18690000_ltb0121869_Gesetzentwurf_BauordnungVorarlberg

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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65 — SefeH „womit eine Vaaordnnnft für das Land Vorarlberg erlassen wird." »Mit Zustimmung deS Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne Ich wie folgt:* Erster AWmtt Von der vaubewilligung. Baulichkeiten rinej®aube»i!Iiflung §. 1. Zur Führung von Neu- Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Aufbesserungen und Abänder­ ungen an bestehenden Gebäuden ist in der Regel die Be­ willigung des Gemeindevorsteher- und in den durch diese Bauordnung festgesetzten AusnahmSfällen jene der polttischen Bezirksbehörde erforderlich. Zu den wesentlichen Aufbesserungen oder Abänderungen werden diejenigen ge­ rechnet, welche zur Erhaltung des Baustandf an dem ganzen Gebäude oder an den Hauptbestandtheilen des­ selben vorgenommen werden, oder wodurch in irgend einer Weise auf die Festigkeit und Feusrsicherheit des Gebäudes, auf dessen äußeres Ansehen oder auf die Rechte der Nach­ barn Einfluß geübt werden könnte. Dahin gehören ins­ besondere: a. die Herstellung von Brunnen und Kellern; b. die Herstellung neuer und die Abänderung schon be­ stehender Kanäle und Rinnsäle in ihrem Ausmaße ihrer Richtung und ihrem Gefälle: c. die Herstellung neuer oder Abänderung bestehender Feuerungsvorrichtungen und Rauchfänge; d. die Umstaltungen von Wohnungen in Gewölbe, Schupfen, Preßhäuser und andere Wirthschaftsge­ bäude und umgekehrt von diesen in Wohnungen: *. jede Beseitigung und Aufführung von Zwischen­ mauern: — f. die Ausstellung von Blitzableitern; g. die Veränderung der äußern Gaffenfronte; h. das Ausbrechen von Thüren und Fenstern auf die Gaffe oder gegen die Nachbarhäuser; i. dje Unistaltlryg und Erhöhung von Dachungen; k, jede Veränderung an den Dippelbäumen, Tragbalseh, Gurten u. bergt. vaplMeMn, welche ohne Eiyholung eiltet Laubewilligung in der Regel blos angezeigl to erben, rasigen. vaulichkeitea, welche selbst einer Anzeige nicht bedürfen. Meldung wegen Bekanntgebung der Baulinie - ' ' ' tob des Niveau. 3 .» <- -■ >» - Ä §• 2. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeinde» Vorsteher blos anzuzeigen bevor sie in Angriff genommen werden Diesem bleibt eS jedoch Vorbehalten erforderlichen» falls die Ausführung dieser. ändern»gen von der Vorlage u^d GeihehM-Wg deS Plane» abhängig zu machen. Ausbesserungen einzelner schadhafter Gegenstände, wodurch der allgemeine Baustand keine Aenderung erlei­ det, bedürfen selbst der Anzeige nicht. §. 3. Bei allen an Orten und Wegen deS öffentlichen Verkehrs zu führenden Neubauten, dann bei Zu» oder Um­ bauten, hat der Bauherr;noch vor dem Einschreiten um Ertheilung der Baubewilligung sich wegen Bekanntgebung der Baulinie und deS Niveau unter Vorlegung eines Si­ TU V ; . r. tuatioiiSplaneS in zwei Parien bei der baubewilligenden Behörde zu melden. Der Plan muß in Beziehung auf die Situation die beiderseitigen alten Begrenzungslinien der Gaffe oder des Platzes in einer den jedesmaligen Berhältniffen und dem Zwecke der etwa anzustrebenden Negulimng entsprechen­ den Ausdehnung ferner die Trennung-linien (Grenzen) aller einzelnen Realitäten mit Angabe ihrer Längen und die winkelrecht gemessenen Breiten der Gaffen, an jenen Punkten, wo sich dieselben wesentlich ändern, enthalten. Findet die Behörde über eine solche Anmeldung deS Bau» Herrn es für nothwendig, so Hot sie unter Zuziehung des­ selben, dann derjenigen Parteien, deren Interesse durch 6T die Feststellung der Baulinie und des Niveau irgendwie betroffen werden, einen Localaugenschein vorzunehmen und hiebei die den örtlichen Verhältniffen angemessenen oder durch dieselben als nothwendig bedingten Regulirungs» linie« sowohl für die Situation als auch für die Höhenlage (das Niveau) der künftigen Neu« Zu- oder Umbauten zu ermitteln und festzustellen. ' Erforderniß zum Ansuchen um Baubewil- tt8un8‘ §• 4. gM dem Gesuche um Baubewilligung hat der Bauwerber unter Nachweisung seines Eigenthums oder Be­ nützungsrechtes auf den Baugrund die Baupläne zur Prü­ fung und Genehmigung dnn Gemeindevorsteher vorzulegen. Gesuche um Baubewilligung, ine im Namen dritter Per­ sonen überreicht werden, müssen mit der Vollmacht und bezüglich der nichteigenberechtigten Personen mit der Er­ mächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter versehen sein. 5. Jvh-jlt des Bauplanes. Die in zwei Parten vorzulegenden Baupläne haben in der Regel zu enthalten: 1. die Situation des Baues nach allen Seiten soweit sie zur richtigen Erkennung und Bestimmung der Stellung desselben erforderlich ist; jeden­ falls mit Darstellung der auf dem Bauplatze befindlichen alten Gebäude, der anstoßenden Häuser oder Gründe unter Angabe der Eigenthümer derselben und der Hausnummern, ferner der angrenzenden Höfe, Thor und Fensteröffnungen, der gegenüberliegenden Gassenlinien, wie der Breite und der Namen der angrenzenden Straffen und Gassen. In dem SituationSplane ist auch das Niveau (Flächenhöhe) der Baustelle, der Gasse oder des Platzes, an welchem die Baustelle gelegen ist und die Lage der HauSthorschwellen aller iw der Situation angegebenen Nachbargebäude und falls es sich um eine« Bau in der Nähe eines Gewässers handelt, der höchstbekannte Wasserstünd und die Entfernung des Gebäudes vom Ufer anzugeben.j. 2. den Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes sammt Keller und Dachboden. In dem Kellerplane müssen die HauSkanäle und 68 Wasserläufe dann der auf der Gasse vorüberziehend» Hauptkanal wohin die Einmündung der ersteren geschehen soll, mit den bezüglichen Profilen, gehörig dargestellt werden. In dem Dachbodenplane ist da- sämmt­ liche Dachbodenmauerwerk mit Inbegriff der Brand« mauern sowie daS System der Bodenabtheilungen er­ sichtlich zu machen. 3. die Facade des Gebäudes. 4. alle Construktionen, infoferne sie eine künstlichere Aus­ führung bedingen; diese müssen im Plane im Detail ver­ zeichnet werden. Namentlich gilt dies für Eisenkonstruktionen und künstliche Holzverbindungen. 8. 6. Maßstab der Pläne. Die Situationspläne sind nach dem Maßstabe von 1 Zoll- 5 Klafter und die Niveaupläne bezüglich der Längen nach dem ebenMgegebenen Maßstabe und bezüglich der Höhen nach dem Maßstabe von 1 Zoll- 1 Klafter anzunehmen. Bei den Grundrissen ist der Maßstab mit 1 Zoll- 2 Klafter und bei Facaden und Durchschnitten mit 1 Zoll- 1 Klafter anzuwenden. Die Detail- und Eonstruktionspläne müssen in einem der möglichsten Deutlichkeit entsprechenden größeren Maß­ stabe angefertigt werden. 7. Unterfertigung des Blauplanes. Ausnahmen von den vorstehenden Bestim­ mungen. Der Bauplan muß vom Bauherrn von dem Ver­ fasser desselben und falls eine andere Person die Aus­ führung des Baues bereits, übernommen hat, auch von dieser unterfertigt werden. §• 8. Bei ganz einfachen Bauten können jedoch bezüglich der in den §§. 5 und 6 enthaltenen Bestimmungen von Fall zu Fall Erleichterungen, welche unbeschadet der We­ senheit stattfinden können mit Vorbehalt der Vervollstän­ digung bei dem Localaugenscheine vom Gemeindevorsteher zugestanden werden. 71 :’t ‘ \: » > ' ' ' '' " ' : . verbot >u Bauen ohne Baubewilligung. 8- 14. Bor Ertheilung der Baubewilligung oder im Falle eines dagegen rechtzeitig ergriffenen Rekurses vor Bestä­ tigung der Baubewilligung von Seite der zur Entschei­ dung des Rekurses kompetenten Behörde, darf mit dem Baue nicht begonnen werden. Wenn es sich jedoch bei der nach §. 9 gepflogenen amtlichen Besichtigung herausgestellt hat, daß gegen den vauantrag weder in technischer noch in öffentlicher Be­ ziehung Anstände obwalten und daß auch von den An­ rainern dagegen keine Einwendungen erhoben worden sind, so kann schon die Baukommission dem Bauherrn über sein Begehren und zwar ohne Zulassung eines Re­ kurses oder weiteren Rechtsmittels jene Arbeiten bezeichnen, welche derselbe noch vor Erhalt des Baukonsenses in An. griff nehmen darf, als z. B. die Einreißung der alten Gebäude, die Planirung des Terrains, die Grabung der Gründe, deren Ausmauerung bis zum Erdhorizonte und dergleichen, welche Arbeiten jedoch speziell im Commis ■■i ■ sionsprotökvlle auszuzählen sind. Berbot von dem genehmigten Bauplane abzüweichen. Beachtung der Rayons befestigter Plätze. u i £» §. 15Bon dem genehmigten Bauplane darf ohne Bewilli gung nur in dem Falle abgegangen werden, wenn die Abweichungen solche Aenderungen betreffen, zu deren Vor­ nahme auch bei schon bestehenden Gebäuden nach §. 2 die bloße Anzeige genügt. Es muß aber auch in diesem Falle die Anzeige ge­ macht und mit derselben ein Theilplan Über die Aenderung Vvrgelegt werden, welcher auf dem ursprünglichen Plane zu berufen und bei diesem aufzubewahren ist. §. 16. Bei allen Ballführungen innerhalb der RayonS be­ festigter Plötze sind die bestehenden Direktiven maßgebend, und es hat der Bauherr die Baupläne dreifach vorzu­ legen. Von allen Baukommissioaen, welche aus Anlaß solcher Ballführungen stattfinden, ist stets die k. k. Ge niedirektion in Kenntniß zu setzen und wird die Bewilli- — Bauführungen an öffentlichen Straßen. Ballführungen in der Nähe von Eisen­ bahnen. 