18680901_ltb0121868_Komiteebericht_Bitte_GemeindeparzelleMuntlix_um_Konkurrenzordnung_Frödischbach_und_Frutzbachverwuhrung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:20
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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(£ o m LI e - ZZ e r ichs über die Bitte der Geineiiidrparzelle Muntlix um Ordnung der Konkurrenz zur Verwuhrinuz des Frvdisch- und Frutzbaches. Höher Landtag! Die Lage zwischen den zwei Wildbächen Frödisch und Frntz ertheilte der Gemeinde ZwischenwaM nicht iiur ihren Rainen, sondern verursachte ihr und besonders ihrer Parzelle Muntlix auch von jehergrüffe Wuhrbaüten. Dießfalls wurde gemäß eines nur in einfacher Abschrift vorfindigen Protokolls Extrakts am 3. Juli 1664 erkannt: ' „daß die 3 Bergparzellen Batschuns, Buchenbrunn und Dafins der Parzelle Muntlix diejenigen Wuhrungen, welche die Nothdurft jetzt (1664) und künftig von Neuem zu machen erfordert. Machen zu helfen, Muntlix aber selbe ohne Beihilfe der 3 Bergparzellen zu erhal­ ten, ’toroif auch die Dämme allein zu machen schuldig sei" Im Jahre 1813 wurde von beiden Theilen anerkannt und in Folge dessen die Vereinbarung Herstellung der nothwendigen Wuhrungen dieses als Urtheil und als Uebung für richtig getroffen, daß Batschuns und Buchenbrunn zur mit nach Maßgabe der Familien zu leistenden Frohn» diensten verpflichtet sei. Die Inangriffnahme der allmähligen Umänderung der bisherigen Holzwuhrung in eine Steinwuhruug führte aber in neuerer Zeit wieder zu Streitigkeiten über die bezügliche Konkurrenzpflicht, welche mit Erkenntniß des Bezirksamtes Feldkirch ddo, 4. August 1865 (bestätigt von der Statt­ halterei am 20. Oktober 1867 und vom Ministerium des Innern am 18. April d. Js.) dahin ent­ schieden wurden, daß mit Rücksicht auf die geänderien thatsächlichen Verhältniffe, namentlich des Verhältnisses der Kosten der Herstellung zu denen der Erhaltung bei Wuhrung die Konkurrenz zu den Wasserschutzbauten am Frutz. und Frödischbache in der Gemeinde Zwischenwaffer nach der aller­ höchsten Entschließung vom 30. Oktober 1830 zu ermitteln, daher alle Interessenten nach dem Ver­ hältnisse des durch den Bau zu einzubeziehen seien. Bei diesem möglichst einfach schaffenden Nutzen oder und gründlich abzuwendende» Schadens zu den Kosten dargestellten Sachverhalte macht nun die Parzelle Muntlir die vorliegende Vorstellung mit der Bitte: „um Anordnung einer gerechteren Bertheilung der Wuhrlast. » 52 — Das Komite hält dafür, daß der hohe Landtag angesichts der bestehenden Gesetze offenbar keine Kompetenz hat, eine solche Anordnung zu treffen, glaubt aber übrigens auch, daß die Parzelle Muntlix nicht einmal eine gegründete Veranlaffung hat, sich über eine Ungerechtigkeit in Vertheilnng der fraglichen Wuhrlast zu beklagen, indem durch jene politische Entschcidigung resp, durch Anwendung des Wafferbau-Normales vom Jahre 1830 die allenfälligen sich auf Verträge, rechtliche Urtheile oder Ersitzung gründenden Rechte dieser Parzelle ganz unberührt bleiben, und sie selbe also immerhin noch auf dem Rechtswege zur Geltung bringen kann. Hatte die Gemeinde Zwischenwaffer oder deren Parzellen BatschunS, Buchenbrunn und DafinS je eine rechtliche Verpflichtung, zur Herstellung der nothwendigen Neubauten bezüglich jener Wahrungen beizutragen, so ist sie durch Einführung deS Wafferbau-Normales vom Jahre 1830 nicht erloschen und könnte höchstens noch die Frage entstehen: ob und allenfalls in welchem Maße die Gemeinde auch noch zu den auS der Anwendung von Stein statt des Holzes bei neuen Wuhrungen entspringenden Mehrkosten zu konkurriren habe, deren Ent­ scheidung bei Ermessung der Nützlichkeit des Baues den Sachverständigen anheim falle« dürfte. Deßhalb stellt das Komite den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen: „Hochderselbe halte sich nicht für kompetent, eine Aenderung der vom k. k. Bezirksamt­ Feldkirch mit Erkenntniß vom 4. August 1865 bezüglich der Wasserschutzbauten am Frutz« und Frödischbache ausgesprochene Konkurrenzpflicht anzuordnen.' Bregenz, den 1. September 1868. I. G. LinS, Obmann. Dr. Bickl. Berichterstatter.