18690000_ltb0041869_Gesetzentwurf_Regelung_Rechtsverhältnisse_Volksschullehrerstand

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:49
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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17 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rcchtsverhältniffe des Lehrerstandes an den öffentlichen Bolksschuleu des Landes Vorarlberg. Mil Zustimmung beS Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: . I. Abschnitt. Bon der Anstellung des Lehr-PersonalS§■ iJede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt die Ortsschnlbehörde sofort der Bezirksschulbehörde an, welche die Konkursausfchreibung vorniinmt. §■ 2. Die Konkursausschreibung soll nebst Bezeichnung der Kategorie und des Dienstortes für jede erledigte Stelle den damit verbundenen mindesten Jahresgehalt und die Modalitäten seiner eventuellen Steigerung, sowie die beizubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen, ihre Gesuche bei der betreffenden Ortsschulbehörde einzubringen. §• 3. Die Bekanntmachuug der Konkursausschreibung erfolgt in dem amtlichen Landesblatte und in einem oder mehreren anderen, nach dem Ermessen der Bezirksschulbehörde zu bestimmenden namentlich fachmännischen Organen der öffentlichen Presse. §. 4. Der Termin zur Einreichung der Gesuche muß mindestens auf sechs Wochen festgesetzt werden. Die Bewerbungsgesuche bereits angestellter Lehrindividuen sind im Wege der vorgesetzten Bezirksschul­ behörde einzubringen, welche ihr Gutachten sofort beizufügen hat. Verspätet einlangende oder innerhalb des Konkurs-TermineS nicht gehörig dokumentirte Gesuche dürfen nicht berücksichtigt werden. §• 5. Die OrtSschulbehörde sammelt die Gesuche und erstattet binnen vier Wochen an die schulbehörde einen Vorschlag zur Besetzung der erledigten Stelle. Bezirks­ 18 §• 6. DaS bisherige Präsentations- (Ernennungs-) Recht ver Schulgemeinde geht an den Schul­ bezirk über und wird von denselben Organen ausgeübt, welche zur Besorgung der ökonomischen Angelegenheiien des Schulbezirks berufen sind (§. §. 38 und 39 der Landesgesetzes zur Regelung der Errichtung und Erhaltung, sowie des Besuches der öffentlichen Volksschulen). §• 7. Wird eine Schule nicht vom Schulbezirke erhalten, so steht demjenigen, welcher sie erhält, das Präsentations» (Ernennungs.) Recht zu. §• 8. Ein Präsemationsrecht, welches dem Pfarrer ohne Verpflichtung zur Tragung der PatronatS­ lasten zusteht, erlischt mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. 8 9. Wenn das Präsentations- (Ernennungs») Recht nicht einer Behörde zusteht, welcher der Be­ zirksschulinspektor angehört, Hal die Bezirksschulbehörde an die Präsentations» (Ernennungs-) Berech­ tigten ein über jeden einzelnen Bewerber sich aussprechendes Gutachten zu erstatten, welches dem Prä- sentations- lErnennungs-Akte (§. 10.) beizuschließen ist. § 10. Der Präsentations- (Ernennungs-) Berechtigte wählt innerhalb vier Wochen, ohne an den Vorschlag der Ortsschulbehörde oder eine von ihr aufgestellte Reibenfolge der Kandidaten (§ 5.) beziehungsweise, an das Gutachten der Bezirksschulbehörde (§. 9.) gebunden zu sein, den ihm am meisten geeignet scheinenden Bewerber aus, und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Akten sofort der Landesschulbehörde an. §■ 11. Die Präsentation- (Ernennung) darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden; jede dieser Bestimmung zuwider etwa eingegangene Verpflichtung eines Bewerbers ist ungiltig und rechtlich un­ wirksam. §. 12. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschulbehörde beanständet (§. 