18690000_ltb0201869_Gesetzentwurf_Gewässergesetz

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:49
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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— 141 — Gefstz über Benützung, Leitung nnd Abwehr der Gewässer. Mit Zustimmung des Landtages finde Ich auf Grundlage der über das Wasserrccht im Reichsgcsctze vom 30. Mai 1869, Nr. 93 R. G. Bl., enthaltenen Bestimmungen anzuordnen, wie folgi: Artikel I. Das beiliegende Gesetz über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer hat mit dem . . . . ...............................in Wirksamkeit zu treten. . Mit diesem Tage treten alle Gesetze und Verordnungen, welche sich auf die Gegenstände diese- Gesetzes beziehen und mit den Bestimmungen desselben in Widerspruch stehen, außer Kraft. Artikel II. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen WasserbenützungS- oder sonstigen, auf Gewässer sich beziehenden Privatrechte bleiben ausrecht. Der Bestand und Umfang solcher Rechte ist nach den früheren Gesetzen zu beurtheilen, die Ausübung derselben, sowie das Verfahren richten sich nach diesem Gesetze. Artikel HL Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes werden die Minister für Ackerbau, Justiz, Inneres und Handel beauftragt. - 1*3 - Erster Äbschnitk. Do» der rechtliche« Eigenschaft der Gewässer. §. 1. Die rechtliche Eigenschaft der Gewässer ist nach den- Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und insbesondere nach den Bestimmungen der §s. 2 -iS 7 dieses Gesetzes ju beurtheilen (§. 1 des ReichSgeketzes). 8-2. Flüsse und StröM sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flöffen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, weun diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich aufhö rt (§. 2 de» Reichsgesetzes). §• 3. Auch die, .sticht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flösse« dieneudeEreck»« der Ströme und Flüsse, sowie Bäche, und Seen und andere fließende oder stehende Gewässex sind, öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer PrivatrechtStitel J-mandem zu, gehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften deS allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (§. 3 deS ReichSgesctzeS). §• 4­ Nachstehende Gewässer gehören/ wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgehenstehen, dem Grundbesitzer: a) Dar in seinen Grundstücken enthaltens unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der zußt fBergregale gehörigen Ccmentwäffex. b) Die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wasser, o) DaS in Brunnen, Teichen, Cisternen oder anderen auf Grund und Boden der Grund­ besitzers befindlichen Behältern oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhre« «. eingeschlojsene Wasserd) Die Abflüsse vou den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in >ej« fremdes Privat, oder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und daS Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (§. 4 des NeichsgesctzeS). : j . e §. 5. Privatbäche und sonstige fließende Privatgewäffer sind, in so ferne nichts andere» nachgewiesen i43_— wird, als Zugehör derjenigen Grundstück« zu betrachten, über welche oder zwischen welche fie fließen, und. zwar, nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes ($. 5 des Reichsgesetzes). 8- 6. Die Regierung kann fließende Privatgewäffer, welche sich zur Befahrung mit Schiffen oder gebundenen Flössen eignen, zu diesem Zwecke unter Anwendung der Vorschrift des §. 365 a. b. G. ». als öffentliches Gut erklären (§. 6 deS Reichsgesetzes). Zweiter Mtchnilk. Vou der Benützung der Gewässer. 8- 7. Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floß« und Schifffahrt, wird durch die hierüber in Floß- und Schifffahrtsacten, ja Konventionen, dann durch die besonderen Floß-, Schifffahrts-, Strom» Polizei- und Canalordnungey und die sonstigen in Lieser Beziehung erlassenen Specialgesetze und Ver­ ordnungen gesegesj. Die Errichtung von Privatüberfuhrsanstalten mit gewerbsmäßigem Betriebe ist aus Privat- und öffentlichen Gewässern, die Errichtung solcher Anstalten auf schiffbaren Gewässern jedoch, selbst ohne gewerbsmäßigen. Betrieb, nur mit behördlicher Genehmigung zuläfstg (§. 7 des Reichsgesetzes). 8 8. Die Uferbesitzer sind verpflichtet, das Landen und Befestigen der Schiffe und Flösse an den dazu behördlich bestimmten Plätzen, in sofern« dafür keine Vergütung bezogen haben, auch fernerhin unentgeltlich zu dulden. Wird zum Landen oder Befestigen der Schiffe und Flösse ein dazu noch nicht verwendeter Theil ihres Grundeigenthums in Anspruch genommen, so haben sie ein Recht aus Ent- Die Uferbesitzer sind ferner verpflichtet, daS Begehen der Ufer durch das zur wasserpolizeilichen Aussicht bestellte Personale, sowie bestehende Leimpfade unentgeltlich zu dulden, und können blos aus­ nahmsweise dann eine Entschädigung fordern: a) i. wenn dies« Foriwrung auf einem besonderen Rechtstitel beruht, oder b) > h wenn zur Erhaltung eines bestehenden Leimpfades ein dazu noch nicht verwendeter Theil' ihre» GrundeigenthumS in Anspruch genommen wird. Die Erwerbung der zum Landen und Befestigen der Schiffe und Flösse, oder zur Herstellung von neuen Leinpfaden erforderlichen Grundstücke, ist nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte zu bc» urtheilen 8 des Reichsgesetzes). 8- S. In Nothfällen ist, eS gestattet, an jedem geeigneten Platze zu landen, sowie die Ladung der FWe„und Schiffe und nöthigensallS die Fahrzeuge selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf die. Ufer auSzusetzen, wofür der Uferbesitzer im Falle einer erlittenen Beschädigung von dem Floß­ oder Schiffseigenthümer, unbeschadet des dem Letzteren gegen dritte Personen etwa zustchenden Rück­ ers atzanspruches, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, berechtigt ist (§. 9 deS Reichsgesetzes). 144 §, 10. Derjenige, welchem ein Pxivatgewässer zugehörr, kann dasselbe, unbeschadet der durch bt» sondere Rcchlslitel begründeten Ausnahmen, für sich und für Andere nach Belieben gebrauchen und verbrauchen. Bei fließenden Wässern ist die Benützung durch die Rechte der übrigrn Wasserberechtigten sowie durch die aus dem Zusammenhangs und der Unentbehrlichkeit des Wasser- hervorgehenden öffentlichen Rücksichten nach Maßgabe der Gesetze beschränkt. . Insbesondere darf durch die Benützung deS Wassers von Seite des Privateigenthümers keine das Recht eines Anderen beeinträchtigende Berunreinignng des WasserS, kein solcher Rückstau und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke verurscht werden (§. 