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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 03.07.2021, 07:05 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_ |
Dokumentdatum | 2021-06-30 |
Erscheinungsdatum | 2021-06-30 |
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Publikationen | Landtag-Gesetzentwurf |
Aktenplan | |
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Inhalt des Dokuments |
47 Regierungsvorlage. Gesetz wodurch die Gcuieindeordnung und die Gemeinde-Wahlordnung für das Land Vorarlberg abgeändert wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: §■ 1. Der § 6 der Gemeinde-Ordnung für Vorarlberg vom 22. April 1864 hat in seiner gegen wärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: Gemeindeglieder sind: 1. Die Gemeindebürger, welchen auf Grund von Abstammung^, Einkauf oder Verleihung das Bürgerrecht zusteht; 2. diejenigen, welche, ohne das Bürgerrecht zu besitzen, das Heimathrecht in der Gemeinde erworben haben; dann 3. diejenigen, welche ohne in der Gemeinde heimathberechtigt zu sein, im Gebiete derselben entweder einen eigenthümlichen Haus- oder Grundbesitz haben oder von einem in der Gemeinde selbstständig betriebenen, den ständigen Aufenthalt in derselben bedingenden Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer entrichten oder von der Gemeinde zur Vermögenssteuer (§. 79) einbezogen wer den, oder endlich in der Gemeinde wohnen und daselbst ein sonstiges Einkommen versteuern. Alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Auswärtige genannt. §. 2. Der Punkt 3 des §. 1 der Gemeindewahlordnung vom nämlichen Datum wird auf folgende Worte beschränkt: 3. Die im §. 6 der Gemeindeordnung Z. 3 aufgesührten Gemeindeglieder. Die weiter folgenden Worte „in so ferne sie an direkter Steuer oder an Vermögenssteuer jährlich wenigstens zwei Gulden entrichten" haben zu entfallen. §. 3. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wahlerneuerung hat deßhalb nicht stattzufinden. — —— |