18710904_ltb00021871_Bericht_Vicinalstrasse_Konkurrenzstrasse_Montafon

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

— 9 — des Landesausschusses von Vorarlberg, betreffend die Einreihung der von Bludenz nach Montafon führenden Vicinalstraße in die Kategorie der Concurrenzstraßen. Doffer Irmckag! Nach Vorschrift des Landesgesetzes vom 3. Juni 1863 betreffend die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen nicht ärarischen Straßen, sind jene als Concurrenzstraßen zu bezeichnen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr und für die Verbindung nach innen und außen als solche erklärt zu werden verdienen. Als eine solche muß der Verbindungsweg von Bludenz nach dem Thale Montafon hezeichnet werden. Dieser Verbindungsweg, der in den ämtlich errichteten Urkunden noch v. I. 1821 herwärts nur als Vicinalstraße behandelt und betrachtet wurde, und den einzigen Verkehrsweg nach und von dem Thale Montafon bildet, befindet sich durchaus nicht in einem den jetzigen geänderten Berkehrsverhältniffen entsprechenden Zustand, und seit Jahren wiederholen sich Klage auf Klage gegen den schlechten Zustand dieser Vicinalstraße, und immer lauter werden die Mahnungen, derselben doch einmal eine bessernde Hand zuzuwenden. Dieses Bedürfniß macht sich täglich fühlbarer, und ist umsomehr aller Beachtung werth, als nicht vor lange im Thale Montafon eigene Poslbesörderungsanstalten eingefühlt wurden und als die Herstellung einer Eisenbahnstraße, auch wenn diese in erster Zeit nur bis über Bludenz führen sollte, ganz neue Verbindungen und bisher ungeahnte Veränderungen im Verkehre mit sich bringen wird und muß. Den nun gebieterisch zu treffenden Verbefferungen an dieser Straße, sowie einer ordnungs­ mäßigen Einhaltung der gedachten Strecke kann aber iniolange nicht Rechnung getragen werden, als diese Sorge nach den bestandenen und jetzigen Gemeindeordnungen einigen dabei beteiligten Gemeinden überwiesen bleibt und als nicht eine einheitliche Straßenleitung für die künftige Nachhilfe wirksam wird, und eigentlich erst die wohlthätige Absicht des Landesgesetzes der Erfüllung zuführt. Bisher oblag die Herstellung und Einhaltung der nach Montafon führenden Straße von ihrer Ab­ zweigung bei St. Peter in Bludenz bis an die Gemeindegrenze von St. Anton der Bludenzer Gemeinde ab; von St. Anton bis an die Gemeindegrenze von Bariholomäberg der kleinen Gemeinde St. Anton mit circa 24 Familien in einer Länge von beiläufig 2670 Schritten, von da bis an die Grenze von Schruns auf beiläufig 2700 Schritte der Gemeinde Bariholomäberg, von welcher aber nur die kleine Fraktion Ganlfchier in der Thalsohle liegt, von da bis Schruns die kleinste unter den vorerwähnten Strecken, dieser letzten Gemeinde, welche dann von Schruns thaleinwärts die Erhaltung b?$ weiter­ führenden Weges inner ihrem Gebiete zu besorgen hat, sowie die beiden dahinter liegenden Gemeinden St. Gallenkirch und Gaschurn ebenfalls jede aus ihrem Gebiete den Weg einzuhalten haben. 10 Wenn schon die Nothwendigkeit, diesem Verbindungswege nach Montafon mit den durch das Landesgesetz gebotenen Mitteln beizuspringen offen zu Tage liegt, so glaubte der Landesausschuß vorerst die Einleitung zur Einreihung des in Rede stehenden Verbindungsweges in die Kategorie einer Concurreuzstrabe auf die Strecke von der Abzweigung bei St. Peter zu Bludenz bis zur Kirche in Schruns beschränken und die Fortsetzung einer Straße von Schruns zu den innersten Gemeinden St. Gallenkirch und Gaschurn einer spätern Verhandlung Vorbehalten zu sollen, und dieses weil einmal diese Hauptlinie, die sämmtliche Gemeinden nothwendig zu ihrem inneren Verkehre, sowie zur Ver­ bindung nach Außen bedürfen, eben weil sie die Hauptader des Verkehrs ist, der dringendsten Sorge bedarf, während die Fortsetzung zu den innersten Gemeinden weniger