18691004_ltb0081869_Ausschussbericht_Dringlichkeitsantrag_Befristung_Landesschützenwaffenübung

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 05:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

Ausfchuh-Berichl über den Dringlichkertsantrag der Abgeordneten Gsieu, DirsckbüKl und Ktzler, wegen Beschränkung der diesjährigen Waffenübung der Landesschützen auf die Dauer von drei Wochen. Bei dem vorragenden Antheile, den die Träger der jetzigen verantwortlichen Regierung an dem Zustandekommen der Verfassung haben, und bet dem fortgesetzten Streben, welches sie für die gewissenhafte Durchführung derselben bethätigen, hat der Petitionsausschub schon zum Vorhinein an­ genommen, daß kein willkürliches Vorgehen und keine Ueberschreitung eines verfassungsmäßigen Ge­ setzes der diesjährigen Einberufung zu vierwöchentlicher Waffenübung zu Grunde liegen dürfte. Bei der ersten Prüfung des Antrages ist der Ausschuß auch sofort zur Ueberzeugung kommen, daß in der vierwöchentlichen Waffenübung nicht blos die dreiwöchentliche Hauptübnng ge­ son­ dern auch die Cvmpagnieübung mitbegriffen sei und daß Zweckmäßigkeitsgründe dazu die Veranlaffung geboten haben. Die hierauf eingeholten Aufklärungen der hohen Regierung haben denn auch diese Annahme des Ausschuffes vollständig bestättiget, und derselbe findet deßhalb einhellig den Antrag zu stellen. Der hohe Landtag wolle beschließen: in Erwägung, daß zwar der nicht ganz correkte Ausdruck des Einberufungsschreibens: „zur vierwöchentlichen Hauptwaffenübung" den Antragstellern formellen Anhalt zur Erhebung des Dringlich­ keitsantrages geboten hat; tu Erwägung aber, daß in der Sache selbst, bei dem Umstande, als für das laufende Jahr bisher die Compagnie-Uebungen nicht stattgefunden haben, die vierwöchentliche Waffenübung die gesetz­ liche Dauer der im §. 29 der L.-V.-O. angeordneten Vor- und Hauptwaffenübungen nicht überschreitet; in fernerer Erwägung, daß die zweimalige Einberufung zu den verschiedenen Waffenübungen für die Landesschützenmannschast im Allgemeinen und insbesondere für jene Landesschlitzen, welche zur Som­ merszeit Verdienst im Auslande suchen, mit größerer Belästigung und Nachtheilen verbunden wäre 54 Erschwerung der Einquartierungslast für die Bevölkerung nach sich zöge und auch größere Kosten verursachen würde und in Erwägung endlich, daß der h. Landtag selbst im Jahre 1866 einen Gesetzes-Antrag auf Formirung eines Vorarlberger-Landesschützen-Bataillons in Vorlage brachte und jenem Anträge die allerhöchste Sanktion blos aus Rücksicht der zur Verhandlung gelangenden neuen LandesvertheidigungS» Ordnung verweigert wurde, inzwischen aber bereits die bataillonsweiseu Waffenübungen ldurchgeführt worden sind, werde über de» Antrag der Abgeordneten Jos. Ant. Gsteu, Steffan Hirschbühl und Josef Feßler wegen Beschränkung der diesjährigen Waffenübung der Landesschützen auf drei Wochen zur Tagesordnung übergegangen. Bregenz, 4. Oktober 1869. G. Hämmerle, Obmann. Dr. A. Jusfel, Berichterstatter. Maschinendluck und Verlag vvn A. Fl atz in Bregenz.