18690000_ltb0211869_Gesetzentwurf_Schutz_bodenkulturnützlicheVögel

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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-- 163 — Regierungsvorlage. \Zt»AZkZWWVvV G e fsH, betreffend den Schutz der für die Bodencultur nützlichen Vögel- finde Ich zu verordnen, wie folgt; Mit Zustimmung des Landtages & i. DaS AuSnehmen oder Zerstören der Eier und Nester aller wild lebenden Vögel, mit AuS« nähme der im Anhänge A angeführten schädlichen Gattungen und Arten, ist verboten. §. 2. Das Fangen oder Tödten der im Anhänge A benannten schädlichen Vözel ist zu jeder Zeit gestaltet. Alle übrigen Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Februar bis letzten August eines jeden Iah. res, d. i. während der Brutzeit, weder gefangen noch getödlet werden. §. 3. Die im Anhänge B angeführten Vögelarten, welche sich nnr zum Theil von Infekten nähren, können in der Zeil vom 1. September bis 31. Jänner, d. i- außer der Brutzeit, unter schriftlich zu ertheilender und vom Gemeindevorsteher zu beglaubigender Zustimmung des Grundbesitzers ohne eine weitere Bewilligung gefangen und getödtet werden. §. 4. Ausnahmsweise können auch die im Anhänge C angeführten Vogelarten, welche sich Haupt-­ sächlich von Jnsecten, Mäusen und andern der Bodenkultur schädlichen Thieren nähren, vom l. Sept, bis 31. Jänner unter im § 3 erwähnten beglaubigten Zustimmung deö Grundbesitzers gegen eine aus ein Jahr lautende Bewilligung der politischen Bezirksbehörde gefangen oder getödlet werden. — 164 — Lei dieser Bewilligung ist genau zu erwägen, ob der Vogelfang mit Rücksicht auf die Ver­ hältnisse der Bodenkultur zulässig sei. Das Ansuchen ist im Wege der Gemeindevorstehung einzubringen, welche sich über lässigkeit gutächliich zu äußern hat. Von jeder Bewilligung ist die betreffende die Zu­ Gemeindevorstehung zu verständigen. § 5. Zum Erlegen von Vögeln mit Schießgewehren ist nebst der in den Fällen §§ 3 und 4 vor­ geschriebenen Zustimmung des Grundbesitzers auch die Zustimmung b>.s Iagdberechtigten erforderlich. 8- 6. Als verbotene Fangarten und Fangmitlel werden erklärt: a. der Gebrauch geblendeter Lockvögel und b. das Fangen mittelst der Deck- und Slecknetze an niederen Hecken und Gebüschen. 8 7. Die politische Bezirksbebörde ertheilt im Falle des § 4 über die erfolgte Bewilligung einen mit dem Amtssiegel versehenen Schein. des Er­ Dieser hat den Namen, die Personsbeschreibung mächtigten, den Bezilk und die Zeitdauer, für welche dir Bewilligung ertheilt wurde, sowie die etwa (gen Bedingungen, welche die Behörde von Fall zu Fall deizufügen für nöthig erachtet, zu enthalten. Der Vogelfänger hat sich bei Ausübung seiner Besugniß im Falle des § 3 mit lichen Zustimmung des Grundbesitzers, und im Falle des § 4 mit de: Bewilligung der schrift­ der politischen Bezirksbehölde auszuweisen. §■ 8. Der Handel mit den im Anhänge B und C bezeichneten todten oder lebenden, während der nach § 2 verbotenen Zeit gefangenen Vögel, ist untersagt. Die im Anhänge C bezeichneten Vögel dürfen aber auch, abgesehen von der Zeit, in der sie gefangen wurden, im todten Zustande nie verkauft werden § 