dringlich erscheint und dabei anch ganz andere Verhältnisse in Berechnung kommen und einen andern Concurrenzmaßstab anzulegen bedingen. Das eigentliche Bedürfniß hiezu, bisher nur von den beiden innersten Gemeinden in An­ regung gebracht, dürste wohl erst recht greiibar werden, wenn einmal durch die veränderten Verhält­ nisse die Thalstrabe zur rechten Geltung gekommen sein wird. Bis dahin lassen zu sollen. affo glaubt der Landesausschuß die bezügliche Verhandlung auf sich beruhen Von diesem Standpunkte ausgehend "wurden die Stadtgemeinde Bludenz und sämmtliche Ge­ meinden Montafons verständiget, daß beabsichtigt werde, die obbezeichnete Wegesstrecke als Concurrenzstraße zu erklären, daß die Concurrenz alle vorbesagten Gemeinden zu umfassen habe, und daß die bisher eingehaltenen Verpflichtungen zur Herstellung und Erhaltung der künftigen Concurrenzstraße in das richtige Verhältniß und Ebenmaß zu den Erforderniffen einer guten den Anforderungen der Zeil und des Gesetzes entsprechenden Straße zu bringen seien. Sämmtliche Gemeinden, mit Ausnahme jener von Stallehr haben ihre diesbezüglichen Erklä. rungen abgegeben. Alle diese erkennen, daß die Wichtigkeit dieser Straße Concurrenzstraßen zu setzen; Bludenz, St. Anton, Bartelomäberg, gesetzlich zu ordnenden Mitleidenschaft in dieser Angelegenheit sich der Voraussicht, daß die von ihr am Christenstein auf dem Wege eine Concurrenzbrücke anerkannt werde. es erheische, sie in die Reihe der Schruns und Vandans erklärten der zu unterordnen, die letztgenannte in nach Schruns errichtete Brücke als Diese Brücke liegt abseits der Montafoner Thalstraße, ist besonders nur für einige Gemeinden Holzbezuges wegen aus den Standeswaldungen von größerer Bedeutung; es treten daher bei einer diesfalls sestzustellenden Concurrenz ganz andere Momente und Verhältnisse hervor, die nicht wohl unter Einem mit der Allen gleich wichtigen Hauptthalstraße verwebt behandelt werden können, weßwegen auch diese Brückensache einer abgesonderten Verhandlung zugesührt wird; keinenfalls kann aber die noch nicht abgeschloffene Verhandlung über die angeregte Brückenconcurrenz der Gemeinde Vandans einen annehmbaren Einwand gegen die Einbeziehung in die allgemeine Straßenconcurrenz bieten. St. Gallenkirch und Gaschurn sind der Einziehung in die Concurrenz nur dann entgegen, als nicht gleichzeitig auch die Herstellung einer Straße im Concurrenzwege von Schruns nach diesen beiden Gemeinde» beschlosien werden sollte; eine Vorbedingung, deren Unwerlh von selbst in die Augen springt, da die beabsichtigte Concurrenzstraße diesen beiden Gemeinden eben so unentbehrlich wie allen übrigen zur Concurrenz einzubeziehenden. Lorüns bemerkt, daß Bludenz jede Verpflichtung zur Erstellung uud Erhaltung der in seinem Gebiete auf sich genommen habe. Straße Silberthal als ganz abseits von der Straße und Schruns gelegen und nur durch einen Fuß­ weg mit diesem verbunden, glaubt deshalb zur Mitleidenschaft nicht verhalten zu sein. Tschagguns widerstrebt einer Concurrenz mit seinem Beizuge im Sinne des Landesgesetzes vom 3. Juni 1863. Diese Weigerung kann es jedoch eben so wenig schützen, wie die beiden vorgedachten Gemeinden St. Gallenkirch und Gaschurn. 11 Stallehr liegt außerhalb des Montafoner-Scheidegebirgs Dawenna im Klosterthale, hat seine Verbindung zunächst über Bings in das Klosterthal und über Bruniienfeld nach Bludenz und kann erst von Brunnenfeld aus für seine geringen Verbindungen mit Montafon den Hauptthalweg er. reichen. Bezüglich dieser Gemeinde können gleichfalls die Einwendungen, welche Lorüns ansührte gel­ tend gemacht werden. Diese Vorbemerkungen gestützt auf die vorliegenden Erhebungen und Einvernehmungen Gemeinden, sowie auf Aeußerungen der k. f- Behörden dürsten hinreichen dem hohen Landtag Ueberzeugung zu verschaffen, daß die mehrerwähnte