18690918_ltb0021869_Bericht_Vermögenssteuer_Deckung_Landesbedürfnisse

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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betreffend- die Eillsührullg der Vermögenssteuer zur Deckung der Andesbediirsnifse. -Hoher Landtag! Um dem laut Beschluß des h. Landtags in der Sitzung vom 25. September v. IS. erhaltenen Auftrage leichter entsprechen zu können, glaubte der gefertigte Landesausschuß sich vorerst genaue Kenntniß darüber verschaffen zu sollen, und nach welchem Maßstabe in welchen Gemeinden dw Vermögenssteuer bestehe selbe zur Deckung der Gemeindebevürfniffe herangezogen werde. Die Nachweisungen hierüber lassen entnehmen: 1. daß in 79 Gemeinden sei; die Städte die Vermögenssteuer zur Deckung des Gemeindehaushaltes eingesührt Feldkirch, Bregenz und die israel. Gemeinde Hohenems besitzen eigene Statute zur nähern Ausführung der gesetzlichen Anordnung vom 10. April 1837, 2. daß im Bezirke Bregenz 1, im Bezirke Bregenzerwald ebenfalls 1, im Bezirke Dornbirn 6, im Bezirke Bludenz 4 und im Bezirke Feldkirch 13 Gemeinden die erforderlichen Zuschläge ausschließlich mittelst Umlage nach den direkten ärarischen Steuern beheben, 3. daß die Vermögenssteuer in den Gemeinden nach den verschiedensten Maßstäben u. ebenso ver­ schiedener Weise in Bezug des zur Steuer einzuziehenden Vermögens gehandhabt werde. In allen Gemeinden waltet jedoch der Grundsatz vor, das mit Schulden belastete Ver­ mögen, soweit es nämlich beschwert erscheint, mit einer geringern Steuerquote zu belegen, ; als das als reines sich darstellende; verschieden wird aber das beschwerte Vermögen belegt in einigen Gemeinden höher in einigen niedriger, in andern wird sogar dasselbe kaum mit 10 einer Umlage belastet, und geringfügiges Vermögen von 50 — 100 ft, auch ganz befreit gehalten. Bei der Belegung selbst wird meistens ein Unterschied gemocht zwischen liegenden Gütern und den Renten, Kapitalien und Fahrnissen mit Annahme einer verschiedenen Belegungsquote welche Quote wieder in den einzelnen Ge­ für jede der bezeichneten Vermögens-Gattungen, meinden eine audere ist. In mehreren Gemeinden wie Bregenz, Bildstein, Hohenweiler, Langen, Damüls, Bolgenach wird das Waisen zustehende Vermögen im niedrigern Maßstabe als jenes der selbstberechtigten Gemeindeglieder ins Mitleid gezogen. Die Ärt und Weise der Vermögenserhedung Gleiche; in ebenfalls ist einigen pflegt selbe mehr nach einer Art nicht in allen Gemeinden die Abschätzung zu erfolgen, in der weit überwiegenden Zahl der Gemeinden jedoch nach Fatirungen. Sehr verschieden ist der Vorgang in den Gemeinden zur Ergebung des Werthes der Vermögenheiten; belangend die Realien wird in einigen das Steuerkapital mit einem billigen Zuschläge beibehalten, in andern nach billiger Schätzung, nur in wenigen wird das Realver­ mögen nach dem gemeinen Verkehrswerthe bemessen. Aktivkapitalien werden in den meisten Gemeinden voll zum Vermögen geschlagen, in einigen wieder nach Abschlag eines Viertels. Verschieden, wird auch nur der Viehstand, daS übrige bewegliche Vermögen Barschaften und Vorräthe behandelt, Waaren rc zur an saft überall werden Vermögensbestimmung einbezogen. In einigen Gemeuiden wie Au, Bezau werden die Realien, auswärtigen Gemeinden besitzen, nicht ein gezogen; Gemeindeglieder in welche in andern werden die Zuschläge von den Gemeindeglieder nach § 6 3. 