuererträgniste geschehen würde und eS hätten die Gemeindevor­ stehungen für die richtige Stoffanmeldung und Steucrabsuhr einzustehcn. Daraus ergibt sich zunächst, daß die Antragsteller nicht gegen die Beibehaltung der Brannt­ weinsteuer ihr Wort einlegen und somit die Steuern für diesen nach sanitärer Richtung so bedeutsamen Artikel als sachgemäß und gerecht anerkennen. Wer aber die Branntweinsteuer will, muß auch selbstverständlich die Mittel zugestehen, welche das diesfällige Steuererträgniß ermöglichen. Als solche Mittel stellen sich nur und zwar in erster Linie die Steuerabfindungen und dann das Regie-Verfahren dar. Abfindungen sind für das k. k. Aerar mit gar wenig Kosten verbunden und entheben den Steuerpflichtigen der lästigen Regie-Controlle, weßhalb denn der Staat nicht minder als der Steuer­ pflichtige solche Abfindungen anstrebt. sich erreichen lassen, muß Sollen aber im beiderseitigen Interesse gelegene Abfindungen dem Staate das Recht zukommen, den Steuerpflichtigen, wenn er entspre­ chende Abfindung-anbote anzunehmen sich weigert, in die Regie zu ziehen, das ist dessen Branntwein­ erzeugung unter genaue Aufsicht zu stellen, daß der Gegenstand der Bestimmung seinem vollen Um­ fange nach der Besteuerung unterzogen werden tarnt 52 So lange diese Maßregel» der Controlle dem Zwecke entsprechen und nicht weiter, als noth« wendig ist, gehen, muffen sie auch als sachgemäß und gerecht anerkannt werden, mögen sie auch, wie sie sich auf der ganzen Erde bethätigen, lästig erscheinen. Weil aber begreiflicherweise und erfahrungsgemäß der gute Wille zur Steuerzahlung bei den Steuerpflichtigen einer Gemeinde zusammen nicht größer sich zeigt, als beim Einzelnen, fällt auch der Hinterhalt der Regie, die Controlle bei der Gesammtheit der Steuerpflichtigen gleich nothwendig, wie beim Einzelnen und es läßt sich dieselbe für gemeindeweise Abfindungen um so weniger entbehren, als der Stoff der Branntweinerzeugung nicht blos Obst, sondern auch andere, und zwar haltbare und vielfach verwendbare Früchte bilden, diese Stoffe auch auswärtSher bezogen werden können und auch die Maische selbst sich einschleppen läßt. , Da sonach das Auflaffen der Controlle auch gemeindeweisen Abfindungen und das Auflaffen der Controlle, das Auflaffen der Branntweinsteuer bedingen illusorisch machen würde; anderseits aber Beschwerde darüber nicht erhoben wird als ob ungeeignete und über den Zweck hinausreichende iControlle geübt werde, die strenge Handhabung der gesetzlichen Controlle seitens der aber nicht Tadel vielmehr offenbar alle Anerkennung verdient, so siehr Finanzorgane sich der Petitionsausschuß aus in der Natur der Sache selbst gelegenen Gründen nicht in der Lage, die Auflaffung der Controlle zu beantragen, glaubt aber zur Ehre der Oekonomen des Landes, welche doch die Antragsteller selbst als den Kern der Bevölkerung bezeichnen, es aussprechen zu müssen, daß zweckentsprechende und vernünftige, wenn auch lästige Controlle sie nicht mißzustimmen daher und der h, Staatsverwaltung abge­ neigt zu machen vermag. Jndeffen ist die Controlle durch bestehende Reichsgesetze verfügt und eS ist daher auch auf den gleichartigen Antrag, den der Herr Abgeordnete Gsteu schon voriges Jahr gestellt hatte, mit Er­ laß der k. k. Finanzlandes-Direktion vom 4. Jänner 1869 Z. 12, 625 ganz correkt darauf hinge­ wiesen worden, daß im verfassungsmäßigen Wege die Abänderung der einschlägigen Reichsgesetze an­ gestrebt werden müßte. Deßhalb ist der Pelitionsausschuß bemüßiget zu beantragen: Es wolle der hohe Landtag beschließen, daß bei dem Umstande, als eS sich um Abänderung bestehender Reichsgesetze handeln würde und aus diesem Grunde daS gleichartige vorjährige Ansuchen gemäß des Erlasses der k. k. Finanzlandes Direktion vom 4. Jänner 1869 Z. 12, 625 im administra­ tiven Wege nicht berücksichtiget würde, aus den Antrag nicht eingegangen und eS vielmehr den tragstellern überlassen An­ werden müsse, im verfassungsmäßigen Wege durch den Gebrauch des PelitionS- rechteS die zu Grunde gelegene GesetzungSänderung anzustreben. Bregenz, den 1. Oktober 1869. Hämmerle, Obmann. Dr. Juffel, Berichterstatter. Maschlnendruck und Betlag von A. fll apin Bregenz.