18730000_ltb00201872_Gesetz_Herstellung_und_Erhaltung_Zufahrtsstrassen_Privateisenbahnen

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:29
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,ltb0,ltb1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Syntax Warning: Invalid shared object groups bit length 91 Heleh, betreffend die Herstellung und Erhaltung von Zufahrtsstraßen zu nicht ärarischen Eisen­ bahnen, wirksam für das Land Vorarlberg. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Allgemeine B e st i m m u n g e n. §• 1. Eisenbahn-Zufahrtsstraßen sind jene öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und AufnahmSstationen mit dem nächst erreichbaren öffentlichen Fahrwege oder mit dein Gebiete der nächst gelegenen Städte, Märkte oder Ortschaften vermitteln. §. 2. Bei der Errichtung von Eisenbahn-Zufahrtsstraßen hat die politische Bezirksbehörde über deren Nothwendigkeit und Anschluß an den öffentlichen Fahrweg, Stadt, Markt oder Ortschaft (§ 1) über die Breite, Construction, Steigung und die sonstigen Bauverhältnisse ein Gutachten abzugeben, bei der commissionellen Bahnbegehung ein Mitglied des Landesausschusses beizuziehen, und ein gütliches Ueber» einkommen zwischen sämmtlichen Betheiligten über die Ausführung des Baues, sowie über die Bildung einer Concurrenz, betreffend die Herstellung und Erhaltung der Zufahrtsstraßen zu versuchen. §. 3- Kommt hierüber zwischen den Betheiligten ein Uebereinkommen zu Stande, so ist selbes dem Landesausschusse zur Genehmigung vorzulegen, welcher hiebei im Einvernehmen mit der Landesbehörde vorzugehen hat. — Findet der Landesausschuß den Vergleich nicht geeignet, so hat derselbe im Ein­ verständnisse mit der Landesbehörde das Erkenntniß zu fällen. §. 4. Wenn zwischen dem Landesausschuß und der Landesbehörde ein Einverständniß nicht erzielt wird, so ist der Act dem k. k. Ministerium des Innern zur Entscheidung einverständlich mit dem k. k. Handelsministerium in letzter Instanz vorzulegen. 92 §• 5. Bleibt der Vergleichs versuch fruchtlos, so ist durch die Landesgesetzgebung für solche Zufahrten von Fall zu Fall eine besondere Concurrenz festzustellen. Bis dahin ist der Landesausschuß ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landesbehörde eine Concurrenz provisorisch zu bilden. Wird ein Einverständniß nicht erzielt, so ist nach § 4 vorzugehen. §. 6. Concurrenz-Bezirk. In diese Concurrenz sind einzubeziehen: a) die betreffende Eisenbahn-Unternehmung. b) Die Gemeinden, in deren Gebiet die Zufahrtsstraße liegt, es können aber in besonders rück­ sichtSwürden Fällen auch Gemeinden, welche nicht von der Zufahrtsstraße durchzogen sind, mit Rücksicht auf den Nutzen, welchen dieselben aus dieser Straße ziehen, als beitragspflichtig erklärt werden. c) Jene Grund- oder Werkbesitzer und Unternehmungen, deren Interesse durch die betreffende Straße in hervorragender Weise gefördert werden. §. 7. Jnsoferne der Staat oder das Land einen Beitrag zu einer Zufahrtsstraße gewährt, ist derselbe von der Concurrenzleistung Vorwegs in Abzug zu bringen. Der Landesbeitrag erfolgt durch Landtagsbeschluß. §. 8. Sollten von Seite der Bau-Unternehmung bei Anlage neuer Bahnstationen zur Ermöglichung der Bauführung bereits Fahrwege hergestellt worden sein, welche als Bahnhofzufahrten gelten können, so ist die Unternehmung verpflichtet diese gegen nöthigenfalls im Expropriationswege auSzumittelnde Entschädigung der Concurrenz zu überlassen. §. 9. • Co ncurrenz-AuS schuß. Nach Festsetzung des Concurrenz-BezirkS (§ 6) ist ein Concurrenz-Ausschuß zu bilden. Der­ selbe ist daS beschließende Organ und hat sogleich nach seiner Constituirung zu bestimmen, welche von den dem Bahnhöfe zunächst gelegenen Orlsgemeinden verpflichtet ist, die Arbeiten zur Herstellung und Erhaltung der betreffenden Zufahrtsstraßen zu leiten, zu beaussichtigen und die zur Verfügung gestellten Mittel zu verwenden. — Diese Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahn-Zufahrtsstraße gut fahrbar erhalten werde. § 10. Jede in die Concurrenz einbezogene Gemeinde wählt durch ihren Gemeindeausschuß auf die Dauer von 3 Jahren ein Mitglied und einen Ersatzmann in den Concurrenz-Ausschuß. — Ueber die Wählbarkeit und Verpflichtung zur Annahme der Wahl in den Concurrenz-Ausschuß sind die Vorschriften der Gemeindeordnung anzuwenden. — Bei Zufahrtsstraßen, zu deren Herstellung oder Instandhaltung ein Beitrag vom Aerar oder aus dem Landesfonde geleistet wird, ist die Regierung und der Landesausschuß 93 berechtiget, einen Bevollmächtigten für den Concurrenz-Ausschuß zu Eisenbahn-Unternehmungen und die Gesammtheit der Interessenten (§ Concurrenz-AuSschuß wählen. — Dieser Ausschuß besteht mindestens feine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. — Die Mitglieder sehen ihr Amt unentgeltlich. ernennen. — Ebenso können die 6 lit. c.) je ein Mitglied in den aus drei Mitgliedern und faßt des Concurrenz-AuSschusseS ver­ § 11. Das Comitee wählt aus seiner Mitte und mit absoluter Stimmenmehrheit den Obmann und ObmannS-Stellvertreter, welcher die Comitee-Beschlüsse zu vollziehen hat, die Voranschläge und Rechnungen zu verfassen und dem Comitee zur Genehmigung und Erledigung vorzulegen hat. — Den Betheiligten steht da« Recht zu, in die erledigte Rechnung Einsicht zu nehmen. §. 12. Berufungen. Beschwerden gegen Verfügungen der Straßen-Verwaltung (§. 9) sind an den ConcurrenzAuSschuß zu richten. §. 13. Der Landes-Ausschuß entscheidet über Berufungen gegen die Beschlüsse des Eoucurrenz-AuSschusseS. — Die Beschwerde ist binnen der vom Tage der Verständigung laufenden 14tägigen Fallfrist beim LandeS-AuSschuß einzubringen. §. 14. Aufsichtsrecht der politischen Behörde. Die politischen Behörden sind berechtiget und verpflichtet, darauf zu dringen, daß die Eisenbahn­ ZufahrtSstraßen im guten Stande erhalten werden. §. 15. Schlußbestimmungen. Die in besondern Rechtstiteln oder Uebereinkommen gegründeten Berpflichtungen bezüglich der Zufahrtsstraßen bleiben aufrecht. §. 16. Dieses Gesetz findet nicht nur auf die bereits bestehenden Bahnhofzufahrten im Allgemeinen, sondern auch inSbesonderS in dem Falle Anwendung, als diese Zufahrten nur als provisorisch erklärt und Verhandlungen über die Herstellung oder Erhaltung der Zufahrten noch im Zuge sind. §. 17. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Kundmachung desselben. §. 18. Mein Handels-Minister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge des Gesetze» beauftragt. > f _______________