Vicinalstraße als Concurrenzstraße anzuerkennen Ebenso dürste dem hohen Landtage sich die Ueberzeugung aufdringen, daß zur Concurrenz Herstellung und Erhaltung dieser Straße die Sladtgemeinde nebst den sämmtlichen Gemeinden Gerichtsbezirkes Montafon einzubeziehen seien. der die sei. für des In früherer Vergangenheit scheint auch der Weg nach Montafon wie der anderer Thäler, kaum größere Bedeutung gehabt zu haben als ein Weg die Verbindung nach außen dürftig in ein­ fachster Weise zu vermitlelu, einen Thalweg mit geringen Kosten zu erstellen und ebenso mit geringer Auslage zu erhalten, der dieserwegen zunächst nur le» Anceiuern überwiesen blieb. Dieses gehet wohl auch aus dem hervor, daß die längsten thaleinwärts gelegenen beschwer­ lichsten Stellen einerseits der ganz unbedeutenden Gemeinde St. Anton, andererseits der nur mit einer Fraktion die Thalsohle berührenden Gemeinde Barholomäberg zugeschieben blieben. Diese Gepflogenheit wurde erst allmälig bei Umwandlung der größere Ausdehnung gewinnen­ den Verhältnisse und bei Erweiterung des gegenseitigen Verkehrs zu einer eigentlichen Last. Sie gestaltet sich aber jedenfalls zu einer unbilligen, wenn nicht sogar in das Ungerechte streifenden Gepflogenheit unter den heutigen Verhältniffen bei dem mächtigen Schwünge des Verkehrs, und wird um so unhaltbarer als sie eigentlich blos die allgemeine Gesetzesvorschrist „jede Gemeinde habe in ihrem Gebiete für die Straßen zu sorgen" in Anwendung bringt, daher auch je nach den zu­ gebenden Gesetzen wandelbar ist und bleibt, und als die Herstellung und Erhaltung einer Straße welche nun zu einem Hauptmomente für Montafon und zur Lebensfrage für das ganze Thal geworden ifi, nicht nach dieser ganz einfachen, andere untergeordnetere Bedürsniffe und Verhältnisse im Auge ha­ benden gesetzlichen Gepflogenheit geregelt werden kann. Von St. Anton thaleinwärts besteht nur diese gesetzliche Gepflogenheit. Anderes verhält es sich mit der Sladtgemeinde Bludenz. Ihr Gemeindegebiet erstreckt sich einmal bis St. Anton; nach dem gleichen Grundsätze, wie vorbemerkt, brachte es die gesetzliche Ge­ pflogenheit mit sich daß ihr die Straßenstrecke von Bludenz bis an die Grenze zu St. Anton zu er­ halten und einzuhalten zufiel. Der Verkehr, der sich schon nach dem ersten Jahrzehent dieses Jahrhunderts zu steigern be­ gann, erforderte beffere Wege unb verursachte größere Auslagen; Bludenz wurde nun an diese Ge­ pflogenheit erinnert und es kam zum gerichtlichen, auch von der Oberbehörde genehmigten Vergleich vom 23. November 1821 in welchem sich die Stadtgemeinde verpflichtete den Weg von Bludenz bis an die Grenze bei St. Anton nebst den in diesem Vergleiche namhaft gemachten Brücken, diese letzteren jedoch nur für beschränkte Ladungen, wie auf Vicinalwegen vorkommen, fahrbar herzustellen und künftig zu unterhalten; der Stand Montafon dagegen sich herbeiließ jener hiefür eine Aversual-Summe von 600 fl. R. W. zu bezahlen. Es liegt somit hier ein VertragSverhältniß vor; indessen bezielten diese Verhandlungen nur diese Vicinalstraßen in etwas bessern Zustand zu bringen, keineswegs in einen solchen Stand zu setzen, wie die gegenwärtigen Verhältniffe unausweichlich fordern; dieses läßt sich aus dem Wortlaute deS Vergleiches entnehmen, eS erhellet aber auch aus den nachher erfloffenen höhern Entscheidungen, die da aussprechen „den öffentlichen Verkehre nach seinen gegenwärtigen und gewöhnlichen Anforderungen eine genügende und sichere Passage zu erhalten, " und weiteres zeigen die verhandelten Akten daß diese — 12 — von Bludenz herzustellende und zu erhaltende Straße nicht als Post- oder Commerzialstraße, sondern als Vicinalweg betrachtet wurde der nur von einspännigen Fuhrwerk und Chaisen beiahren wird. Aus diesem Vergleichsakie ergibt sich aber ebenfalls, daß der Stand Montafon selbst erkannte nicht berechtigt zu sein selbst die nach den gewöhnlichen damaligen Anforderungen zu erzielende genügenve Passage nicht gänzlich der Gemeinde Bludenz überweisen zu können, schon daß diese Straßen» angelegenheit anfachtdar war, und nur durch Vergleich beigelegt werden konnte, zeigt daß die An­ sprüche seilens Montafon ein Mehreres gegen früher forderten. Dieser Vergleich begründet Rechlslilel, welche nach § nach Einführung der Concurrenz aufrecht bleiben. 