18690000_ltb0051869_Gesetzentwurf_Regelung_Volksschulen_Errichtung_Erhaltung_Besuch

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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33 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffent­ lichen Volksschulen. Mit Zustimmung des Landtages Nteines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: ERSTER ABSCHNITT. Von der Errichtung und Erhaltung öffentlicher Volksschulen. §. t. in meh­ Eine öffentliche Volksschule ist überall zu errichten, wo sich in einer Ortschaft oder reren im Umkreise einer Stunde gelegenen Ortschaften, Weilern oder Einschichten zusammen nach einem fünfjährigen Durchschnitte mindestens 40 schulpstichlige Kinder befinven, welche eine mehr als eine halbe Meile entfernte Schule besuchen muffen (§. 59 des Neichsgesetzes vom 14. Mai 1869.) • §• 2- Wo innerhalb dieser Entfernung die localen Verhältnisse periodisch wiederkehrend oder dau­ ernd den Zugang zu einer Schule erheblich erschweren, fft ein Unterlehrer derselben an paffenden Station wenigstens für die ungünstigere Jahreszeit zu exponiren, oder im äußersten Falle mindestens dreimal in der Woche zum Excurrendo-Unierrichte an eine solche Station Die Expositur oder Excurrendo-Slation bildet einen Theil jener Schule, an Unterlehrer angestellt ist. einer dazu zu entsenden. welcher der betreffende • §• 3. Sobald es die Mittel desjenigen, welchem die Errichtung und Erhaltung dieser Schule ob­ liegt, irgend zulaffen, ist die Expositur oder Excurrendo-Station durch eine selbstständige Schule zu ersetzen. § 4. Soweit die vorhandenen Mittel gestatten, ist anch besonders in den bevölkerteren Orten die Trennung der bestehenden gemischten Schulen nach den Geschlechtern und die Errichtung eigener Mäd­ chenschulen anzustreben. Dieselbe muß überall da erfolgen, wo die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Lehrkräfte (§. 11 Reichsgesetz vom 14. Mai 1869) sechs übersteigt. 34 §. 5. In jedem Schulbezirke ist mindestens eine Bürgerschule zu errichten. §• 6. Die Schulbehörden haben darüber zu wachen, daß die nothwendigen Bolksschulen (§§. 1, 5, 12) wo sie noch nicht bestehen, ohne unnöthigen Aufschub errichtet und hierbei alle Bedingungen zu einem festen und gedeihlichen Bestände derselben sichergestellt werden. §. 7. Alle für die Errichtung und Einrichtung einer eine Schule maßgebenden Umstände Kommission, unter Zuziehung aller Jntercffenten und erforderlichen Falls mittelst sind durch Augenscheine- ikstzustellen; da- Kommissions-Protokoll bildet die Grundlage der weitern Entscheidungen §• 8. Die Vervielfältigung dec Volksschulen darf niemals auf Kosten der zweckmäßigen Einrich­ tung und gedeihlichen Fortführung der nothwendigen Schulen (§§. 1, 5, 12) bewilligt werden. §• 9. Jeder öffentlichen Volksschule ist ein Schulsprengel zuzuweisen, welchen die zu derselben ein­ geschulten Ortschaften, Ortschaftstheile oder Häuser Maßgebend für die bilden. Abgränzung der Schulsprengel sind in der Regel die Gränzen der Gemeindegebiete, soweit nicht zum Behufe der Er­ leichterung des Schulbeiuches die Zuweisung einzelner Gemeindetheile an die Schule einer benachbar­ ten Gemeinde zweckmäßig erscheint. §. 10. Die Einschulung hat zum Zwecke, sämmtlichen innerhalb des SchulsprengelS wohnenden schulpstichligen Kindern die Möglichkeit der Ausnahme in eine Schule und der regelmäßigen Theil­ nahme am Unterrichte derselben zu sichern. §• 11Kinder, welche außerhalb des SchulsprengelS wohnen, dürfen nur insoweit Aufnahme finden, alS dadurch keine Uebersüllung der Lehrzimmer herbeigesührt wird. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Ausnahme jener Kinder, welche das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, aber die Bewilligung der Ortsschulbebörde zum Eintritte in die öffentliche Volks­ schule erlangt haben. §. 12. Eine Schule, welche bereits durch fünf Jahre die größere Zahl ihrer Jahresstufen oder Klaffen in parallele Abtheilungen zu trennen genöthigt war, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes sofort in zwei Schulen zu theilen. 35 §. 13. Das SchulhauS soll auf einem trockenen Platze und wo möglich in Bei der Auswahl der Baustelle sind geräuschvolle Plätze und fprengels stehen. Nähe lärmender oder solcher Gewerbe, welche einen unangenehmen oder ruch verbreiten, die Nachbarschaft von Sümpfen oder anderen des Mitte der Schul- Straffen, sowie die gesundheitsnachtheiligen Ge­ Gewäffern u. zu dgl. Ebenerdige Schulgebäude müssen mindestens zwei Schuh über dem Niveau der Straffe vermeiden. erhoben und ihre Fenster so angebracht werden, daß die Aufmerksamkeit der Kinder nicht durch Vorgänge außer­ halb des Hauses abgelenkt werde. Auch soll mit einem Schulhause kein Verbindung Zinshaus in gebracht werden. §. 14. Die Anzahl der Lehrzimmer richtet sich nach der Zahl der für die Schule erforderliche» Lehrkräfte (§. 11 des Netchsgesetzes vom 14. Mai 1869) Sie muffen, bei einer Höhe von mindestens 12', für jedes Kind einen Flächenraum von 60' besitzen, nebstbei aber ausreichenden Platz für das Lehrpult und einen Kasten, für die Schultafel und für freie Zugänge zu den Bänken darbieten, wo­ bei auch auf einen wahrscheinlichen Zuwachs von Schülern Bedacht zu nehmen ist. In hoch gelege­ nen, besonders allseitig freistehenden Schulhäusern kann eine Reduktion der Höhe bis auf laffen werden. 10' zuge­ Alle Lehrzimmer müffen gehörig licht sein und eine entsprechende Ventilation besitzen; mit der Wohnung des Lehrers dürfen sie in keiner unmittelbaren Verbindung stehen. 15. Die Schulbänke muffen so konstruirt fein, daß eine normale, der Gesundheit unschädliche Haltung des Körpers möglich werde, wobei auf Alter und Größe der Kinder jedes Lehrzimmers Rück­ sicht zu nehmen ist. Alle Pultbänke sind mit Rücklehnen zu versehen und so einzurichten, daß die Füße der Schulkinder entweder auf dem Fußboden oder auf angebrachten schmalen Brettern ausslehen. Die Sitzbänke müffen so aufgestellt werden, daß alles Hauptlicht von der linken Seite oder Rückseite einfällt und daß die Schüler gegen eine fensterlose Wand sitzen, vor welcher die Schuttafel und das Lehrerpult angebracht ist. 16. Die Stiegenhäuser und Verbindungsgänge sollen lustig und licht, mindestens 6' breit fein, und erstere nie mit Spitzstufen konstruirt werden. die Stiegen und Gänge Die Aborte sind so an« zulegen, daß Stiegen, Gänge und Schullokalitäten davon nicht belästigt werden. Jedes Schulhaus soll einen gedeckien Turnraum besitzen und mit dem nöthigen Trink- und Rutzwaffer versehen werden. §. 17. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Schulgebäude und ihrer Theile, so wie über die erforderlichen Schuleinrichtungen werden in einer Verordnung festgestellt, welche vom 36 Minister für Kultus und Unterricht nach Einvernehmung der Landesschulbehörde erlassen wird. Diese Verordnung normirt auch die Modalitäten, unter denen die technischen Organe der politischen Be­ hörden oder der Landesvertretung bei Apvrobirung und Ausführung der Baupläne, Beschaffung der Schuleinrichtung, Ueberwachung des zweckentsprechenden Zustandes der Gebäude und ihrer Einrichtung zu interveniren haben. 