50 Al. 4 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869), so ist die Verhandlung mit Angabe der gesetzlichen Gründe, welche der Anstellung entgegenstehen, an den Präsentations- (Ernennungs ) Berechtigten zurückzuleiten, welchem es überlasten bleibt, binnen 14 Tagen eine andere Präsentation (Ernennung) vorzunehmen oder den Rekurs an den Minister für Cultus und Unterricht zu ergreifen. §• 13. Wird die Präsentation (Ernennung) von der Landesschulbehörde nicht beanständet, so fertigt sie unter Berufung auf dieselbe das Anstellungsdekret aus, weist dem Ernannten sein Dienst-Einkommen 19 an und erläßt den Auftrag an die Bezirksschulbehörde, entweder durch einen Delegirten aus ihrer Milte oder durch den Vorsitzenden der Orlsschuldehörde die Beeidigung des Ernannten und seine Ein­ führung in den Schuldienst vornehmen zu lasten­ §. 14. Der Präsentations- (Ernennungs-) Berechtigte ist einzuladen, sich bei der Beeidigung und Einführung des Ernannten in den Schuldienst durch einen Abgeordneten vertreten zu lasten. §■ 15- Nimmt der Präsentatious- (Ernennungs-) Berechtigte binnen der gesetzlichen Frist (§. §. 10 und 12) keine Präsentation (Ernennung) vor, so tritt für diesen Fall die Landesschulbehörde in seine Rechte ein. §- 16. Jede in Gemäßheit der §. §. 1 —15 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem Lehrbesähigungs-Zeugniffe versehenen Unterlehrers ist eine definitive. Doch muß jeder im Lehr­ fache Angestellte sich einer Versetzung, welche die Bezirks- oder Landesschulbehörde aus Dienstesrück­ sichten anordnet, fügen, soferne er dabei keinen Entgang an Bezügen erleidet. §- 17. Auch bei solchen Versetzungen müssen die bestehenden Vorschlags- und Präsentations-Rechte berücksichtigt werden. §. 18. Ueber die blos nach dem Dienstrange sich richtende Vorrückung aus einer niederen Gehalts­ stufe in eine höhere oder die Verleihung einer Dienstallerszulage entscheidet die Bezirksschulbehörde ohne Konkursausschreibung. §- 19. Soll nicht eine einfache Vorrückung nach dem Dienstrange, sondern eine Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe stattfiuden, so muß dasselbe Verfahren eingehalten werden, welches für die Be­ setzung einer erledigten Dienststelle vorgezeichnet ist (§. §. I—15). §■ 20. Die Ernennung von Lehrern für nicht obligate Lehrfächer, sowie jene der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten in den §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 bezeichneten Fällen ist in gleicher Weise, wie jene der anderen Mitglieder des Lehrstandes, ausschreibung, von der Bezirksschulbehörde vorznnehmen. jedoch ohne Konkurs­ 20 II. Abschnitt. Von dem Dienstcinkommen des Lehr-PersonalS. §. 21. Um den Betrag auszumitteln, auf welchen jede Lehrstelle Anspruch gibt, werden die Schul­ gemeinden nach den Durchschnittspreisen der wichtigsten Lebensbedürfnisse und anderen örtlichen Ver­ hältnissen in vier Klaffen getheilt. Diese Eintheilung nimmt die Landesschulbehörde vor und revidirt sie von 10 zu 10 Jahren, ohne daß dadurch zwischenweilige Berichtigungen ausgeschlossen sind. §. 22. Der mindeste Betrag des festen Jahresgehaltes, welchen ein Lehrer in Gemeinden der I. (höchsten Klaffe) anzusprechen hat, beträgt 600 st., in Gemeinden der II. Klaffe 500 fl., in Gemeinden der III. Klasse 400 fl., in Gemeinden der IV. (untersten) Klaffe 300 fl. — .§• 23. Für Lehrstellen an Bürgerschulen ist der mindeste Betrag des festen Jahresgehalles eines Lehrers ohne Unterscheidung der eben erwähnten Klaffen (§. 22) Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten des Schulbezirkes mit 600 fl. festzustellen; den zur berufenen Organen (§. 6.) stehl eS frei, eine noch höhere Ziffer für diesen Gehalt auszusprechen. §. 24. Alle fixen Geldbezüge, welche dem Lehrer auS Verbindlichkeiten Stiftungen u. dergl. zufließen, werden (vorbehältlich der Wahrung ihrer einzelner Personen , aus Bestimmung zu einem spe­ ziellen Zwecke) von der Gemeinde für Rechnung des Schulbezirkes eingehoben. §. 