18690000_ltb0181869_Gesetzentwurf_Tirol_Vorarlberg_Landesverteidigungsinstitut

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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— 125 — Tefe H wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Laud Vom Vorarlberg, betreffend das Institut drr Landes-Vertheidigung. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gesafteten Grafschaft T rol und Me'neS Lande­ Vorarlberg stnde ich in Ausführung des Artikels 111 der Einführungs-Bestimmungen zu dem Wehr» gesetze vom 5. Dez. 1868 R.-G.-Bl. Nr. 151 zu verordnen, wie folgt: §- 1. DaS auf diesem Gesetze beruhende Institut der tirol-vorarlberg'schen Landesoertheidigung, bildet einen integrirenden Theil der bewaffneten Macht und theilt sich: 1. in die Landesschützen und 2. in den Landsturm. §. 2. Die Landesschützen sind im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres und zur innern Vertheidigung, im Frieden ausnahmsweise auch zur Aufrechihaltung der inneren Ordnung und Sicherheit berufen. (§ 8 W.-G.) Der Landsturm hat die Bestimmung zur Unterstützung des stehenden Heere? und der Lande? schützen in der Abwehr deS Feindes, wenn er in das Land einzudringen versaht, und in der Be­ kämpfung desselben, wenn er bereits eingedrungen ist, zu dienen, (§ 9 W.-G ) Die Bestimmungen über die Einrichtung deS Landsturms haben im Wege der LandeSgeketz» gebung zu erfolgen; bis dahin wird der Landsturm nach den Bestimmungen der LandeevertheidigungSOrdnung vom 4. Juli 1864 gebildet. §• 3. Dis Einberufung und Mobilmachung sämmtlicher Landesschützen oder eines Theiles derselben bei vorhandener Kriegsgefahr, so wie auch int Frieden zur Ausrechthaltung der Ordnung und Sicher» Helt, im Innern, erfolgt auf Befehl des Kaisers unter Gegenzeichnung deS BertheidigungS Ministers. (§ 10 W.-G. § 2 L.-W.-G.) verantwortlichen Lande-- — 126 — §• 4. Die Landesschützen haken außerhalb der Grenzen von Tirol und Vorarlberg nur in soweit Dienste zu leisten, als eS die örtlichen Grenzverhältnisse und die strategische Dertheidigung des San« des erfordern; abgesehen von diesen beiderlei Rücksichten, können die Landesschützen, nur ausnahms­ weise wenn Tirol und Vorarlberg in keiner Weise bedroht wird, unter den für die Landwehr der übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch außerhalb des Landes verwendet werden. §. 5. Tie k. k. Landes Vertheidigungs-Okerbehörde ist in Gemäßheit der auf Grund des §. 27: bei L -W.-G. getroffenen Verfügungen des Landesvertheidigungs-Ministers zur Oberleitung des Lan- desvertheidigungs-WesenS in Tirol und Vorarlberg berufen. Sie besteht aus dem Statthalter, dem Landeshauptmann von Tirol, aus zwei Abgeordneten des Tiroler und auS einem Abgeordneten deS Vorarlberger Landtages, ferner aus zwei Referenten der Stallhalterei, sodann auS militärischerseits dem Militär- und Landesvertheidigungs-Commandanten für Tirol und Vorarlberg, dem ihm beigege­ benen General oder Stabsoffizier und einem LandeSfchützenbataillonS-Commandanten. Den Vorfitz führt brr Statthalter. Die Landesvertheidigungs Oberbehörde ist ermächtigt, LandesverlheidigungS-Distrikts-Kom- mandanten und Landesvercheibiguiigs Distrikts- und Bezirkskommissäre aufzustellen und ihnen nölhigenfalls Vertheidign» gs Ausschüsse beizugeben. In Vorarlberg kann zu diesem Ende ein der LandeSvertheidigungS-Oberbehörde unterstehen­ des besonderes Comite bestehend aus einem pol. Beamten u. einem Osfizi-r der Landesschützen, welch» von der LandeSvertheidigungs-Oberbehörde bestimmt werden, und aus einem Abgeordneten des Vorarl­ berger Landesausschusses bestellt werden. Die k. k. LandeSvertheidigungs, Oberbehörde untersteht unmittelbar dem