18680917_ltb0221868_Komiteebericht_Beratung_Gesetzentwurf_Realschulen

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:17
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

81 Bericht des Komites zur Berathung des Gesetzentwurfes betreffend die Realschulen. Hoher Landtag I Die NeRschulen haben, wie in §. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfes erklärt ist, die Ausgabe, eine allgemeine Bildung mit besonderer Berücksichtigung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Dis­ ziplinen zu gewähren und für die höhern Fachschulen vorzubereilen. Das Komite ist der Ansicht, daß die Errichtung solcher Schulen, mit der in dem vorliegendeu Gesetzentwürfe vorgezeichneten Organisation, einen wesentlichen Fortschritt Schulwesens in sich schließe. auf dem Gebiete unsers Das Bedürfniß darnach hat sich auch in unserm Lande mehrfach kund­ gegeben, indem nicht bloß in einer der gewerbereichsten Städte desselben aus Gemeindemitteln eine vollständige sogenannte selbstständige Unterrealschule errichtet wurde, sondern auch an andern Orten an die eigentlichen Volksschulen sich Fortbildungsschulen oder unvollständige Realschulen anschließen, die im Wesentlichen die Zwecke verfolgen, welche der Gesetzentwurf den Realschulen vorschreibt. In der That läßt es sich nicht verkennen, daß, so wie es einerseits wünschenswerth ist, daß den strebsamern und talentvolleren Jünglingen, deren Beruf sie außerhalb der Sphäre der sogenannten Gelehrten-Bildung stellt, die Möglichkeit gewährt werde, sich eine das Maaß des an den Volksschulen Gebotenen übersteigende Ausbildung zu verschaffen, um sie dann im Jntereffe ihrer Mitbürger ver­ werthen zu können, andererseits eine solche höhere Bildung nach den gegenwärtigen Verhältniffen deS Verkehrs und den Anforderungen desselben für den Kanimannsstand und das höhere Gewerbe eine unumgängliche Nothwendigkeit ist, wofern wir fremder Konkurrenz auf volkswirthschafllichem Gebiete nicht erliegen sollen. Das Komite empfiehlt demnach dem hohen Lattdtage die Annahme des Gesetzentwurfes. Die im § 8 bezeichneten Lehrgegenstände sprechen, was ihre Wichtigkeit und Bedeutung für die allge­ meine Bildung betrifft, für sich selbst. Jedermann weiß heut zu Tage, daß die durch die Verkehrs, mittel bewirkte gegenseitige Annäherung der verschiedenen Nationen und die Bedingungen des vielfach verschlungenen Verkehrs die Kenntniß der fremden Kultursprachen, abgesehen von dem in der Aneig­ nung derselben liegenden allgemeinen Bildungsmittel auch für den Gewerbetreibenden zu einem noth/ i ! i• wendigen Bedürfniß machen. 82 Das jugendliche Alter der Realschüler und die Nothwendigkeit, auch auf die Erlernung der andern Gegenstände angemessene Rücksicht zu nehmen, rechtfertigt es jedoch, daß in der Unterreal­ schule nur die französische Sprache gelehrt werde. Die mathematischen Fächer schärfen den Verstand, gewöhnen an streng logisches Denken und bieten zudem die unerläßliche Grundlage jeder technischen Ausbildung. Auf den Unterricht in der Religion, welche obligater Gegenstand hörde die gesetzliche Rückstchtsnahme zu tragen haben. schaften, ist, wird die kirchliche Be­ Geographie und Geschichte, die Naturwiffen- geometrisches- und Freihandzeichnen dann Kalligraphie sind eine nothwendige Ergänzung der durch die Realschulen zu bezweckenden allgemeinen Bildung. Die freien Gegenstände endlich als Stenographie, Modelirren, Gesang und Gymnastik sind theils Hilfsmittel wiffenschastlicher oder technischer Ausbildung, theils wirken sie veredelnd und kräf­ tigend auf Geist und Körper. Die Aenderungen, welche das Äomite an dem.Gesetzentwürfe vorzunehmen beantragt, sind der Zahl nach geringfügig. Zu §. 