18680000_ltb0031868_RV_Gesetz_Schulaufsicht

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:06
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

19 Regierungsvorlage. Gesetz wirksam für bas Land Vorarlberg betreffend die Schulaufsicht. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich cmzi»ordnen wie folgt: I. Der Ortsschulrath. S- 1. Die aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln ganz oder theilweise erhaltenen Volksschulen, zu welchen die Alltags- und Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Aussicht des Ortsschullrathes. 2. Der OrtSschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesem ist auch der Echulpatrou berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrath einzulreten und an den Verhand­ lungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmeu. 3. Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrath sind die Seelsorger der der Schule zugewiesenen Jugend. Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Octsschulrath einzntreten hat. Znr Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitschen Jugend tritt der von der Kultus-gemeinde be­ stimmte Vertreter in den Ortsschulrath. 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulraihe ist deren Leiter, (der Lehrer, und wenn an dersel­ ben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Direktor oder erste Lehrer). . Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen int Rang am höchsten stehenden, bei gleichem Rang der Schulen der dienstälteste Leiter dieser Schulen in den Ortsschulrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathcs mit berathender Stimme Theil. 8- 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werdeit von der Gemeinde Vertretung, und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören, von einer Lersammlung der betheiligten Gemeindevertretungen gewählt. Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens zwei, höchstens fünf, und wird vom Bezirksschulrathe bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse im Ortsschulrathe möglich gemacht werde. - 20 — Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von 6 Jahren Doch tritt nach drei Jahren die Halste und bei ungrader Zahl die größere Zahl der Mitglieder aus. Die Wiederwahl ist zulässig. Außerdem wählt die Gemeinde-Vertretung zwei Ersatzmänner. S- 6. Wählbar sind alle Jene, welche fähig sind, in die Gemeinde-Vertretung einer dem Ortsschulralh zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wälbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulralh zur Folge. Die Wahl in den Ortsschulralh kaun nur derjenige ablehnen, welcher berechtigt wäre die Wahl in die Gemeinde Vertretung abzulehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Ortsschulrathes war. Die ungerechtfertigte Verweigerung des Eintrittes wird vom Bezirksschulrathe mit einer Gelbuße von 50—300 fl. bestraft. Die Geldbuße ist für Zwecke der Schule zu verwenden. . 8 7. Öde, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeinde-Vertretung mit Geneh­ migung des Bezirksschulrathes in mehrere Schulkreise getheilt werden. In diesem Falle wird für je­ den dieser Schulkreise ein besonderer Ortsschulralh mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. §• 8. Dem Ortsschulrathe kommt eS zu, für die Befolgung der Schulgesetze so wie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen. Insbesondere hat derselbe: 1) dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der gehörigen Weise, zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten; 2) den etwa vorhandenen Lokalschitlfond, io wie das Schulstiftungsvermögen, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stislungsgemäß getroffen sind, zu verwalten; 3) das Schulgebäude, die Schulgründe und das Schulgeräthe zu beaufsichtigen, uud das erforder­ liche Inventar zu führen; 4) über die Befreiung von der Schulgeldzahluug zu entscheiden; 5) die Schulbücher und andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schulgeräthe die nöthigen Lehrmittel und sonstigen Un« terrichls-Erfordernisse Sorge zu tragen; 6) die jährlichen Voranschläge für die Dotations- und sonstigen Schulerfordernisse, soweit hiesür nicht besondere Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeindevertretung zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen; 7) die der Schule gehörigen Wertpapiere, Urkunden Fassionen u. s. w. auszubewahren; 8) die jährliche Schulbeschreibuug zu versassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern, und die Strafanträge gegen die Vernachläßigung desselben an den Vezirksschulrath zu stellen, g) die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebenen Stundenzahl zu bestimmen, 10) die Ertbeilung des vorgeschriebenen Unterrichtes zu überwachen, 11) den Lebenswandel des Lehrpersonales die Disziplin in den Schulen, sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen, . 12) den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die Ihunlichste Unterstützung augedeihen zu lassen, 13) Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gemeindegliedern (soweit sie ans den Schulverhältniffen erwachsen) nach Thunlichkeit auszugleichen, 14) Auskünfte und Gutachten an die Gemeinde "Vertretung und die vorgesetzten Behörden zu erstat­ ten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtiget ist. Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes 8- 0. sind die . . mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung — 21 stehenden Uebungsschulen ausgenommen, nur wo sie ganz oder theilweise auch aus Gemeindemitteln erkalten werden, kommt in Bezug auf sie dem Ortsschulrathe die im §. 8 unter 1—7 bezeichnete Wirksamkeit zu. 8- io. Die Mitglieder des Ortsschulrathes, dessen Constituirung sowol der Gemeindevertretung als dem Bezirksschulralhe anzuzeigen ist, wählen aus ihrer Milte mir absoluter Stimmenmehrheit einen Vor­ sitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren. Ist sowol der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt der Aelteste unter den Mitgliedern des Ortsschulrathes den Vorsitz. 8 11. Der Ortsschulrath versammelt sich wenigstens einmal int Monats zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kaun aber jederzeit, uud er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außeror­ dentliche Versammlung einberufen. 8- 12. Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit wenigstens dreier Mitglieder er­ fordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtiget ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, einzustelleu und den Gegenstand an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschul­ rath. Dieselben sind bei dem Ortsschulrath einzubringen, und haben aufschiebende Wirkung, sofern dies binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. 8- 13. Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung von Angelegenhei­ ten theilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. 8- 14. In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eins außerordentliche einberufen werden kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen. 8- 15. Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der Schule wird ein fachkundiges Mitgliid des Ortsschulrathes vom Bezirksschulralhe als Ortsschulinspektor bestellt. Der Ortsschulinspeklor hat sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu erhalten. Tritt hiebei eine Meinungsverschiedenheit hervor, so ist jeder Theil berechtigt, die Entscheidung des Bezirksschulrathes einzuholen. An jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer befinden, ist der Ortsschulinspektor den Lehrerconferenzen beizuwohneu berechtiget. Mo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, können zur didaktisch, pädagogischen Beaufsichtigung derselben zwei Ortsschulinspektoren bestellt werden. Die Schulen zu besuchen, um von den Zuständen derselben Kenntniß zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulrathes berechtigt. Die Befugniß, etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch nicht einem einzelnen Mitglieds, sondern blos der gesummten Körperschaft zu. 8- 16. Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein Entgeld für die Besorgung der Geschäfte keitiett Anspruch. Für die damit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersatz aus Gemeindemitteln geleistet. — 22 — 2. Der Bezirksschulrath. 8 17. Die nächste höhere Aussicht über die Volksschulen wird von dein Bezirksschulrathe geführt. 8- 18. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen. Städte welche ein eigenes Gemeindestalut haben bsiden ja einen besonderen Schulbezirk. 8- 19. Der Bezirksschulrath besteht in der Regel: а) Aus dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde als Vorsitzenden. d) Aus je einem Geistlichen jener Glaubensgenossenschaften, deren Seelenzahl im Bezirke mehr a!s 2000 beträgt. Die Ernennung kommt der Diözesanbehörde, beziehungsweise dem Seniorate zu. Der allfällige Vertreter der israelitischen Religion wird von den Vorstehern der Kultusgemeindeu des Bezirkes gewählt. e Aus zwei Fachmännern im Lehramte. Der eine derselben wird von der Lehrerversammlung des Bezirkes gewählt. Als zweiter Fachmann tritt der Direktor der etwa im Bezirke befindlichen Lehrerbildungsanstalt, in Ermanglung einer solchen der der Mittelschule des Bezirkes und wo es auch an einer solchen fehlt, der der Hauptschule des Bezirkes ein. Besitzt der Bezirk mehrere höhere Schu­ len gleicher Art, so entscheidet das Dienstalter darüber, welcher der Direktoren in den Bezirksschul« rath einzuireten habe. Befindet sich im Bezirke keine öffentliche Lehranstalt von der bezeichneten Art dann werden beide Fachmäner von der Lehrerversammlung gewählt. б) Aus zwei und wo mehrere Bezirksvertretungen sind, aus je einem von jeder Bezirks-Vertre­ tung und in Ermanglung einer solchen aus zwei vom Landesausschusse gewählten Mitgliedern. Wähl­ bar sind alle Jene, welche fähig sind in die Gemeinde-Vertretung einer im Schulbezirke befindlichen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus den Bezirks­ schulrath zur Folge. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von diesem aus der Mitte des Bezirksschulrathes be­ stimmt. §. 20. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, treten bei der Zusammensetzung des Be­ zirksschulrathes folgende Abweichungen von den im § 19 ertheilten Vorschriften ein: a) Vorsitzender ist der Bürgermeister, der Stellvertreter des Vorsitzenden wird vom Bezirksschulrathe aus seiner eigenen Mitte durch Stimmenmehrheit gewählt. b) Jede Glaubensgenossenschast, deren Seelenzahl mehr als 500 beträgt; ist im Bezirksschulrathe durch einen Geistlichen, die israelitische Kultusgemeinde, sofern sie diese Zahl übersteigt, durch ihren Vorsteher zu vertreten, c) Die Bestimmung des § 19 lit. d. findet hier keine Anwendung. Dagegen wählt die GemeideVertretung aus ihrer Mitte oder aus den anderen zur Gemeinde-Vertretung" Wählbaren zwei Mit­ glieder des Bezirksschulrathes. Den Verlust der Wählbarkeit zur Gemeinde-Vertretung zieht den Austritt aus dem Bezirksschulrathe nach sich. 8. 21. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Bezirksbewohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der Mitglieder des Bezirksschulrathes angehört, wählt der Letztere je einen Beirath dieses Be­ kenntnisses. 8- 22. Alle nach den §§. 19—21 stattfindenden Ernennnungen gung des Landeschefs und gelten auf sechs Jahre. und Wahlen unterliegen der Bestäti­ 8- 23. Dem Bezirksschulrath kommt in Bezug aus alle öffeutlichen Volksschulen und die in dieses Ge­ biet gehörigen Privatanstalten und Spezialschulen, dann über die Kinderbewahranstalten des Bezirkes — 23 jener Wirkungskreis zu, welcher nach den bisherigen Vorschriften den politischen Bezirksbehördeu und den Schuldistriktsaussehern zustand. Insbesondere kommt demselben zu: 1) Die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes nach außen, die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbesserung desselben überhaupt und jeder Schule insbesondere, 2) die Sorge für die Verlautbarung der in Aolksschulangelegenheileu erlassenen Gesetze und An­ ordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den derselben, 3) die Leitung der Verhandlungen über die Negulirnng und Erweiterung der bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, die Entscheidung in erster Instanz über Aus- und Ein­ schulungen, die Oberaufsicht über die Schulbauten, insofern sie nicht ans Landesmitteln be­ stritten werden, und über die Anschaffung der Erfordernisie für die Lokalitäten der Volksschu­ len, die Richtigstellung und Bestätigung der Schulfassionen; 4) die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die Lokalschulsonde und Schulstiftuncen, insofern dazu nicht besondere Organe bestimmt sind oder diese Wirksamkeit einer höheren Be­ hörde vorbehalten ist; 5) der Schutz der Schulen und der Lehrer in allen ökouoniischen und polizeilichen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz über die Beschwerden in Angelegenheiten der Gehalte (Do­ tationen), der Versorgungsgebühren, insofern diese Versorgungsgebühren nicht aus Staats, oder Landesmitteln zu leisten sind, und der Lehrmittel; 6) die Anwendung der Zwangsmittel in den gesetzlich bestimmten Fällen; 7) die provisorische Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungsweise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte; 8) die Untersuchung der Disziplinarfehler des Lehrerpersonals und anderer Gebrechen der Schulen, und die Entscheidung darüber in erster Instanz, oder nach Erforderniß die Antragstellung an den Landesschulrath; 9) die Beförderung der Fortbildung des Lehrerpersonals, Veranstaltung der Bezirks Lehrerkonferenzen, und Aufsicht über die Schul, und Lehrerbibliotheken; 10) die Ausstellung der Verweudungszeuguisse an Lehrpersonen; 11) die Anordnungen zur Konstituirung der Ortsschulräthe und die Förderung und Ueberwachuug der Wirksamkeit derselben (§§. 5, 6, 7, 12, 15); 12) die Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen; 13) die nach Anhörung des Ortsfchulraihes vorzunehmende Festsetzung des den Ortsverhäktnissen angemessenen Zeitpunktes für die gesetzlichen Ferien bei den Elementarschulen; 14) die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schulberichlen an die höheren Schulbehörden. 8. 24. Der Bezirksschulralh versammelt sich wenigstens einmal im Monate zur ordentlichen Berathung. Der Vorsitzende kann nach Bedarf, und muß auf Autrag zweier Mitglieder außerordentliche Versamm­ lungen eiuberufen. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt ' 25. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheir der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze znwiderlausen einzustellen, und darüber die Entscheidung des Landesschulraihes eivzuholen. An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den Landesschulrath. Die- — 24 selben sind bei dem Bezirksschulrath eiiizubringen, und haben aufschiebende Wi rkung, binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. sofern dies S- 26. Ju dringlichen Fällen (§. 14.) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche collegialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen, er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Bezirksschulrathes einhoten. §. 27. Der Minister für Kultus und Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen Schulinspektor, und da, wo besondere Umstände es nöthig machen, auch mehrere Schulinspektoren. Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Ternavorschlages deS Landschulrathes sür die Dauer von sechs Jahren. Wird der Bezirksschulinspektor nicht ohnehin dem Bezirksschnlrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht nicht dem Vezirksschuliiispektor, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu. 28. Volksschulen-Direktoren und Lehrer, welche den Unterricht in einer Schulklasse zu ertheilen haben, können zu dem Amte eines Bezirks-Schul-Jnspektors nur mit Zustiinmungderjenigen, welche die betreffende Schule bortire«, berufen werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erforderniß aus die Dauer dieser Funktion zu der zeitweise nothwendigen Aushülfe bei dein Unterrichte an der eigenen Schule ein Personalnnterlehrer auf Kosten des Rormalschnlfondes beigegeben. 8. 29. Der Vezirksschulinspektor ist zur periodischen Inspektion und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtigt, in didaktisch pädagogischen Gegenständen Rathschläge zu geben und den in dieser Beziehung wahrgenonunenen Uebelständen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bezirkslehrerkonferenzen zu. Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirksschulinspektor vor­ zugsweise seine Aufmerksamkeit daraus zu richten: 1) ob die Ortsschulinspektoren ihren Pflichten bezüglich der Beaufsichtigung der Schule nachkommen; ferner , •2) auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Ausnahme und Entlassung der Kinder; •j) auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganzeVerhalten der Lehrer, und auf die in der Schule herrschende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit; . . 4) ans die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere; . 5) auf die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe und die innere Einrichtung der Schule: 6) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule; insbesondere auf die Besoldung der Lehrer; — ob der Lehrer das ihm zugesicherte Einkommen pünktlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäfti­ gungen er betreibe. Beim Besuch der Privat, - Schul- und Erziehungsanstalten hat der Bezirkslchulinspeklor darauf zu sehen, ob dieselben den Bedingungen, unter denm sie errichtet wurden, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. §. 30. . Die Veziiksschuiinspektoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den Bezirksschulrath unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an Ort und Stelle ertheilten Weisungen zu ' Diese Berichte sind sammt den darüber gefaßten Beschlüffen dem Landesschulrathe vorzulegen, welcher aus dieselben auch bei den au den Minister für Kultus und Unterricht zu erstattenden Schul­ berichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat. — 25 . 8- 31. Die Beiräthe des Bezirksschulrathes (§. 21), sind berechtigt, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Konfession, um von deren Zuständen Kenntniß zu nehmen, zu besuchen, den periodischen Inspektionen und Visitationen derselben durch den Bezirksschulinspektor beizuwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem Bezirksschulrathe anzuzeigen, und an denselben auch Anträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen. Sie sind vom Bezirksschulrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernehmen, und können au den Verhandlungen über dieselben auch persönlich mit entscheidender Stimme theilnehmen. 8- 32. Dem Bezirksschulrathe und den Bezirksschulinspekloren kommt das Prädikat „kaiserlich-kö­ niglich" zu. Der Vorsitzende »ertheilt die einlangenden Geschästsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mit­ glieder und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bezirksbehörde die laufende Ge­ schäftsführung. Die Kanzlei-Erfordernisse besorgt die Bezirksbshörde. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird dem Bezirksschulrathe das erforder­ liche Hilfspersonal von der Gemeinde-Vertretung beigegeben, und dec Aufwand für Kanzlei-Erfor­ dernisse aus Geweiudemitteln bestritten. Die Bezirkssckulinspektoren erhalten zur Vornahme der periodischen Schulen-Juspektionen und Visitationen einen Diäten-Pauschalbelrag aus Staatsmitteln. Die Fahrgelegenheiten zu den perio­ dischen Schulvisitationen zu stellen, ist die Schulgemeinde verpflichtet. 3. Der Landesschulrath. §. 33. Die oberste Schulaufsichtsbehörde im Lande ist der k. k. Landesschulrath. Demselben unterstehen: t) die dem Wirkungskreise der Bezirksschulcäthe zugewiesenen Schnl- und Erziehungsanstalten; 2) die Bildungsanftalten für Lehrer und Lehrerinnen der Volksschulen; 3) die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen) sowie alle in das Gebiet der­ selben fallenden Privat- und Spezial-Lehranstalten, sofern dieselben unter der obersten Leitung des Unterrichts-Ministerium stehen. 8. 34. Der Landesschulrat!) besteht: 1) aus dem Landeschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzender; 2) aus zwei vom Landesausschusse aus seiner Mitte delegirten Mitgliedern; 3) aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten; 4) aus den Landesschulinspektoren; 5) aus zwei katholischen Geistlichen; 6) aus zwei Mitgliedern des Lehrstandes. Außerdem erhält der Landesschulrath einen evangelischen Geistlichen und einen Bekenner israelitischen Glaubens als Beiräthe. des 8- 35. Die im §. 