18690000_ltb0191869_Gesetzentwurf_Gesetz_Schutz_Bodenkultur_gegen_Schädlinge

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

RrgirrungSvorlage. GefsH, betreffend den Schutz der Bodenkultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere schädliche Infekte». ' —4KA*-N Mit Zustimmung des Landtages ...................... finde Ich zu verordnen, wie folgt: §. i. Alle Besitzer, Fruchtnießer und Pachter von Grundstücken sind verpflichtet, bis Ende März eines jeden Jahres oder innerhalb der von dem Gemeindevorsteher längstens bis Ende April zu ver­ längernden Frist, ihre Obst- und Zierbäume, Gesträuche, Hecken, hölzernen Gartenzäune und Haus wände, in den Garten und Weingärten, auf den Feldern und Wiesen von den eingesponnenen Raupen, Jusekleneiern und Puppen zu reinigen, und die eingesammellen Naupennester und Eier zu verbrennen oder sonst zu vertilgen. . Auf gleiche Weise sind die Raupen, sobald sie im Frühjahre auf Bäumen, Gesträuchen und Culturpflanzen zum Vorschein kommen, sowie auch Pappen innerhalb der von dem Gemeindevorsteher jährlich mittelst öffentlicher Verlautbarung (§. 10) sestzusetzenden Frist zu vertilgen. Werden Bäume, welche von Raupen befallen sind, gefällt, oder von Raupen befallene Aeste abgehackt, so dürfen dieselben nicht im unabgeraupten Zustande liegen gelaffen, sondern muffen abge« raupt oder sogleich verbrannt werden. . i ° Dieselben Personen (§. 1) sind verpflicht, Raupen, Larven und Puppen anderer als der im j. 1 vorgesehenen schädlichen Insekten, sowie diese letzteren selbst, wenn sie zu irgend einer JahreS­ zeit auf Aeckern und Wiesen in besorgnißerregender Menge verheerend auftreten, innerhalb der durch öffentliche Verlautbarung des Gemeindevorstehers festgesetzten Frist zu vertilgen. In solchen Fällen ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die hiebei erforderlichen Maßregeln und Beringungen rechtzeitig zu treffen; zugleich ist derselbe berechtigt, die Leistung von Notharbeilen jeder Art, soweit solche zur Beseitigung der augenblicklichen Gefahr nothwendig sind, zu verlangen, und jedeS dazu taugliche Gemeindeglied und selbst Fremde hiezu anzuhalten. In allen jenen Fällen aber, wo zur Abwendung der Gefahr die Kräfte der Gemeinde nicht auSlangen, hat der GemeinSevorsteher unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirköbehörde zu machen. 8-3. Ebenso haben diese Personen (§. i) die Maikäfer während ihrer ganzen Flugzeit in der von chem Gemeindevorsteher dazu anzuberaumenden Frist von ihren Obst- und Zierbäumen, Ziergesträuchen und Alleebäuinen, dann von den'Bäumen an Waldrändern in den Fällen, wo die Wälder in einer solchen Nähe von den eben erwähnten Bäumen sich befinden, daß durch die Unterlassung schüttelns die Durchführung der ganzen Maßregkln zwecklos wäre, täglich, besonders in des den Ab­ frühen Morgenstunden, abzuschütteln und zu vertilgen oder zu landwirlhschastlichen Zwecken zu verwenden. Im Banfelde sind beim Ausbruche des Bodens die Engerlinge hinter dem Pfluge, der Haue oder Schaufel aufzulesen und ebenfalls sogleich zu vertilgen. §. 4. Ter Gemeindevorsteher hat darüber zu wachen, daß alle Besitzer, Fruchtnießer und Pächter ihren Verxflichluiigeu (§§. 1 — 3) genau Nachkommen. In Ermanglung eines Flurwächters hat der Gemeindevorsteher für die erforderliche Zeit ein oder mehrere Individuen als Aufseher zu bestellen, welche, wo dieß nothwendig sein sollte, aus [bet Gemeindekassr zu entlohnen sind. In allen Fällen, wo das Sammeln der Raupengespinnste längstens bis Ende März jeden Jahres oder das zu irgend einer Jahreszeit angeordnete allgemeine Abraupen eines oder die 93er* tilgung der Maikäfer und Engerlinge oder anderer, den Cullurpsianzen schädlichen Insekten bis zur ^festgesetzten Zeit unterlassen wurde, ist die Veranstaltung zu treffen, daß dieß auf Kosten der Säumigen vorgenommen werde. §. 