10 des Reichs« gesetzes). §. II. Der Eigenthümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der über dasselbe fließenden Gewässer zum Nachtheile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Dagegen ist auch der Eigenthümer deS unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ab­ lauf solcher Gewässer zum Nachtheile des oberen Grundstückes zu hindern (§. 11 des Reichsgesetzes). § 12. Das von dem Eigenthümer deS Gründstückes aus einem Privatgewässer abgeleitete und un» verbrauchte Wasser ist, bevor es ein fremdes Grundstück berührt, in das ursprüngliche Bett zurück» zuleiten, es wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den übrigen Wafferberechtigten kein Nachtheil zugesügt wird (§■ 12 des Reichszesetzes). §• 13. Vereinigen sich die Eigenthümer mehrerer an einander grenzenden Uferstrecken zu einer ge­ meinschaftlichen Benützung oder Leitung des Wassers, so werden ihre Grundstücke in dieser Beziehung Dritten gegenüber, alö ein Ganzes behandelt (§. 13 deS Reichsgesetzes). §. 14. Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen EigenIhümean, so haben, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältniß obwaltet, die Besitzer jeder der beiden Uferseiten nach der Länge ihres Userbesitzes, ein Recht auf die Benützung der Hälfte der vor­ überfließenden Wassermenge (§. 14 des Reichsgesetzes). §. 15. In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch Andere nicht ausschlicßende Gebrauch deS Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder der Wasserlauf und die Ufer geföhrdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch Jemanden ein Schade zugesügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivor- fchrislen, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen Zedermann gestattet. —i, U5 — §. IS. Jede andere, als die im §. 15 angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer, sowie die Er» richtnng oder Aenderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Be­ schaffenheit der Wassers, auf den Lauf desselben, oder auf die Höhe deS Wasserstandes Einfluß nehmen oder die User gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen politischen Behörden. Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewäss.rn erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder aus die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Ge­ wässern eine Einwirkung entsteht §. 17. Zu den Wasserwerken, deren Errichtung der Bewilligung der compelenten politischen Behörde nach §. 16 bedarf, gehören insbesondere Triebwerke und Stauanlagen. Auch zu jeder Abänderung derselben muß, in sofern« sie auf den Laus, das Gefälle oder den Verbrauch des Wassers Einfluß hat, vorher die Bewilligung der zuständigen politischen Behörde ein» geholt werden. 8- 18. In der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde sind der Ort, da- Matz und die Art der Wasserbenützung zu bestimmen. Dabei können nach Enorderniß her Umstände besondere, den allgemeinen Wassergedrauch regelnde und sichernde Bedingungen festgesetzt und die Bewilligung auch auf eine nur beschränkte Dauer oder gegen Widerruf ertheilt werden. §. 19. Das von der politischen Behörde zu bestimmende Maß der Wasserbenützung, richtet sich einer seitS nach dem Bedürfe des Bewerbers und andererseits nach dem Wasserübcrschusse, welcher mit Rück­ sicht auf den wechselnden Wasserstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. Dieses Maß darf in keinem Falle io weit gehen, daß Gemeinden und Ortschaften bei Feuersgefahr oder für die Z.vecke der Wirthschaft ihrer Bewohner der Wasserr.olh ausgesetzt werden. 8- 20. Tie bewilligten Anlagen und Vorrichtungen sind von dem Besitzer in einem solchen Stande herzustellen und zu erhallen, daß sie dem Wasser und dem Eise einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und anderen Nutzungen keine unnöihige Erschwerung oder Beeinträchligung ver­ ursachen, und daß keine Wasserverschwendung eintrete. Würde von dem Betheiligten der Nachweis geliefert werden, daß dreier Anordnung nicht ent­ sprochen roiro, so ist über dessen Ansuchen in angenuff ner Frist von der politischen Behörde die Ab­ stellung der Gebrechen auszutragen, und nach fruchtlos verstrichener Frist auf Kosten der Säumigen - zu beweikstelligen. 8 21. Können Rückstauungen, Versumpfungen oder andere Beschädigungen, die in Folge eines Stau­ werkes entstanden sind, durch Tieserlegung oder Abänderung des Werkes beseitigt werden, so müssen die Welksbesitzer die entsprechenden Abänderungen vornehmen. Die Frage, wer die Kosten einer solchen Abänderung zu tragen, beziehungsweise dem Werkt» besitzen zu ersetze» hat, richtet sich nach den allgemeinen civilrechllichcn Grundsätzen. § 22. Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste und im Falle der Der» Pflichtung, dos Wasser in einer bestimmten Höhe zu erhalten, auch der zulässig niederste Mass rstand durch Etaup'ähle (Normalzeichen, Hann, Haim- oder Aichpfähle oder Aichstöck.) oder andere bleibende Stauniaße auf Kosten der Besitzer dieser Werke und Anlagen zu bezeichnen- Diese Bezeichnung ist Hei den auf Grund dieses Gesetzes zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtvi g, lei bereits bestehenden derlei Werken aber, bei wichen dieselbe fehlt, zwei Jahren vom Tage einer Stelle, wo der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu bewerkstelligen. binnen der Frrst von DaS Staumaß must an es leicht beobachtet werden kann und fvr die Beiheiligten zugänglich ist, nach den Regeln der Kunst genau und in solcher Weise von den Berhciligten hergestellt und erhalten werden, daß dasselbe gegen absichtliche Einwirkungen, sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. §. 23. Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muß der Stan- werksbesitzer durch Oeffnung der Schleußeu, sowie überhaupt durch Wegräumung aller Hindernisse den Wasserabfluß solang« befördern, bis das Wasser wiedrr auf die normale Slaumaßhöhe hcrabgesuirken ist. Im Unterlassungsfälle sind diejenigen, welche dadurch gefährdet oder benachtheiliget werdu«, vorbehaltlich des Anspruches auf Schadenersatz, zu verlangen berechtigt, daß dieser Abfluß durch dis Ortspolizeibehörde auf Kosten und Gefahr des säumigen Stauwerksbesitzers bewerkstelligt werde §• 24. Die Form der Staumaße und die bei deren Aufstellung zu beobachtenden Vorsichten, werden durch Verordnungen bestimmt. §• 25. Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht aus­ drücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, geben aus den jeweiligen Besitzer der­ jenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist. Die Abtrennung solcher Rechte von den ursprünglichen und deren Übertragung zu einer anderen Betriebsanlage oder Liegenschaft, darf blos mit Zustimmung der Behörde statlsinden, welche die Bewilligung überhaupt ertheilt. §• 26. Wenn aus einem öffentlichen Gewässer die Zuleitung des Wassers in für Privatzweckr er­ richtete Canäle, Teiche oder Leitungen stallsindel, sind bei dem Gebrauche Wassers, die Bedingungen der hiezu erhaltenen Bewilligung maßgebend. oder Verbrauche dieses Hiebei hat im Zweifel als Regel zu gelten, daß sich die Bewilligung und Erwerbung des WasserbenützungSrechleS blos auf den Bedarf der Unternehmung des Berechtigten beschränkt, und daß, wenn sich ein Wasserüberschuß zeigt, der Staatsverwaltung die Verfügung hierüber zusteht. 147 — §• 27. Auch wenn die Erfordernisse der Enteignung nach §. 365 des allg. b. G. B. nicht tintretai kann, um die nutzbringende Verwendung bt8 Wassers zu sörder» oder besten schädliche Wirkungen zu beseitigen, im Verwaltungswege verfügt werden: a) daß bei fließenden Privatgewässern derjenige, dem das Wasser zugehört, insoweit er eS nicht benöthiget und innerhalb einer ihm behördlich zu bestimmenden, den Verhältnisse» entsprechenden Frist auch nicht benützt, eS Anderen, die cs nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Entschädigung überlasie; b) daß Besitzer von Liegen schalten ' ie Begründung von Servituten aus ihrem Besitzthume gegen angemessene Entschädigung zu d'm Ende gestalten, damit Anderen gehörendes Wasser von einer Gegend nach einer anderen über ihren Grund und Boden geleitet und daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen errichtet werden. Von der Uevernahme einer solchen Servitut, können jedoch die Grundbesitzer durch Abtretung der zur Ausführung der Leitung und der entsprechenden Anlagen erforderlicher Grundfläche sich befreien, für welche Abtretung ihnen eine angemessene Entschädigung gebührt. Würde durch die Wasserleitungsanlage das Grundstück für dessen Besitzer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlange» das ganze Grundstück abzulösen (§. 15 deS Reichsgesetzes). §. 28. Wird auf Grund des vorstehenden Paragraphen, das dem Eigenthümer entbehrliche Wasser einem Anderen zur Benützung verliehen, so ist in der von der Staatsverwaltung zu ertheilenden und nach Vorschrift deS §. 18 auszufertigenden Bewilligung, jedenfalls auch die Bedingung aufzunebmen, daß von der ertheilten Bewilligung bei sonstigem Erlöschen derselbe» binnen einer angemessen fest» znsetzenden Zcitsrist Gebrauch gemacht werden muß. DaS Erlöschen deS ertheilten Benützungsrechtes kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht gehörig an den Bezugsberechtigten abgesührt wird. §. 29. Wie weit sich die Rechte der Bergbauunternehmer auf abfließende Grubenwässer erstrecken, und welche besonderen Wasserrechte denselben überhaupt zustehen, bestimmt das Berggesetz. 30. Die Benützung der Gewässer zur Holztrift, wird durch das Forstgesetz und die Tristordnungen, die Benützung der Gewässer zur Fischerei durch die Fischereiordnungen geregelt. §• 31 Unternehmer von Bewässerungsanlagen, dann von Triebwerken und Stauanlagen, deren Er­ richtung überwiegende Vortheile für die Volkswirthschaft erwarten läßt, können nach Maßgabe des §. 27, lit. b. (§. 15 des Reichsgesetzes) verlangen, daß ihnen zur Zu- und Ableitung des Wassers, sowie zur Errichtung der erforderlichen Stauwerke, Schleußen und sonstigen Vorrichtungen gegen angemessene Schadloshaltung auf fremdem Grunds die entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt oder nach Wahl des Grundeigenlhümers der nöthige Grund und Boden abgetreten werde. — 148 — Dieses Zwangsrccht erstreckt sich jedoch nicht auf Gebäude mit den dazu gehörigen Hosräumen und HauSgärlen. Würde durch die Anlage das Grundstück für den Eigenthümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, so kann er auf Ablösung des ganzen Grundstückes dringen. §. 32. Bei Anlegung offener Graben und Kanäle haben die Unternehmer nebst den ihnen zu Folge deS §. 491 des a. b. G. B. obliegenden Verbindlichkeiten auch die Verpflichtung, die zur Verbindung der beiderseitigen User nothwendigen Brücken und Stege, bei hochgebaulen Wasserleitungen und Kanälen aber auch die nothwendigen Durchläffe und die zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigen» Itzum eriorderlichen Vorkehrungen herzustellen und zu erhallen §• 33. Der Eigenthümer des Grundstückes, welches zu Gunsten einer Unternehmung mit der Dienst­ barkeit belastet wird, erhält das Recht, die Mitbenützung der dadurch begründeten Anlage gegen verhältnißniäßigen, von dem zu gebrauchenden Kasserqnantum abhängigen Beitrag zu den Herstellungs­ und Erhaltungskosten in dem Maße zu verlangen, als dadurch der Zweck der Anlage nicht beeinträch­ tigt oder gefährdet wird. Wird die Mubcuntzung erst nach dem Beginne oder nach Vollendung d-r Anlage verlangt, so hat der die Mitbenützung beanspruchende Grundeigenihümer überdieß den Mehrbetrag der Kosten für die erforderlichen Abänderungen zu sagen. Ueber die Größe des Kostenbeitragrs entscheidet, wenn sich die Betheiligten darüber nicht ge­ einigt haben, die zuständig« politische Behörde. §. 34. Bei Fenersgefahr oder vorübergehender dringender Waffernoth ist die Orlsvolizeibehorde, be­ ziehungsweise der Vorstand des bedrohten Eemeindegebieles befugt, wegen zeitweiser Benützung von Privat- und öffentlichen Gewässern, die durch daS öffentliche Interesse gebotenen Verfügungen zu treffen und unverzüglich vollstrecken zu lassen. §■ 35. Wo an dem zum Trinken, Kochen, Waschen, Tränken und zu anderen wirlhschafilichen Zwecken oder zum Feuerlöschen nöthigen Wasser ein dauernder Mangel herrscht und bi« Versorgung damit die Kläite der einzelnen Gemeindeglieber übersteigt, ift die Wasserversorgung nach Maßgabe des Gemeinde gesitzes eine Angelegenheit der Gemeinden oder Ortschaften. §• 36. Ortschaften und Gemeinden, deren Wasserbedarf nicht gedeckt ist, haben nach Maßgabe diese- Bedarfes gegen angemessene nach §. 37 (§. 