9. Ueberlretuugen der vorstehenden Anordnungen sind durch den Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderälhe mit einer Geldstrafe von 1 bis 10 Gulden, und im Wiederholungsfälle bis zu 20 st. ö. W., oder im Falle der Z ihlungsunsähigkeit mit einer Arreststrafe von 12 Stunden bis vier Tagen zu ahnden. Außerdem sind die Fangwerkzeuge und die gesangenen Thiere, wovon die lebenden so­ gleich frei zu lassen sind, zu consisriren. Die Geldstrafen, sowie der Erlös der consiscirten Gegenstände haben in den LandeScultur- fand einzufließen. § 10. Das Slraierkenntniß ist der Partei entweder in schriftlicher Ausfertigung gegen Empfangs­ schein zuzustellen oder aber derselben in Gegenwart zweier Zeugen in der Gemeindekanzlei mündlich kundzumachen. In diesem Falle ist die geschehne Kundmachung und der Tag, erfolgte, von den Zeugen auf dem Slraferkennlniffe zu beställigen. an welchem dieselbe 165 — § 11. Berufungen gegen die Verweigerung der Bewilligung zum Vogelsangs oder gegen die der Bewilligung verknüpften Bedingungen (§§ 4 und 7) sind an die weiteren Jnstanzenzuge an das Ackerbauministeriuw, Berufungen gegen tiu aber an die politische Bezirksbehvrde zu richten und sind in dem mit politische Landesstelle und im (§ 9) Straserkenntniß erstere» Falle bei der politischen Bezirksbehörde nud im letzteren Falle bei dem Gemeindevorstande binnen 14 Tagen vom Tage der erfolgten Kundmachung oder Zustellung des Erkenntnisses mündlich oder schriftlich einzubringen. § 12. Der politischen Bezirksbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes von den Gemeindevorstehern genau befolgt werden. Die politische Bezirksbehörde hat insbesondere dasiir Sorge zu tragen, daß dieses Gesetz all» jährlich im Dezember durch die Gemeindevorsteher in den Gemeinden ortsüblich kundgemacht werde. § 13. Die Unterlassung der in diesem Gesetze dem Gemeindevorstande zugewiesenen Obliegenheiten wird von der politischen Bezirksbehörde mit einer Ocdnungsstra'e von 10 bis 20 Gulden zu Gun» fielt des LandesculturfondeS geahndet. § 14. Die k. k. Gendarmerie, das Forste Jagd, und Feldschntzversonale, dann alle öffentlichen Au'sichlsorgane sind verpstichtet, jede wahrgenommene Uebertreluiig dieses Gesetzes dem Gemeindevor­ steher anzuzeigen. § 15. Für wissenschaftliche Zwecke kann die politische Landesbehörde Ausnahmen von den Bestim­ mungen dieses Gesetzes eintreten lassen. § 16. Die Volksschullehrer sind verpflichtet, die Schuljugend über das Schädliche des hebens, Fangens und Tödlens der nützlichen Vögel zu belehren, und ihr insbesondere Nesteraus­ jährlich vor dem Beginne der Brutzeit die zum Schutze dieser Bögel erlassenen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes vorzuhalten und bezügliche llebertretungen, soweit es ihr Wirkungskreis gestattet, zu verhindern. § 17. _ Alle früheren, mit den Anordnungen dieses Gesetzes im Wiederspruche stehenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, werden hiemit ausgehoben. § 18. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Sickerbauminister beauftragt. 