18680821_ltb0021868_Landesausschussbericht_erweiterterWirkungskreis_Landesvertretung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:44
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp02,ltb0,ltb1868,lt1868,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-30
Erscheinungsdatum 2021-06-30
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des 'Sani)esaus[dju|jc8 bcfrelTenh Öen Kraft öes Grundgesetzes oom 21. Dezember n. 3. über öte 3teicgs- oertrefung erweiterten Wirkungskreis der Lanöesvertretnng. Hoher Landtag! Das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 enthäit im §. 11 die Be­ stimmung. daß alle Gegenstände der Gesetz zebung, weiche nicht ansorücklich durch die Landesordnung« dem Landtage Vorbehalten sind, von dem engeren Reichsralhe zu behandeln seien. Unsere Landesordnung enthält deßwegen auch gewiß keinen allzu ausgedehnten Wirkungskreis für die Landesverlretung. . . Man hat sich bisher damit beschieden, wohl auch in der Erwartung, daß der geelgneter Forentwicklung unserer Zustände und nicht minder durch klarere Einsicht in die Verhältnisse srch nicht u • wahrscheinlich eine Aenderung hierin ergeben dürfte. , « . . Diese erfolgte denn auch vielleicht eher, als erwartet werden durfte, mittelst des das Oesetz vom 26. Februar 1861 abänderuden Staalsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867. Dieses Gesetz enthält im §. 11 die bestimmt abgegränste Wirkungssphäre des Relchsratyes u im §. 12 den Ausspruch, daß alle in diesem Gesetze vom Reichsrathe nicht ausdrücklich tiorbebaltene Gegenstände der Gesetzgebung in den Wirkungskreis der Landtage gehören und in und mit viele Landtagen verfassungsmäßig zu behandeln seien. r, , Der tiefe Unterschied zwischen der gesetzlichen 'Bestimmung vom Jahre 1861, welche »och Grundlage unserer Laudesordnuug bildet, und jener vom 21. Dezember 1867 »st »»» die Auge Es würde zu weit führen die Ausdehnilg des nun überwiesenen Wirkungskreises gegen früher im Einzelnen hier eiiizuschalken. . re Der Landes-Ausschuß darf ohne zu irren, annehmen, daß eine hohe Landesvertretung diese c » Weiterung der eigenen selbstständigen Bewegung und des autonomen Wirkens gewiß mit wahrer -oe» friediguilg erfasse. , Wie erfreulich dieses auch sei, so darf doch nicht übersehen werden daß die Anordnungen des nunmehrigen Staatsgrundgesetzes die Grundlage des gesetzlichen durch die Landes-Ordnung sestgestellten Wirkungskreises anders gestalten und gleichfalls umänderen. . Je willkommener immerhin eine solche Umgestaltung und Umänderung sein mag, so erfordert dieselbe doch, um auch der Form zu genügen und möglichen künftigen Einitreuungen vorzubeugen, daß hielin nachgeholfen werde. , Diesem zu entsprechen, erachtet der gefertigte Landes-Ausschuß der hohen Versammlung tn Vor­ schlag zu bringen und den hierauf bezüglichen Antrag zur Annahme zu empfehlen, dahin gehend: Ein hoher Landtag wolle aussprechen, er nehme mit Befriedigung die Bestimmungen über den erweiterten Wirkungskreis der Landesvertretuug Kraft der Anordnungen des Staatsgrundgesetzevom 21. Dezember 1 867 entgegen und mache sie zu den ©einigen. Bregenz am 21. August 1868. Der Lantzesausschntz. ______