13 des L. G. vom Jahre 1863 auch Dieses hindert aber nicht, die aus diesem Vergleiche entspringenden Rechtstitel in das richtige Ebenmaß und Verhältniß zu den heutigen gesteigerten Anforderungen zu bringen, denn die Lage ist eine ganz andere geworden, die einstigen höchst einfachen Verkehrsbewegungen haben sich zu sehr be­ lebten bessere Einrichtungen bedingende umgewandelt. Daraus dürfte von selbst klar werden, daß festhaltend auch einerseits an diesen Rechtstiteln andererseits jedoch nach Billig- und Gerechtigkeit die Verpflichtungen aus der Vergangenheit mit den neugestalteten Verhältnissen in Einklang zu bringen seien. Dieses glaubt der Landesausschuß dadurch zu bewirken, daß er vorschlägt, es habe zu den jährlichen Einhaltungskosten die Stadtgemeinde Bludenz ein Präcipium nach dem zehnjährigen Durch­ schnitte des in den Jahren 1861 einschließlich 1870 zur Einhaltung der Straßenstrecke auf Grund des Vergleiches vom 23. November 1821 verausgabten Straßenunterhaltsbetrages zu übernehmen und ein jährliches Präcipium zu den Einhaltungskosten habe auch der Stand Montafon zu leisten und zwar im Verhältnisse der 5°/0 Zinse der in die damalige Concurrenz einbezahlten Summe von 600 fl. R. W. oder 525 fl. Oz. W. Die erstere Annahme begründet sich von selbst nach dem bisher beobachteten Verhältnisse der Concurrenz. Der Stand Montafon aber wurde einbezogen, weil dieser Stand durch den berührten Vergleich in die Concurrenz eingetreten ist, und weil derselbe, obgleich ihm die Thalgemeinden beigeschrieben sind, doch eine von jeder Gemeindeverbindung abgetrennte von jeher für sich selbstständig bestehende Genossenschaft bildet, eigene Vermögenheiten besitz: und nach seiner Einrichtung zu allgemeinen öffent­ lichen Zwecken des Thales Beisteuer leistete und noch leistet Das richtige Ausmaß für seinen Concurrenz-Antheil glaubte der Landesausschuß in dem Ver­ hältnisse zur früher geleisteten Aversual-Summe d. i. in dem den Zinsen derselben zu 5g gleichkom­ menden Betrage zu finden und beantragt dem gemäß das Präzipium für den Stand nach diesem Ansätze zu bemesseu. Mit Urkunde v. 20. Mai 1841 überließen die Gotteshäuser Weingarten und St. Johann in Feldkirch, so wie die Herrschaft Blumenegg dem Stande Montafon ein für damals bedeutendes Kapital von 800 fl. zum Zwecke der Einhaltung der Wege und Stege des Thales; es ist somit nur eine Erfüllung der mit diesem Betrage verknüpften Widmung, wenn der Stand Montafon gegenwärtig die Unterhaltungskosten eines Wegeinräumers mit 150 fl. jährlich bestreitet. Diesen Betrag als Concurrenzbeisteuer zu den jährlichen Straßenunterhaltungskosten findet der Landesausschuß mit Hindeutung auf die vorbemerkten Umstände auch in der Zukunft dem Stande als ein Präzipium anzuschreiben. Denselben noch weiters zu Beiträgen zu verhalten, erscheint dem Landesausschuß nicht be­ gründen zu können. Der Hauptgemeinde des Thales Schruns ergeht von allen Betheiligten durch den im Concurrenzwege zu verbessernden Stand der Straße und aus deren zeitgemäßen Herstellung der größte Vortheil; es ist der einzige Ort des Thales der industrielle Unternehmungen aufzuweisen hat, dorten werden bedeutende von Nah und Fern besuchte Viehjarktmärkte abgehalten, Schruns ist der Sitz eines — 12 — Bezirksgerichtes, ist am Ausgange der Hauptstraße, dahin münden die feit- und rückwärts gelegenen Wege der Gemeinden und daselbst holen sich größlentheils dis Thalbewohner ihre Bedürfnisse. In Anbetracht dieser vorwiegenden für Schruns so vortheilhasten Umstände glaubt der Landes­ Ausschuß mit Beziehung auf die Bestimmungen des §. 