5. » ' Außerdem ist von dem Gemeindevorsteher Und zwei GemeknderZIHen gegen die Säumigen eine in den Landeskulturfond einzuzahlende Geldstrafe von 1 bis 10 ft ö. W. Und int Wiederholungsfalls y j_ ‘ "' '- ' . t V'-.r , ' ' 4. i, ; 1 <*"•* 1 ’ ■ S i ■ f ' bis 20 fl. ö. W. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit eine Arrcststrafe von ' 12 ;1 . Stunden , ' bis 4 Tagen zu verhängen. §. 6. Das Strakerkenntniß ist der Partei entweder in schriftlicher Ausfertigung gegen Empfangschei» zuznstellen, oder aber derselben in Gegenwart zweier Zeugen in der Gemr-nvekanzlei müidlich kund« In diesem Falle ist die geschehene Kundmachung uno der Tag, au welchem dieselbe erfolgte, zilmachen. von den Zeugen auf dem Sträferkenntniffe zu bestätigen. §■ 7. Gegen daS Straferksnntniß des Gemeindevorstehers und der beiden Kemeinderälhe geht die Berufung, welche binnen vierzehn Tagen ncch der Kundmachung oder Zustellung des Llra'erkenntnisseS beim Gemeindevorstande schriftlich oder mündlich einzubringen ist. an die politische Bezirksbehörde. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt. §. 8. Di« Bäume, Gesträuche und Hecken, welche sich auf den der Gemeinde eigenthümlichen und von ihr selbst bewirthschafteten Gründen oder auf öffentlichen Wegen und au den Rändern derselbe» befinden, find auf Kosten der Gemeinde abzuraupen und von Maikäfern zu säubern. §• 9. Zur Aufmunterung des Einsammelns der Maikäfer und Engerlinge wird für jeden Metzen an die betreffende Gemeinde einzuliesernder Maikäfer und Engerlinge eine bestimmte Bergü'uuz geleistet deren Ausmaß jährlich von dem Landeschef im Einvernehmen mit dem Landesausschusse festze» stellt wird. Diese Vergütung wird aus der Gemeindekassc bestritten und zur Hälfte des GesammtbetrageS auS Landesmitteln ersetzt. Die eingelieferten Maikäfer und Engerlinge find sofort zu vertilgen. 10. Dieses Gesetz ist zweimal int Jahre und zwar Anfangs Oktober und Anfangs Februar durch den Gemeindevorsteher zu verlautbaren und hat derselbe, sei es bei dieser Gelegenheit oder abgesondert, die Frist für die Vornahme der einzelnen Verrichtungen genau bekannt zu machen. §. H. Den politischen Bezirksbehörden liegt eS ob, darüber zu wachen und sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von den Gemeinden ihres Bezirkes genau be» folgt werden. §. 12. Wird die Vollziehung dieses Gesetzes durch die Gemeinde vernachläsfiget oder entspricht die« — 140 — selbe nicht den ihr als Grundbesitzer obliegenden Verpflichtungen (§. 8), so hat die politische Bezirks» Behörde auf Kosten der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen. Die Unterlassung der dem Gemeindzvorsteher in diesem Gesetze vorgezeichneten Verpflichtungen wird von der politischen Bezirksbehörde mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 20 fl. ö. W. zu Gunsten des LandeskulturfondeS geahndet. 8- 13. Die k. k. Gendarmerie, das Etraßenaussichls» und Feldschutzpersonale sind verpflichtet, jede wahrgenommene Übertretung dieses Gesetzes dem Gemeindevorstande und falls diesen selbst ein Ver­ schulden hiebei trifft, der politischen Bezirksbehörde anzuzetgen. §. 14. Alle früheren mit den Anordnungen dieses Gesetzes im Widerspruche stehenden Gesetze, Ver» erb Rungen und Vorschriften werden hiemit aufgehoben. §. 15. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein^Minister des Innern und Mein Ackerbauminister beauftragt. Maschinendruck und Verlag von Anton Flatz in Dregenz.