18710000_ltb00041871_Landtagswahlordnung_Vorarlberg

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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17 — Landtags - Wahlordnung für das Land Vorarlberg. I. Von der Wahl der Abgeordneten überhaupt, von den Wahlbezirken und Wahlorten. §. >Die Landlagsabgeordnelen Wählerclaffe zu wählen. sind durch direkte Wahi der Wahlberechtigten der betreffenden §. 2. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Claffe der Höchstbesteuerlen bildet das Land Vor­ arlberg Einen Wahlbezirk. §• 3. Die Wähler der Abgeordneten aus der Claffe der Höchstbeffeuerten bilden Einen Wahlkörper. Der Wahlort ist die Stadt Bregenz. §• 4. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bilden die Städte: 1. Bregenz, 2. Feldkirch, 3. Bludenz und 4. der Markt Dornbirn je Einen Wahlbezirk und sind zugleich die Wahlorte. — 18 §• 5. In jedem der im §. 4. angeführten Wahlbezirke ist Ein Abgeordneter zu wählen. Die Wähler eines jeden dieser Wahlbezirke bilden Einen Wahlkörper. §■ 6. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe der Landgemeinden bilden die Gemeinden: 1. Lautrach, Vildstein, Schwarzach, Wolfurt, Hard, zusammen Einen Wahlbezirk. 2. Lochau, Fluh, Rieden, Hörbranz, Hohenweiler, Buch, Mäggers, zusammen Eiren Wahl­ bezirk. 3. Dorn, Sulzberg. Langen, Alberschwende, Riefersberg, zusammen Einen Wahlbezirk. 4. Lingenau, Unterlangenegg, Oberlangenegg, Krumbach, Bolgenach, Hittisau, Siebratsgfäll, zusammen Einen Wahlbezirk. 5. Bezau, Andelsbuch, Egg, Schwarzenberg, Reuthe, zusammen Einen Wahlbezirk. 6. Schoppenau, Mellau, Äu, Bizau, Schnepfau, Warth. Schröcken, Hochkrumbach, Mitterberg, Damüls, zusammen Einen Wahlbezirk. 7. Altenstadt, Altach, Koblach, Mäder, Meiningen, Tisis, Tasters, zusammen Einen Wahlbezirk. 8. Götzis, Klaus, Nöthis, Sulz, Bictorsberg, Weiler, Fraxern, Laterns, Zwischenwasser, zusammen Einen Wahlbezirk. 9. Nankweil, Göfis, Uebersaxen, Satteins, Schlins, Schnisis, Röns, Düns, Dünierberg, zu. sammen Einen Wahlbezirk. 10 Hohenems, Ebnit, Fußach, Gaißau, zusammen Einen Wahlbezirk. 11- Lustenau, Höchst, zusammen Einen Wahlbezirk. 12. Nenzing, Frastanz, Bürs, Bürserberg, Brand, zusammen Einen Wahlbezirk. 13. Nüzides, Bludesch, Lndesch, Thüringen, Dalaas, Jnnerbraz, Klosterle, Lech, zusammen Einen Wahlbezirk. 14. Sonntag, Thüringerberg, St. Gernold, Blons, Fontanella, Raggal, zusammen Einen Wahlbezirk. 15. Schruns, St. Gallenkirch, Gaschurn, Tschagguns, St. Anton, St. Bartolomäberg, LorünS, Silberthal, Stallehr, Vandans, zusammen Einen Wahlbezirk. §• 7. Jeder der im $. 6 angeführten Wahlbezirke hat Einen Abgeordneten zu wählen. Die Wähler eines jeden Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper. 8. Der bei Festsetzung des Wahlbezirkes im §. 7. erstgenannte Oct ist der Wahlort des Wahl­ bezirkes. II Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit. §• 9 In allen Wahlerelassen sind nur Personen männlichen Geschlechtes wahlberechtigt, welche a) österreichische Staatsbürger, b) 24 Jahre alt, c) eigenberechtigt und d) nicht vom Wahlrechte ausgenommen oder ausgeschlossen sind (§. 19 und 20). — 19 Von welchen besonderen Bedingungen das Wahlrecht in den einzelnen Wählerclasien abhängig sei, und inwieserne daffelbe von juristischen Personen ausgeübt werden kann, wird in den nachfolgenden Paragraphen bestimmt. § 10. In der Wählerclafse der Höchstbesteuerten sind jene Personen wahlberechtigt, welche von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen eine Jahresschuldigkeit von mindestens Einhundertsünfzig Gulden iu entrichten haben. §. 11. In der Wählerclasse der Städte und in der Wählerclaffe der Landgemeinden sind jene Personen wahlberechtigt, die von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen in diesen Gemeinden, und zwar in den Städten und im Markte Dornbirn mindestens Fünf Gulden und in den Landgemeinden min­ destens Bier Gulden als Jahresschuldigkeit an direkter Steuer zu entrichten haben. Ohne Rücksicht auf Steuerzahlung sind ferner in diesen Wählerclasien in der Gemeinde ihres Wohnsitzes wahlberechtigt: a) Die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen, dann die Rabbiner und angestellten Prediger der jüdischen Glaubensgenoffen; b) Dienende sowohl als im Ruhestande befindlichen Staats- (Sivil, und Militär-), dann Landes- und öffentliche Fondsbeamte; c) Offiziere Ins Ruhestandes und außer Dienst, dann der Reserve und der Landwehr (§. 