72 gung der k. k. Militärbehörde in der Art erfordert, da­ rrst nach Einlangung der Zustimmung derselben auf Grundläge des erhaltenen Baukonsenses mit dem Baue selbst begonnen werden darf. §• 17, An Reichs- und Konkurrenzstraßen darf Innerhalb einer Entfernung von zwei Klaftern von dem äußeren Rande des Straßen-GrabenS kein neuer Bau, Umbau oder Zubau, keine Mauer und keine Einzäunung aufgesührt werden und können Ausnahmen hievon nur in be­ sonders berückfichtigungswürdigen Fällen von der politi­ schen Behörde mit Zustimmung der mit der Straßenad­ ministration betrauten Organe bewilliget werden. Letztere müssen bei derlei Bauten zu dem Localaugenschein beige­ zogen werden. §. 18. Bet Bauten in der Nähe von Eisenbahnen ist vor­ her das Einvernehmen mit der betreffenden Eisenbahn­ verwaltung (Betriebsdirektion) zu pflegen und eS hat als Regel zu gelten, daß Neubauten in einer Entfernung von weniger als 5 Klaftern von dem Rande der Bahnkrone einer Locomotivbahn nicht gestattet sind. Gebäude, welche in einer geringeren Entfernung al* 10 Klafter von dem Rande der Bahnkrone errichtet wer­ den, dürfen in der Richtung gegen die Bahn keinen un­ mittelbaren Ausgang haben. Beträgt bei Neubauten die Entfernung nicht wenigstens 30 Klafter, so müssen selbe vollkommen feuersicher hergestellt werden und es sollen an der Bahnseite Dachöffnungen entweder ganz vermieden, oder auf eine angemessene Art gegen daS Eindringen von Funken verwahrt werden. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können nur von der politischen Bezirksbehörde bewilliget werden. Bauten in der Nähe von Flüssen und Bächen. 8. 19. Die Erbauung neuer Wohn- Wirthschaft-- oder anderer Gebäude in der Nähe von Flüssen und Bächen ist nur in einer angemessenen, entweder durch die beste­ henden Flußpolizeivorschriften schon bestimmten, oder nach 69 Loralaugenschrin, Zuziehung der Nachbarn. §. 9. Zur Erhebung der Localverhältnisse ist von dem Gemeinde-Vorsteher vor der Ertheilung der Baubewilli­ gung ein Augenschein im Beisein des Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten und des Bauführers vorzunehmen, wozu auch ein bei dem Baue nicht betheiligter erprobter Bau­ verständiger die Anrainer, sowie alle übrigen Interessen­ ten , so oft es sich um einen neuen Bau oder um eine ihre Rechte berührende Bauveränderung handelt, beizu­ ziehen sind. Bei Bauten auf dem Bauwerber nicht eigenthüm­ lichen Gründen ist auch der Grundeigenthümer zur Kom­ mission vorzuladen. Bei diesem kommissionellen Augenscheine sind die Bau­ pläne einer sorgfältigen Prüfung sowohl in Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten über Situa­ tion und Niveau als auch mit Rücksicht auf die Bestimmun­ gen dieser Bauordnung zu unterziehen und ist hiebei auf die Anforderungen des guten Geschmackes soweit Rücksicht zu nehmen, daß kein Bau gestattet werde, welcher die Gasse oder den Platz, wo er geführt wird, offenbar ver. unzieren würde und daß in Ortschaften mit geschlossenen Baustande der Mißstand schmaler Zwinger zwischen den an der Gasse liegenden Gebäuden vermieden werde. Verfahren über die von den Interessenten vorgebrachten Einwendungen. §. 10. Werden von den Interessenten Einwendungen gegen den Bau vorgebracht, so ist vorerst die gütliche Beilegung derselben zu versuchen. Gelingt dies nicht und sind die Einwendungen privatrechtlicher Natur, so ist in Erledigung deS Baugesuchrs der Gegenstand auf den Rechtsweg zu verweisen und sich blos auf die Erklärung zu beschränken, ob und wie ferne die beantragte Bausührung in öffent­ licher Beziehung zulässig sei. Die unbehobenen privat, rechtlichen Einwendungen, deren Austragung dem Rechts­ wege vorbehalten wird, sind in der Erledigung speziell anzuführen. Ob in einem solchen Falle der vom öffentlichen Stand, I» punkte als zulässig erkannte Bau bis zur Austragung des Rechtsweges zu Unterlässe« fei oder ob, in Welchem UR­ fange und unter welchen Beschränkungen mit der Bau« führung inzwischen begonnen werden könne, darüber steht die Entscheidung dem Gerichte zu (§§. 340 und 34 l a. b. G.-B.) Ueber alle andern unbehobenen Einwendungen öer beim Baue beteiligten Parteien hat der Gemeinde» Vorsteher zu erkennen. Verständigung der Interessenten von der Ertebigung bei DaugesucheS. vaubewilligung zu Betriebsanlagen. §• 11. Von der Erledigung der Baugesuches hat der Ge­ meindevorsteher alle bei dem Baue beteiligten Parteien in Kenntniß zu setzen. §. 12. Bei Dauführungen zu gewerblichen Zwecken, welche mit Feuerstätten, Dampfmaschinen oder Wasserwerken be« trieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarbeiten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind, bei welchen deshalb nach §. 31 der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 eine Genehmigung der Betriebs­ anlage nothwendig ist, steht die Abhaltung der Baukom­ mission welche nach §. 