25. Die veränderlichen Geldgaben sind mit dem Durchschnitterträgniffe der letztverfloffenen drei Jahre sofort in einen fixen Bezug für Rechnung des Schulbezirkes umzuwandeln; Kollekturen bei ben einzelnen Ortsinwohnern, Absammlungen von Neujahrsgeldern u. dgl. dürfen nicht mehr stattfinden. §. 26. So lange die Raturalgiebigkeiten nicht abgeiöst sind, werden sie nach dem Durchschnitte der Marktpreise aus den Jahren 1834—1863 (nach Ausscheidung des Jahres mit den höchsten und jenes mit den niedrigsten Preisen) oder, wo keine Marktpreise ermittelt werden können, nach einer Ab­ schätzung durch Sachverständige (unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit) in einen fixen Geldbezug für Rechnung des Schulbezirks verwandelt. §. 27. Die Nutzungen von Acker-, Garten-, (Weingarten-), Gras- oder Waldland, deffen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden so zu Geld veranschlagt, daß vom Katastral - Reinerträge jeder Parzelle die darauf haftenden Steuern sammt Zuschlägen abgezogen werden. 21 §• 28. , DaS nach der Veranschlagung dieser Nutzungen (§. 27.) von dem mindesten Betrage des festen Jahresgehalles eines Lehrers noch Abgängige muß ihm vom Schulbezirke in barem Gelde u. zw. in monatlichen Antizipativ-Raten bezahlt werden. Ist mit einer Lehrstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen verbunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Inhaber ungeschmälert zu erhalten. §- 29. Die Einnahmen aus einer erlaubien Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie der Miethwert der Dienstwohnung, oder die in Ermanglung einer solchen anzusprechende Qnartiergeld-Entschädigung, ferner Remunerationen, Aushilfen, Zulagen, u. dgl. dürfen von dem festen Jahresgehalte uicht in Abzug gebracht werden. §• 30. Lehrer, welche in definitiver Anstellung fünf Jahre lang an einer öffentlichen Volksschule eines der im Neichsrathe vertretenen Köingreiche nnv Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben, erhalten eine in monatlichen Antizipativraten flüssige Dienstesalterszulage mit 10 Perzenten des mindesten Jahrcsgehaltes (§. §. 22, 23) jener Gemeinde, in welcher sie am Tage des zurückgelegten fünften Dienstjahres fungiren. Unter den gleichen Modalitäten gibt. ihnen jede znrückgelegte weitere fünfjährige Dienstesperiode bis zum vollendeten 30. Jahre dieser Dienstzeil An­ spruch auf eine weitere Zulage, welche mit 10 Perzenten des mindesten JahreSgehalteS der Gemeinde, in der sie am Tage des zurückgelegten neuen Quinquenniums angestellt sind, zu bemeffen ist. Der Betrag, um welchen das gegenwärtige Einkommen einer Schulstelle den gesetzlich mindesten JahreSgehall übersteigt (§. 28), darf in eine solche Dieustalterszulage nicht eingerechnet werden. §. 31. Den Schulbezirken, welche es oorziehen, den Lehrern statt der Dienstalterszulage daS rückungs- oder Besörderungsrecht in höhere Gehaltsstufen einzuräumen, ist dies unter der Lor. Voraus­ setzung gestattet, daß sie durch die Art der Vertheilung an die einzelnen Gehaltsstufen mindestens nach jedem Dezennium bis zur Vollendung des 30. JahreS eine Steigerung des festen Jahresgehaltes um 20 Perzente seines mindesten Betrages (§. 22) sicher stellen. §■ 32. Einem Direkwr oder Oberlehrer gebührt eine Funktionszulage, welche in den Gemeinden der I. und II. Gehaltsklasse für Erstere 300 fl., für Letztere 200 fl., in den Gemeinden der III. Ge­ haltsklasse für Erstere 200 fl., für Letztere 100 fl., in jenen der IV. Gehaltsklasse für Erstere 100 fl., für Letztere 50 fl. beträgt und in den gleichen Raten mit dem festen Jahresgehalte behoben werden kann. Dort, wo Gehaltsstufen bestehen, wird ein Direktor oder Oberlehrer durch seine Ernennung zugleich in die höchste Gehaltsstufe eingereiht. 22 §. 