k- k. Landes-Dertheidigungs-Ministerium. § 6W 9 ... b; >; 1 : Der übertragene Wirkungskreis der Landesverlheidigungs-Oberbehörde (§ 6) umfaßt: im Frieden: a) b) die Evidenzhaltung des Standes; die Personalangelegenheiten der Offiziere (mit Einschluß der Beförderungs-Vorschläge) aüf Grund der Begutachtung durch den LandesverlheidigungS-Commandanten; alle Personal-Angelegenheiten der Mannschaft; d) e) die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung; die Verpflegung; f) die Unterkunft und Transportmittel; g) die Einleitung zu den periodischen Waffenübungen; b) die Verfügung zur eventuellen Verwendung der Landesschützen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. — 127 — Bei drohendem Kriege und während desselben: i) 4 alle Maßregeln zur raschen Ausbietung der Landesvertheidigungs Kräfte und zur ununter­ brochenen Erhaltung der Schlagfertigkeit derselben, sowie jene Vorkehrungen, welche zur wirk» {amen Unterstützung der Vertheidigung des Landes beitragen und k) die Mitwirkung zum Zwecke der eventuell vom militärischen Befehlshaber deS Landes gesorderten Vorbereitung des Landes als Kriegsschauplatz. Zur Besorgung der laufenden Geschäfte ist einer der Statthalterei-Referenten, welcher Mit­ glied der Landesvertheidigungs-Oberbehörde ist und ein Hauptmann aus dem Stande der Landes» schützen zu verwenden, welchen das nöthige Hrlsspersoua.se deizugeben ist. §■ 7. Dem Truppen- Divistons- und Militär-Kommandanten als Landesvertheidigungs-Comman» danten in Tirol und Vorarlberg obliegt: 1 die Leitung der militärischen Ausbildung; 2. die Ueberwachung der Disciplin während der erfolgten Einberufung; 3. die Jnkpizirung der Standes-Cvidenzhaltungen und 4. der Kriegsvorräthe. 5. die Ausübung der Disziplinargewalt über die in aktiver Dienstleistung stehenden Ossi' * ziere und Mannschaft; 6. die Begutachtung der von den Bataillons Commandanten einlangenden Beförderung­ Vorschläge oder Anträge in sonstigen Personal-Angelegenheiten der Offiziere. Der deS Landesvertheidigungs-Commandant L.-W. G. ist hinsichtlich § 27 dem Landesvertheidigungs-Minister und seines dem Wirkungskreises im Sinne Landwehr-Obercommandanten untergeordnet. Die Vorträge iu Angelegenheiten der Landes-Vertheidigung an den Kaiser erstattet der Lan­ desvertheidigungs-Minister. Die LandesverlheidigungS-Oberbehörde erläßt ihre Verordnungen an die Kommanden der Landesvertheidigungs Körper durch den LandesvertheidigungsCommandanten und erhält auf demselben Wege die dienstlichen Meldungen. Der Landesvertheidigungs-Commandant ist berechtiget in Angelegenheit seines Wirkungskrei­ jedoch ver» Landesvertheidigungs-Oberbehörde in ses gegenüber den Kommanden der Landesverrheidigungskörper Verfügungen zu treffen, pflichtet, von seinen wichtigeren Anordnungen unter Einem die Kenntniß zu setzen. §■ 8. ' Im Kriege untersteht der LandesvertheidigungS-Commandant und die gesammte Landesver­ theidigung dem vom Kaiser bezeichneten militärischen Besehlhaber, welcher die Abtheilungen der Lan­ desvertheidigung entweder selbstständig oder mit den Truppen des Heeres vereinigt verwendet. (§ 29 L.-W.-G.) zweckentsprechend — 128 — § 9. Die Gesammtkosten der tirolisch.vorarlbergische Landesvertheidigung belasten im Frieden das Budget deS LandeSvertheidigungS-MiiiisterS; jene Kosten hingegen, welche durch die Mobilistrung und Verwendung der Landesveriheidigung zu Kriegszwecken enlstehen, werden auS der gemeinsamen Do« tation des ReichS-Kriegs-MinisteriumS bestritten. (§ 22 L.-W.