37 der Gewerbeordnung soviel als möglich mit der gewerblichen Verhandlung zu vereinen ist, der politischen Bezirksbehörde zu, welche sich bei der Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Betriebs« anlage genehmiget werden kann, 'die in der Getöerbeordnung hierüber bestehenden Vorschriften gegenwärtig zu halten hat und in diesem Falle auch zur Ertheilung oder verfahren bei Bauten - -übrigen aber die politische Bezirksbehörde alle in den §§. 3, 9, , 10 und 21 vorgezeichneten Amtshandlungen zu pflegen-; doch ist auch bei letzteren der Gemeindevorsteher .. -zur Baukommission beizuziehen und es steht der politischen Behörde frei zur Abhaltung der Baukommission den Ge­ meindevorsteher zu bevollmächtigen. den örtlichen Verhältnissen zur Beseitigung von Gefahren und Beirrungen in der Wasserbenützung nothwendig er­ scheinenden Entfernung von den Ufern gestattet. Oeffentliche Rücksichten im Allgemeinen. §. 20. Im Allgemeinen ist die Bewilligung zur ^Erbauung neuer Wohngebäude dort zu versagen, wo die Feuersicher- Heits-Eaniläts- oder andere öffentliche Rücksichten dagegen gegründete Bedenken erregen. Bestimmung der Baulini« und der Niveau. §. 91. Bei jedem an Orten und Wegen des öffentlichen Verkehres zu führenden Neu- Zu- oder Umbau ist, wenn eS nicht bereits von der baubewilligenden Behörde in Folge des im §. 3 erwähnten Einschreitens geschehen ist, bei der Baukommission die Baulinie und daS Niveau zu ermitteln. Bei Ermittlung der Baulinie ist auf eine ent­ sprechende Breite und möglichst gerade Richtung der Gaß« oder deS OrtsplatzeS hinzuwirken. Anch bei den nicht an einer öffentlichen Passage vorzunehmenden Bauten ist bei dieser Kommission in Er­ wägung zn nehmen, ob mit Rücksicht auf künftig entste­ hende Straßen-Kommunikationen nach Maßgabe der Localverhältniffe nicht schon dermalen daS Niveau und die Baulinie zu bestimmen fei. §. 22. Neue Gaffen sollen, wenn es Hauptverkehrsstraßen sind, eine Breite von wenigstens 8 die übrigen Nebengaffen jedenfalls eine Breite von wenigstens 6 Klaftern erhalten. §. 23. Bei Bestimmung deS Niveau ist darauf zu sehen, daß der Fußboden deS Erdgeschosses über den Wasser­ stand bei Ueberschwemmungen angelegt werde, und sind die sonstigen Local- und Niveauverhältnisse der benach­ barten Straßen entsprechend zu berücksichtigen. . W4.Vf< ■>' •f'e §. 24. in dieser Weise ermittelte Baulinte und daS Niveau sind in der Baubewilligung vorzuschreiben, t>o$ — u — Beginn des Baue« auszustecken und von bem Bauführer genau einzuhalten. §• 25. Bei Verbauung freier Plätze oder von größeren Brandstätten in Städten und Märkten oder größeren Ortschaften ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Ver­ bauung nach einem allgemeinen Regulirungsplane und mit entsprechender Berücksichtigung aller Passage- Sanitäls- und feuerpolizeilichen Rücksichten sowie der Niveauverhältniffe geschehe. Hiebei ist insbesondere auf Freilassung geräumiger Plätze im innern der Ortschaften an geeigneten Punkten Bedacht zu nehmen. Die durch die Gemeinde zu verfassenden Regulirungspläne sind vor ihrer Durchführung den politischen Bezirksbebörden in Städten und Kurorten mit eigenen Statuten der Statthallerei zur Genehmigung vorzulegen, eS haben dieselben sodann bei den einzelnen Ballführun­ gen als Richtschnur zu dienen und sind, wenn bei irgend einem Baue eine Abweichung von den genehmigten Bau­ Linien oder Niveau-Verhältnissen sich als nothwendig darstellen sollte, die Bauverhandlungen vor Hinausgabe der Baubewilligung vom Gemeindevorsteher der politischen Dezirksbehörde, beziehungsweise Statthalterei zum Zwecke der Genehmigung der beabsichtigten Abweichung gutacht­ lich vorzulegen. Schadloshaltung bei Aenderungen in der Baulinie. 5 z §. 26. Muß nach Maßgabe der festgesetzten Baulinien mit dem Neubaue entweder hinter den faktisch bestehenden Bauliuien zurückgerückt, oder über dieselben hinauSvorgerückt werden, so hat im ersten Falle die Gemeinde an den Bauherrn und im zweiten Falle der Bauwerber an die Gemeinde oder den sonstigen Grundeigrnthümer für die Ab­ tretung des zwischen diesen beiden Linien liegenden Grundedie angemessene Schadloshaltung zu leisten. Kommt über den Betrag dieser Schadloshaltung ein gütliches Übereinkommen nicht zu Stande, so bleibt die AuSmittelung derselben der richterlichen Entscheidung Vorbehalten. 