33. Jeder Leiter einer Schute hat das Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlichen Nebenlokalitäten bestehende Wohnung, welche ihm, wo möglich, im Schulgebäude selbst anzuweisen ist. Kann ihm eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt ihm eine Quartiergeld» entschädigung, welche in den Gemeinden der l. II. Gehaltsklasse mit 40°/, , in allen anderen mit 30°/, des mindesten Jahresgehaltes in der entsprechenden Schulgemeinde (§. 22) zu bemessen ist. §. 34. Den übrigen Lehrern steht das Recht auf freie Wohnung nur insoferne zu, als sie bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes schon im Besitze einer solchen standen. Das Gleiche gilt von einer Quartiergeld-Entschädigung, in deren Besitze sie bereits stehen; eine solche muß ihnen auch zuerkannt werden, wenn ihnen die innegehable Wohnung entzogen wird 35. Eine mit Grundstücken dotirte Lehrstelle (§. 27) gibt auch Anspruch auf den Besttz und die Benützung der erforderlichen Wirthschaftsräume. §• 36.] Der Gehalt eines Umerlehrers ist mit 60 Perzenten des mindesten Jahresgehaltes eines Lehrers in derselben Gemeinde (§. 22) zu bemessen. §• 37. Ein Recht auf freie Wohnung hat ein Unterlehrer nur bann, wenn er bei Beginn der Wirk­ samkeit des gegenwärtigen Gesetzes schon im Besitze einer Naturalwohnung sich befindet. gilt von einer Quartiergeldentschädigung, in berent Besitze er bereits steht, Das Gleiche eine solche muß ihm auch zuerkannt werden, wenn ihm die innegehabte Wohnung entzogen wird. §. 38. So lange Unterlehrer nicht definitiv angestellt sind, bedürfen sie zu ihrer Verehelichung die Genehmigung der Bezirksschulbehörde. §• 39. Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonals wird nach den für das männliche aufgestellten Grundsätzen (§. §, 22—38 geregelt; doch sind alle Bezüge nur mit 80 7, jener Ziffern zu normiren, welche unter gleichen Verhältniffen auf Männer entfallen würden. §. 40. Die Lehrer der nicht obligaten Unterrichtsfächer, so wie die Lehrerinnen der weiblicken Hand» arbeiten, in den tm §. 15 Al. 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1869 bezeichneten Fällen er» — 23 — halten eine fixe Remuneration, welche von der Bezirksschulbehörde nach Maßgabe der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt wird. §. 4L Alle an einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv angestellten Lehrpersonen haben fich jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche dem Anstande und der äußeren Ehre ihres Standes wiederstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder die Voraussetzung einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründet. §. 42. Jedes Mitglied des Lehrstandes hat sich von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Negulirung feiner Bezüge nach den §. §. 22 bis 32 des gegenwärtigen Gesetzes durchgeführt ist, der Ertheilung deö sogenannten Nachstunden-Unterrichtes und der Versehung des Meßner- (Küster-) Dienstes zu enthalten. §- 43. Die Bezirksschulbehörde hat bet Ueberschreitungen des int §. 42 ausgesprochenen Verbot- sofort strengstens Amt zu handeln, bei Wahrnehmung von Verletzungen des im §. 42 enthaltenen Ver­ bots aber dem Betreffende« eine höchstens sechswöchentliche Frist zu setzen, binnen deren dem Schuldienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen Hal. er entweder Gegen diese Aufforderung steht der Rekurs an die Landesschulbehörde offen, welcher binnen acht Tagen zu ergreifen und mit aller Be­ schleunigung zu erledigen ist. III. Abschnitt. Son der Disziplinarbkhandluug und Entlassung drs Lehrpersovals. §. 