166 - Anhang A. Die Adlerarten . . . .Aquila L. Der Wanderfalke . . . Falco peregriniis L, Der Blausußfalke . . . , , lanarius L. Der Lerchenfalke . . . „ subbuteo L. Der Zwergfalke . . . „ aesalon tim. Die Gabelweihe . . . . . , , „ milvus L. ater L. Der schwarze Milan Der Hühnergeier . . . „ palumbarius L, Der Sperber . . . , , visu» L. Die Nohrgeier . . . Circus Lac. Der Uhu . . . . Strix. Bubo L. . Lanius excubitor L. . Die große Sperelster . . . . . Corvus pica L. Der Kolkrabe . . . „ corax L. Tie Rabenkrähe . . . „ corone L. Die Nebelkrähe . . . „ cornix L. „ Die kleine Die Elster . „ miuor tim. Anhang B. Der Thurmfalke . . Der Wespenbussard . . Der Zaretzer . . . Turdus viscivorus L. Der Kranaweter . . . Der Dorndreher . . . Lanius collurio L. Der Nußheher . Garrulus glandarius L. . Falco ti'unculas L. „ „ apivorus L. pilaris L. . . Der Tannenheher. . , Nucifraga caryöcatacbs L. Der Kernbeißer . Der Rikaw tz . . . , Coccotraustes vulgär. Briss, . Fringilla montcfringilla L, Der Stieglitz . . . „ carduelis L. . . . „ spinus L. Das Hirngrillerl . . , „ serinus L. Der Zeisig . Der Grünling . . . „ chloris L. Der Hänfling . . . „ cannabina L. Der Meerzeisig . . . „ linaria L, Der Hausspatz . . , „ domestica L. Der Feldspatz . . . , , montana L, Die Ammern Der Gimpel . . . . Emberiza L, . . Loxia pyrrhula L, . . Der Kreuzschnabel „ curvirostra L, Anh n n g C. Der Mausgeier . . . Falco buteo L, Der Schneegeier . . . Die Nachtschwalbe . Die Thurmschwalben . . Caprimulgus europaeus I*. . Cypselus Ul. Die Eulen (ohne Uhu) Die Schwalben . Die Mandelkrähe Der Wiedhopf „ lagopus L. . Strix L. . . Hirundo L. . . Coracias garrula L, ." . . Upupa epops L. Der Baumläufer. . . Ccrtbia familiaris L. Der Klener . . • . Sitta europaea L. Der Zaunkönig . . . Troglodytes parvulns L, Der Lehrer . . Der Heuschreckensänger . Sylvia fluviatilis M. W, . Sylvia locustella L. Der Rohrsänger . . . „ aquatica L. Der Binsensänger . , „ arunditiacea L. Die Waldnachtigal . Die Aunachtigall . . . , , „ luscinia L. philomela Bon, DaS Müllerchen . . „ cnrruca Latb, Das Schwarzplättchen, . „ atricapilla L, Die Heckengrasmücke . . „ cinerea L, Die Gartengrasmücke . . . , , „ hortensis L. nisoria Bechst, . . „ „ hypolais L. sibilatrix Bechst. Die Sp rbergrasmücke . Der gelbe Spötter . Der Laubsänger . . Der Fitis . . . Der Gartenrothschwanz Der Hausrothschwanz . , , troehilus L, . „ phoenicurus L, . „ titbis Scop. Das Rothkehlchen . . „ rubecula L. Das Blaukehlchen . . Die Goldhähnchen . Die Steinschmätzer . . Regulus Cuv. . Saxicola Bechst, Die Braunelle . . . Accentor modularis L. Die Meisen . . Die Bachstelzen . . . Parus L. _ . Montacilla L. suecica L, , «•> Singdrossel . * •• Weindrossel . •?* Anthns Bechst. Amsel . „ merula L. M< . Ringelamsel „ torquatus L. ••• ew< Dreinvögel Blaudrossel -„ Steinröthel „ » "• m •* « Fliegenschnepper •* • Saalkrähe . Dohle. . . „ iliacus L. cyanus L. saxatilis L. OrioluB galbula L, Muscicapa L. Corvus frugilegus L. „ moBcdula L. Fringilla coelebs L Alauda L. . . — — . Buchfinke Lerchen «-». Staar Sturnus vulgaris L. Spechte M #► M Goldamsel *•< . Turdus mnsicua L. Wendehals . Picus L. Yunx torquilla L. Kukuk. Cuculo» canorus L. . . . Maschinendruck und Derlag von Ant. Fl atz in Bregenz.