17 des Neichsgesetzes) zu ermittelnde Schadloshaltung das Recht aus Enieignung von Pnvatgewässern und Wasserbenütziingsrcchten, soweit dieselben für die gleichen Zwecke der Wasserberechtiglen entbehrlich sind (§. 16 des ReichsgesetzeS), 149 — § 27. In den Fällen der §§. 27 nnd 36 (§. 15 und 15 des ReichSgesetzes), ist der Betrag der Entschädigung, wenn dainber unter den Betheiligteu ein Einoerständniß nicht erzielt wild, im Ler- tratlungswege zu ermitteln und auszusprechen, und wenn die Betheiligten sich dabei nicht beruhiget) durch gerichtlichen Befund mit Znzi.hung beider Th ile nach den Grundsätzen des Expropriationsoel- fahrens zu bestimmen (§. 17 des Reichsgesetze ). § 38. Die Bestimmungen der §§. 27, 28, 31 bis 33 und 37 (§. i7 des Rcichsgesetzes), haben auch für Wasserveisorguugsaulageu, sowohl der & meinöen und Ortschaften ai5 vereinzelter Ansiede, hingen zu gelten, wenn letztere durch ihre Lage verhindert sind, an den Bewässernngsanftalten der Ortschafleu und Gemeinden theilzunehmen. § 39. Fischereiberechtigten steht gegen die Ausübung anderer Wasserbenützungsrechte nicht das Recht des Widerspruches, sondern bloss der Anspruch ans ungemessene, von der LerwaltungSbehöc^e auszusprecheude und, falls sich der Belheiiigte mit diesem Ausspruchs nicht znsriedenstellt, von dein Richter festzusetzende Schadloshaltung zu (§. 19 des ReichSgesetzee). ..... Von der Ableitung nnd Abwehr der Gewässer. §■ 40, Auf Entwässerungsanlagen findet analoge Anwendung, was in den §§. 27, 28, 31 bis 33 37 (§. 17 des Reichsg-sitzes) für Bewässerungsanlagen vorgetchrieben ist. §• 41. Zu allen Schutz- und Negulirungswasseibauten in öffentlichen Gewäsiern, welche nicht vom Staate ausgesuhrt werden, muß vor ihrer Ausführung die Genehmigung der zuständigen politischen Behörde eingeholt werden. Dies." Genehmigung ist zu solchen Bauten in Privat zrwässern dann erforderlich, wenn durch dieselben auf fremde Rechte oder aus die Beschaffenheit- den Lauf oder die Höhe des Wassers in öff.ntlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht. § 42. Die Wer. Dämme, Bette und Behälter, sowie die Anlagen an und in fließenden Gewässern sind in Gemäßheit des §. 413 a. b. G. B. so herzustellen und zu erhalten, daß sie fremden Rechten nicht uachtheilig sind und Ueberschweminungen thnntichst Vorbeugen. (§§. 16 und 20.) ISO — §• 43. Zur Erhaltung und Räumung der Canäle und künstlichen Gerinne, -foroie zur Instandhaltung der Anlagen für Benützung der Gewässer überhaupt sind vorbehaltlich rechtsgiltiger Verpflichtungen Anderer die Eigenthümer der Anlage verpflichtet. Kann der Eigenthümer nicht ausgemittelt werden, so liegt diese Verpflichtung denjenigen Per« fönen ob, welche die Anlage benützen und zwar in Ermangelung eines andern zu Recht bestehenden Bertheilungsmaßsiabes, nach Verhältniß des Nutzens. §. 44. Die Herstellung und Instandhaltung der Vorrichtungen und Bauten, dann die Aussührung von Maßregeln zum Schutze der Ufer, Grundstücke, Gebäude, Straßen, Eisenbahnen und sonstigen An­ lagen an Strömen, F üssen und Bächen gegen die schädlichen Einwirkungen WaiserS deS oder zur Beseitigung des bereits eingetrekenen Wafferschadens ist, insoferne keine besonderen rechtsgültigen Ver­ pflichtungen Anderer bestehen, zunächst eine Angelegenheit derjenigen, welchen die bedrohten oder be­ schädigten Liegenschaften und Anlagen gehören. Entsteht durch die Unterlassung dieses Schutzes für fremdes Eigenthum eine Gefahr, so muffen die Säumigen jedenfalls die Ausführung der nöthigen Schutz naßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen die Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Maßgabe der §§. 65 und 66 selbst beitragen. § 45. oder anderen Ob in Fällen, wo Ortschaften und F'uren wiederkehrende Ueberschwemmungen Wafferbeschädignngen ausgesetzt sind, ohne Rücksicht ans die mangelnde Einwilligung der Betheiligten, die Bildung einer Genoffenschaft statlsiaden muß, oder in anoerer Weise für die Ausführung solcher Bauten, insbesondere durch Beiträge und Vorschüffe aus Landes- oder Gemeindemitteln zu tragen ist, wird von Fall zu Fall im Wege der Landesgesetzgebung bestimmt. §• 46. Bei Grundstücken, welche durch Auflassung herrenlos geworden sind, liegt, so lange sie herren­ los bleiben, die Verpflichtung zu Schutz- und Reguliruugswafferbanten, wenn diese Grundstücke im Bereiche einer Schutz- und Regulirangsgenossenschaft sich befinden, der letzteren ob. § 47. Der durch Regulirungsbanten im Bereiche derselben gewonnene Grund und Boden fällt den­ jenigen zu, welche die Kosten der Unternehmung tragen; muß jedoch, wenn die selben zur besseren Verlandung oder Befestigung des Ufers nicht mehr bedarf, Unternehmung den­ den Anrainern auf Verlangen gegen Erstattung des Werthes abgetreten werden. § 48. Wenn Schutz, Uferregulirungs, EntwässerungS« und Jntereffe unternommen werden, muß gegen angemeffene andere Wafferbauten Entschädigung die Abtretung im öffentlichen des uöchigen GrundeS und Bodens und sonstiger Liegenschnsten, Werke und Anstalten erfolgen, oder die erforder« liche Glunddienstbarkeit eingeräumr werden. 151 Auch können Wasserleitungen und Kanäle, wenn cS öffentliche Interessen erheischen und wenn es ohne Gefährdung des Zweckes der Wafseranlage geschehen kann, ohne Einwilligung der Eigenthümer und Wafserbezugsberechtigten umgelegt werden. Die Kosten haben die Unternehmer der Umlegung zu tragen. Materialien, welche zur Herstellung von solchen im öffentlichen Interesse unternommenen Wasserbauten nothwendig und auf den zu schützenden Gründen vorhanden sind, müssen von dem Eigen» lhümer zu diesem Zwecke gegen angemessene Entschädigung überlassen werden. §• 49. Zur Ausführung und Instandhaltung von Schutz-, Regulirungs- oder sonstigen Wasserbauten müssen die Ufereigenlhümer gegen angemessene, nach §. 87 zu ermittelnde Entschädigung, soweit nicht auf die unentgeltliche Gestattung ein Anspruch besteht, die nothwendige Betretung und Benützung der Ufer zur Ab- und Zufuhr, dann zur Ablagerung und Bereitung der Materialien dulden. Auf Antrag des Ufereigenthümers kann dem Bauführer zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der politischen Behörde ein« angemessene Frist bestimmt werden. § 50. Wenn zur augenblicklichen Verhütung großer Gefahr durch Ufer- oder Dammbrüche oder durch Ueberschwemmungen schleunige Maßregeln ergriffen werden müssen, so sind auf Verlangen der politischen Behörde oder, wenn diese nicht am Orte der Gefahr ihren Sitz hat, des Vorstehers des bedrohten Gemeindebczirkes die benachbarten Gemeinden gegen angemessene Entschädigung verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu vieren. Wird für solche Hilfeleistungen eine Entschädigung gefordert, so stnd dieselben von der poli­ tischen Behörde nach ihrem Geldwerthe festzustellen und die hiernach entfallende Entschädigung auf die Gemeiuden, denen die Hilfe geleistet wurde, verhältnißmäßig umzulegen. §. 