44. Jedes pflichtwidrige Verhalten von definitiv oder provisorisch an gestellten Lehrpersonen wird als Dienstesvergehen entweder von dem Leiter der Schule oder von der Bezirksschulbehörde mündlich oder schriftlich unter Hinweisung auf die gesetzlichen Folgen wiederholter Pflichtverletzung gerügt, oder durch die Landesschulbehörde mittelst einer Disziplinarstrafe geahndet. §• 45. Solche Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Entziehung des Vorrückungsrechtes oder des Anspruches auf d>e Dicnstalterszulage; c) die Versetzung an eine andere Lehrstelle. ?4 — — §• 46. Der Verweis wird stets schriftlich ertheilt und hat die Androhung strengerer Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten. Nach dreijährigem tadellosem Benehmen des Be­ troffenen wird diese Strafe nicht weiter in Anrechnung gebracht. . §. 47. Die Vorrückung in eine bestimmte höhere Gehaltsstufe (§. 31) oder die Bewilligung einer bestimmten Abstufung der Dienstalterszulage (§. 30) kann auf ein oder mehrere Jahre aufgeschoben oder gänzlich abgesprochen werden. §. 48. Die strafweise Entziehung der Funktion eines Oberlehrers oder Direktors und hiedurch er­ folgende Zurückversetzung solcher Personen in die Kategorie der Lehrer kann mit oder ohne Aenderung des DienstorteS stattftnden. §. 49. Sowohl in diesem Falle, als auch bei der strafweisen Versetzung an eine andere Lehrstelle desselben Bezirks hat das Disziplinar-Eckenülniß zugleich den Rang zu bestimmen, mit welchem der Betroffene in oas Lehrpersonale seines Dienstortes künftighin einzureihen ist. §. 50. Bevor gegen ein Mitglied des Lehrstandes eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ist der That­ bestand aktenmäßig festzuflellen und den Beschuldigten zu seiner Rechtfertigung vorzuhallen. Wird die Rechtfertigung nur mündlich vorgebrachr, so muß sie zu Protokoll genommen werden. Stellt sich die (mündliche oder schriftliche) Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten schriftlich bekannt zu geben. §• 51. Die Landesschulbehörde ist bei Verhängung der im (§. 35) bezeichneten Disziplinarstrafen an keine stufenweise Aufeinanderfolge der Disziplinarstrafe» gebunden. §• 52. Die Entlassung vom Schuldienste kann jedoch in der Regel erst dann verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer Disziplinar-Bestrafung neuerdings erhebliche Vernach- läßigungen oder Verletzungen von Dienstpflichten stattfinden. Nur gegen Denjenigen kann die Ent- laffung sofort Platz greifen, welcher sich eines groben Mißbrauches des Züchtigungsrechtes, einer gröb­ lichen Verletzung der Religion und Sitte, oder eines mit der dienstlichen Stellung staatsbürgerlichen Verhaltens schuldig gemacht hat. unverreinbareu 25 §• 53. Die Entlastung vom Schuldienste ist von der Landesschulbehörde ohne Disziplinär-Erkenntniß anzuordnen, wenn eine strafgerichtliche Verurtheilung erfolgte, welche die Ausschließung des Betrof­ fenen von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung nach sich zieht. (Abs. 3 des §. 48 des Reichs­ gesetzes vom 14. Mai 1869). §. 54. Jede Entlastung vom Schuldienste ist dem Minister für Kultus und Unterricht welcher davon den Landesschulbehörden der übrigen im Reichsrathe vertretenen anzuzeigen, Länder Mit­ theilung macht. §• 55. Die Suspension oom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von der Bezirksschul­ behörde für die Dauer der gerichtlichen oder disziplinären Untersuchung verhängt werden, wenn das Ansehen des Lehrstandes die sofortige Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vom Dienste für die Dauer der Untersuchung verlangt. Ein Rekurs gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung. 56. Erscheint die Erhaltung des Suspendirten oder seiner Familie gefährdet, so hat die Bezirks­ schulbehörde gleichzeitig den Betrag der ihm zu verabreichenden Alimentation auszusprechen, welcher höchstens zwei Dritttheile des zur Zeit der Suspension genossenen Jahresgehaltes (§. §. 22, 30, 31, 32) betragen darf. Erfolgt späterhin eine Schuldloserklärung, so gebührt ihm der Ersatz des zeit­ weisen Verlustes am Diensteinkommen. iv. Abschnitt. Bon der Versetzung des Lehrpersonals in den Ruhestand und der Versorgung seiner Hinterbliebenen §. 