18731213_ltb00081873_Gesetz_Radfelgenbreite_Lastwagen_Bregenzerwälderstrasse_Schwarzach_Egg_Bezau

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:24
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,ltb0,ltb1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

womit die Breite der Radfelgen bei Lastwagen für den Verkehr auf der Bregenzerwälder Straße von Schwarzach über Egg bis Bezau geregelt wird. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Alle auf der nichtärarischen Straße in den Bregenzerwald, von Schwarzach über Egg nach Vezau und zurück verkehrenden, der gewerbsmäßigen Verfrachtung von Gütern dienenden Lastwagen müssen, ohne Rücksicht auf das Ladungsgewicht, mit Radfelgen von mindestens nachstehender Breite versehen sein: a) Bei einer Bespannung mit 2 Pferden 3 - 4 41//2 c) „ „ d) H n ff * ff ff ff „ „ o ° 4 ff ff 5 und mehr Zoll. W.-M. ff ff ff ff 5*/3 „ ff Allfällige auch nur streckenweise benützte Borspann-Pferde werden als Bespannung betrachtet. Auf Oekonomiefuhren findet diese 'Bestimmung keine Anwendung. §• 2. Die Uebertretung dieser Anordnung ist mit einer Geldstrafe von 5 fl. bis 25 st. zum Besten des Armenfondes jener Gemeinde zu belegen, in welcher das Straferkenntniß gefällt wird. §• 3. Zur Handhabung dieser Vorschrift ist der Vorsteher jener Gemeinde verpflichtet, in deren Ge­ biet die Straße liegt, wo der Zuwiderhandelnde betreten wird. — Der Gemeindevorsteher hat über die zu seiner Kenntniß kommenden Uebertretung die Erhebung zu pflegen, sogleich das Erkenntniß zu fällen und zu vollziehen, sodann über die verhängte Strafe dem Bestraften eine Bescheinigung auszustellen. — Allfällige Beschwerden, die jedoch bezüglich der zu erlegenden Strafe keine aufschiebende Wirkung haben, gehen an die politische Bezirksbehörde. Solche Beschwerden sind längstens innerhalb 8 Tagen von der Zustellung der Bescheimgung beim Gemeindevorsteher schriftlich anzubringen. §• 4. Ein Fuhrmann, welcher wegen vorschriftswidriger Radselgenbreite die verhängte Strafe erlegt oder sicher gestellt hat, kann mit der hierüber erhaltenen ämtlichen Bescheinigung die Reise vollenden, ohne auf dieser Fahrt weiterhin einer solchen Strafe ausgesetzt zu fein. §■ 5. Im Uebrigen bleiben die Regulative über die Art der Einrichtung des Fuhrwerks, insoweit sie nicht durch dieses Gesetz abgeändert sind, in Kraft. §■ 6. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes hat sechs Monate zu beginnen. nach dem Tage der Kundmachung desselben Druck und Verlag von I. N. Teutsch in Bregenz.