-G.) § 10. Die Landesschiitzen bilden einen Theil der Landwehr der im NeichSrathe vertretenen König­ reiche und Länder und formiren. a) 10 Bataillone, zu je 4 Feld-Compagnien und einer Ergänz'ings-Compagnie; b) zwei Kompagnien zu Pferd. Die Landesschützen-Bataillone führen die Nummern von 1 bis 10, und die Kompagnien in jedem Bataillone die Nummern von 1 bis 4; außerdem die Bataillone die Bezeichnung des Landestherles, aus welchem sie sich vorzugsweise ergänzen und die Compagnien die Namen der Hauprorte ihres Die Ergänzungs-Compagnien führen die Nummern von 1 bis 10, wobei die Nummern der Bezirkes. Compagnie jener des Bataillons gleich ist. Die Landesschützen-Compagnien zu Pferd führen die Nummern 1 und 2. § 11. Der Stand eines LandeSschützen-BatailloiiS als taktischer Körper ist aus dem Schema I; jener der Ergänzungs-Compagnie-Cadres im Frieden auS dem Schema 11, uud der Stand einer Landes­ schützen Compagnie zu Pferd im Kriege und des CadreS beider Compagnien im Kriege und Im Frie­ den aus dem Schema 111 zu entnehmen. Wen» die Verhältnisse im Kriege eine größere Krastanstrengung Ergänzungs-Compagnien auch nach Disposition deS militärischen erfordern, Befehlshabers so können die entweder ihren zu vor dem Feinde stehenden Bataillons einbezogen oder in selbstständige Bataillons oder HalbbataillonS sormirt oder endlich auch als selbstständige Compagnien verwendet werden. Wenn im Kriege die Ergänzungs-Compagnien ausmarschieren, so haben 1 Oberosfizier, 1 Oberjäger, 1 Führer, 2 Uiiterjäger, 2 Patrouilleiührer, 1 Hornist und 50 Schützen in der Er­ gänzungsstation zurückzubleiben, welcher Cadre seinen Stand durch Aufnahme und Freiwilligen zu erhöhen trachten muß, um durch Ausbildung von selbe die Abgänge bei den Bataillonen decken zu können. §• 12. Die bei den Landesschützen-Bataillonen als „Artilleristen" ausgewiesenen Leute haben die Bestimmung, zur Verstärkung der in Tirol befindlichen Artillerie zu dienen. § 13. Die im Slandes-Schema als „Pioniere" ausgewiesenen Leute (4 Mann per Compagnie) sind zur Ausführung der einfachsten, im Felde den Landesschützen znkommenden, hauptsächlich ihre eigenen Bedürfnisse während der Märsche, im Lager, so wie im Gefechte Arbeite» bestimmt und hiesür mit den erforderlichen Werkzeugen für 2 Zimmerleute und beiter ausgerüstet. durch bedingten technischen 4 Erdar­ — 129 — Im Frirden erhall eine dem Kriegsbedarfs entsprechende Anzahl von Personen deS Feuer- grwkhrflandes die zur Lösung dieser Aufgaben im Felde uö.hige theoretische und praktische Aus­ bildung. § 14. In jeder Schützen-Compagnie sind schon während deS Friedens 1 Unterjäger uud 3 Schützen zu dem Zwecke auszubildeu, um im Kriege theils alS Blessirten-Träger bis 4 zum Transporte der Verwundeten auS der Gesechtslinie, theils als Bandagenträ-, er zur Hilfeleisiung bei den Aerzten verwendet zu werden. Tie Unterjäger bleiben armirt. Die Feldausrüstung der Blessirten und Bandagenträger wird im Verordnungswege festgesetzt. 8 15. Die Landesschützen zu Pferd sind zum Ordonanz- und Melde- (Boten-) Dienste bestimmt. § 16. Die Formirung der LaiideSschützen-Bataillone geschieht mit Rücksichtnahme auf die politische Eintheilung des Landes und die Nachbarschafts-Verhältnisse nach der Bevölkerungs-Ziffer der einzel­ nen LandeSiheile. einzelnen Bataillone wird all­ jährlich nach Schluß der Stellung durch die Landesverlheidigungs-Oberbehöcde die thunlich'te Aus­ Zur Vermeidung allzu großer Unterschiede im Stande der gleichung veriüzt. Die Eintheilung der Mannschaft in die Compagnien geschieht durch das Ergänzungs CadreCommando, wobei di« Rachbarschastsverhältniffe behalten werden muß, daß im Stande der zu berücksichtigen Compagnien des schied sei, und daß die Reservisten, Chargen, Hornisten rc. sind, zugleich aber im Äuge Bataillons kein allzugroßer Unter­ auf die Coinpagnieu gleichmäßig ver- theilt