19) mit Einschluß der Offiziere des Auditoriats, des militärärztlichen und des Rechnungssührer-OffizierscorpS unter den gleichen Verhältnisien; d) Doktoren, welche ihren akademischen Grad von einer inländischen Universität erlangt haben und von einer inländischen Lehranstalt diplomirte Techniker; e) Bleibend Angestellte, sowie die aus einer bleibenden Anstellung in den Ruhestand übertretenden Vorsteher und Lehrer der öffentlichen Volksschulen und Direktoren, Pro­ fessoren und Lehrer der öffentlichen Mittel- und Spezial- und der Hochschulen. §• 12. In derselben Wählerclaffe berechtigt der Besitz von zwei oder mehrer» Steuerobjecten, von denen zujammengenommen eine solche Steuer zu entrichten ist, die dem für die Wählerclaffe festgesetzten Sleuercensus entspricht, ebenfalls zur Wahl. §. 13. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden unbeweglichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen alle Mitbesitzer oder doch die Besitzer von mehr als der Hälfte hiezu bevollmächtigten. D>e Steuerschuldigkeit der im Mitbesitze befindlichen Gattin wird dem Gatten und jene der im Mitbesitze befindlichen minderjährigen Kinder dem Vater insolange zugerechnet, als das dem Gatten und Vater gesetzlich zust-hende Befugniß der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat. §• 14. Korporationen, Actiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aclien können und zwar die bezeichneten Gesellschaften nach Zulaß des §. 16 ein Wahlrecht durch jene Einzelnperson ausüben, welche nach den bestehenden Normen berufen ist, die Korporation und Gesellschaft zu vertreten. Die­ selbe muß dir im §. 9 bezeichneten Eigenschaften haben. Anderen juristischen Personen kömmt ein Wahlrecht nicht zu. — 20 — § 15. Oeffentliche Gesellschafter und die persönlich hastenden Gesellschafter einer Commanditgesellschaft sind wahlberechtigt, wenn auf dieselben nach dem Verhältnisse ihrer Antheilsberechtigtigung ein solcher Steuerbeitrag entfällt, welcher dem für das Wahlrecht in der betreffenden Wählerklaffe fest­ gesetzten Steuercensuö entspricht. § 16. Jeder Wähler faitn sein Wahlrecht nur in Einer Wählerklaffe und nur in Einem Wahl» Bezirke ausüben. Das Wahlrecht in der Wählerklaffe der Höchstbestenerten schließt die Ausübung des Wahl­ rechtes in den anderen Wählerklaffen aus. Acliengesellschaften und Commanditgesellschasten auf Actien können das Wahlrecht nur in der Wählerklaffe der Höchstbesteuerten ausüben. Wer in der Wählerklaffe der Städte und in jener der Landgemeinden wahlberechtigt ist, oder wer in einer oder der anderen dieser Wählerkiassen mehrere Steuerobjecte besitzt, die einzeln oder zu­ sammengenommen zur Wahl berechtigen, übt sein Wahlrecht in ersterem Falle in jener Wählerklaffe und in letzterem Falle in jenem Wahlbezirke und in jener Gemeinde aus, wohin er nach seinem stän­ digen Wohnsitze gehört. Hat er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen ständigen Wohnsitz, so übt er das Wahl­ recht dort aus, wo er die höchste Steuer entrichtet. Mitglieder solcher Corporation«» oder Gesellschaften, welchen das Wahlrecht zusteht, sind nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht in ihrer Wählerklaffe auszuüben. §. 17. In der Wählerklaffe der Höchstbesteuerten kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Derselbe muß in dieser Wählerklaffe wahlberechtigt sein oder eine wahlberechtigte Corporation oder Gesellschaft vertreten und darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur für Einen Wahlberechtigten ausüben. In der Wählerklaffe der Siädle und in jener der Landgemeinden kann das Stimmrecht nur persönlich arrsgeübl werden. §■ 18. Als Landtagsabgeordneter ist Jeder wählbar, welcher a) 30 Jahre alt, b) in einer Wählerklaffe des Landes wahlberechtigt oder zur Vertretung einer wahlbe­ rechtigten Corporarion berusen und c) nicht von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschloffen ist (§§. 