18690000_ltb0221869_Gesetzentwurf_Zuchtstiergesetz

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1869,lt1869,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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171 ®efeSj-^afiap®xrf wirksam für das Laad Vorarlberg betreffend die Haltung von Zuchtstieren. ' ■ ■ • Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen wie folgt: § i. Die Sorge für die Aufstellung der nöthigen . Zahl geeigneter wachung ihrer Verwendung obliegt nach den Bestimmungen dieses Zuchtstiere, Gesetzes der ... sowie die Ueber» Gemeindevorstehung für den Umfang des Gemeindegebietes. 8- 2. Auf hundert saselbare Kühe und Kalbinen hat wenigstens ein Zuchtstier zu entfallen. 8- 3. Unter Ausrechthaltung der Bestimmung des §. 2 können Gemeinden nach Maßgabe ihrer Ausdehnung und Lage auch in Unterbezirke getheilt werden. 41 . LI Gemeinden mit geringerer Anzahl saselbarer Kühe und Kalbinen (§. 2) können zum Zwecke der Haltung von Zuchtstieren mit andern sich vereinigen. §• 5. Zuchtstiere znm Zwecke der Fortzucht und gegen Entgeld zu verwenden, steht unter Beobach­ tung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften Jedermann in der Gemeinde zu. 8. 6. Sollte sich in der Gemeinde Niemand finden, der einen Zuchtstier zu und sollte die Gemeinde es nicht vorziehen, mit einer andern sich halten sich herbeiläßt zu vereinigen (§. 4.) so ist eS Pflicht der Vorstehun^, einen Zuchtstier aus gemeinschaftliche Kosten der Gesammtheit anzuschaffen und zu erhalten. i 7*2 — — §• 7. Im Falle deS §. 6 sind die gemeinschaftlichen Anschaffung«- und Unterhaltungskosten im Verdes Standes der saselbaren Kühe und Kalbine» unter die Viehzüchter, welche keine eigenen hältniffe Zuchlstiere halten, zu »ertheilen. 8- 8. Zuchlstiere dürfen nur von solchen Personen zur entgeldlichen Benützung gehalten werden, welche als tüchtige und verläßliche Viehzüchter bekannt sind und denen es an den erforderlichen ge­ räumigen und gesunden Stallung, so wie an gutem und hinreichenden Futter nicht gebricht. § 9. Als Znchlstier gegen Entgeld für fremdes Vieh darf nur derjenige verwendet werden, welcher von kräftigem und regelmäßigen Körperbau, gesund, mindestens i Jahr alt ist und zur Fortpflanzung für geeignet erkannt wird. 8- 10. Zuchlstiere dürfen nicht öfters als 4 mal im Tage zum Sprunge verwendet werden. Mißbrauch des unmittelbaren Nachsprungs ist nicht gestattet, — jede Übertretung dieser wird ;an Der Vorschriften den. Schuldtragenden mit einer Strafe bis zu 5 fl. geahndet. §• 11. Behufs der Durchführung dieser Obliegenheiten wird der Gemeindevorstehung eine Lokal« Commission von mindestens 3 Mitgliedern an die Seite gestellt. 8- 12. Die Lokal Commission wird von der Gemeindevertretung gewählt und hat aus Sachkundigen zu bestehen. §■ 13. Die Gemeindevorstehung und die Lokal-Commiision haben näheren die Ausführungen im Sinne der §§. 1, 2, 3, 6 und 8 zu treffen. §. 14. Ueber die Eignung eines Stieres zur Nachzucht entscheidet Commission. die Vorstehung Dem Besitzer des Zuchlstieres ist ein Eclaubnißschein auszufertigen mit der Lokal­ und die geschehene Zulassung ortsüblich bekannt zu machen. 8. lö. Wer seinen Stier ohne die vorgeschriebene Untersuchung und Erlaubniß §. 14 gegen Entgeld zur Nachzucht verwenden läßt oder verwendet, verfällt in eine Geldstrafe bis 10 fl. §■ 16. Die Vorstehung und die Lokal-Commission haben zu sorgen, daß die Znchtstiere dem vor­ handenen Viehschlage angemcffen seien und dahin zu trachten, daß zur Verbefferung desselben geeignete Zuchtstiere herbeigcschaffl werden. 173 §. 17. Dieselben haben gleichfalls für die gute Haltung und Pflege der Zuchtstiere zu sorgen und überhaupt zu trachten, daß das Züchtungsgeschäft dem Interesse der gemeindlichen Viehzucht entsprechend betrieben werde. §■ 18. Die Geldstrafen sind nach Vorschrift der Gemeinde-Ordnung aufzuerlegen und die betreffenden Beträge stießen in die Gemeindekasse. §• 19. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist Mein Minister deS Innern und Mein Ackerbauminister beauftragt. Wien Maschinendruck und ®erleg von Ant. Fl atz in vregenz.