werden. In die Landesschützen-Compagnien zu Pferd sind die geeigneten Wehrpflichtigen aus dem ganzen Lande durch die LandeSvertheidigungs-Oberbehörde einzutheilen. § 17. Die Landesschützen werden ergänzt: a) . durch die Einreihung der nach Tirol und Vorarlberg zuständigen Neservemänuer des stehen­ den Heeres nach vollendeter Heeresdienstpflicht und der zur Ersatzreseroe Vorg-merkten der­ selben Länder, welche das 30. Lebensjahr überschritten haben, in die Bataillone des be­ ireffenden Landestheiles; b) durch die unmittelbare Eintheilung der zur Ergänzung des Tiroler Jäger-Regimentes nicht benölhigten diensttauglichen Wehrpflichtigen der vorgesührten drei Altersklassen; c) durch Freiwillige, welche ihrer Heeresdienstpflicht Genüge geleistet haben und nicht mehr zu deu Landesschützen dienstpflichtig, aber noch diensttauglich sind. (§ 4 L.-W.-G.) § 18. Hinsichtlich der Erfordernisse zum Eintritte in die Landesvertheidigung als Landesschütze zelten dieselben Bestimmungen, wie für das stehende Heer, beziehungsweise die Landwehr bet im NeichSraihe vertretenen Königreiche und Länder. (§ 16 55.*®. und § 5 L.-W.-G.) § 19. den für die Die unmittelbar als LandeSschühen Eintrelenden leisten bei ihrer Assentirung ft k. Landwehr vorgeschriebenen Eid. Bei einer Mobilisirur.g im Kriegsfälle hat die Erneuerung der Eidesleistung von allen Landesschützen in feierlicher Weike unmittelbar vor dem Ausmarsche stattzufuiden. 11 § 20. Die Dienstpflicht der Landesschützen dauert: * Zwei Jahre für Jene, welche nach vollstreckter Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Ersatzreserve zu den Londesschutzen übersetzt werden; ($ 17 a) b. Zwvti Jahre für die unmittelbar unter die Landesschützen eingereihten Wehrpflichtigen; (§ 17 b.) c. Zwei Jchre, eventuell rür die Zelt des (§ 17 c) (§ 4 95.=®.) Krieges bei Freiwilligen. (§ 6 L-W.-G.) § 21. Die Bestimmungen deS WehrgesetzeS vom 5. Dezember 1868 (H. G -B. Nr. 151) über den Umfang und die Dauer der Wehrpflicht, (§§. 1, 4 und 6); über die Befreiungen und andere Be­ günstigungen (§§ 17, 18, 23 einschließlich 27); über die Stellung (§§ 31 einschließlich 35); über daS freiwillige Fortdienen (§§ 37 und 38); über die Einreihung der Reservisten und über die Ent­ lassung vor und nach Vollendung der Dienstpflicht (39 und 40); über die Folgen der gesetzwidrigen Stellung (§. 31); über das Verbot und die ausnahmsweise Bewilligung zur 45 und 5-2); über Stellungsflüchtige und Selbflverstümmler (§§ 46 lind Verehelichung (§§ 4t. 47); über die Ablegung der O'fi^ierscharge (§ 51) und über die von jenen Wehrpflichtigen, welche zitin Dienst in den Lan­ desschützen nicht beigezogen werden konnten, für die Jnvalidenversorgung zu entrichtende Tax^ (Z 55) infoferne sie auf die Landwehr der im Reichsrache vertretenen Königreiche und Länder finden; sodann die Artikel IV, VI und Vll der EinfübrnngSbestimmuugen Wehrgesetze, zum Anweudnng ferner die bezüglichen Vorschriften der Instruction zur Anssühritng des Wehrgesetzes haben auch rückstchtlich der Landesschützen jedoch mit dem Unterschiede Geltung, daß zur Entscheidung in Ergänzungsange­ legenheiteu der Landesschützen die Laiidesvertheidigungs Oberbehörde berufen, ist. § 22. Die Ergänzitugs-Compagnie-CadreS (Schema 11) haben ihren Standort in eines jeden Bataillonsbezirkes; der gemeinsame Cadre der Landesschützen zu Pferd dem Hauptorte (Lchema 111) ist in Innsbruck aufgest.llt. Sie haben: 1. die Standes- und Eoidenzsührung; 2. die Verwaltung der Vorräthe an.Monturen, Rüstungen, Waffen, bann Scheiben- und Exerziermunition, welche in dem Bataillons- und jene der berittenen Mannschaft im unter der durch die Landesvertheidigungs Oberbehörde