18680821_ltb0051868_Landesausschussbericht_LeermoserMarschkonkurrenzgelder_Landesirrenanstaltsbau_Valduna

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:44
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

- 31 — Bericht des Landesausschußes betreffend die Verwendung der sogenannten Lermooser Marsch- concurrenzgelder zum Baue einer Landes-Irrenanstalt in Valduna. Jil Ausführung des Beschlusses der 14. Landtagssitzung vom 29. Dezember 1868 hat der gef. Landes Ausschuß unterm 24. Januar 1867 an sämmtliche Gemeinden Vorarlbergs die Aufforderung erlassen, sich zu erklären, ob sie einwilligen, die Lermoofer Marschkonkurrenzgelder zur Ecrichrung einer öffentlichen Landesirrenanstalt verwenden zu laffen. Alle Gemeinden haben ihre diesbezüglichen Erklärungen abgegeben, und sind es einverstanden, daß die erwähnten Gelder zur Errichtung der Irrenanstalt in Valduna zu verwenden seien. Siebennndsiebzig Gemeinden gaben bereitwilligst ihre Zustimmung und blos wenige von diesen fügten Bemerkungen bei, und zwar nur solche, welche sich, „wie jene der wirklichen Verwendung der Gelder zum Baue der Zustimmung auch der anderen Gemeinden oder der gleich gemeinnützigen Antheilnahme an den Wohllhaten des Institutes" aus dem vorgestecklen und bereits in Ausführung begriffenen Zwecke von selbst verstehen oder daraus sich nothwendig ergeben. Die übrigen Gemeinden brachten Vorbehalte ein, welche sich auf folgende zurückführeu laßen: 1) daß diese zur Anstaltsbeförderung überlassenen Gelder den Bezirken und Gemeinde» nach Maßgabe ihrer Lieferungen nach Lermoos zu Gute geschrieben und daß der Mehrbetrag ihres überlassenen Antheils den geringeren Leistungen anderer Bezirke oder Gemeinden gegen­ über ihnen zum Nutze» verrechnet werde, so die Gemeinden Brand, Dalaas, Klösterle, Ludesch, Nenzing, Rüziders, Frastanz, Sonntag, Fontanella, Damüls, Raggal, St. Gerold, Blons, Thü­ ringen — oder wie Au, daß diesfalls bei Benützung der Anstalt eine mögliche Ausgleichung versucht werden wolle; 2) daß bei allenfalls künftiger Abschlußrechnung der diesbezüglichen Marschkonkurrenz-Periode die den Gemeinden oder Gerichten zukommenden Rechtsansprüche auf diese Gelder vorbehalten bleiben, so die Gemeinden: Hüttisau, Bolgenach, Krumbach, Lingenau und Sibratsgfäll; 3) daß für den Fall einer Rückvergütung oder Vertheilung dieser Gelder die jetzt bestehenden Rechtsansprüche Vorbehalten bleiben, so Ober- und Unterlangenegg, Tisis; 4) daß die Ueberlassung dieser Gelder zum Baue in Valduna als Ausgleichung der Marsch­ konkurrenzlasten obiger Epoche zu gelten habe, so: Schruns, Silberthal, Tschagguns. Diese Beisätze und Auslassungen entspringen sämmtlich aus der Annahme einer künftig noch zu Stande zu bringenden förmlichen Austragung und Ausgleichung der Marschkonkurrenzangelegenheiten der vorgedachten Periode und der sohin aus diesem Akte sich ergebenden endlichen und wechselseitigen Ansprüche und Verpflichtungen; dahin ist gleichfalls zu reihen, was die drei Gemeinden Montafons — 32 anführen, da sie wohl nur wegen der Schwierigkeit der Abwicklung des Geschäftes diesen Beisatz machen und dieserwegen durchaus damit nicht für sich eine Begünstigung erzielen wollen, sondern es zufrieden sein werden, wie die andern, wenn durch die endliche Ausgleichung die besondern Antheile ermittelt und zu Gute geschrieben werden. Diese, eine künftige Ausgleichung in Aussicht nehmenden Vorbehalte und Beisätze sind den wirk­ lich und thatsächlich bestehenden Verhältnissen entsprechend und durch die Zulassung derselben ist zu­ gleich den Rechtsansprüchen Genüge gethan. Da nun aus den Verhandlungsakten klar erhellt, daß gleichwie einerseits diese Gelder ein Akti­ vum der ganzen Marschkonkurrenz Masse zu bilden haben und gleichwie auch andererseits jene Leistungen der Bezirke als Passivum dieser Maffa gelten und zu behandeln sind, welche an auslän­ dische Station gemacht wurden, für welche man aber wegen der abgeschlossenen Staatsverträge nicht so glücklich war, eine baare Rückvergütung erhallen zu können, so ist es gleichfalls eben so klar, und unumstößlich, daß bis zur förmlichen Austragung und Feststellung des endlichen Habens und Sollens der einzelnen Bezirke und Gemeinden unter sich eine A n - oder Zuweisung nicht denkbar ist und daß daher bis dahin alle Bezirke an diese Gelder nur vermeinte, aber durchaus keine z i f f e r m ä ß i g und bestimmt anerkannte Antheile daran haben. Demnach bleiben sie ein Gemeingut, wie auch alle Forderungen an die Konkurrenzmasse eine gemeinsam zu deckende Schuld sind. Da aber die Gemeinden einen Werth darauf legen, daß die vorgeschlagene Verwendung der Lermoosergelder mit dem Vorbehalte ihrer bei der künftigen Austragung dieser Angelegenheit ihnen darauf entfallenden Rechtsansprüche erfolge, so ist es nur den Verhältnissen gerecht zusagend, ihrem Ansinnen zu entsprechen, in welchem als dem einzig sichern M aß st abe alle gemachten Bei­ sätze als zusammenfallend betrachtet werden müßen. Uebrigeus liegt es sogar im Interesse aller Gemeinden, diese Gelder der beabsichtigten Verwen­ dung zuzuführen, um für die Jetztzeit drückende Zuschläge zu den schweren Kosten des Baues möglichst zu vermeiden und dabei doch zugleich nichts in ihren Ansprüchen zu vergeben. In Erwägung alles desien und in Erwägung, daß auf Grund der überreichten Erklärungen unter Zulassung obigen Vorbehaltes die beabsichtigte Verwendung der Lermoosergelder als allseitig von den Betheiligten zugestanden, zu erkennen ist, erhebt der gefertigte Landes-Ausschuß den Antrag: ein hoher Landtag wolle beschließen: 1) es seien die gegenwärtig in Verwaltung stehenden Lermooser-Marschkonkurreuzgelder aus der Epoche 1808—1824 zur Bestreitung der Kosten der Errichtung einer öffentlichen Landesirren­ anstalt in Valduna einzuziehen und nach erfolgter Uebergabe hiezu ausschließlich zu ver­ wenden; 2) diese Einziehung habe unter Zulassung des Vorbehaltes der Rechtsansprüche der Bezirke und Gemeinden auf diese nach Maßgabe des allenfalls künftigen, ordnungsmäßig beendeten Ausgleichsoperates der Marschkonkurrenz Auslagen der Epoche 1808—1824 zu erfolgen; 3) der Einziehung habe eine förmliche Liquidirung des Fondes vorherzugehen; 4) es sei dem künftigen Landtage das Liquidationsergebniß zur genauen Evidenzhaltung zugleich mit dem Nachweise der wirklichen Verwendung des gedachten Fondes zur Errichtung der Landcsirrenanstalt in Valduna vorzulegen. Bregenz, den 21. August 1868. Der LandesattSschnß.