57. Die Bersetzung eines Mitgliedes des Lehrstandes in den Ruhestand findet statt, wenn das­ selbe nach tadelloser Dienstleistung wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen anderer berücksichtigungswerten Verhältniffe zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich erscheint. Sie kann entweder auf Ansuchen der betreffenden Person oder ohne ein solches Ansuchen von Amtswegen verfügt werden. 26 8- 58. Freiwillige Dienstemsagung oder eigenmächtige Dienstes-Verlassung auf die Versetzung in den Ruhestand. berauben des Anspruchs Als freiwillige Dienstesentsagung wird auch jede Verehelichung einer Oberlehrerin oder Lehrerin, sowie die ohne Genehmigung der Bezirksschulbehörde (§. 38) statt­ gefundene Verheirathung eines noch nicht definitiv angestellten Unterlehrers angesehen. 8- 59. Die Verfassung des Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dienst-Entsagung oder der Ver­ setzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilligung der Landesschulbehörde nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen, zu welcher Zeit auch die Räumung der Dienstwohnung und die Ueber« gäbe des mit der Lehrstelle verbundenen Besttzes an Grundstücken stattzufinden hat, über deren Nutzungen nach 8- 78 zu entscheiden ist. 8. 60. Das Ausmaß des Ruhegenusses (der Abfertigung oder Pension) ist einerseits von dem Jahres, gehalte, andererseits von der Dienstzeit des in Ruhestand Versetzten abhängig. 8- 61. Der anrechenbare Jahresgehalt ist derjenige, welcher unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand bezogen wurde. Jene Dienstalters-Zulagen (8- 30), welche dem mindesten Jahresgehalte dort zuwachsen, wo kein Vorrückungsrecht in höhere Gehaltsstufen besteht, sowie die Funktions-Zu­ lagen (8- 32) der Direktoren und Oberlehrer sind als Theile dieses Jahresgehaltes zu betrachten. 8- 62. Anrechenbar ist jene Dienstzeit, welche ein Mitglied des Lehrstandes nach bestandener Lehr­ befähigungsprüfung an einer öffentlichen Schule zugebracht hat. Mai 1869). (§. 56 des Reichsgesetzes vom 14. Eine Unterbrechung hebt die Anrechnung der bereits vollstreckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie erwiesener Maßen außer Schuld und Zuthun des betreffenden Lehrindividuums lag. 8- 63. Denjenigen, die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit (8- 62) von zehn Jahren noch nicht vollstreckt haben, gebührt nur eine Abfertigung, welche mit dem andert­ halbjährigen Betrage des anrechenbaren Jahresgehaltes (8- 61) zu bemessen ist. 8- 64. Diejenigen, welche vom Beginne des eilften bis zur Vollendung des fünfzehnten anrechen­ baren Dienstjahres (8- 62) in den Ruhestand versetzt werden, erhalten ein Drittthel des anrechenbaren Jahresgehaltes als Pension. Mit dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahre erhalten sie den Anspruch auf drei Achttheile; mit jedem weiter zurückgelegten Quinquennium auf ein ferneres Achtlheil, mit — 27 — dem beendeten vierzigsten Dienstjahre auf den ganzen Betrag des anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61) als Pension. §■ 65. Die Versetzung in den Ruhestand ist entweder eine dauernde oder eine zeitweilige. In letz« lerem Falle hat der Betroffene nach Behebung des jene Versetzung begründenden Hinderniffes seiner Thätigkeit sich nach der Weisung der Landesschulbehörde im Schuldienste wieder verwenden zu laffen oder auf seinen Ruhegenuß zu verzichten. Auch im ersteren Falle erlischt der Ruhegenuß, wenn der in dauernden Ruhestand Versetzte einen mit Gehalt dotirten Dienst übernimmt. 66. Die Witwen und Waisen der Mitglieder des Lehrstandes habe» nur dann einen Versorgungs­ anspruch, wenn der verstorbene Gatte und Vater selbst zu einem Ruhegenuffe berechtigt gewesen wäre. 8- 67. Die Wittwen und Waisen der mit dem Lehrbefähigungszeugniffe versehenen Unterlehrer, welche ohne die erforderliche Bewilligung (§. 