18680911_ltb0181868_Landesauschussantrag_Gesetzentwurf_Gesetz_Abänderung_Vermögenssteuergesetz_18370410

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:18
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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Inhalt des Dokuments

69 — Hoher Landtag! Der Landesausschuß ist anläßlich seiner Amtsführung zur Ueberzeugung gekommen, daß die Um« arbeitung des Vermögenssteuergesetzes vom 16. April 1867 nothwendig werden dürfte, daß vorerst der Abschluß der im Zuge befindlichen Reichsgesetzgebuug dieses Gesetzes glaubt aber, bevor abzuwarten wäre, zu in die Nothwendigkeit versetzt zu sehen, in Nachtragsverordnungen allensällige weitere Abänderungen zur umfaßender Aenderung geschritten werde, um sich hintenher allenfalls nicht Geltung bringen zu muffen. Immerhin haben angerufene Entscheidungen die Abänderung der §§ des bezogenen 14 und 24 Vermögenssteuergesetzes als dringend nothwendig herausgestellt. Es fällt nämlich die Wahl und Verpflichtung von Ersatzmännern nothwendig, dieielben damit an der Stelle jener Steuerrathsmitglieder sungiren. welche durch Tod wegfallen oder zeitweilig durch andere Hindernisse außer Stand sind, ihren dießfälligen Verpflichtungen nachzukommen. Auch fallen Ersatzmänner nothwendig, wenn es sich um die Richtigstellung der Fasfionen einzelnen Steuerrathsmitglieder oder jener ihrer Verwandten oder Verschwägerten handel!. — der Zwei Gemeinden des Landes haben anläßlich der Nachlaßabhandlung über das Vermögen steuer« pflichtiger Gemeindemitglieder entdeckt, daß die Erblasier bet der Fatirung steuerpflichtiges Vermögen verschwiegen haben und verlangten deßhalb von den Erben auf Grund des §. 24 des Vermögens­ steuergesetzeS die Strafe im zwanzi'gfachen Betrage der ausgefallenen Steuerquote. Im Rekurswege zur Entscheidung berufen, sah sich der Landesausschuß zu seinem Leidwesen ge­ zwungen, angesichts des §. 548 allg. b. G. B. und des Wortlautes des § 24 des Vermögenssteuerge­ setzes, wornach der Vermögensverschweiger, nicht aber besten Erben mit der Strafe men, die rekurirrenden Erben von der Zahlung der Strafe loszuzählen, obwohl zu belegen kom­ dabei die hervor­ leuchtende Absicht des Gesetzes vereitelt erscheint. Durch die Strafsanktion will das Gesetz offenbar solche Vermögensverjchweigungen und soll dieser Zweck erreicht werden, so muß sie auch wirken, auf dem Vermögen selbst haften. Es auf das Nachlaßvermögen erscheint auch nicht billig, daß des verhindern Verschweigers den Erben gleichsam der Vortheil aus solcher Verschweigung zugehen soll und zwar um so weniger, als der zwanzigfache Betrag der entfallenen Steuerquote eigentlich nicht den Charakter der Strafe, sondern Charakter der conventionellen Entschädigung an sich trägt. vielmehr den — 70 — Deßhalb findet der Landesausschuß den Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle beschließen, es werde dem nachfolgenden Gesetzentwürfe zugestimmt und es sei hiefür die allerh. Sanktion anzusuchen. Bregenz, den 11. September 1868. Der Landes Ausschuß von Vorarlberg. Gesetz über die Abänderung der §§. 14 und 24 des Vermögenssteuergesetzes für Vorarlberg vom 10. April 1837, Ueber Antrag des Landtags Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Die §§. 14 und 24 des Vermögenssteuergesetzes für Vorarlberg vom 10. April 1837 sind auf­ gehoben und haben fürderhin in folgender Fassung zu gelten: §. 14. Der Steuerraih hat wenigstens aus drei selbst vermögenssteuerpsiichtigen Gerichts- oder Gemeindegliedern zu bestehen und zur Stellvertretung in Verhinderungsfällen sind zwei Ersatzmänner aus den vermögenSsteuerpfiichtigen Gerichts» oder Gemeindemitgliedern durch Wahl zu bestimmen. Die Zahl der Steuerrathsmitglieder und der Ersatzmänner kann je nach der Größe, Ausdehnung und Bevölkerung der Gerichts- und Gemeindebezirke vermehrt werden. §. 24 Wenn bei der Fatirung ein steuerpflichtige- Vermögen ganz verschwiegen worden ist, hat aus dem Vermögen des Fatenten eine Nachzahlung im zwanzigfachen Betrage der Steuerquote, welche auf das verschwiegene Vermögen gemacht zu werden. entfällt, an die Gemeindekasie