zu regelnöen l audes verwahrt weiden, zu versehen; Cadre Magazine Mitwirkung des Gememdevor« — 131 3. die Ausbildung der unmittelbar in die Landesschützen Bataillone und in die Landes­ schützen zu Pferd eingereihten Rekruten zu besorgen, wozu die nöthigen Chargen und Hornisten ein­ zuberufen sind. § 23. Im Frieden können alle im LandeSschützenverbande stehenden Personen mit Ausnahme der bei den Cadres der Ergänzungs Compagnien und dem gemeinsamen Sabre her Compagnien zu Pferd Angestellten, außer der Zeit der periodischen Waffenübungen (§§. 24, 25 und 27) ihren bürgerlichen Beschäftigungen nachgehen. § 24 Im ersten Dienstjahre wird die in die Lrndesschittzen-Satailloue eingetheille unmittelbar Mannschaft durch 8 Wochen; die den Landesschiitzen zu Pserd zugewiesene Mannschaft durch 12 Wo­ chen; die in die Landesschützen-Bataillone mit der Bestimmung als „Artilleristen" eingetheille Mann­ schaft durch 12 Wochen und zwar diese letztere bei dem in Tirol dislozirten Festungs-Artillerie-Ba» taillon in der Handhabung der Feldgeschütze und im Batteriedienste, dann in der Wartung, Packung und Führung der Traglhiere ausgebildet. § 25. Die Waffenübungen der Landesschützenbataillone finden nach der Ernte statt, dauern 14 Tage und können zu denselben von der Landesverlheidigungs-Oberberbehörde (§ 10 W.-G. § 15 L.» W.-G.) die unmittelbar in die Landesschützenbataillone Eingereihten in der Regel während der erster» 6 Jahre ihrer Dienstzeit nebst den erforderlichen Chargen einberufen werden. Sie bestehen für die in die Landesschützenbataillone E ngelheilten: a. Jedes zweite Jahr in Bataillon-übungen, während welcher die Bataillone abwechselnd an den größeren Waffenübungen der Heereskörper theiliiehmen; b. in jenen Jahren, in welchen die c. in Scheibenschießübungen in.den Gemeinden. (§ 27.) Bataillons. Uebungen aussallen, in Uebungen der Com­ pagnien; Die berittene Mannschaft macht ihre Waffenübungen beim gemeinsamen Ergänzungs Cadre in Innsbruck. Die int Stande der Laudesschützen-Bataillone befindlichen Artilleristen werden während der Waffenübungen bei den Gebirgs-Batterien der in Tirol liegenden Artillerie so wie in den denen befestigten Objekten des Landes; die Pionire und Bleifirtenträger nach Anordnung des-Bertheidigungs Kommandanten bei den in Tirol dislozirten Truppen des k. k. verschie­ des San* Heeres aus» gebildet. § 26. Die Ausbildung der Landesschützen-Bataillone hat nach dem im k. k. Heere eingesührteir Reglements zu geschehen. Die Kommando-Sprache für die Landesschützen ist jene des Tiroler Jäger-RegimentS. 132 — Iw Fall« der Nothwendigkeit ober über Ansuchen der Bataillons Commandanten können In« Krukliens O siziere und Unteroffiziere des Tiroler-Jäger Regiments zu den Waffenübungen ber San» desschützen-Dalaillcne und Compagnien entsendet weiden. §• 27. Zu den Scheibenschiesübungen in der Gemeinde (§. 25 lit c) werden die Landesschützen /mit Ausnahme der aus der Reserve cingereihlen) von dem Ergänzungs-Cadre-Commandanten mittelit Hinansgake der Listen an die Gemeindevorstehungen behufs deren Kundmachung einberufen. Sie haben dabei jährlich wenigstens zweimal zu erscheinen. Tiefe Uebungen dürfen die Landes, chützcn nicht länger als je einen Tag von Hause ferne hallen und sind zur gkeigneten Zeit mit nögtichster Schonung der Erwerbsverhältniffe vorzunehmen, Tie Landesverlheidignngs-Oberbehörde bestimmt mit Rücksicht auf die Zahl der Schützen und die andern Verhältnisse jene Gemeinden, in welchen die Ccheibenschießubungen der Landesschützen abjnhaltcn sind. Tie Gemeinden haben die Scheiben und die Schutzvorrichtungen und in sofern ein k. k. Cchießstond nicht benützt werden kann, den Schießplatz bis zu einer Distanz von wenigstens 600 Schril­ len herzusttllen. Hiejür wird ihnen nach Maßgabe des §. 