18680902_ltb0151868_Komiteebericht_Rückvergütung_Schüblingskosten

Dateigröße 187.2 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 08:19
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Komiteebericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

61 in Betreff der Rückvergütung der vom Landesfonde bezahlten Schubkosten zahlungs­ unfähiger Schüblinge des Landes Vorarlberg. Hoher Landtag! Bezüglich der Vergütung der Schubkosten zahlungsunfähiger Schüblinge, welche im Lande Vorarlberg selbst aufgegriffen und abgeschoben werden, hat Hochderselbe bereits im Jahre 1866 ge­ setzliche Bestimmungen erlassen. Bezüglich der Vergütung der Kosten zahlungsunfähiger Schüblinge aber, welche außer Landes resp. Vorarlberg aufgegriffen und verschoben wurden, kommt mit 1. Juli d- I. das Reichsgesetz vom 12. Mai d. Js. in Kraft. (Wortlaut dieses Gesetzes; Bericht des Landesausschusses hierüber). Die Gründe, welche der Landesausschuß für die Verpflichtung der Heimathsgemeinde des Schüblings zur theilweisen Rückvergütung der vom Landesfonde bestrittenen Schubkosten desselben, angeführt, sind so klar und erschöpfend, daß das Komite denselben nichts beizusetzen findet. Auch das Maaß der Vergütung, welches in der Hälfte der Schubkosten besteht, hält die Mehr­ heit des Komite's für recht und billig, und glaubt es mit der Bemerkung begründen zu können, daß, wenn einmal die Mitverpflichtung des Landes und der Heimathsgemeinde des Schüblings zur Bestrei­ tung der Schubkosten anerkannt wird, dieselbe naturgemäß für jeden der beiden Verpflichteten so lange gleichheitlich angenommen werden, bis rücksichtlich des einen eine Mehrverpflichtung dargethan erscheint, und daß deshalb der Grundsatz der Halbirung ähnlicher Kosten § auch bereits im Gesetze, welches die theilweise Rückvergütung der Kosten für in öffentlichen Anstalten verpflegte zahlungs­ fähige Irren bestimmt, Anerkennung fand. Das Komitemitgli-d I. A. Gsteu aber glaubt die Verpflichtung der Heimathsgemeinde des Schüblings zum Ersätze der gegenständlichen Schubkosten sei nur auf ’/3 festzusetzen. Was die Fornl des vom Landesausschuffe beantragten Gesetzes betrifft, hält das Komite dafür; a. daß weder die Stylisirung seiner Aufschrift korrekt sei, noch die Größe desselben mit der des Gesetzes in einem gehörigen Verhältnisse stehe, indem diese Aufschrift nur auf einige das Gesetz bezeichnende Schlagworte zu beschränken sei; daß ferner 62 b. nachdem in §. 3 des Neichsgesetzes vom 12. Mai d. Js. der Landesgesetzgebung schon das Recht eingeräumt wurde, zu bestimmen: ob und unter welchen Bedingungen die gedachten Kosten dem Landeslonde von der Heimathgemeinde zurückzuvergüten seien, daS Gesetz auch lediglich nur diese Bestimmung in der einfachsten Ausdrucksweise enthalten sollte; und daß endlich; c auch die Zeit anzugeben wäre, mit welcher das Gesetz in Wirksamkeit zu treten hätte, urd zwar eine solche, welche die erste Verrechnung der fraglichen Schubkosten erleichtert. Deßhalb stellt das Komite den Antrag, der hohe Landtag wolle folgendes Gesetz beschließeu: Gesetz in Betreff der Rückvergütung von Schubkasten. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: »Von den Schubkasten, welche nach §. 1 des Neichsgesetzes vom 12. Mai 1868 von dem Landesfonde für zahlungsunfähige Landesangehörige zu bezahlen sind, hat die Heimaths. gemeinde des Schüblings demselben die Hälfte zu ersetzen. Dieses Gesetz hat mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten." Wien, den . . . Bregenz, den 2. September 1868. Jos. Ant. Gsteu, Obmann. Dr. Bickl, Berichterstatter,