51. Werden Bauten zum Zwecks der Benützung, Leitung oder Abwehr der Gewässer aus Reichs - oder LandeSmitteln unternommen und gereichen dieselben zugleich Abwendung eines Nachtheiles in erheblichem Grade zum Nutzen, so auch wenn die Grundsätze der Enteignung nach $ den Besitzern der angrenzenden durch Zuwendung eines Liegenschaften oder der benachbarten Wafferanlagen Vortheiles oder können die erwähnten durch Besitzer, 365 a. b. G. keine Anwendung finden, im Ver­ waltungswege verhalten werden, einen angemessenen Beitrag zu den Baukosten zu leisten. Ob der Bau den gedachten Personen in erheblichem Grade zum Nutzen gereiche oder erheb­ lichen Nachtheil abwende, dann welches die Ziffer des angemessenen Betrages sei, ist im Verwaltungs­ wege zu ermitteln und auszusprechen und, wenn die Richter zu bestimmen (§. 26 des Neichsgesetzes). Betheiligten fich dabei nicht beruhigen, vom 152 vierter Mschnilk. Von den Wnffergenoffenschaften. § 52. Zur Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz von Grundeigeukhum oder die Ne» fliiTirung des L afes eines Gewässers bezwecken, bann zu Entwäsierungs- und Bewässerungsanlagen von Mehrheitsbeschlüssen der tonnen etiveder ourch freie U.-beretntiinft oder auf Grund Beiheiligten durch Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde Wassergenossenschaften gelulbet werden (§. 20 Neichsgesetzes). § 53. Wird im Verwaltungswege ersannt, daß der Ban ober die Anlage, welche von einer Mehr­ heit von Beiheiligien beabsichtigt wird, von unzweifelhaftem Nutzen ist und daß sich die Anlage ohne Ausdehnung auf die Grundstücke der Minderheit nicht zweckmäßig aussühren läßt, so kaun die Minder­ heit gezwungen werden, der zur Ausführung und Benützung des Werkes zu bildenden Genossenschaft Leizulreteii. Das Stimmverhällniß ist nicht nach Köpfen, sondern nach dem belhetheiligten Grundbetzsilhume zu berechnen. Jedoch können die Eigenthümer von Grundstücken, deren bisherige Benütznngsiveise für den M sitzer vorlheilhafter ist, als diejenige, welche durch die Anlage beabsichtigt wild, nicht zur Theilnahme, sondern nur zur Gestattung einer Servitut oder zur Grundadiretung int Sinne der 27, 36 und 37 (15, IG und 17 N. G.) verhalten werden (§. 21 des Neichsgefetzes). § 54. . Diese Verpstichtung der Minderheit tritt aber nur bann ein, wenn zu Unternehmungen von Bewässerungsanlagen mindestens zwei Deiliheile und zu Unternehmungen von Entivässerunqs-, Schutz« und Negulirungsbauten mehr als die Halste der Belheiligteu zur Bildung einer Genossettschafl zuge- ftimint haben. § 55. . Die zur Bildung solcher Genossenschaften erforderliche Stimmenmehrheil wird bei Ui lerne« rnungen von Eutwässerungs-. und Bewässerungsarbeiten nach der Große der beteiligten Grundstächen; bei Schutz- und Negulirungsbauten nach dem Werthe des zu schützenden Eigenthums berechnet. Bei der Bewerthung des Letzteren ist auch die durch den Bau zu erwartende Werlhserhöhung in Anschlag zu bringen. 8 56. Jede Wafsergenessenschaft muß Statuten, eine Vereinsleitung und einen Vorstand haben, der sie nach Außen vertritt. Die rechtliche Existenz einer Wassergenossenschaft für den öffentlichen und 153 bürgerlichen Verkehr ist durch die Erlangung ihrer Anerkennung von Seile der zuständigen' Verwal­ tungsbehörde bedingt. Die Anerkennungsui künde, die Statuten, das Verzeichniß der Mitglieder und die Unterschrift der Personen, welche für den Vorstand zeichnen, müssen in eiuem besonderen Vormerk­ buche (Wasserbuche) ersichtlich gemacht und jede diesfalls eintretende Aenderung darin angemerkt werden. Dieses Wasserbuck ist behördlich zu fuhren und in dasselbe Jedermann Einsicht zu gestatten (§. 22 deS Reichsgefttzes). §. 57. Zur Pereinsleitung und Besorgung der Genoss nschastsangelegenheiten wählen die Genossen auS ihrer Mitte durch absolute Mehrheit der nach §. 55 zu berechnenden Stimmen einen Ausschuß. §. 58. Der Ausschuß wählt auS seiner Mitte durch absolute, nach Köpfen zu berechnende Stimme^ Mehrheit den Obmann, welcher die Genossenschaft nach Aaßen zu vertrete» hat, der politischen Behörde vnzuzeigen und im Wafferbuche [§. 56 (§. 22 des Reichsgesetzessj einzutragen ist. k Ergibt sich in diesem Falle und in jenem des §. 57 keine absolute Stimmenmehrheit, so ent­ scheidet die engere Wahl und bei Stimmengleichheit das Loos. . .v. 59, Die Entscheidung über Reklamationen, welche das Wahlrecht betreffen, steht der politischen Behörde zu. . • j Die Prüfung des Wahlaktes dagegen ist eine Angelegenheit des Genoffenschaftsausschuffes und ist gegen dessen Entscheidung ein Rekurs nicht zulässig. , - §. 60. ' . • Die Genossenschaft hat auf gleiche Weise (§. 57) die aus daS Unternehmen bezüglichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, insbesondere den Maßstab der Veriheilung der Kosten, wie auch ihre Verwaltung durch Satzungen (Statuten) zu regeln, welche, sowie jede Aenderung derselben Lur Kennt» niß der positischen Behörde zu bringe» sind, ■ • , ' . .. §• ci. Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezozeneS Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu den aus diesem Verhältnisse entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, hat bis zum Betrage dreijähriger R ickstäude den Vorrang vor an­ deren Neallasten unmittelbar nach den landesfürstlichen Steuern und öffentlichen Abgaben und erlischt bloß mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung deS belasteten Grundstückes auS der Genossenschaft oder mit der Auslösung der Letzteren (§. 23 des Reichsgesetzes). § 62. Die Genossenschaft ist verpflichte«, benachbarte Grundstücke auf Verlangen der Eigenthümer gegen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Herstellungs- und Unterhaltungskosten nachträglich in iforen Verband auszunehmen, wenn: *) für diese Grundstücke die Entwässerung oder , Bewässerung, beziehungsweise der Schutz-­ und Regulirungsbau, auf diese Weise am zweckmäßigsten erzielt wird; und - b) die vorhandene Anlage oder der geführte Bau ohne Nachtheil der bisherigen Theilnehmer zur Befriedigung des gemeinsamen Bedürfnisses hinretcht. Ist die Aufnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genossenschastsverband blos mit' teilt besonderer Einrichtungen oder Abänderungen der Anlage oder des Baues möglich, so hat der Aufzunehmenve überdieß die ganzen Kosten der neuen Einrichtung zu tragen. §. 63. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus dem GenossenschaftSverbande ist gegen den Willen der übrigen Genossen zulässig, wenn für die auszuscheidenden Grundstücke der angestrebte Zweck binnen einer angemessenen Frist nach Vollendung der Anlage, innerhalb welcher die Erfolge zu Tage treten müßten, nicht erreicht worden ist. Will ein Genosse ausscheiden, der durch seine nachträgliche Aufnahme zu besonderen Einrich­ tungen oder Abänderungen (§. 62) Anlaß gegeben hatte, welche sich nun in Folge s-st ies Austrittes der entsprechenden Erreichung des gemeinsamen Zweckes nachtheilig erweisen, so ist er auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die Anlage auf eigene Kosten in den vorigen Stand in setzen, oder die zur Behebung deS Schadens nothwendigen Vorkehrungen zu treffen. War der ausscheidende Grundbesitzer ein gezwungenes Mitglied der Genossenschaft, so kann er von derselben die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch seinen Austritt entbehrlich werdenden, auf seinem Grunde erichteten Anlagen fordern, worüber in Ermanglung einer Einigung von der politischen Behörde zu entscheiden ist. Dagegen kann auch die nach §. 55 zu be« rechnende Mehrheit eine im Interesse der Gesammranlage zur Erreichung ihre- Zweckes nothwendige Ausscheidung einzelner Grundstücke gegen angemessene Schadloshaltung der auszulcheidenden Genossen verlangen. §. 64. Die Auflösung einer Genossenschaft kann nach Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen dritte Personen durch absolute Stimmenmehrheit erfolgen (§. 24 des Reichsgesetzes). Die hiezu erforderliche Stimmenmehrheit ist nach der Bestimmung des §. 55 zu berechnen. §; 65. Die Kosten der Herstellung und Erhaltung gemeinschaftlicher Entwässerungs- und Bewässe­ rungsanlagen sind nach dem durch die Statuten oder besonderes gütliches Uebereinkommen festgesetzten Maßstabe auf die Genossen zu »ertheilen. Kann eine gütliche Einigung über den Maßstab der Kostenvcrtheilung nicht erzielt werden, so entscheidet hierüber, auf Grund eines von Sachverständigen aufgenommenen Befundes, die politische Behörde. Bei dieser Entscheidung hat der in die Wasseranlage einbezogene Flächeninhalt der Grund« stücke und, wenn die denselben durch die Anlage zugehenden Vortheile von erheblicher Verschiedenheit — iss — sind, deren Sintheikung in Klassen mit mWrechenb größerer und kleinerer Beitrag-leistung |unt Anhalte zu dienen. §• 66. Die Kosten gemeinschaftlicher Schutz« und RegulirungSwafserbauten tragen, wenn nicht burfr besondere Gesetze, Statuten oder Uebereinkommen ein anderer Maßstab festgesetzt worden ist, die Br- theiliglen nach Verhältniß de- zu erlangenden Vortheile-, oder nach dem Grade der zu beseitigenden Gefahr, oder, in soweit sich di« Betheiligung nach diesen Grundlagen nicht ermitteln läßt, nach dem Werthe der beteiligten Liegenschaften und Anlagen. In Ermanglung einer Einigung der Bether* ligten entscheidet darüber die zuständige politische Behörde auf Grund de- von Sachverständigen auf­ genommenen Befunde-. 67. Befinden sich Gemeinden und Ortschaften unter den Genossen, so ist die Aufbringung de» nach Maßgabe der §§. 65 und 66 auf dieselben entfallenden Beitrage- eine Gemeindeangelegenheit. §. 68. Rückständigste Beiträge zu gemeinschaftlichen Entwässerung-- und Bewässerungsanlagen, Schutz- und Regulierungsbauten werden über Ansuchen der Genossenschaft im politischen Zwangswege eingchobeNi Jun|ter Mlchnilt. Don den Uebertretungen und Strafen. §. 69. Alle wie immer gearteten Beschädigungen und Verletzungen von Wasseranlagen werden, wem» sie unter da- allgemeine Strafgesetz fallen, nach den zum Schutze de- Feldgutes erlassenen Vorschriften al- Feldfrevel behandelt. Dabei kömmt der dem Feldschutzpersonale durch da- Gesetz eingeräumte Wirkungskreis unter den darin vorgeschriebenen Bedingungen und Vorsichten auch demjenigen Personale zu, welches zur Ueberwachung der Gewässer und der Anlagen zu deren Benützung, Leitung und Ab. wehr besonder- aufgestellt wird. ... §•70. Uebertretungen der da- Wasserrecht regelnden Gesetze, sowie der zur Ausführung derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen, insbesondere die Errichtung Rutzbauteu und die Benützung der von Wasser», Schutz- oder Gewässer ohne die erforderliche behördliche Verlegung oder eigenmächtige Veränderung der Staumaffe, sowie die der Bewilligung die Gesundheit schädliche Ber» unreinigung der Gewässer sind, in soweit diese Uebertretungen nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, von der zuständigen politischen Behörde mit einer Geldstrafe von 5 fl. bis 150 st. oder einer Freiheitsstrafe von Einem Tage bi- zu Einem Monate zu bestrafen. §. 71. Kann eine Geldstrafe wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldigerkannten nicht eingebracht werden, so ist dieselbe in Freiheitsstrafe zu verwandeln, wobei fünf Gulden Einem Tage Arrest gleich­ zuhalten sind 156 . §. 72. : In allen Fällen, wo dieses Gesetz durch eine Handlung oder Unterlassung übertreten worden Ist, muß der Schuldige abgesehen von der verwirkten Stra'e und der Ersatzpflicht gegen Beschädigte auf feine Kosten die eigenmächtig vorgenominene Neuerung beseitigen oder die unterlassene Arbeit nach­ holen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse es erheischt, : Die Behörde Hal die Sache aus das Schleunigste zu entscheiden und ihre Entscheidung er«, forderlichen Falles im politische» Zwangswege durchzusührrn. §. 73. Die Geldstrafen, welche bei Handhabung dieses $ Gesetzes verhängt werden, fließen in den Landeskult.rfond ein. 8- 74. Die Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen dieses Gesetzes entfällt durch Verjährung, ' wenn der Uebertreter hinsichtlich der im § sichtlich der im § 69 bezeichneten Handlungen binnen drei Monaten, hin» 70 vorgesehenen Übertretungen aber binnen sechs Monaten vom Tage der began« genen Uebertretung nicht in Untersuchung gezogen worden ijt. Durch die eingetretene Verjähung wird die dein Uebertreter zu Folge des §. 