18680821_ltb0041868_Landesausschussbericht_Gemeindebeitrag_für_zahlungsunfähigeSchüblinge

Dateigröße 238.77 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 07:04
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

— 29 — Bericht des Landesausschusses betreffend die Feststellung des Beitrages von Seite der Gemein­ den an den Landesfond für von demselben für zahlungsunfähige Schüblinge gehabten Auslagen. Ooher Landtag! Kraft des Reichsgesetzes vom 12. Mai l. I sind die Schubkasten künftig von dem zahlungsun­ fähigen Schüblinge und im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit von dem Landesfonde jenes Landes zu ersetzen, welchem der Schübling nach den gesetzlichen Heimaihsbestimmungen zuständig ist. Durch diese gesetzliche Anordnung wurde die frühere Gepflogenheit, nach welcher der Fond des Landes, in welchem die Abschiebung statt fand, die Kosten hiesür zu tragen habe, abgewürdiget. Nebst diesen Bestimmungen enthält aber auch § 3 des Gesetzes deu Vorbehalt, daß es der Lan­ desgesetzgebung zusteheu solle, festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die vom Landessonde bezahlten Schnblasten von der Heimathsgemeinde des Schüblings rückzuvergüten seien. Ist einerseits das Richtige und Zweckmäßige der neuen Anordnungen nicht zu verkennen, so erwächst doch anderseits dem Landessonde, wollte er die volle Bestreitung der Schubkasten für die Zahlungsunfähigen auf sich nehmen, eine Last, welche das Land im Ganzen nach Billig- und Gerechliqkeitsrücksichten allein zu übernehmen nicht wohl verhalten werden kann, denn die einzelne Gemeind»' ist zuerst und zunächst für ihre Unterstützungsbedürftigen und Armen zu sorgen verpflichtet und dahin sind gewiß jene zu zählen, die nach Auswärts ihren Unterhalt zu erzielen trachten, durch die manig« jachsten Umstände aber daran gehindert, vielleicht in ihrer harten Lage zu Schritten, die das ab­ wehrende Einschreiten der Behörden nach sich ziehen, verleitet werden und dann der Abschiebungs­ maßregel unterliegen. Noch eine andere Betrachtung glaubt der gefertigte Landes-Ausschuß hier vorführeu zu sollen. Es ist leider nicht zu läugnen, daß im Allgemeinen die Gemeinden noch immer der Armenver­ sorgung ihrer Angehörigen, der eigenen Verpflichtung, solchen Leuten durch Zuweisung von Arbeit oder andere Beschäftigung in der Gemeinde selbst ein wenn auch karges Fortkommen zu verschaffen und dadurch selbe von Umherstreifen abzuhalten, nicht den nöthigen Ernst und die verdiente Auf­ merksamkeit zuwenden. , Ueberdieß beweiset die Erfahrung, daß man solche Leute gerne von dannen ziehen sieht, daß man sie hierin eben so gerne gewähren läßt und fast froh ist, sie für einige Zeit wieder aus dem Auge zu haben, daher auch die Willfährigkeit, selbe ebenfalls mit Ausweisen zu versehen. Alles dieses aber verstößt nicht blos gegen die aufmerksame Pflichterfüllung, wie sie von den Gemeinden zu üben ist, sondern es überwälzt auch auf andere hierin beherztere Gemeinden eine Last, welche nicht auf sie fiele, oder wenigstens nicht in dem Maße, würden andere genauer den bestehen­ den Anordnungen nachleben. Eine volle Uebernahme solcher Lasten auf den Landesfond schließt nach Ansicht des gefertigten Landes Ausschuffes fast eine Art von Ordnnngsahndung für sorgsamere Gereinden in sich. — 30 Es ist xur zu gerecht, daß dieses vermieden werde so viel möglich, damit Sorge und Sorglosig­ keit oder Unaufmerksamkeit nicht auf gleiche Linie gestellt werden. Nun dürften genauere Anweisungen hierüber kaum den nöthigen Schutz dagegen bieten, wirk­ samer bleibt cs, durch Ueberweisung eines Theiles der für die Abschiebung von zahlungsunfähigen Schüblingen erlaufenen Kosten die Gemeinden und deren Angehörige zur nöthigen Aufmerksamkeit und Vorsorge für minder Bemittelte wach zu rufen und wach zu erhalten. Nicht blos also die allgemeine Verpflichtung der Gemeinden, für ihre Bedürftigen zu sorgen, wozu doch ebenfalls die Maßnahmen, denselben die Rückkehr in die Heimath ohne Belästigung anderer Nichtverpflichleteu ihnnlich zu machen, zu rechnen sind, sondern auch andere miteinfließende Umstände begründen den Ausspruch; daß die Gemeinden von Tragung dieser Kosten nicht los zu sagen seien. Es kann sich nach Ansicht des gefertigten Landes-Ausschusses nur darum handeln, ob die ganze Last der Auslage oder nur ein Theil derselben auf die Gemeinde zu fallen habe. In dieser Beziehung erklärt sich der Landes-Ausschuß für eine Theilung der Schubkostenanslagen zwischen dem Lande und der betreffenden Heimathsgemeinde, weil die Ausführung der Maßregel der Schubablieferung immerhin als eine allgemeiner Rücksicht wegen und zuni allgemeineil Besten gebotene, sich darstellt, weil bei solchen Maßregeln die Mitleidenschaft aber einzutreten hat, weil doch auch Fälle sich ergeben, in denen der einzelnen Gemeinde eine Unterlassung nöthiger Sorge oder eigener Pflichterfüllung nicht zur Schuld geschrieben werden kann, und weil doch einige Rücksicht auch auf ärmere Gemeinden zu nehmen ist, denen die volle Rückvergütung zu schwer fallen könnte. In Würdigung aller vorgedachten Verhältnisse glaubt der gefertigte Landes-Ausschuß einen billig­ gerechten Theilungsoorschlag darin zu finden, daß die Hälfte der für Zahlungsunfähige ergangenen Schubkosten vom Landesfonde übernommen, die andere Hälfte aber von der Heimathsgemeinde des Schüblings an diesen Fond rückersetzt werde. Im Hinblicke daher auf die im §, 3 obigen Gesetzes enthaltene Bestimmung, und unter Be­ rufung auf die so eben entwickelten Gründe erlaubt sich der gefertigte Landes-Ausschuß einen hierauf bezüglichen Laudes-Gesetzesentwurf vorzulegen und damit den Antrag zu verbinden: ein hoher Landtag wolle diesem Gesetzesentwurfe die Zustimmung ertheilen. Bregenz, den 21. August 1868. Der Landes-Aus sch u sz. Gesetz in Betreff der an den Landesfond zu entrichtenden thcilwriscn Rückvergütung der Schubkasten für zahlungsunfähige Schüblinge seitens der Heimathsgemeinde des Schüblings. Ueber Antrag des Landtags Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: 1) Auf Grund des §. 3 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1868 wird einer theilweisen Rückver­ gütung an den die Schubkosten für zahlungsunfähige Vorarlberger Schüblinge zahlenden Landesfond seitens der betreffenden Heimathsgemeinden stattgegeben. 2) Diesen Rückersatz haben die betreffenden Heimathsgemeinden durch die Zahlungsnberiahme der Hälfte der erwachsenen Schubkosten zu leisten. Wien, den