45 des Landesgesctzes über die Schießstandsord- nuug ein Beitrag geleistet. Tie Gemcinde-Dorstehungen und wo ein !. k. Cchießstand benützt wird, Bcrstchuugln erhallen zu diesen Schießübungen aus chende Anzahl Gewehre und die erforderliche Munition. die den Landesschützen-Magazinen Sie sind verpflichtet, Schießstands- eine entspre» für die sichere und gute Berwahrung der Gewehre und Munition zu haften, gegen Bezug deS betreffenden Gewehrrepa- ralurspoufchauie für die gute Instandhaltung der Gewehre zu sorgen, die Schießübungen zu über­ wachen und die richtige Führung der Schußprotokolle zu bestätigen. Tie LandeLschntzcu-Oisiziere sind verpflichtet nach Thunlichkeit diesen Uebungen beizuwohnen. Die unmittelbare Leitung der Scheibenschießübungen haben die Instruktoren zu besorgen, welche aus dem Stande der Unteroffiziere oder Scharfschützen 'von den Ergänzungscadrecomman- darrten mit Bevorzugung der sich freiwillig dazu Meldenden ernannt werden. Der Instruktor erhält: Für jeden Landesschützen, welcher die vorgeschriebene Jahresübung unter ihm durchgemacht a. hat, eine angemessene Entlohnung und wird b. noch je zweijähriger erfolgreicher Thätigkeit bei den Gemeinde-Schießübungen von einer Woffenübring enthoben. Ten Landesschützen, welche während einer Woffenübring von einer durch die LanteSvcr- lheidigungs-Lberbkhörde ausgestellten Commission sich als vorzügliche Scheibenschützen erprobt haben, werden folgende Auszeichnungen und Begünstigungen zuerkannt. 1. Tie Ernennung zum „Scharfschützen"; 2. Die Betheilung mit einer Schützenauszrichnung; — 1.33 — 3. Eine Löhnungszulage während der activen Dienstleistung; 4. Die Enthebung von den weiteren Schießübungen in der Gemeinde, außer im Falle der Ernennung zum Instruktor; 5. D e Ausrüstung ihres Gewehres mit einem Feldstecher; 6. Das Recht, statt des ärarischen ein eigenes Fffd-Orvonanz-Gewehr zu führen, für wel­ ches die Patronen der ärarifchen Gewehre ihrer Abtheilung verwendbar sein müssen. § 28. . finden jährlich noch Für die zu den Waffenübungen nicht eiuberuienen Landesfchiitzen Ernte im Kompagnieorte Koiitrollsvermmmlungen statt, Anspruch nehmen dürfen. welche aber nicht der mehr als einen Tag in (§ 36 W.-G. § 16 S.-SB.-®.) § 29. Das Landesschützen-O'fiffer-Corps wird gebildet: a. aus Offizieren der gegenwärtigen Landesschützen Compagnien, welche als solche fortzudienen b. c. aus geeigneten Offizieren des Pensionsstandes; wünschen und die Eignung hiezu besitzen; aus mit Beibehalt des Militär Charakters qu.Wirten O'fizieren, infoferne sie nicht ihrer Wehrpsticht nach die Eintheilung als Reserve Offiziere in das Heer erhalten; d. aus anderen Personen, welch- der Heeresdienstpflicht nicht unterliegen, die Ernennung in eine LandesschützewOtfijiers-Charge an streben und dazu die Eignung besitzen; e. f. aus Unteroffizieren der Landesschützen, welche die für Reserve-Offiziere vorgeschriebene Prü­ fung befriedigend abgelegt haben und auch sonst zum Offizier geeignet sind; durch Uebernahme akiiver Ofiziere des HeereS zu den Landesschützen ^Compagnien zu Pferd. Die normale Ergänzung des LandeSschützen-O'sizierskorpS erfolgt: a. durch Uebertritt aktiver Offiziere auS dem stehenden Heere; b. durch Referve-Osficire, weiche ihre Heeresdienstpflichl vollendet haben und förmlich in die Landesschützen eingetheil', oder solche, welche noch dem Verbände deS stehenden Heeres an» gehören nnd nur aushilfsweise zu den Landesschützen zugetheilt werden. Bei der Eintheilung der Offiziere aus dem stehenden Heere in daS Landesschützen- O'fizier-Corps sind vorzugsweise