38) sich verehelichten, haben keinen Versorgungsansprnch. 8- 68. Die Wittwe eines Mitgliedes des Lehrstandes, welches zur Zeit seines Todes noch nicht das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§• 62) vollendet hatte, erhält eine Abfertigung mit einem Vierttheile des letzten von dem Verstorbenen bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61). § 69. Wenn der Verstorbene bereits das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§. 62) vollendet so gebührt der Wittwe eine Pension, welche mit dem Drittheile des letzten von dem hatte, Verstorbenen bezogenen anrechenbaren Jahresgehaltes (8- 61) zu bemessen ist. 8- 70. Wurde die Ehe mit dem verstorbenen Gatten erst während des Ruhestandes eingegangen, oder die eheliche Gemeinschaft ohne Schuld des Gatten vor seinem Tode durch gerichtliche Scheidung aufgehoben, so hat die Witwe keinen Anspruch auf einen Ruhegnuß. 8- 71. Im Falle einer Wiederverehelichung kann die Gattin sich für einen abermaligen Witwen­ stand die Pension Vorbehalten oder einen zweijährigen Betrag jener Pension als Abfertigung annehmen. 8- 72. Für jedes Kind des Verstorbenen, welches eine pensionsberechtigte Witwe zu verpflegen hat, gebührt ihr ein Erziehungsbeitrag und ist so zu bemessen, daß ihre Pension sammt allen Erziehungs­ beiträgen nicht die Hälfte des vom verstorbenen Gatten und Vater zuletzt bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (8- 61) überschreitet. — 28 Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes erlischt mit der Zurücklegung des 20. Lebensjahres oder mit dem Tage einer noch früher erlangten Versorgung. §• 74. Wenn nach einem verstorbenen Miigliede des Lehrstandes keine Witwe vorhanden ist oder dieselbe keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß hat (§. 70), so gebührt allen unversorgten Kindern des Verstorbenen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammen im Falle des §. 68 dieselbe Abfertigung, welche der Witwe zugestanden wäre, im Falle des §. 69 aber eine KonkretalPension, welche mit dem Sechstheile des letzten vom Verstorbenen bezogenen anrechenbaren Jahres­ gehaltes zu bemeffen ist. §. 75. Diese Konkretal-Pension erlischt erst mit dem Tage, an welchem kein unversorgtes Kind der Verstorbenen unter dem Alter von 20 Jahren vorhanden ist. §. 76. Wenn die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes sich wieder verehelicht, so tritt an die Stelle der Erziehungsbeiträge (§. 72) für die Kinder des Verstorbenen die Konkretalpension (§. 74) behält sie sich für den Fall eines abermaligen Witwenstandes das Wiederaufleben ihrer Pension vor, so bezieht sich dieser Vorbehalt auch auf die Erziehungsbeiträge, so daß bei dem Eintritte jenes Falles sofort die Konkretal-Pension der Kinder erlischt. §. 77. Witwe und Kinder eines in aktiver Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des Lehrstandes haben das Recht, die Naturalwohnung desselben noch ein Vierteljahr lang zn benützen oder den ihm zustehenden Quartiergeldbetrag für den nächstverfallenden Erhebungstermin zu beziehen. §■ 78. Die Nutzungen eines zur Dotation der Schulstelle gehörigen Grundstückes (§. 27.) gehöre« den Erben eines in aktiver Dienstleistung verstorbenen Mitglieds des Lehrstands nur dann, wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober erfolgte. Außer diesem Falle haben die Erben blos Anspruch auf den Ersatz jener Auslagen, welche zur Gewinnung dieser Nutzungen gemacht wurden. §• 79. Wenn der letzte von einem in aktiver Dienstleistung verstorbenenen Mitglied« des Lehrstandes bezogene anrechenbare Jahresgehalt 600 fl. nicht überstieg und der Nachlaß zugleich nicht hinreicht, die Krankheils- und Leichenkosten zu bestreiten, gebührt den Erben des Verstorbenen ein Viertel jenes Jahresgehaltes als Kondukt-Quartal. §. 