18680904_ltb0111868_Komiteebericht_Verwendung_LermooserMarschkonkurrenzgelder_zu_Landesirrenanstaltsbau_Valduna

Dateigröße 332.98 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 08:19
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Komiteebericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

betreffend die Verwendung der sogenannten Lermvoser Marschkonkurrenzgelder zum Baue der Landes-Irrenanstalt in Valdmi«. Hoher Landtüg! Die Lermooser Marschkonkurrenzgelder aus der Epoche 1808—1824 haben schon wiederbolt einen Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung Seitens des hohen Landtages gebildet. Zuletzt und zwar in der Sitzung vom 29. Dezember 1866 wurde der Beschluß gefaßt, es habe der Landes­ Ausschuß das Möglichste zu thun, um die Gemeinden Vorarlbergs zur Erklärung zu bewegen, es seien die Lermoosergelder als Beitrag zur Errichtung der Landes-Irrenanstalt in Valduna zu ver­ wenden. Die Erwägungen auf Grund welcher dem hohen Landtage die Fassung dieses Beschlusses anempfohlen wurde, beruhen im Wesentlichen darin, daß die Lermoosergelder em Activum aller Gemeinden Vorarlbergs sind, , bestimmt zur theilweisen Deckung der Marschkonkurrenzkosten der Epoche 1818—1824, daß aber die diesfällige Ausgleichung unter den Bezirken und Gemeinden, und die Festsetzung der den einzelnen derselben zukommenden Beträge fast mit Gewißheit als unmöglich er­ klärt werden muß, daß es daher als angemessen erscheint, den betreffenden Fond der gedachten dem ganzen Lande in gleicher Weise zu Gute kommenden Humanitären Anstalt zu widmen, u. z. um so mehr als sonst eben dieser Theilbetrag der Baukosten der Anstalt durch immerhin drückende Steuer­ zuschläge gedeckt werden mühte. Der Landes-Ausschuß hat den erwähnten Landtagsbeschluß in Ausführung gebracht und die Erklärungen sämmtlicher Gemeinden des Landes eingeholt. Es ist zunächst zu konstatiren, daß diese Gemeinden ausnahmslos im Prinzipe damit einverstanden sind, daß die in Frage stehenden Gelder für den Bau der Irrenanstalt in Valduna verwendet werden. Das Kowite sieht hiemit die Frage, in sv ferne es sich um die Berechtigung zur Verwendung der Gelder zu den» erwähnen gemeinnützigen Zwecke handelt, als im bejahenden Sinne gelöst an. Die Zustimmung der Gemeinden wurde zum größten Theile unbedingt, von einigen jedoch unter ge- wiffen Vorbehalten und Bedingungen abgegeben. Von den letztem finden einige durch , die Ausführung der Baues der Irrenanstalt selbst ihre Erledigung, da sie die gleiche gemeinnützige Antheilnahme an den Wohlthaten des Institutes, oder die wirkliche Verwendung der Gelder zum Baue als Gegenstand haben. — 50 Die übrigen Vorbehalte oder Beisätze lasten sich auf folgende Gruppen zurücksühren: a. Die Gemeinden Dalaas, Klösterle, Ludesch, Nenzig, Nüziders, Frastanz, Tonntag, Fonta- nella, Damüls, Naggal, St. Gerold, Thüringen, erklären, daß die der Irrenanstalt über« lastenen Lermoosergelder den Bezirken und Gemeinden nach Maßgabe ihrer Lieferungen nach Lermoos zu Gute geschrieben, oder daß der Mehrbetrag des von ihnen überlassenen Antheils den geringern Leistungen anderer Bezirke oder Gemeinden gegenüber ihnen zum Nutzen gerechnet werde. b. Die Gemeinden Hitlisau, Bolgenach, Lingenau, Krumbach uud Sieberatsgfäll behalten sich vor, daß bei allenfalls künftiger Abschlußrechnung der Marschkonkurrenzgelder die