18680828_ltb0071868_Landesausschussbericht_teilweiseKostenübernahme_zahlungsunfähigeKranke_seitens_Heimatgemeinden

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:03
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

85-i Bericht des Landesausschusses betreffend die Uebernahme eines Theiles der in öffentlichen Krankenanstalten für zahlungsunfähige Kranke erlaufenden Kosten von Seite der betreffenden Heimaths-Gemeinden. Hoher Landtag! Die in öffentlichen Krankenanstalten für die Verpflegung der daselbst aufgenommenen zahlungs­ unfähigen Kranken erlaufenen Kosten sind kraft der bestehenden Anordnungen vom Landesfonde zu vergüten, woferne nicht deren Anverwandte, Genossenschaften, Dienst, und Arbeitgeber oder Privat­ personen auf Grund besonderer Vereinbarungen zu deren Rückvergütung verpflichtet sind. Aus den bisherigen Rechenschaftsberichten wolle ein hoher Landtag entnehmen, daß die Ver, . pflegSkosten-Ersätze von Jahr zu Jahr sich gesteigert haben; wohl schwerlich dürfte eine Minderung dieser Auslage in der Zukunft zu erwarten sein. Die Vergütung solcher Kosten aus den Mitteln des Landesfondes erfolgt über Ausstellung von Armuthszeugniffen. Die Beurtheilung der Richtigkeit und Genauigkeit solcher Zeugniffe ist jedoch, wie leicht er­ messen werden kann, der Kontrolle des L. A. fast völlig entzogen, und er kann daher kaum anders als nach Inhalt derselben ohne weiters vorgehen, und die Zahlung übernehmen. Nun ist bekanntlich die Anschaung über die Zahlungsunfähigkeit einer Person eine sehr ver­ schiedene, sowohl an und für sich, als auch mit Rücksicht auf Zeit und Umstände, so daß dem einen unter fast ähnlichen Verhältnissen eine Person als zahlungsunfähig, dem andern aber als zahlungs. fähig erscheint und doch beide nicht im Unrechte zu handeln überzeugt sind. Da nun der L. A. bei dergleichen Zeugnissen fast nur allein die Form zu würdigen, nicht aber auch den Inhalt zu beurtheilen vermag, es wären ihm den die Vermögensverhältnisse selbst genau be­ kannt, so ist es ihm nicht möglich allfälligen Unrichtigkeiten oder irrigen Ansichten entgegen zu treten und den Landesfond vor ungebührlichen Aufrechnungen zu schützen. Diese Verhältnisse allein schon, abgesehen auch von der Leichtigkeit womit Armuthszeugnisse er­ theilt zu werden pflegen, bestimmen den Landes-Ausschuß eine Maßnahme zu beantragen, wodurch möglichen Unzukömmlichkeiten wenigstens theilweise entgegen gewirkt werde. Diese Abwehr glaubt er darin zu finden, daß ein Theil der für solche Kranke ergangenen Verpflegskosten von der Heimaths- oder Zuständigkeitsgemeinde übernommen werde. Dieser Vorschlag wird eines Theiles gerechtfertiget aus der den Gemeinden nach allgemeinen — 36 — Grundsätzen obliegenden Pflicht der Erhaltung und Versorgung ihrer armen Angehörigen, ander Theiles wird er der den übrigen beitragenden Gemeinden zu nehmenden Rücksicht gerecht, weil er geeignet erscheint, eine wenn auch nicht völlige Ausgleichung ihrer Mitleidenschaft zu bewirken. Ein zu Erreichung dieser Absicht führendes und doch wieder die einzelne Gemeinde nicht all zu drückendes Ausmaß der zu vergütenden Beträge glaubt der gef. L. A. in der Festsetzung der den Gemeinden zu überweisenden Quote des dritten Theiles der Auslage gefunden zu haben. Dem gemäß unterlegt er einen hierauf bezüglichen Gesetzentwurf und erhebt den Antrag: „ein hoher Landtag wolle dem beigeschlossenen Gesetzentwürfe die Genehmigung ertheilen. Bregenz, 28. August 1858. Der Landesausschuss. Froschauer. Gesetz wirksam für das Land Borarlberg betreffend den durch die Heimathsgemeinden an den Lanoesfond zu leistenden Ersatz der für die in allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten aufgenommenen zahlungsunfähigen Kranken erwachsenen Ersatzkosten. Ueber Antrag des Landtags Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: 8- 1. Von den durch den Landesfond bestrittenen Krankenverpflegskosten für Laudesangehörige haben die Heimathsgemeinden den dritten Theil zurück zu ersetzen. 8- 2. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. 8- 3. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. zahlungsunfähige