18. Die Bezirksschulbehörde fixirt die Auslagen für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schullokalitäien, indem sie für jede Schule nach Flächenraum, kubischen Inhalt, und Dituirung der­ selben ein Minimum der bezüglichen Kosten festsUllt, unter welches nicht herabgegangen werden darf. $. 19. Die Verwendung weiblicher Lehrkräfte für den Unterricht der Knaben, dieselben seien in eigenen Klaffen gesondert oder mit den Mädchen vereint, darf nur in den unteren vier Jahresstufen Statt finden. 20. Eine bestehende öffentliche Volksschule kann nur mit Genehmigung des Ministers für Kultus und Unterricht, und zwar nur dann wieder geschloffen werden, wenn sie nicht zu den nothwendige« Schulen (§. 1, 5, 12) gehört. ZWEITER ABSCHNITT. Vom Besuche der öffentlichen Volks-Schule. 8- 21. Unmittelbar vor Beginn jedes Schuljahres nimmt die Ortsschulbehörde die Aufzeichnung aller im schulpflichtigen Älter stehenden Kinder des Schulsprengels ohne Unterschied ihrer Confession und Heimalhsberechtigung vor. Wer ein Kind der Aufzeichnung entziehe oder bezüglich deffelben eine unwahre Angabe macht, ist mit einer Geldstrafe von 1 — 20 fl. zu belegen oder im Falle der Unvermögenheit mit Einschlie­ ßung auf 1 — 4 Tage zu bestrafen. §. 22. Kinder, welche wegen eines geistigen ober körperlichen Gebrechens die öffentliche Volksschule nicht besuchen können oder zu Hause oder in einer Privat-Anstalt unterrichtet werden, oder bereits an einer höheren Schule sich befinden, sind in einem eigenen Verzeichniffe zusammenzustellen, welches sofort der Bezirksschulbehörde vorzulegen ist. 37 §• 23. Das Gleiche gilt von Kindern, welche in Fabriken, Gewerben, Bergwerken, Torfstichen u. dgl. beschäftiget sind und den Unterricht einer Fabriksschule genießen. §-24. Der Bezirksschulbehörde steht eS zu, über jene Thatsachen, welche die in §§. 22 und 23 erwähnten Kinder vom Besuche der allgemeinen Volksschule befreien, weitere Nachweisungen zu ver­ langen. 25. Sind Kinder, bezüglich deren ein Befreiungsgruiid (§§. 22. 23.) nicht eintritt, der ersten vierzehn Tagen des Schuljahres in eine öffentliche Volksschule ausgenommen, Ortsschulbehöcde die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern. nicht binnen io hat die Wenn sie nicht binnen weiteren drei Tagen die Aufnahme des Kindes in eine öffentliche Volksschule bewerkstelligen, so verfallen sie in eine Geldstrafe, welche zwischen l und 5 fl. zu bemessen, im Falle der Unver­ mögenheit aber in Einschließung von höchstens 24 Stunden umzuwandeln ist. Wenn der Ortsschulbehörde während des Schuljahres die Uebersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus dem eigenen in einen anderen Schulsprengel bekannt wird, hat sie die Mittheilung her­ über an die betreffende Orlsschulbehörde zu richten. Erhält sie Kenntniß von der Uebersiedlung eines schulpflichtigen Kindes aus einem andern in den eigenen Schulsprengel, so Hal sie daffelbe sofort in das Verzeichniß der schulpflichtigen Kinder aufzunehmen und nach den §§. 22—25 des gegenwärtigen Gesetzes Amt zu handeln. Die Ortsschulbehörde revidirt d §. 27. halbmonatlich die Absenten-Berzeichniffe der Schule, und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen Nachlässigkeit der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vorgang ist derselbe, wie bei gänzlich verabsäumter Aufnahme eines schulpflichtigen, nicht gesetz­ lich befreiten Kindes in die öffentliche Volksschule (§ 25). Nicht gehört entschuldigte Schulveriäum- niffe sind den gänzlich unstatthaften gleich zu halten. §. 28. Das Strafausmaß kann dis zu 10 fl. oder einer zweitägigen Einschließung gehen, wenn die Eltern das Versäumniß in gewinnsüchtiger Absicht herbeisührten. §. 29. Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stellver­ treter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§§. 25, 27) der Kinder fällig erscheinen. schließung gehen. rück­ In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder einer viertägigen Ein­ Erhalten solche Eltern aus der Armenkaffe oder aus sonstigen WohlthätigkeitSan- stalten eine Unterstützung, so ist ihnen dieselbe von der betreffenden Behörde zu entziehen 38 8 - 30. . Inhaber von Fabriken, Gewerben. Bergbauen, Torfstichen, welche die bei ihnen beschäftigten Kinder nicht zum regelmäßigen Schulbesuche anhalten, verfallen in die in den §§, 25, 27—29 be­ zeichneten Strafen. §■ 3l. Die Löschung aus der Liste der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann, der nothwendigste» Kenntnisse durch ein Zeugniß einer wenn der Besitz öffentlichen Volksschule nachgewiesen erscheint (§. 21 des NeichsgesetzeS vom t4. Mai 1869.) §• 32. Von der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses sind Kinder befreit, welche sich in dem bezeichneten Termine an einer Hähern Schule befinden, und solche, oder körperlicher deren geistiger Zustand erwiesener Maßen die Erreichung des Zieles der Volksschule nicht mehr erwarten läßt. §• 33. , . . . . ..... Eltern oder deren Stellvertreter, welche außer diesen beiden Fällen (32) Kinder vor Erlan­ gung jenes Zeugnisses von der Schule ferne halten, unterliegen denselben Verwarnungen und Ahn» düngen, wie solche für Vernachlässigung des Schulbesuches angeordnet sind. Das Gleiche gilt bezüglich der Inhaber von Fabriken, Bergbauen, Torfstichen Gewerben, u. dgl., welche die bei ihnen beschäftigten Kinder vom Schulbesuche abhalten. §. 34. Die Verhängung der in den §§. 21, 25, 27—29, 30 und 33 in erster Instanz der Beziiksschulbehörde zu. Das Verfahren erwähnten sich nach welche die Untersuchung und Entscheidung über im allgemeinen Strafgesetz nicht richtet Strafen kommt jenen Vorschriften, vorgesehene Ueber- tretungen regeln. §. 35. Rekurse gegen Entscheidungen wegen des nicht begonnenen, des vernachläßigten, oder deS vorzeitig abgebrochenen Schulbesuches haben, soweit sie nicht gegen Strasverfügungen gerichtet sind, keine ausschiebende Wirkung. 8- 36. Gegen Eltern, welche trotz wiederholter Bestrafungen beharrlich ihren Obliegenheiten in Be­ treff deS Schulbesuches ihrer Kinder nicht nachgekommen, ist das Verfahren nach den §§. 177 des a. b. G. B. zu veranlassen. 176 und Fabriksdefitzer u. dgl. können' schon bei dem ersten Rückfälle des Rechts, schulpflichtige Kinder in ihren Etablissements zu beschäftigen, verlustig erklärt werden. . - 39 — DRITTER ABSCHNITT. Vom Aufwande für das Volksschulwesen und von den Mitteln zu seiner Bestreitung. §■ 37. DaS lediglich im Gesetze begründete Schulpatronat Hal sammt allen damit verbundenen Rech» ten und Pflichten zu entfallen, nur Schulpatronate, welche auf anderen beruhen, Titeln bleiben aufrecht. Die Errichtung und Erhaltung der nothwendigen Volksschulen (§§. 1, 5, 12) ist eine ge­ meinsame Angelegenheit eines jeden Schulbezirkes, welcher demnach sowohl alle sachlichen Bedürfnisse derselben, als auch die Bezüge des Lehrpersonals zu bestreiten hat. §. 38. Zur Besorgung der hieraus erwachsenden Geschäfte, wird die Bezirksschulbehörde Schulbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, durch acht mit Mitglieder in jenen entscheidender Stimme verstärkt, welche von den Vorständen der im Bezirke inbegriffenen Gemeinden aus den Ge­ meinde-Wahlberechtigten mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden uud ihr Geschäft unentgeltlich versehen. § 39. Besteht der Schulbezirk aus einer einzigen Gemeinde, so werden die im §, 37 erwähnten Geschäfte gleich anderen Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinde-Vertretung und ihre Exekutiv­ Organe besorgt. §. 