7 des Landesgesetzes nicht zu irren, indem er vorschlägt zu den jährlichen Unierhaltskosten derselben ein Präzipium von 60 fl. zuzuschreiben. Lorüns und Stallehr einst zu Bludenz gehörend, wurden im Vergleiche vom I. 1821 nicht theilnehmend aufgesührt, wohl darum weil Bludenz sich verpflichtet erachtete die in demselben be­ sprochene Wegesstrecke für sich allein zu bestellen, wie es auch wirklich sie dazu herbeiließ und seither dieserwegen auch in der That an beide von ihm abgetrennte Gemeinden keinen Anspruch erhob. Diesem Verhältnisse wird aber auch Rechnung getragen, damit daß der Gemeinde Bludenz ein Präzipium zum Unterhalte nach dem frühern Stand der Straße überwiesen bleibt, also ihnen zu Guten kommt, wäh­ rend es ungerecht wäre das Mehrere, das nun bei den geänderten Verhältnissen nöthig fällt, ohne klar vorliegenden Grund zu dieser beiden Entlastung ebenfalls auf Bludenz zu überwälzen. Bei Stallehr muß indesien doch berücksichtiget werden, daß es außerhalb Montafon liegt daß für diese Gemeinde fast nur die Gerichtsverbindung in Anschlag kommt und daß sie unbeutend sei; sie entrichtet nämlich nur 52 fl. 21 fr. an jährlich direkter Gesammtsteuer und zählt blos 66 Einwohner. Aus diesen Gründen wird beantragt dieselbe nur mit der '/, der direkten Steuer zum jährliche« Straßenunterhalte zuzuziehen. Bei Silberthal ergibt sich der Umstand, daß es früher nicht nur keine sorge um die Thal­ straße hatte, sondern daß es auch nur mittelst Fußweg nach Schruns gelangen, also auch weit ge­ ringere Vortheile aus der Straße sich verschaffen kann, darum erscheint es dem Landesausschuß nur billig und gerecht, diese Berggemeinde, so lange keine bessere Verbindung sie mit dem Thale verknüpft nur mit */4 ihrer jährlichen direkten ärar. Steuer in Mitleidenschaft zu nehmen. Dre Schneeschauselung auf dieser ganzen Strecke ist wegen der höhern Lage desselben und wegen der Windesstärke eine bedeutende Last für die einzelnen an der Straße liegenden Gemeinden zu schwer und zu drückend ihnen dieselbe ausschließlich zuzuweiien, es beantragt daher der Landes­ Ausschuß aus dreien besonders rücksichtswürdigen Umständen im Sinne des § 10 des L.-G. v. I. 1863 die Auslage hiesür auf die Concurrenz zu übernehmen. Betreffend neue Herstellungen an Dieser Straße oder die Umlegung der ganzen ober eines Theiles derselben ist der Landesausschuß der Ansicht, daß unter den jetzt bei derlei Bauten so ganz verschieden gegen früher in Betracht kommenden Verhältnissen und bei den daraus doch allen gleich entspringenden Vortheilen die Auslagen für solche Vornamen von den Betheiligten nach Maßgabe ihrer Gesammtverschreibung an direkten Steuern zu tragen, und blos Stallehr und Silberthal mit obigen Betreffniß zur beziehungsweise mit */4 der direkten Steuervorschreibung dahin einzube­ ziehen seien. Zu solchen neuen Herstellungen oder Umlegung von Straßenstrecken glaubt der Landesauschuß den Stand Montafon nicht weiter zur Einbeziehung verhalten zu können, weil dem Stande als solchen hiezu keine Verpflichtung nachgewiesen werden kann und weil ihm daraus keine besondern Vortheile, wie bei den einzelnen Gemeinden es der Fall ist, erwachsen. Die von einigen Beiheiligten in Anregung gebrachte Bemauthung der Straße kann nicht Gegenstand der Verhandlung im Landtage sein, sondern ist im besondern Wege bei den competenten I. k. Behörden geltend zu machen. Nach diesen Andeutungen wurde der bezügliche Gesetzesentwurf versaßt. Es wird erhoben der Antrag & „ein hoher Landtag wolle diesem Gesetzesentwurf die Zustimmung ertheilen." Bregenz, den 4. Sept. 1871. . Der Ianäes-AuMiM in Borarlfeqg.