72 obliegende Verpflichtung, sowie dessen Ersatzpflicht nicht berührt. Sccijslcr Äüschnill. Bon deu Behörden und dem Verfahren» - s 75. Alle Angelegenheiten, welche sich auf die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer nach diesem Gesetze beziehen, gehören in den Wirkungskreis der poliiischen Behörden. §. 76 Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist die politische Behörde jenes Bezirkes, in welchem sich die Anlage befindet oder ausgeführt werden soll. Die Bewilligung von Anlagen und Ueberfuhrsan» Kalten in den zur Schiff- oder Floßsahrt benützten Strecken der fließenden Gewässer ist der politischen Landesbehörde vorbehalten. Im Falle eine mit der politischen Verwaltung betraute Gemeinde selbst als Unternehmer einer Wasseranlage auftritt, so hat ohne U ilerschied des Gemäss rs die nächst höhere politische Behörde die Verhandlung zu pflegen und über die Zulässigkeit der Anlage zu entscheiden. , f Erstrecken sich die Anlagen über mehrere Verwaltungsbezirke des Landes oder über mehrere Länder so hat die Behörde, in deren Gebiete sich der Hauptbestandtheil der Anlage befindet, im Ein- Verständniß und erforderlichen Falles unter Mitwirkung der sonst dabei beteiligten Behörde die Ver­ handlung zu pflegen und die Entscheidung zu fällen, oder wenn die betheiligten Behörden sich nicht «inigen. Die Verhandlung der vorgesetzten Oberbehörde zur Entscheidung vorzulegen. 157 — Sind behufs der Ausführung § 77. von Mass ranlagen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken nothwendig und will der Grundeigenihümer die Vornahme derselben nicht gestalten, so hat der Unter» Nehmer die Bewilligung hiezu bei der poliiischen Behörde zu erwirken, welche zur Vornahme eine an­ gemessene Frist festzusetzen hat und die Bewilligung von der früheren Sicherstellung des etwaigen Schadenersatzes abhängig machen kann. 8 78. Gesuche um Verleihung von Wasserbenütznngsrechten und Bewilligung von Anlagen zur Be­ nützung, Leitung und Abwehr der Gemäss r sind bei der nach §. 76 zuständigen politischen Behörde zu überreichen und müssen, soserne sich nicht das eine oder das andere Ecsorderniß durch die Natur der U ilernehmung oder nach dem Ermessen der Behörde, bei weicher das G.such eingebracht wird, als entbehrlich darstellt, nebst den erläuternden van einem Sachveiständigen entworfenen Plänen und Zeichnungen enthalten: a) den Zweck und Umfang der Anlage oder Unternehmung mit Angabe des Gewässers, welchem die Anlage oder Unternehmung an ausgeführt werden soll und der erforderlichen. Wuss rmenge; b) die Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des entworfenen Planes; c) die Darstellung der davon zu erwartenden Vortheile und der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachtheile; d) die Angabe aller Wasserberechtiglen und sonstigen Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen; e) die Angabe der Grundstücke und Wasserwerke, welche abzutrelen oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären und ihrer Eigenthümer. Bei genossenschaftlichen Uuternchmungen übcrdieß: f) die Namen derjenige», welche einer solchen Unternehmung beitrelen sollen, bei Entwässe» rungs- und Bewässerungsanlagen mit Angabe der Gröge ihrer beteiligten Grundflächen, bei Schutz- und ReguliruurSbauten aber mit Angabe des Werthes des zu schützenden Eigenthums; g) Ben von einem Sachverständigen beglaubigten Ueberschlag der Kosten für Herstellung und Erhaltung der Anlage, endlich h) die Aufzählung der Mittel zur Dickung der erforderlichen Kosten. § 79. Ergibt sich nicht schon aus dem Inhalte des Gesuches und dessen Beilagen auf unzweifelhafte Weise die Unzulässigkeit des Unternehmens aus öffentlichen Rücksthten, in welchem Falle das Gesuch ohne weitere Verhandlung abzuweisen ist, so hat die politische Behörde die beabsichtigte Unternehmung durch Sachverständige, nöihigensalls an Ort und Stelle prüfen und dabei insbesondere nachstehende Fragepunkie ins Klare stellen zu lassen: a) ob und in welcher zweckmäßigen Weise sich das Unternehmen als ausführbar darstelle; b) welche Vortheile und Nachtheile davon zu erwarten seien; ■ o) ob hie angesprochene Wassermenge ohne Beeinirächiignng der bereits bestehenden Wasser» benützungsrechte verfügbar sei und ohne Gefährdung öffentlicher Interessen zu dem beab­ sichtigten Zwecke benützt werden könne; d) ob die beabsichtigte Wasseranlage, wenn sie für ein industrielles U Vernehmen bestimmt ist, nicht etwa einer landwirthschafiiichen Benützung des Gewässers unüberwindliche Hindern-ssr bereiten würde und ob dieser Wiverftreit der Jileresien fit nicht etwa durch die Bestim mung eines anderen Punktes für die industrielle Unternehmung an dem betreffenden Ge» wässer ohne Nachtheil für die letztere beheben laste; e) ob dazu Abtretungen oder Belastungen fremden EigenihumS nothwendig seien und ob zu zu der Unternehmung noch andere fremde Grundstücke beigezogen werden müssen, dann in wieweit Entschädigungen dafür zu leisten seien. §• 80. Stellen sich Bedenken heraus, ob der angestrebte Zw'ck überhaupt oder doch in der ange­ gebenen We'ke erreicht werden könne, so sind diese Bedenken den Unternehmern zu ihrer Erklärung mitzutheilen, 8 81. Stehen solche Bedenken oder öffentliche Interessen dem Gesuche nicht entgegen, oder beharren die Gesuchsteller ungeachtet her ihnen mitgetheilien Bedenken aus ihrem Plane, so hat das weitere Verfahren einzutreten, welches entweder das Aufgebots (Ediktal) oder das abgekürzte Verfahren ist. §. 82. Iw Aufgebotsverfahren hat bje Behörde eine kurze Beschreibung der Unternehmung mit Hin­ weisung auf den zur Einsicht aufliegenden Plan durch Anschlag in den betreffenden und in den un­ mittelbar angrenzenden Gemeinden, sowie durch dreimalige Einschaltung in die für ämtliche Bekannt­ machungen bestimmten Landesblätier kundzumachen und hiebei zugleich einen Termin von vier bis sechs Wochen zur kommissionellen Verhandlung anzuberaumen, bei welcher die nicht schon früher gel­ tend gemachten Einwendungen vorzubringen sind, widrigens die Betheilizten der beabsichtigten Unter­ nehmung und der dazu uölhigen Abtretung oder Belastung von Grnndeigenlhum als zustimmend an­ gesehen toürben und ohne Rücksicht aus spätere Einwendungen das Erkenntniß gefällt werden würde. Dem Gesuchsteller und den der Behörde bekannten Betheilizten, sowie den Pfandgläubigern und früheren Servitutsberechtigten der abzutretenden oder mit Dienstbarkeiten zu belastenden Grund­ stücke, ist diese Kundmachung besonders zuzustellen, ohne daß jedoch wegen Unterlaffung dieser Ver­ ständigung das weitere Verfahren beanständet werden kann. 8 83. Wird von denr Bewilligungswerber das Aufgebotsversahren nicht verlangt und hat die Be­ hörde mit Rücksicht aus die geringere Wichtigkeit der Unternehmung keinen Grund, dieses Verfahren an­ zuordnen, so tritt das abgekürzte Veriahren ein, in welchem die öffentliche Kundmachung in den Lan« desblättern zu unterbleiben und blos die Veilautbarung durch einen kurzgefaßten Anschlag in den 159 betreffenden Gemeinden, dann die Vorladung d es Unternehmers, so wie der bekannten sonstigen Besheiligten, zu der sängstenS binnen vier Wochen anzuberaumenden kommission.llen Verhaudlui g unter den im §. 