40. Aus den Schulbezirk gehen alle Verpflichtungen über, welche bezüglich der Errichtung Erhaltung der nothwendigen Volksschulen bisher jeder einzelnen Schulgemeinde entweder und für sich «Lein oder in Konkurrenz mit anderen Personen oder Korporationen oblagen. ' / . §■ 41. Soweit das Gesetz oder ein Vertrag nebst der Schulgemeinde noch andere Korporationen zu Leistungen oder Beiträgen für die sachlichen Bedürfnisse oder für kommen des LehrpersonalS einer Volksschule verpflichtete, sind solche Verpflichtungen fange aufrecht zu erhalten. Personen das oder Dienst-Ein» im vollen Um­ Das Gleiche gilt von Stiftungen und Fanden. §. 42. Wenn stiflungSgemäß oder auf Grund von Privatrechls-Tileln einzelne Schulen gewidmet wurden, ist diese Widmung speciellen Bestimmung zu wahren. unter thunlichfter Zuflüße bestimmten Ausrechthaltung ihrer etwaigen 40 > §.' 43. Nur jenen Verpflichtungen, welche dem noch sortbestehenden Schulpatronate ankleben, kann der verfügungsberechtigte Inhaber desselben durch einfache Verzicht! eistpng aus das Schulpatronat sich entschlagen; die mit demselben verbundenen Rechte gehen sodann auf den Schulbezirk über. . : ’ . ... ; : . §. 44. Finde^ der Schulbezirk die Aufhebung eines noch bestehenden SchulpatronatS nahme der sämmtlichen Patronatslasten auf den Bezirk wünschenswerth, unter Ueber­ eine und. ist gütliche Ver­ ständigung mit dem Berechtigten nicht zu erzielen, so kann die Aushebung des Patronats durch ein Landesgesetz ausgesprochen werden. , , f , §. 45. An die Kasse des Schulbezirke» fließen die für Schulzwecke gemachten Geschenke und Legat, (mit möglichster Aufrechthaltnng ihrer etwaigen speciellen Bestimmung), das Schulgeld und andere besondere Einnahmen für Schulzwecke. §. 46. In Bezug auf den Betrag des Schulgeldes werden die Schulen nach den Gemeinde», in welchen sie sich befinden, in vier Klaffen getheilt, wird mit 20, 15, 12 und 10 kr wöchentlich für jedes und schnlbesuchende Verhältnissen der in Schulgeld daö Kind denselben festgesetzt. Dürftige» Gemeinden der IV. und III. Klaffe kann die Landesschulbehörde bezüglich der vier untersten IuhreS kurse eine zeitweilige Herabsetzung des Schulgeldes aus 5 und 6 kr. wöchentlich für jedes schulbe­ suchende Kind gestalten, S- 47. Die Einhebung des Schulgeldes findet ohne Intervention der Lehrer, wöchentlich oder monat­ weise durch die Eemeinde-Vorstehung statt, welche die erhobenen Beträge an, Ende eines jeden Mo­ nats an die Kaffe des Schulbezirkes abzuliefern und ordnungsmäßig zu verrechnen hat. Schulgeld­ Rückstände find nach den Vorschriften über Einbebung rückständiger Gemeinde-Umlage zu behandeln. §. 48. Der Ortsschulbehörde stehl es zu, die schulbesuchenden Kinder unbemittelter Ellern, ohne Rücksicht auf ihren Fortgang ganz oder theilweise von der Schulgeld-Entrichtung zu befreien, welche gleichzeitig für mehr als drei die öffentlichen Schulen besuchenden Kinder zahlen haben, eine Ermäßigung zuzugestehen. Der hiedurch meindemitteln des Schulorts zu ersetzen, soweit nicht Stiftungen zur vollen oder tung des Schulgeldes an der betreffenden Schule bestehen. das veranlaßte Ausfall Eltern, Schulgeld ist , zu aus 4>en Ge­ theilweisen . . und Bestrei­ - §• 49. Die Gemeinde-Vertretung de» Schulortes kann auch beschließen, daß die Gemeindekaffe die Schulgeldentrichtung für sämmtliche schulbesuchenden Kinder in vollen oder in einem bestimmten Be­ trage übernehme. 