überlastenen Gelder den Bezirken nach Maßgabe ihrer Lieferungen nach Lermoos zu Gute geschrieben werden. c. Die Gemeinden Ober- nnd Unrcrlangenegg und Tisis bedingen, daß im Falle einer Rück­ vergütung und Vertheitung dieser Gelder die jetzt bestehenden Rechte in Vorbehalt zu nehmen seien. d. Endlich die Gemeinden Schruns, Tichagguns und Silberthal bedingen, daß mit Ueberlastung der Gelder die Ausgleichung der Marschkonkurrenzgelder als bewirkt anzusehen sei. Alle diese Vorbehalte haben die thatsächliche Verwendung der betreffenden Gelder zum Baue der Irrenanstalt in Valduna zur Voraussetzung, und können daher dieselbe nicht im Entferntesten beirren. Sie haben aber, in so ferne sie gewiste Rechtsansprüche wahren wollen, zur Voraussetzung, daß noch eine ordnungsmäßige Ausgleichung der Marschkonkurrenz-Auslagen ermöglicht werden könne. Das Komite theilt zwar die früher schon dem hohen Landtage vorgelegte Ansicht, daß eine solche Ausgleichung der verwickelten, 60 Jahre alten Sache nicht mehr möglich sein das soll nicht hindern, werde. Allein jene eventuellen Ansprüche dem Wunsche der betreffenden Gemeinden ent­ sprechend in Vorbehalt zu nehmen. Wenn einerseits die Lermoosergelder zum Baue der Irrenanstalt verwendet werden, anderseits aber die eventuellen Rechtsansprüche der einzelnen Bezirke und Gemeinden für den unwahrscheinlichen Fall, daß die Ausgleichung der Marschkonkurrenz-Auslagen noch möglich werden sollte, in Vorbe­ behalt komnien, ist nach Ansicht des Komitss in Uebereinstimmung mit jener des Landesausschuffes der Rechtsstandpunkt nach jeder Richtung gewahrt. An die, diesen Erwägungen, entsprechenden Punkte des unten folgenden Antrages schließen sich jene, daß der Einziehung der Gelder eine förmliche Liquidirung des Fondes, der nach dem Berichte des Landesausschuffes vom 24. Jänner 1867, damals sich auf den Betrag von 26, 093 st. 23 kr.Oe.W. bezifferte, vorauszugehen habe und daß dem Landtage das Liquidations-Ergebniß zur Evidenzhaltung zugleich mit dem Nachweise der wirklichen Verwendung des gedachten Fondes zur Errichtung der, Landssirrenanstalt in Valduna vorzulegen sei -- welche Punkte als selbstverständlich einer Recht­ fertigung nicht bedürfen. — Sonach stellt das Komite mit den, Bemerken, daß es von dem gleichen Anträge des Landes Ausschustes nur in der Stylisirung des Punktes 2 abweiche, einstimmig den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. es seien die gegenwärtig in Verwaltung stehenden Lermooser-Marschkonkurrenzgelder aus der Epoche 1808—1824 zur Bestreitung der Kosten der Errichtung einer öffentlichen Landes­ Irrenanstalt in Valduna einzuziehen und nach erfolgter Uebergabe hiezu ausschließlich zu verwenden: <4. den Bezirken und Gemeinden bleiben ihre Rechtsansprüche auf die Lermooser-Marschkonkur- renzgelder (Marschkonkurrenz-Auslagen der Epoche 1808—1824) vorbehalten, in so ferne zukünftig dießfalls eine ordnungsmäßige Ausgleichung noch ermöglicht werden sollte; 3. der Einziehung habe eine förmliche Liquidirung des Fondes vorherzugehen: 4. es sei dem künitigen Landtage das Liquidationsergebniß zur ferneren Evidenzhaltung zu­ gleich mit dem Nachweise der wirklichen Verwendung des gedachten Fondes zur Errichtung der Landesirrenanstalt in Valduna vorzulegen. Bregenz, den 4. September 1868. Karl Ganahl, Obmann. A. Fetz, Berichterstatter ___________