82 angegebenen Folgen stattzufiiidcn hat. In diesem Falle bleibt denjenigen welche Betheiligten, zur Ver­ commissionellen handlung picht vprgelaten worden sind, oder denen die Vorladung nicht mindestens am achten Tage van dem nicht muzuzahlenden Verhandlungslage zurückgerechnet, zugestellt worden ist, und die bei der Verhandlung nicht erschienen sind, für alliällige Privatrechle der Rechtsweg zur Geltendmachung ihrer Einwendungen auch dann Vorbehalten, wenn diese Einwendungen bei der Verhandlung nicht gemacht Morden sind. § 84. Bei der commissionellen Verhandlung ist vor allem auf die gütliche Beseitigung der erhobenen Einsprüche und auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Betheiligteu, insbesondere über die zu leistende Entschädigung hiuzuwirken. Kommt ein gütliches Uebereinkommen nicht zu Stande, so sind die Einwendungen gegen das Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheiligung jedes Einzelnen und die beanspruchten Enteignungen oder Dienstbarkeiten erschöpfend zu erörtern. Werden weitere Erhebungen über die hervorgetretenen Streitpunkte nöthig, so sind solche unverzüglich, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu pflegen. Sämmtliche Verhandlungen mit Parteien in diesen Angelegenheiten sind in der Regel münd» lich, unter Zulassung von rechts- und sachkundigen Beiständen zu führen, und zu denselbe» nach Er» sorderniß Sachverständige von Amtswegen beizuziehen. In minder wichtigen Fällen können zur Vornahme einzelner Amtshandlungen von der poli» tischen Behörde die betreffenden Gemeindevorstände abgeordnet werden. Ueber die ganze Verhandlnng ist ein Protokoll auszunehmen, welcher das Ergebniß des er­ zielten Uebereiukommens, oder wenn ein solches nicht zu Stande gekommen ist, die Ergebnisse der mündlichen Erörterung mit den Erklärungen der Widersprechenden und ihrer Begründung, dann mit den allfälligen Gegenbemerkungen der Gesuchsteller zu enthalten hat. § 85. Sind Unternehmungen zur Benützuug der Gewässer mit gewerblichen Betriebsanlagen ver­ bunden, so sind die nach diesem Gesetze erforderlichen Amtshandlungen, so viel als thunlich, unter Einem mit den durch die Gewerbeordnung vorgeschriebenen Verhandlungen zu pflegen. §■ 86. Rach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die polilsche Be­ hörde über Zulässigkeit, Umsang, Art und Bedingungen der Unternehmung, sowie über die Nothwen­ digkeit und das Maß der Dienstbarkeiten oder Grundabtretungen das mit Enlscheidungsgrüiiden ver­ sehene Erkenntniß zu falle», oder, wenn die Angelegenheit ihren Wirkungskreis überschreitet dieselbe der vorgesetzten Behörde zur Enscheidung vorzulegen. (§ 76), — IGO — binnen welcher die Bei Ertheilung der Bewilligung ist jedenfalls die Frist zu bestimmen, genehmigte Anlage bei sonstigem Erlöschen des verliehenen Rechtes vollendet sein muß. Frist Diese kann aus rückstchtswürdigen Gründen verlängert weiden. § 87. In dem Erkenntnisse ter politischen Behörde ist beim Eintritte der im §37 (8 i7 des R.-G.) vvrgezeichneten Bedingung zugleich eine Bestimmung über die Art und Größe der zu leistenden Ent- sä'ädigung zu treffe», welche l tzlere bei Abgang eines Einverständuiffes der etwa vorhandenen Tabu» largläubiger bei der Tabularbehöede zu erlegen ist. Wenn die Beiheiligten sich dabei nicht beruhigen, so ist der Betrag der Entschädigung durch gerichllichen Befund mit Zuziehung beider Theile zu bestimmen. Doch darf die Ausübung der Dienstbarkeit oder die Enteignung nicht gehindert werden, so­ bald das Erkenntniß der politischen Behörde in Rechtskraft erwachsen und Enischädigungs- oder Ablösungsbetrag gerichtlich erlegt oder die jährliche der vorläufig ermittelte Entschädigung sichergestellt worden ist. § 88. Wurde gegen ein Unternehmen, gegen welches in öffentlicher Beziehung kein Anstand ob­ waltet, ein auf einem Privalrechlstitel gegründeter Einspruch erhoben, über welchen die politische Be­ hörde auf Grund dieses Geses zu entscheiden nicht berufen ist, so hat dieselbe zu veriuchen, denstlbeu im gütlichen Wege beizu'egen. Gelingt dieß nicht, so hat die politische Behörde Ent­ lediglich die scheidung zu fällen, daß das Unternehmen in öffentlicher Beziehung zulässig sei. Zur Auslr aguug der prtvalrcchtlichen Eii Wendungen bleibt der Rechtsweg Vorbehalten. § 89. Ist über den Zweck, Umfang und die Art der Ausführung eines genoffenschafilichen Unter­ nehmens zur Enlwäfferuug oder Bewäfferung von Grundstücken oder zu Schutz- oder Regulirungsbauten eine Einigung der Beiheiligten nicht erfolgt, so kann sowohl von einzelnen auch von jeder Gemeinde, in welcher das Unternehmen ausgeführt werden soll, Betheiligten, als bei der zuständigen politischen Behörde aus die Entscheidung angetrageir werden, ob und bezüglich welcher Liegenschaften die dagegen Stimmenden der Gencffenschast beizutreten verpflichtet sind. Dieser Antrag muß mit einem, von Sachverständigen entworfenen Plane und Kostenüber- sch'age des Unternehmens versehen sein und den übrigen Ansoiderungen des § 78 entsprechen. Der Kostenauswand, welchen die Antragsteller aus Anlaß des Einschreitens und Verfahrens bestritten haben, ist denselben aus ihr Verlangen, in soweit er von der politischen Behörde als noth­ wendig anerkannt wird, von der Genoffenschast zu ers.tzen. §• 90. Die Behörde hat zu bestimmen, welche Liegenschaften und in welcher Ausdehnung bei Bildung der Gencffenschast ais beteiligt anzusehen sind (§ 53), hierauf den Plan und Kostenanschlag in Ge­ mäßheit des § 79 zu prüfen, und wenn der Plan keinem öffentlichen Jnlensse widerstreitend besun- beti worden ist, mit Zuziehung sämmtlicher Theilnehmer die etwa nothwendig oder zweckmäßig erkann-