75 Ueber einen solchen Rechtsstreit kann die Führung deS Baues jedoch nicht sistirt werden, wenn dem Grund­ eigenthümer für seine zum Baue abzutretende Grund­ fläche eine entsprechende von der politischen Bezirksbe­ hörde zu bemeffenve Kaution geleistet wird. Ueber die Frage, wie die Baulinie gezogen und welche Grundfläche abgetreten werden müsse, findet der Rechtsweg nicht statt. Giltigkeitsdauer der Baubewilligung. §• 27. Die Baubewilligung wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft derselben an ge­ rechnet, mit dem Baue nicht begonnen wird. Genehmigung zur Abtheilung eine­ Grundes auf Bauplätze. Erfordernisse zum Ansuchen dieser Ge­ nehmigung. Prüfung deS AbtheilungSentwurfeS. §. 28. Zur Abtheilung eines Grundes auf Bauplätze muß, bevor um die Baubewilligung für die einzelnen Gebäude nachgesuchl wird, die Genehmigung der politischen Be­ zirksbehörde erwirkt werden. §. 29. Zu diesem Ende Hal der AblheilungSwerber unter Vorlage des Eigenthumsnachweises und der Zustimmung der allfälligen Hypothekargläubiger deS abzutheilenden Grundes die Abtheilung in einem ordentlichen EituationSund Niveau-Plane ersichtlich zu machen. Dieser Plan ist im Wege des Gemeindevorsteher-, welcher über die beabsichtigte Grundablheilung sein Gut­ achten abzugeben hat, der politischen Bezirksbehörde in zwei Parien vorzulegen, und muß die genaue Kotirung und Berechnung der Flächenmaße sowohl im Ganzen, als von den einzelnen Theilen, und die allenfalls darauf vorhandenen Gebäude enthalten. §. 30. Bei Prüfung des Abtheilungs-Entwurfes muß auf eine zweckmäßige Anlage und Breite der Gaben und ihre Verbindung mit den bestehenden Ortsstraßen gesehen werden. Obliegenheiten des AbtheilungSwerberS. §. 31 Der Ablheilungswerber Hal den erforderlichen Grund für bie auS Anlaß der Parzellirung nöthig werdenden 76 — Straßen, welche sein Besitztum durchziehen oder begren­ zen, unentgeldlich an die Gemeinde abzutreten. Handelt eS sich jedoch um Grundabt relungen zur Erzielung einer neuen Baulinie in bereits bestehenden Straßen, an denen ein abzulheilender oder abgetheilter Grund oder ein umzubauendes Haus liegt, so gebührt Ueberwachung der Einhaltung des Abtheilungsplanes. Erlöschung der Abtheilungsbewilligung. hiesür die Entschädigung nach §, 26. §. 32. Die Gemeinde hat die genaue Einhaltung des ge­ nehmigten AbtheilungLplanes zu überwachen. §. 33. Die Abtheilungsbewilligung wird unwirksam, wenn binnen drei Jahren vom Tage der Zustellung derselben gerechnet, die Verbauung der abgetheilten Gründe nicht begonnen wird. Zweiter Abscknitt von den auf die Führung des Baues Bezug, nehuwndea Vorschriften. Bauführung durch hiezu berechtigten Per­ sonen. Anzeige von Aenderungen in der Wahl von Bauführern. §. 34. Die Bauwerber haben sich bei ihren Bauten nur hiezu berechtigter Personen zu bedienen, und jede Aen­ derung in der Wahl des Bauführers dem Gemeindevor­ steher anzuzeigen. ^icherheitS- und straßenpolizeiliche An­ ordnungen. §. 35. Der Bauwerber hat den Beginn der Bauführung dem Gemeindevorsteher rechtzeitig anzuzeigen, damit in Ansehung der öffentlichen Paffage das Nöthige vorgekehrt, und die sonst nothwendigen sicherheitS- und straßenpolizei­ lichen Anordnungen getroffen werden. Bei neuen Bauten und bei Reparaturen auf einer gegen die öffentliche Paffage gekehrten Seite des Gebäu­ des sind jedesmal die vorgeschriebenen WarnungSzeiche« und in allen Fällen, wo über Nacht Baumaterialien oder Requisiten im Freien gelaßen werden muffen, nach , vor­ läufiger Anzeige an den Gemeindevorsteher beleuchtet, Laternen nach Bedarf aufzustellen. 77 Für die allenfalls nöthige Hinterlegung des Bau­ materiales außerhalb des dem Bauherrn gehörigen Grün» des muß wegen Anweisung eines Materialplatzes bei dem Gemeindevorsteher besonders angesucht werden.! Ebenso kann das Sandwerfen, Kalkablöschen und Mörtelmachen auf freier Gaße nur über erhaltene Be­ willigung des Gemeindevorstehers vorgenommen »erden. Baumaterialien. •• tv §. 36. Zu jedem Baue find nur gute dauerhafte Materi« alten, und diese in angemessener Weise zu verwenden. Die Steine müssen lagerhaft und trocken, die Zie­ gel rein geformt und gut ausgebrannt, der Kalk von Erde befreit und bindend, der Sand resch, das Bauholz ge­ sund und weder in der Saftzeit noch überständig ge­ fällt sein. Insbesondere ist Guß- und Schmiedeeisen, insofern es zu Trögern, Dachstühlen, Schließen u. s. w. über­ haupt zu Bestandtheilen verwendet wird, wo es rückfichtlich seiner absoluten oder relativen Festigkeit in Anspruch genommen wird, in allen Theilen genau zu untersuchen 8- 37. Gutes Mauerwerk und feuersicher» Dächer In der Regel darf kein Wohn- und Wirthschaftsi . ■« und Stiege». gebäude anders als: . - h».mit einem aus gebrannten Ziegeln oder Steinen be­ stehenden Mauerwerke ». mit einem Dache, dessen Gebälke mit einem feuersicherm Meteriale gedeckt wird; c. mit solchen Stiegen, die bis zu dem Dachboden aus Stein oder einem feuersicher» Materiale bestehen, erbaut werden. Uebrigens werden auch solche Stie­ gen als feuerfeste anerkannt, welche zwar hölzern», jedoch auf gemauerten Wölbungen ruhende Stufen besitzen, und mit einer eisernen Thüre, mit eiser­ ner Rahme oder steinernem Gewände vom Boden­ raum abgeschlossen stnd. Alle Stiegen, welche als Hauptverbindungen 'zu Wohnbestandtheilen dienen, müssen wenigstens 4 Schuh in Achten breit fein, und aa freier^ Stellen mit festen — 78 — wenigstens 3 Schuh hohen Geländern gleichfalls von feuerfestem Materiale, versehen werden. Die Stufen sollen nicht unter 10 Zoll breit und nicht über 7 Zoll hoch sein. §. 