18680912_ltb0191868_Komiteebericht_RV_Zerstückelung_und_freieVerfügbarkeit_Grundbesitz

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 08:17
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

71 D er ich i des in Folge Beschlusses vom 10. d. Mts. verstärkten Konntet über freie Verfügbarkeit hinsichtlich des die Regierungsvorlage wegen Zerstücklung und Grundbesitzes. Hoher I. Landtag! Auch das verstärkte Konnte erklärt sich einstimmig für die im Komiteberichte rem 27. v. Mts. (vorgetragen am 3. d. Mts.) enthaltenen Prinzipien über Theilbarkeit von Grund und Boden, und ist daher ebenfalls für die Aufhebung der in Vorarlberg in Folge politischer Gesetze und Verordnun­ gen bestehende Untrennbarkeit einiger Gattungen des Grundbesitzes. Um jedoch einerseits einer bei plötzlicher Beseitigung der bisher bestandenen Schranken wegen Mangel an Erfahrung zu befürchtenden, unbesonnenen, ins Kleinlichste gehenden und schädlichen Grundzerstückung entgegen zu treten, und um anderseits Gegenden des Landes in welchen derzeit die Konsolidirung der Grundstücke ihrer Zerstücklung vorziehbar erscheint, oder wo man die wohlthätigen Wirkungen des freien Verkehres noch nicht anerkennt, gerecht und billig zu sein: erachtet es die Mehrheit des verstärkten Komite's behufs der allmähligen Anbahnung einer vollständig freien Ver­ fügung über Grund und Boden für zweckmäßig, ob und die Bestimmung: gegenwärtig bestehende walzende Grundstücke oder Gutskomplexe oder zu allenfalls in wie ferne diesen gehörige einzelne Grundstücke getrennt werden können immerhin noch dem Ermessen des Gemeindeausschuffes der Ge­ meinde, in welcher sich das zu theilende Gut befindet, und falls sich der Theilungswerber durch deffen Ausspruch gekränkt findet, im Rekurswege dem Laudesausschusse anheim zu stellen, weil diese den örtlichen Verhältnissen am besten Rechnung zu tragen wissen und erforderlichen Falles auch in der Lage ist vor Erlaß einer Entscheidung Sachverständige zu vernehmen. II. Bezüglich der Theilbarkeit der Häuser stimmt die Mehrheit des verstärkten Komite's dem Anträge der Majorität des früheren Komite's nicht bei, weil damit nur Zwietracht und der Unfrieden der verschiedenen Eigenthümer eines Hauses Thür und Thor geöffnet würde, und adoptirt daher den früheren Minoritätsantrag des Herrn Hirschbühl auf Beibehaltung des §. 10 der Norm v. I. 1835. in. Uebrigens stimmt das verstärkte Komite den Ansichten des früheren Komite's vollständig bei. 72 Das verstärkte Komite stellt deßhalb den Antrag: a. (einstimmig wie früher) der hohe Landtag wolle dem §. 1 der Regierungsvorlage, welche lautet: „die in Vorarlberg in Folge politischer Gesetze und Verordnungen bestehende Untrenn­ barkeit einiger Gattungen des Grundbesitzes ist aufgehoben, " die Zustimmung zu ertheilen. (Mit Stimmenmehrheit). b. Der hohe Landtag wolle beschließen: „Zu jeder Theilung eines derzeit in dem Steuerkataster oder in dem Vermessungsoperate unter einer besondern Nr. vorkommenden Grundstückes ist die Zustimmung des Ausschusses jener Gemeinde, in welcher das Grundstück gelegen ist, im Falle der Verweigerung dieser Zustimmung aber die Zustimmung des LandeSausschusses erforderlich, " und wolle diesen Beschluß als §. 2 zwischen §. 1 und 2 der Regierungsvorlage) einreihen. c. (mit Stimmenmehrheit-. Der hohe Landtag wolle beschließen, und zwar als §. 3 (einzu­ schalten zwischen §. 1 und 2 der Regierungsvorlage). »Die Bestimmungen der §. 1 und 2 dieses Gesetzes haben auf die Häuser und andere Gebäulichkeiten keine Anwendung, sondern es bleibe bezüglich derselben die Bestimmung des §. 10 der Grundzcrstttcklungs-Norm für Vorarlberg vom I. 1835 aufrecht." d. (einstimmig). Der hohe Landtag wolle den §§. 2, 3, 4 der Regierungsvorlage dis Zu­ stimmung ertheilen und sie den angeführten Beschlüssen als weiter gesetzliche Bestimmungen anreihen, somit für die Aufschrift §. 4 resp. 5 und 6 beschließen' Bregenz, den 12. September 1868. Alois Peter, Obmann. vr. Bickl, Berichterstatter.