41 8- 50. Ebenso kann die Landesschulbehörde dem Gemeinde-Vorstande gestatten, daß er zwar die Ein­ zel-Erhebung deS Schulgeldes vornehme, an die Kaffe des Schulbezirkes aber einen nach dem Ge> sammtertrage der letztverfloffenen drei Jahre (§§. 47, 48) ermittelten Pauschalbetrag abliefere, deffen Ziffer nach je drei Jahren neuerlich festzustellen ist. §. 51. Neben dem Schulgelde darf weder eine Ausnahmsgebühr, noch eine besondere Zahlung für den Unterricht in irgend einem der obligaten Gegenstände, für Benützung der bestimmten Einrichtungsstücke, Lehrmittel oder Unterrichtserforderniffe, für oder Reinigung der Schullokalitäten u. dgl. abgefordert werden. zum Schulgebrauche Beheizung, Beleuchtung Die Schulbücher und andere Lehr­ mittel sind den Kindern durch die Eltern oder deren Stellvertreter, und im Falle erwiesener Dürf­ tigkeit derselben durch die Gemeinde des Schulorts beizuschaffen. §. 52. Sind die schulbesuchenden Kinder, für welche die ganze oder theilweise Schulgeldbefreiung (§. 47) bewilligt oder der Bedarf an Lehrmitteln und Unterrichtserforderniffen (§. 51) beigeschafft wurde, nicht im Schulorte heimathsberechligt, so kann die Gemeinde des Schulortes den Ersatz jener Auslagen von der Gemeinde deS Heimathsortes beanspruchen, 53. Zu den nothwendigen Ausgaben des Schulbezirkes gehören auch: a. die Dotation der Lehrerbibliothek, für welche von den Lehrern ein Beitrag mit einem halben Perzente des Jahresgehaltes erhoben werden kann; b. die Kosten der Abhaltung von Bezirks Lehrerkonferenzen einschließlich der den Mitgliedern zu gewährenden Reisekosten-Entschädigungen; c. die Reisekosten-Entschädigungen und Taggelder für die Abgeordneten der Bezirks-Con- ferenzen zu den Landes-Conferenzen. §• 54. Reichen die Schuleinkünfte (§§. 41, 42, 45) voraussichtlich nicht hin, um die veranschlagten Ausgaben des Schulbezirks für das nächste Jahr zu bestreiten, so ist zur Deckung des Restes dersel- 42 ben eine Umlage auszuschreiben, welche in den Städten mit eigenem Statut in die andern Gemeinde-Umlagen, außerhalb jener Städte gleichzeitig mit dem gleicher Weise wie Landeserforderniß-Zu­ schläge zu den direkten Steuern erhoben wird. 55. Müßte die Umlage für Volksschulzwecke (§. 54) die Ziffer von 10 Perzenten des Ordinari- ums der directen Steuern im Schulbezirke übersteigen, so hat die Deckung des Mehrbedarfes aus Landesmitteln zu erfolgen. Uebergangsbestimmuugen. §• 56. Die bestehenden Nothschulen sind binnen zwei Jahren nach Beginn gegenwärtigen Gesetzes gleich den andern öffentlichen Volksschulen einzurichten, der oder, Wirksamkeit des ihr Be­ falls stand nicht mehr als nothwendig erscheint, aufzulassen. §■ 57. Die bestehende Eintheilung der Schulsprengel ist sofort nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes einer Revision durch die Bezirksschulbehörden zu unterziehen. §. 58. Ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes soll die Einschulung sämmtlicher Ortschaften, Ortschaftstheile, Weiler und Einschichten des Landes durchgeführt sein. Schlußbestimmungen. §. 59. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung nachfolgenden Schuljahres in Wirksamkeit. 43 §• 60. Mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten alle desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze und der Verordnungen, insoweit solche auf den Gegenstände Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes widersprechen oder durch dieselben ersetzt werden, außer Kraft. §. 61. Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der der Erlasiung der nöthigen Minister für Kultus und Unterricht beauftragt. Maschinendruck und Verlag von A. Fl atz in Bregenz. Instructionen ist