38. Ausnahmen. Thürme. Bei den außer den Ortschaften herzustellenden Scheu« «rn und andern isolirt stehenden oder nur zu einem vor­ übergehenden Gebrauche herzustellenden Gebäuden, kann beim Eintritte berücksichtigungswürdiger Gründe von den im §. 37 enthaltenen Vorschriften in nachstehender Weise abgegangen werden: Auf Baustellen, die keiner Ueberschwemmungsgesahr ausgesetzt sind, kann die Aufführung von derlei Gebäuden auch mit ungebrannten Ziegeln (Lehm- oder Luftziegeln) zu« gegeben werden, doch muffen in diesem Falle wenigstens die Grundmanern bis zur Höhe von 2 Schuhen ober dem Straßengrund und die Eckpfeiler bis zum Dachge­ hölze aus gebrannten Ziegeln oder Steinen bestehen. Auch derlei Gebäude mit hölzernem Gerippe, (Fachwän­ den) deren Flächen mit ungebrannten Ziegeln, Lehm u. f. w. ausgefüllt sind, herzustellen, wird unter der Be­ dingung gestattet, daß im Innern derselben kein Holz zu Tage liege, und daß die etwaigen Feuerungen und Rauchsänge vollkommen gemauert sind. Ganz hölzerne Wände aus Balken oder Brettern können auch bei ganz isolirt stehenden Gebäuden nur dann zugegeben werden, wenn ihre Entfernung von jedem anderen Gebäude das Bedenken einer Feuersgefahr aushebt. Bedachungen mit Laden, Schindeln oder Klubbretteln außer an den im Vorhergehenden erwähnten isolirt ste­ henden Gebäuden, können nur dann gestaltet werden, wenn die Schwierigkeiten der Aufbringung feuerfester Materialien eine billige Berücksichtigung erheischen; hölzer­ ne Stiegen ohne Einwölbung und feuerfesten Abschluß können in Wohngebäuden nur als Nebenstiegen gestattet werden. §. 39. Thürme und überhaupt an erhöhten Punkten zu er« 79 richtende Bauten, besonders VorrathSgebäude find, wenn sie neu gebaut werden und wenn nach der Erfahrung zündende Blitzschläge zu befürchten sind, mit Blitzableilern zu versehen. §. 40. Die bei den Wohngebäuden zu erbauenden Schupfen, Schupfen, Stallungen und Futterkammern. Stallungen und Futterkammern müssen in der Regel die» selbe Bauart haben wie das Wohngebäude, doch können von allen Seiten offen bleibende Schupfen oder mit Sta­ keten Verpflanzungen versehene Holzlagen mit gemauer­ ten Pseilern oder hölzernen Säulen h-rgestellt werden, nur müssen dieselben feuersicher eingedeckt, in möglichst großer Entfernung von den Wohn- und Wirthschafts­ gebäude» erbaut und diese an der gegen die Schupfe gekehrten Seite durch entsprechende Feuermauern geschützt werden. §. 41. Die Scheuern sind, wenn sie nicht aus die int §. 37 vorgeschriebene Art erbaut und mit eisernen oder mit Eisenblech beschlagenenThüren versehen werden, außerhalb der Ortschaften in angemessenen Entfernungen von einander auf einem solchen Platze aufzustellen, wo sie nach Maaß ihrer Entfernung und der obwaltenden Verhältnisse für andere Gebäude keine Gefahr besorgen lassen, und es hat die Entfernung der Scheuern von den Wohngebäu­ den mindestens 20 Klafter zu betragen. Dörröfen, Brechstuben, Ziegel.- und Kalk­ Brennöfen. Mauerstärke bei Häusern mit Stockwerlen, AbteilungSmauern. Dörröfen, Brechstuben, Ziegel- und Kalkbrennöfen sind in angemessener Entfernung von Wohn- und WirthschastSgebäuden herzustellen. §. 43. Jedes Haus muß seine eigenen selbstständigen hin­ reichend starke Umfangmauern besitzen. Die Bestimmung der erforderlichen Mauerstärke ist von verschiedenen Umständen, als: von der Höhe der Stockwerke, von der Tiefe des Gebäudes, von der Größe der Räume, ferner von den vorkommenden Gewölbungen und von der sonstigen be- 80 sonderen Belastung der Gebäude abhängig, weßhalb di» anzuwendende Dicke der Mauern der Bestimmung des Bau- oder Maurermeisters und dem Ermessen der Bau­ kommission Vorbehalten bleiben muß und hier nur die Bestimmung für die Mauerdicken bei gewöhnlichen Wohn­ gebäuden vorgezeichnet werden kann, 'und zwar.' Hauptmauern. Mittelmauern» Etirnmauern. d M09 dH!! Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des obersten Geschoßes eines mehrstöckigen Hauses mit einer Trakt- oder Zimmertiefe von 20 Schuh und da­ runter, erhalten eine Dicke von wenigstens 1*/, Schuh falls aber die Zimmertiefe in diesem Stockwerke 20 Schuh überschreitet, eine-Dicke von 2 Schuh. Bei Anwendung von Dippelböden muß die Haupt­ mauer mit jedem Geschoße abwärts um 6 Zoll verstärkt werden. Bei allen anderen Deckenkonstruktionen von Holz muß in jedem Stockwerke abwärts die Stärke der Hauptmauer um 3 Zoll zunehmen, im Fundamente aber jedenfalls wenigstens um 6 Zoll stärker gehalten werden als int Erdgeschosse. Nachdem übrigens durch die Beschaffenheit der Bauten, der gewählten Deckenkonstruktionen, durch die Anwendung von Gewölben oder besonderen Materialien rücksichtlich der Mauerverstärkungen nach unten Ausnahmen eintreten können, so steht -er baubewilligenden Behörde in solchen speziellen Fällen die Entscheidung über deren Gestattung zu. Mittelmauern, die zwischen zwei Gebäudetrakten zur Auflage der beiderseitigen Zimmerdecken bestimmt sind, erhalten im obersten Geschoffe, wenn sie von Ziegeln her­ gestellt werden. Dort, wo nicht darin enthaltene Rauch­ fänge eine größere Stärke erfordern eine Dicke von i Schuh; wenn sie aber von Stein oder vom gemischten Mauerwerke hergestellt werden, eine Dicke von t '/, Schuh und in jedem Stockwerke «bwärtS eine Verstärkung von 6 Zoll, indem die beiderseitige Ozöllige Deckenauflage durch den Absatz deS Mauerkörpers und durch die Versetzung der Hohlkehle gewonnen wird. Stirnmauern an den beiden schmalen äußeren Sei­ ten der Gebäude, worauf die Feuermauer des Dache» 81 aufzusühren kommt, erhalten im obersten Stockwerke bi« Stärke von 17, Schuh und nach abwärts von 8 Schuh. Echeidemauern. RiegelwSnde. In der Regel soll jedes Haus feine eigene Stirn­ mauer erhalten; treten jedoch Umstände ein, welche die Herrstellung einer gemeinschaftlichen Mauer erfordern, und erklären die Nachbarn in einer zur Verfachung auf ihren Häusern geeigneten Urkunde ihr Einverständniß über die gemeinschaftliche Benützung, so hat die gemeinschaftliche Mauer im obersten Geschosse die gleiche Dicke zu erhal­ ten und ist, wenn selbe etwa gleichzeitig zur Auflage der beiderseitigen Zimmerdecken zu dienen hat, von Stock­ werk zu Stockwerk abwärts in gleicher Weise, wie dieß für die Mittelmauern vorgezeichnet ist, zu verstärken. Scheidemauern können, wenn die Zimmertiefe nicht über 20 Schuh beträgt, mit einer Stärke von 6 Zoll hergestellt werden. Haben jedoch die Scheidemauern gleichzeitig die Zim­ merdecken zu tragen, so müssen dieselben im obersten Ge­ schosse mit einer Stärke von 1 Schuh hergestellt .und in den untern Stockwerken in gleicher Art, wie diese für die Mittelmauern vorgezeichnet ist, verstärkt werden. Außer den im §. 38 bezeichneten Ausnahmsfällen kann, wo die Aufführung von vollem Mauerwerke Schwie­ rigkeiten unterliegt zur Abtheilung einzelner Localitäten in den Stockwerken zwischen je zwei feuerfesten Abtheiklungs'Wänden die Errichtung einer Scheidewand mit hölzernen Gerippe, (Riegelwand) welche jedoch an beiden Seiten mit einem Mörtelverputze versehen sein muß, auS« namsweise bewilliget werden, wenn keine Feuerung in der Nähe derselben angebracht wird. Nach Umständen kann ein von feuerfesten Mauern umgeben-r Raum in obiger Weise untertheilt werden. Derlei, ober größeren Räumen herzustellende Ab­ theilungswände, eS mögen dieselben aus vollem Mauer­ werke oder auS den oben besprochenen Niegelwänden be­ stehen, sind in der Regelauf gemauerte Gurten zu stellen; doch können derlei gemauerte Wände an Orten, welche von jeder Heizvorrichtung entfernt sind, auf starke hin­ reichend lragfähige hölzerne Roste ausgeführt werden. 83 - Ebenso sind solide Tragwerke von Eisen u. bergt »uläßig. Bei Erforderniß, solche Wände durch mehrere Stock­ werke übereinander zu führen, muß die Wand eines jeden Geschosses für sich bestehend auf einem eigenen Trag» werke ruhen. Diese Bauart muß im Bauplane genau gezeichnet erscheinen, und bei der Ausführung besonders überwacht werden. Feuermauern. Ufermauern. Einwölbung. Feuer- oder Brandmauern sind überall zwischen 'je zwei Nachbarhäusern, und bei verbundenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, besonders wenn in den ersteren größere Gewerbefeuer unterhalten werden, zwischen dieser in der Stärke von 1 Schuh oder von mindestens 6 Zoll mit 6zölligen Verstärkungspfeilepn zu errichten, und in der Höhe von 1 Schuh über die Dachfläche auszuführeu. Sie muffen mit feuersicherem Materiale eingedeckt sein, und es darf in dieselben keine Belattung noch ein ande­ res Holzwerk eingreifen. Ist es nothwendig, in den zwischen den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden errichteten Feuermauern Kommuni­ kations Oeffiiungen anzubringen, so müffen selbe mit eisernen Thüren versehen werden. Usermauern oder die Grundmauerwerke bei Mühlen, Fabriken und anderen Gebäuden, deren Fuß vom fließen­ den Waffer bespült wird, müffen zur Verhütung der Unterwühlung an der Wafferseite mit einer Bürstenwand ober auf eine andere solid« Art versichert und wenigstens bis über den höchsten Waffelstand aus Quadern oder behauenen Steinen mit hydraulischen Kalke oder einem andern gleich wasserfesten Bindungsmittel ausgesührt werden. §. 