34 unter Z. 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes und die Beiräthe werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht, der sich, soweit die Ernennung der geistlichen Mitglieder in Frage kommt, mit den betreffenden kirchlichen Oberbe­ hörden und in Bezug auf die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des In, nern in's Einvernehmen zu setzen hat, ernannt. Die Funktionsdauer der im §. 34, Z. 2, 5 und 6 erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes und der Beiräthe beträgt sechs Jahre. — 26 Die Dienststellung und die Bezüge des administrative» Referenten und der Landesschuliüspektoren werden im Verordnungswege festgesetzt. Die Mitglieder des Lehrstandes erhalten eine Funktionsgebühr aus Staatsmitteln. , 36. , Der Landesschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen den bisherigen Wirkungskreis der politischen Landesstelle und unbeschadet der den kirchliche» Oberbehörden im Ge­ setze vom 25. Mai 1868 R. G. Bl. Nr. 48 vorbehaltenen Rechte den der kirchlichen Oberbehörden und Schulenoberaufseher. Außerdem kommt dem Landesschulrathe zu: 1) die Ueberwachung der Bezirks- und Ortsschulrälhe, die Aussicht und Leitung der Lehrer­ bildungsanstalten; 2) die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an aus Gemeindemitteln erhaltenen Mittelschulen unter Wahrung der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen znstehenden spe­ ziellen Rechte; 3) die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fach­ schulen; 4) die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gesammten Schulwesens im Lande an das Ministerium für Kultus und Unterricht. 37. Die Sitzungen des Landesschulrathes sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Eine außer­ ordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit und muß er, wenn zwei Mitglieder es verlangen, anordnen. Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, oder ein Gutachten, oder ein Antrag an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt, alle anderen unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschulrath mitzutheilen hat. Der Landesschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit berathender Stimme beiwohnen. Die Beiräthe (§ 34) nehmen mit entscheidender Stimme an allen Berathungen Theil, welche die besonderen Schulintereffen ihrer Konfession betreffen, und sind berechtigt in dieser Beziehung An­ träge zu stellen. §. 38. Zur Beschlußfähigkeit des Landesschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehende» Gesetze verstoßen würden, einzustellen, und darüber die Entscheidung des Ministe­ riums für Kultus und Unterricht einzuholen. An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Jntereffe eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen. Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschulrathes gehen an das Ministerium für Kultus und Unterricht. Sie sind beim Landesschulrathe einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, so­ fern dies binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung geschieht. §• 39. In dringlichen Fällen (§. 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialisch zu behandeln sind (§. 37) unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächste» Sitzung die Genehmigung des Landesschulrathes einholen. §. 40. Den unmittelbaren Einfluß auf die didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schulen durch — 27 — periodische Inspektionen, Leitung der Prüfungen, Ueberwachung der Wirksamkeit der Echuldirektionen so wie der Orts- und Bezirksschulrälhe u L f. zu üben, sind zunächst die Landesschul-Jnspektoren berufen, denen der Minister für Kultus und Unterricht die erforderlichen Dienstinstruklionen ertheilt. Der Landeschef kann jedoch für einzelne Fälle Funktionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des Landesschulratbes übertragen. Die Inspektoren erstatten über diese ihre Wirksamkeit an beit Landesschulrath Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen dem Minister für Kultus und Unterricht vorzulegen hat. , . , Die Laiidesschulinfpcktoreu sind verpflichtet auf erhaltenen Auftrag auch direkt an den Minister für Kultus und Unterricht zu berichten. §. 41. Der Vorsitzende des Landesschulratbes vertheilt die Geschä'te unter die einzelnen Mitglieder und sühn die Beschlüsse aus. , Die erforderlichen Hülssarbeiten und Kanzleierforderniffe werden von der politischen Landesstelle beigegeben. Schlussbestimmungen. §. 42. Sobald der Landesschulrath, Bestimmungen dieses Gesetzes die auiseher an den Landesfchulraih, an die Bezirksschulrälhe, endlich rälhe über. die 'Bezirks- und Ortsschulrälhe konstituirt sind, gehen gemäß den Schulgefchäste der kirchlichen Oberbehörden und der Schulenoberjene der politischen Bezirksbehörden und der Schuldistriktsausseher jene der Ortsseelsorger und Ortsschulaufseher an die Ortsschul­