18730603_ltb00071872_Gesetz_Vicinalstrasse_Konkurrenzstrasse_Montafon

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,ltb0,ltb1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

15 Gesetz vom betreffend die Einreihung der von Bludenz nach Montafon führen­ den Vizinalstraße in die Kathegorie der Concurrenzstraßcn. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zn verordnen, wie folgt: §• 1. Die von Bludenz nach Montafon führende Vizinalstraße von ihrer Einmündung bei St. Peter zu Bludenz bis zur Kirche in Schruns zu Montafon wird als Concurrenzstraße im Sinne des Landes­ gesetzes vom 3. Juni 1863 erklärt. §• 2. . Diese Concurrenz hat zu umfassen die Stadtgemeinde Bludenz, die Gemeinden des Montafoner Gerichtsbezirkes Stallehr, Lorüns, St. Anton, Bartholomäberg, Schruns, Silberthal, Tschagguns, Vandans, St. Gallenkirch und Gaschurn. §■ 3. Die Concurrenzangelegenheiten sind nach der Vorschrift oberwähnten Landesgesetzes zu behandeln. §• 4. Zu der jährlichen Einhaltung hat die Gemeinde Schruns übernehmen. ein Präzipium von 60 fl. S.-W. zu §. 5. Die an den jährlichen Einhaltungskosten der Concurrenzstraße nach Abzug des in §. 3 festgestellten Präzipiums noch verbleibende Ausgabssumme ist auf die Gemeinden Bludenz, Lorüns, St. Anton, Bar­ tholomäberg, Schruns, Tschagguns, St. Gallenkirch unb Gaschurn nach Maßgabe ihrer Gesammtvorschreibung an direkten Steuern zu Vortheilen. Die Gemeinde Stallehr hat mit der Hälfte und die Gemeinden Silberthal und Vandans haben mit drei Viertel der Gesammtvorschreibung an direkten Steuern zu den jährlichen Einhaltungskosten beizusteuern. §• 6. Die Schneeschaufelung auf dieser Concurrenzstraße wird durch die Concurrenz und auf Kosten der­ selben besorgt. • §. 7. Bei Umlegung der ganzen Concurrenzstraße oder eines Theiles derselben, sowie bei Instandsetzung < der in ihrer baulichen Beschaffenheit den Ansprüchen des Verkehrs nicht mehr entsprechenden ConcurrenzStraße oder von Theilen derselben sind die Kosten der Ausführung auf die Stadtgemeinde Bludenz und die Landgemeinden Lorüns, St. Anton, Bartholomäberg, Schruns, Tschagguns, St. Gallenkirch und Gaschurn nach Maßgabe ihrer Gesammtvorschreibung an direkten Steuern zu »ertheilen. Stallehr ist zu solchen Kosten mit der Hälfte, Silberthal und Vandans sind mit drei Viertel von der Gesammtvorschreibung an direkter Steuer zur Beisteuer einzuziehen.