80. Zur Deckung der Ruhegenüsse für Dienstuntauglich gewordene Mitglieder des LehrstandeS, sowie zur Befriedigung der VersorgungSansprüchs ihrer Hinterbliebenen wird eine Pensionskasse et« richtet, welche die Landesschulbehörde verwaltet (§. 57 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). §. 81. Sämmtliche Mitglieder deS Lehrerpersonals, welche nach abgelegter Lehrbefähigungs-Prüfung eine Dienststelle erlangen, sind verpflichtet, 10 Perzente ihres ersten nach erfolgter Regulirung be­ zogenen, für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresgehaltes und ebensoviel von dem Betrage jeder ihnen später zu Theil werdenden Gehaltsaufbesserung, Dienstalterszulage oder Funktionszulage, über­ dies aber jährlich 2 Perzente ihrer für den Ruhegenuß anrechenbaren Jahresbezüge an die Pensions­ kasse zu entrichten. §. 82. Als besondere Zuflüsse werden der Pensionskasse zugewieseu: 1) jene gesetzlichen Beiträge aus Verlassenschaften, welche bisher dem Normalfchulfonde . zufloffen; 2) die auf das Land entfallenden Gebarungsüberschüsse des Schulbücherverlags; 3) die Jnterkalarien für erledigte Lehrstellen, soweit sie nicht den Erben eines verstorbenen Direktors, Oberlehrers oder Lehrers zufallen (§. §. 78, 79) oder durch die Remune­ ration des Hilfslehrers in Anspruch genommen werden; 4) die Strafgelder, welche in Folge von Strafverfügungen der Schulbehörden eingehen. §. 83. Der zur Deckung der jährlichen Ausgaben der Pensionskasse noch weiterS erforderliche Betrag wird aus Landesmitlein zugeschossen. 8- 84- Ueberschüfle, welche sich in dem Jahres.Einkommen der Pensionskasse (§. §. 81—83) ergeben, find zu kapitalisiren und nur die Zinsen derselben in die nächste Jahresrechnung einzubeziehen. 85. Pensionen, welche Mitgliedern des LehrstandeS oder Hinterbliebenen derselben schon jetzt ge­ bühren, müssen von den bisher zu ihrer Bestreitung Verpflichteten auch fernerhin bezahlt werden. 30 Uebergangsbestimmungerr. §. 86. Die Landesschulbehörde nimmt sofort bet Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die im §. 21 vorgesehene Eint Heilung sämmtlicher Schulgemeinden vor. §. 87. Auf Grund dieser Eintheiluug legt jede Bezirksschulbehörde einen Kataster sämmtlicher Lehr­ stellen des Bezirkes an und stellt dabei das Einkommen fest, welches dem gegenwärtigen Inhaber einer jeden derselben nach den §. §. 22—40 gebührt. §. 88- Hiebei ist nur jenen bereits definitiv angestellten Mitgliedern des Lehrstandes die erste im (§. 30) bezeichneten Dienstalterszulags zuzugestehen, welcye bereits fünfzehn Jahre lang an einer öffent­ lichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben. Alle anderen treten erst mit Zurücklegung des fünfzehnten Dienstjahres in den Genuß der ersten Dienstalterszulage. ' . §• 89. Die auf den erwähnten Kataster (§. 87) gegründete Regulirung der Bezüge sämmtlicher Mit­ glieder des Lehrstandes muß spätestens ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes vollständig durchgeführt sein. § 90. . Innerhalb desselben Zeitraumes hat auch die Thätigkeit der Pensionskasse zu beginnen. Bei der Regulirung der Bezüge jedes Mitgliedes des Lehrstandes ist der von ihm nach (§. 84) zu ent­ richtende Beitrag bei der Kaffe des Schulbezirks in Vorschreibung zu bringen. Scklutzbestimmungen. §. 91. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung nachfolgenden Schuljahres in Wirksamkeit. 31 §. 92. Mit dem Beginns der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten alle auf Gegenstände desselben stch beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen außer Kraft. §. 93. Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Erlassung der nöthigen Instruktionen ist der Minister für Cultus und Unterricht beauftragt. Maschinendruck von A. PLATZ in Bregenz.