44. Die Einwötbung der ebenerdigen Localitäten bleibt, falls dieselbe nicht wegen der Bestimmung und Lage deS Gebäudes aus FeuersicherheitSrückstchten nothwendig ist, dem Ermeffen des Bauherrn überlaflen, dagegen müffen die Keller die in den Wohngebäuden untergebrachten Holz» lagen und Kohlenbehälter, ferner die Küchen mit offenen Feuerherden und solche Localitäten, wo Backöfen Brau» kessel, Schmiedeesten u. dgl. untergebracht, oder feuer­ gefährliche Gegenstände aufbewahrt werden, oder über­ Haupt mit letzteren umgegangen wird, endlich in den nach §. 37 zu erbauenden Häusern die Stallungen und Futterkammern, Sinwölbungen erhalten. Bei den auSnamsweise» mit hölzernen oder Riegel« wänden erbauten Häusern kaun die Einwölbung auf die Feuerstellen beschränkt werden, welche jedenfalls auch mit gemauerten Rauchsängen versehen werden muffen. Diese Ausnahme kann auch auf die von Wohnge» bäuden entfernt herzustellenden montanistischen Werksgebäube Anwendung finden. Ob auch bei den Küchen in anderen Gebäuden sich blos mit der Herstellung eines gewölbten Nauchmantels begnügt werden könne, bleibt von Fall zu Fall der Be­ urtheilung der Baukomniission überlassen. §. 45. Freitragende Gänge, welche, wo nicht die einzige, doch die regelmäßige Verbindung der Wohnungen mit den Hauplstiegen vermitteln, müßen aus durchaus feuer­ festem Materiale, und zum Mindesten in einer Breite von 4 Schuh hergestellt werden, dieselben muffen mit feuer­ sicheren, wenigstens 3 Schuh chohen Geländern versehen sein. §■ 46. Die Anwendung von Tram- Sturz« und Dippel­ Tram- Sturz- und Dippelbcden, sowie Böden böden Slurzböden mit Fehlträmen, sowie von Böden, mit Eisenkonstruktion. die aus Eisenkonstruktion beruhen, bleibt der freien Wahl des Bauwerbers überlassen. Nur müssen derlei Decken, insofern sie auS Holz konstruirt sind, stets massiv, d. h. durch eine Anschüttung von den darunter liegenden Polsterhölzern des Fußbodens isolirt sein, und im Dachbodenraume noch über der An­ schüttung mit einem Ziegelpflaster oder einem Kalk oder Lehmestrich belegt werden. Es ist durchaus verboten, die Dundtrame der Dach« stühle zur Deckenkonstruktion zu benützen, und muß letz­ tere immer vom Werksatze vollkommen isolirt bleiben. 84 Dieses Verbot trifft auch insbesondere die Kirchen, bei denen alle mit dem Dache in Verbindung stehenden Scheingewölbe oder derlei Bohlendecken untersagt sind. Die Holzbestandtheile sind in der Nähe von Rauch­ sängen und Heizungen entsprechend auszuwechseln. Höhe der Wohnhäuser und der einzelnen calitäten, Zahl der Stockwerke. Hof» und Wohnungsräume. Feuerwerkstätten und Küchen Herde und Defen, §. 47. Die Wohnhäuser dürfen in der Regel nicht mehr als drei Slockwerke enthalten. Eine Ausnahme hievon kann nur in besonders rück, sichtswürdigen Fällen von der politischen Bezirksbehörde bewilligt werden. Gewölbte Lokalitäten müssen im Lichte wenigstens 10 Schuh, Lolalitäten mit geraden Decken aber wenigstens 9 Schuh hoch sein. I§. 48. Zur Vermeidung uachtheiliger Einwirkungen auf Gesundheit müssen die Haushöfe und die Wohnungsbe« standtheile bei neuen Hausbauten zureichend geräumig angetragen werden. Es ist daher in jedem einzelnen Falle zu beurtheilen, ob die Wohnungen und Hofräume mit der in SanitälSRücksichten erforderlichen Geräumigkeit mit Rücksichtnahme auf dergleichen anstoßende Räume angetragen sind, und im entgegengesetzten Falle die entsprechende Erweiterung als Bedingung der Baubewilligung vorzuzeichnen. 8- 49. Feuerwerkstätten, besonders jene der Schmiede, Schlößer, Büchsenmacher, Messingarbeiter, Glockengießer, Kupferschmiede u. dgl. mit starker Feuerung arbeitende Gewerbe sind außerdem, daß sie gewölbt sein müssen, mit mindestens 18 Zoll starken Brandmauern zu ver­ sehen, und haben stets einen feuerstchern Fußboden zu erhalten­ Küchen mit offenem Herdfeuer müssen wenigstens 4 Schuh, mit Sparherden wenigstens 8 Schuh um den Herd feuersicher belegt sein. Herde müssen wenigstens auf eine Höhe von 1 Schuh vom Boden gemauert — bei einer Höhlung — unter der Oberfläche gewölbt unt Oefen immer auf einen ste^.