3 nicht nach der Vermögenssteuer, sondern Steuern gefordert, und in mehreren werden die nach den direkten Gemeindebedürfnisse zur '/, , zu '/, rc. mittelst der direkten Steuerquote und der erübrigende Theil erst mittelst Zuschlägen auf das Vermögenssteuer-Kapital gedeckt 4. daß das Vermögenssteuer-Kapital der Gemeinden, welche diese Stenerart haben, nach den bisher erhaltenen Nachweisen ein sehr bedeutendes ist. angenommen Die einzelnen Aus­ weise werden, sobald selbe vollständig sind, in Vorlage gebracht werden. Der Landesauskchuß erachtete diese Darstellung liefern zu sollen, nicht nur um fcstjustellen, daß die in den Gemeinden beobachtete Verfahrungsweise durchaus keinen Anhalt gewähre, um auf Grund derselben sich der Gemeindeergebnisse zur Unterlage einer Laudesvermögenssteuer bedienen zu können, sondern auch um darzuthun, daß, wollte das jetzt bestehende Gesetz vom 10. April 1837 selbst nur zur Bedeckung der Gemeindeerfordernisse beibehalten werden, jedenfalls nicht länger gezögert werden dürfe, dasselbe einer zeitgemäßen Abänderung zuzuführen u. dahin zu trachten, daß inAns führung desselben ein gleichmäßigeres Vorgehen seilens der Gemeinden eintrete, da die vielen und großen 11 Ungleichartigkeiten in den einzelnen Gemeinden im Ganzen der Oeitragsfähigkeit genommen nicht ohne Einfluß auf die ' Gemeinden, wie auch der Gemeinden unter sich bleiben. einzelnen Der Landes-Ausschuß hält schon länger an der Ueberzeugung fest, daß die Zuflüsse, aus denen bisher die Befriedigung der Landesbedürsiiisse erholt wurden, nicht mehr genügen können den welche von so vielen Seiten her an den Landesfond Skfokderungeu zu entsprechen, daß die Auslagen bei Durchführung der neuen Gesetze, namentlich mit der Haushaltskosten Steigerung in Schulsachen, eine bedeutende und daß eine Erhöhung der Landeszuschläge mit bringen sich gestellt werden, Beibehaltung des jetzigen direkten Steuersystems nur in einem kleinen, durchaus unzureichenden MaßKabe Platz greifen könne, heutigen Systems die nicht um bei der Ungleichheit, Umlagsbürde der Einzelnem, eben Unrichtigkeit dieser Mängel und Unvollständigkeit des wegen, allzudrückend zu machen. Sicher hätte die Durchführung der beantragten neuen Reichssteuergesetze hierin eine Ab­ hilfe bringen können, Steuerart besondern und vielleicht es greifen zu vermeidlich gemacht müssen, von der es haben von Seite unter des Landes zu einer allein ^die beit jetzigen Verhältnissen erwünschten ausgiebigern Zuflüsse erwarten könnte. Seit dem Schlüsse der vorjährigen Session wurde nur das Grundsteuergesetz angenommen, die übrigen Gesetze über Gewerbe-Renten und Personaleinkommensteuer unterliegen noch der ver­ fassungsmäßigen Behandlung, lassen jedoch eine baldige (Srtebigung annehmen. Bei der voraussichtlich bald zu gewärtigenden Anname dieser noch in Berhandlung stehen­ den Gesetze, welche nach den Entwürfen zu urtheilen, auf freisinnigen und zugleich die möglichste Gleichmässigkeit verbürgenden Grundlagen beruhen, ist es für rathsam zu halten das Erscheinen der­ selben abzuwarten und nicht dem mit Zwischenzeit blos zu dem Endzwecke während es höchst wahrscheinlich Steuerart und sicher Augenblicke daher, steht, wo mittels beabsichtigten Landesoermögenssteuergesetze bleibt, daß leichter auf Grundlage wo in der kurzen vorzutreteu, um nach diesem die Landesbedürsiiisse zu bedecken, die Regelung des deren Befriedigung auch ohne die der Staatsgesetze zu gesammten Steuersystems derselben jedenfalls neue feste Umlagsgrundtagen beabsichtigte neue erreichen sein werde. In dem des Reichs in sicherer Aussicht geschaffen werden, erscheinet eS nach Berücksichtigung aller Umstände gewiß nicht angezeigt, das bezogene Vorhaben auszuführen. Der Landes-Ausschuß neigt sich dieser Ansicht zu und erhebt demgemäß den A U t r st g „eS sei die beabsichtigte Einführung einer Landesvermögenssteuer zur Deckung der Landesbedürfnisse zu verschieben, bis die Ergebnisse der Steuersystemsregulierung des Reiches vorliegen." Um jedoch für den Fall der Ablehnung dieses Antrages im Sinne des erhaltenen Auf­ trages die Ausgabe gelöst zu haben, will der Landes-Ausschuß die Grundzüge vorführen, nach welchen, wie ihm scheint diese Steuerart als Landessteuergaitnug festzustellen wäre: 12 1. Die Landesvermögenssteuer sei in allen Theilen des Landes nach denselben Grundsätzen und gleichmäßig durchzusühren. 