nach Tirol und Vorarlberg zuständige oder solche Offiziere, welche im Kaiser Jägerregimente gedient haben, zu berücksichtigen. o. durch stufenweise Beförderung innerhalb der Landwehr (Landesschützen) nach den für da­ stehende Heer festgesetzten Grundsätzen, daher entweder nach abgelegter Prüfung oder ohne diese als Belohnung für Auszeichnung vor dem Feinde unter der Bedingung der sonstigen Eignung. Bei der Eintheilung der Landesschützen Offiziere in die Bataillone und Kompagnien ist auf Ihren dauernden Wohnort möglichst Rücksicht zu nehmen. — 134 § 30. Die LandeSschützen-O'fiziere sind in ihren Chargen den O'fizieren des stehenden Heeres gleichgkstelll; bei gleichem Range in der Charge gehen die Offiziere deS stehenden Heeres den LandeS­ fchützen-Offizieren vor. (§ 18 L. SB.©.) § 31. Der Kaiser ernennt Vie Stabsoffiziere der Landesichützen nach theidigungs-Ministers unmitlelbar; die Oberosfiziere int Frieden auf des Anhörung Vorschlag der LandeS-Ber« Landesvertheidi- gungs Oberbehörde und über Vortrag des Laiidesvertheidigungs»MinisterS, im Kriege auf Vorschlag jenes höchsten Kommandirendcn, unter bissen Befehl die Landesschützen gestellt sind. (§ 49 SB.»®. §. 27 L.-W G.) § 32. Wie die Jägcrtruvpe führen auch die Landesschützen keine Fahne. Abzeichen aller Chargen sind jenen des stehenden Heeres gleich. Die Distinktionen und (§ 43 W.-G. § 19 L.-W. G ) § 33. Die Bekleidung der Offiziere und Mannschaft der Landesschützen ist jener der bisherigen tirol.-vorarlberg'chen Landesschutzen gleich. Aenderungen in Form und Farbe der Bekleidung werden vom Ministerium mit Genehmigung des Kaisers festgesüllt. Die Bekleidung der Mannschaft wird vom Aerar beigeschafft. Die Stabsoffiziere, Adjutanten, Proviant-Offiziere, Feldkapläne und Aerzte erhalten im Kriege zur Anschaffung der Pferde ein entsprechendes Pauschale. §• 35. Die Bewaffnung, Ausrüstung, das Feldgerälhe und die Kriegstaschen-Munition ist jene r des Tiroler-Jäger-Negiincutes, die der zwei Landesschützen-Compagnien zu Pferd jener der Landwehr­ Dragoner gleich. §. 35. Die für die berittenen Landesichützen Compagnien erforderlichen Pferde werden nach den Per die Beistellung von Pferden für das steheude Heer gellenden Vorschrislen beigeschafft. § 36. Offiziere und Mannichafi der Landesschützeu haben nur während ihrer Dienstleistung spruch auf Gebühren, welche im Frieden, in der Bereitschaft und im Kriege jenen deS An­ stehenden HecreS gleich sind. (§ 20 L -W.-G.) § 37. Die Landesschützen haben für ausgezeichnete Thaten im Felde auf dieselben Belohnungen und Auszeichnungen, wie das k. k. Heer Anspruch. Die im Kriege oder überhaupt im aktiven Dienste invalid gewordenen Landesschützen Offiziere, Aerzte, Kapläne und RechnungSsührer, sowie die LandeSschützenmannfchatt genieben dieselben Begünstigungen, welche in dieser Beziehung dem stehenden Heere zu Theil werden. Dieselben Begünstigungen erstrecken 135 sich auch auf die Wittwen und Waisen der vor dem Feinde gefallenen oder in Folge ihrer Verwun­ dung gestorbenen Landesschützen-Oifiziere. 8 38. Dienste Offiziere und Mannschaft der Landesschützen, welche sich nicht im activen unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen sowie auch in befinden, Straf- und polizeilichen Ange­ legenheiten den Zivil-Gerichten und Behörden und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche in dem Wehrgesetze begründet und für die Eoidenzhaltuug nothwendig sind. Die in der aktiven Dienstleisiuug Stehenden unterliegen den militärischen ciplinar Gesetzen; hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse, welche sich Straf- und DiS­ nicht auf den militärischen Dienst beziehen, unterstehen sie jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behörden. (§ 53 W.