5 beantragt die Majorität, , daß fakultativ mit der Unterrealschule eine Lehrerbildungs­ Anstalt in Verbindung gebracht werden könne. Damit soll nicht gesagt sein, daß das Bedürfniß nach Gründung einer solchen Anstalt für das ganze Land nicht auf das lebhafteste gefühlt werde. Im Gegentheile das Komite wünscht sehnlichst, daß dem Landtage bald.möglichst durch eine entsprechende Gesetzesvorlage Gelegenheit geboten werde, , jenem anerkannten Bedürfnisie Rechnung zu tragen. Da das Land so glücklich ist, nur Eine Landessprache zu besitzen, erhielt §. 8 litt. b. die ent­ sprechende Modifikation und haben nach Ansicht des Komits's die §§. 9 und 10 zu entfallen. Durch einen Zusatz zn §. 26 des Gesetzes (nach der Redaktion des Komite's §. 24) soll klar gestellt werden, daß die Gemeinden aus ihren Mitteln .Unterrichtsanstalten.ins Leben rufen können, die den ersten 2 Jahrgängen der Unterrealschule entsprechen, und daß über den Fortgang in Liesen Anstalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen gütige Zeugnisse ausgestellt werden können. Die beantragten Abänderungen an der Regierungsvorlage sind folgende: Im §. 5 der Regierungsvorlage ist vor den Worten „in Verbindung gebracht werden" einzu­ schalten „dann eine Lehrerbildungs-Anstalt." Litt. b. des §. 8 soll lauten: „die Landessprache, dann die französische und englische Sprache." Der Schlußsatz des §. 8 hat zu lauten: Die Bertheilung der Lehrgegenstände auf die ein­ zelnen Klassen und die darauf zu verwendende Stundenzahl , roiib über Einvernehmung des LandesSchulrathes im Verordnungswege festgesetzt. Die §§. 9 und 10 haben zu entfallen. Der erste Satz des §. 13 der Regierungsvorlage wäre abzuändern wie folgt: Außerordentliche Schüler, welche nicht an dem gesammten Unterrichte theilzunehmen, sondern nur einzelne Lehrgegenstände zu hören wünschen, dürfen in den untern Klaffen nur mit Bewilligung des LandesschulratheS und im Einverständniffe mit dem Lehrkörper ausgenommen werden. 83 Der Direktor soll nach §. 23 an vollständigen Realschulen 8—10 und an Unterrealschulen 10—14 Unterrichtsstunden wöchentlich zu ertheilen haben. Der Schlußsatz des §. 23 wird folgendermassen eingeleitet: „Dem Landesschulrathe steht es zu, über Antrag des Direktors die wöchentliche u. s. to." Dem §. 26 der Regierungsvorlage wäre als neuer Absatz beizufügen: „Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen ist es gestattet, Lehranstalten, welche die zwei ersten Jahrgänge der Unterrealschule umfassen, zu gründen." §. 27 der Regierungsvorlage wäre in folgender Fassung anzunehmen: Den von GemeindeN'Korporationen oder Privaten errichteten Lehranstalten kann das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse über die an denselben zurückgelegten Jahrgänge zuerkannt wer­ den, wenn u. s. ro.a Endlich im 8- 30 ist nach Korporationen das Wort „Gemeinden" einzuschalten. Alle übrigen Bestimmungen der Regierungsvorlage haben nach Ansicht des Komite's unverän­ dert zu bleiben und es erlaubt sich dasselbe den Antrag zu stellen: „Der Hoche Landtag wolle die vorliegende Gesetzesvorlage mit Berücksichtigung der t, beantragten Abänderungen zum Beschlusse erheben." Bregenz, den 17. September 1868. Dr. Martignoni. Obmann. A. Fetz, Berichterstatter.