2. Die Ausmittlung sondern des nicht Bermögensansatzes habe durch Selbstdekenntniße (Fassioueii) durch Abschätzung (Taxirung) mit Abzug der Schuldlasten zu erfolgen. 3. Die Abschätzung sei in den einzelnen Gemeinden durch eigene Steuercommissionen zu pflegen. 4. Zu diesem Behufe seien Landessteuer-Commiffäre zugleich als Vorsitzende der aus gewählten Mitgliedern bestehenden Commissionen zu bestimmen. 5. Dem Landesausschufse werde unter Zutheiluiig von eigens zu wählenden Personen die UeberPrüfung der Operate besonders zur Erzielung gleichmäßigen Vorgehens und die endgültige Entscheidung über eingelegte Berufungen übertragen. 6. Der sestgestcllte Vermögens - Ansatz habe aut eine längere Zeitdauer unter Zulassung von An- und Abschreibungen in Kraft zu bleiben 7. Der Landesvertretung bleibe Vorbehalten den Maßstab der Belegung der verschiedenen Ber- mögensgaltungen von Zeit zu Zeit zu bestimmen. Dem Vorbemerkten erachtet der Landes-Ausschuß nicht für nöthig Erläuterungen beizufügen, uur glaubt er sich verbunden, die Abweichung von der zu begründen, indem er dieselbe mittelst Abschätzung bisherigen Art der Vermögensrichtigstellung und nicht wieder aus Grund von Selbstbekennt­ nissen in Antrag brachte. Die Selbstbekenntnisse reichten nach den seit fast 40 Jahren gemachten Erfahrungen nicht aus, die Vermögenheiten der Einzelnen richtig zu bestimmen; liegende Güter allein und das Vermö­ gen der Waisen und Curanden entzog sich nicht der Berechnung der Steuerräthe; alles übrige mußte im guten Glauben angenommen werden und wenn manchmal auch mehr erzielt wurde, noch höchst uiierqutklichen Nergeleien und doch wieder nur im unbedeutenden Maße. so geschah es Hierüber liegen dem Landesausschuß die schlagendsten Belege vor. Die Feststellung gewähren, auf Grund von Faffionen wenn selbe strenge inquisitorisch könnte nur dann ein erfolgreiches Ergebniß vorgenommen werden wollte, allein hiezu dürfte wegen der fast unüberwindlichen Schwierigkeiten und auch aus dem Grunde nicht geschritten werden, weil dann diese Steuerart von der Bevölkerung mit Entrüstung hingenommen werden würde und dieser wegen keine Aussicht auf Bestand hätte. Ohne diese Maßname aber bieten Fassionen eine höchst trügliche Grundlage, eine Grund­ lage die kaum weiter reicht als das Ange des Beschauers und zu rbem Gebrechen führt, das bei jeder Steuerart das verworfendste ist, nämlich zur Ungleichmäsigkeit in der Besteuerung. Anders stellte sich die Sache durch Ausmittlung des Vermögens mittels einer Juri, Ge­ schwornen, gewählt von den Mitbürgern. Die Bemessung erfolgt nach eingehendster Ueberzeugung, Plakereien bleiben ausgeschlossen, 13 Gegenbeweise vorbehalten und die Richtigstellung kann in kürzester Zeit und zur Beruhigung aller Steuerpflichtigen durchgesührt werden. Der Landes-Ausschuß glaubt auch, daß der b. Landtag in Berücksichtigung ziehen werde, daß selbst die kaiserliche Regierung, bei der doch weit größere Interessen zu bewahren sind, diesem Mitte! der Steuerbemessung in ihrem neuen Systeme sich zugewendet hat. Schließlich findet der Landes-Ausschuß sich verpflichtet noch ganz besonders zu betonen und zu bemerken, daß die Lermögenserhebung und Evidenzhaltung zur Landesbesteueruug in jedem Falle mit sehr bedeutendem Zeit- und Geldaufwand verbunden ist, der vielleicht in keinem Verhältnisse zur jährlich zulässigen Umlagsquote stehen dürfte und daß ohne Bestellung von eigenen Steuer­ Commissionen durch welche allein ein gleichmäßiges Vorgehen bei den Vermögensansätzen gewonnen werden kann, kaum das Vorhaben glücklich ausgeführl werden könnte. Bregenz, 18 September 1869 Der Landes-Ausschuß in Vorarlberg. Maschinendruck von A. Fiats in Bregens.