-G) Zum Zwecke der Evidenzhaltung sind Ofi fiere und Mannschaft der Laudesschützen verpflich­ tet, jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltsortes dem zuständigen Ergänzungs Cadre und jener Landesschützen, oder Landwehr Evidenzhaltung, in deren Bereich sie sich begeben, auch zu melden. (§ 52 und 53 W.-G. § 23 L.-W.-G) Laudesschützen zLandwehrmännern) vom Oberjäzer abwärts ist bei andern Bataillons-Bezirk, wenn sie darum ansuchen, taillon zu bewilligen. Uebersiedlung in die Transserirung zu tdem einen betreffenden Ba­ Unter denselben Bedingungen können auch die Offiziere der Landesschützen ihr Domicil ändern; ihre Transserirung in ein anderes Bataillon bleibt jedoch von den Standes und Dienstverhältnissen und zwar bei Stabsoffizieren von der Entscheidung des Kaisers, bei Oberosfizieren von der Entscheidung des Landesvertheidigungs-Ministers abhängig. 8 39. Alle im Auslande abwesenden Landesschützen-Ossiziere und Mannschaft haben, sobald fie im Wege der Ocffentlichkeit Kenntniß erlangt haben müssen, daß die Monarchie von einem Kriege nahe bedroht und die Einberufung der Landesschützen erfolgt ist, die Verpstichtung, unverweilt in die Hei. mal zurückzukehren und sich zur Verfügung zu stellen, ohne die spezielle Einberufung abzuwarten. (§ 53 W -G. § 24 L.-W.-G.) 8 40. Laudesschützen O'fiziere und Mannschaft, welche der Einberufung zu den in den 24, 25 und 27 angeordneten Waffenübungen oder zur Dienstleistung binnen der bestimmten Frist nicht Folge leisten, sind, wenn sie ihr Ausbleiben nicht vollständig rechtfertigen, mit Arrest zu drei Monaten, bei der dritten Wiederholung jedoch und in Kriegszeiten von schon einer Wache bis beim ersten Falle kriegsrechtlich zu behandeln. solchen Falle einen erschwerenden Umstand. Zur Auswanderung bedürfen Laudesschützen die Bewilligung des Landesvertheidigungs-Mi- Die Bekleidung einer Charge bildet in einem (§ 25 L.-W.-G.) § 41. nisterS. Unterbleibt die Auswanderung, so hat der Betreffende den Rest der durch seine Entlassung unterbrochenen Landesschützenpfiicht nachzutragen. — 136 Während eines Krieges darf die Bewilligung zur Auswanderung nicht ertheilt werde». (§ 54 W.-G. § 26 L.-W.-G.) § 42. Das Disciplinarslrafrecht steht den Kommandanten der aktivirten LandeSschützen-Ablheilnngen In demselben Maße zu, wie es den öqniparirenden Kommandanlen im stehenden Heere eingeräumt ist. Der Landesvertheidigungs-Commandant ist hierin einem Truppeir-Divlsionär gleich gestellt. (§ 31 L.-W.-G.) § 43. Die Landesschützen - Bataillons < Kommandanten und die selbstständigen Kommandanten der Landesschntzen - Kompagnien zu Pferd, haben das Recht, die Chargen vom Oberjager abwärts nach Maßgabe der Aktivirung der ihnen unterstehende» Landesschützen - Abtheilungen unter Einhaltung des vorgeschriebenen Standes zu ernennen (§§. 32 L. W. G). Landesschützen übertretenen Reservemänner Die aus dem stehenden Heere zu den behalten die im Heere bekleidete Charge. Die bei einer Mobilistrung nothwendigen Aerzte, Kapläne und Rechnungsführer werden, infoferne der Bedarf durch die geeigneten landesschützenpflichtigen Personen dieser Kategorie nicht gedeckt werden kann, durch die Landes -Vertheidigungs- Oberbehörde aufgenommen, beziehungsweise auf Kriegsdauer angestellt. § 44. Dieses Gesetz, welches auch auf die gegenwärtig in die tirol.-vorarlbergischen Landesschützen­ Kompagnien Eingereihten Anwendung zu finden hat, tritt unmiltelbar nach seiner Knndmachiing in Wirksamkeit und wird der Landesvertheidigungs^Minister mit der Durchführung desselben betraut. MaschinendruZ und Verlag von Ant. Fl atz in Bregenz.