19 und 20). Ausnahmsweise sind unter der im §. 15 bezeichneten Bedingung auch die Mitbesitzer eines zur Wahl berechtigenden unbeweglichen Gutes wählbar. §. 19. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit haben folgende Ausnahmen zu gelten: a) Dienende Hof-, Staats (Civil- und Militär-), Landes- und öffentliche Fondsbeamte und die im §. 11 unter lit. e) bezeichneten, in activer Dienstleistung stehenden Personen sind von der Wählbarkeit ausgenommen. b) Activ dienende Personen des Heeres, der Kriegsmarine und der Gendarmerie, mit Ausnahme der im §. 11 unter lit. b) angeführten Militärbeamten (Militärgeistlichen), dann die bleibend im Präsenzstande dienenden Personen der Landwehr können das 2t — Wahlrecht nur durch Bevollmächtigte, daher nur in der Wählerklasse der Höchstbesteuerien ausüben. Von der Wählbarkeit sind diese Personen ausgenommen. Dauernd beurlaubte, dann die zur Reserve gehörigen Personen des Heeres und der Kriegsmarine, sowie die zur Landwehr gehörigen, in dem vorangehenden Absätze nicht inbegriffenen Personen sind von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit nicht ausgenommen. Sie können jedoch nach erfolgter Einberufung für die Dauer ihrer Dienstleistung ein Wahlrecht nur nach der Bestimmung des vorangehenden Absatzes, ein auf sie gefallenes Mandat aber nicht ausübeu. § 20. Von dem Wahlrechte und von der Wählbarkeit im Landtage sind ausgeschloffen: a) Personen, welche in Folge einer strafrechtlichen Verurtheilung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind, b) Personen, weiche wegen einer solchen strafbaren Handlung tu Untersuchung stehen, die int Falle der Verurtheilung die Ausschließung von der Wählbarkeit in die Gemeindeverlrelung zur Folge hätte, während der Dauer der Untersuchung. c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eingeleilet wurde, während der Dauer der Concursverhandlung. III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen. §• 21. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statt­ halters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabg-ordneten in den bestimmten Wahl­ orten vorzunehmen ist, zu enlhalten haben. Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben bendet werdeil können. §■ 22. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abge­ ordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte, endlich die Abgeordneten der Höchst­ besteuerten gewählt, und daß dte Wahlen für jede der beiden erstgenannten Wählerklassen im ganzen Lande an demselben Tage begonnen werden. §• 23. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Landes bekannt zu machen. Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerklasse der Höchstbesteuerten durch die Landeszeilung, bezüglich der Wählerclaffe der Städte und jener der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren. §• 24. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahltörper bilden, sind in besonder Listen (Wählerlisten) einzutragen. Die Wählerlisten sind mit genauer Beobachtung der in dieser Wahlordnung in Betreff des Wahlrechtes enthaltenen Bestimmungen in doppelter Ausfertigung alphabetisch zu verfassen. — 22 Gegen diese Listen können wegen Weglassung von Wahlberechtigten oder wegen Ausnahme von Nichtwahlberechtigten von den Wahlberechtigten desselben Wahlkörpers Reclamationen innerhalb der in den nachfolgenden Paragraphen bestimmten Präclusivsrist bei den darin bezeichneten Organen ein» gebracht werden. §• 25. Für die Wählerclasse der Höchstbesteuerten ist die Wählerliste vom Statthalter auszufertigen und unter Anberauwung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist durch die Landeszeitung zu verlautbaren. Die Reclamationen sind bei dem Statthalter einzubringen, dem die Entscheidung über dieselben zusteht und er auch berechtigt ist, Berichtigungen der Wählerliste bis zum Wahltermine von Amtswegen vorzunehmen. §. 26. Die Wählerlisten für die Wahlkörper in den beiden anderen Wählerclasien sind rücksichtlich der Wählerclasie der Städte für jeden Wahlort und rücksichtlich der Wählerclaffe der Landgemeinden für jede Ortsgemeinde von dem Gemeindevorstande zu verfasien. Derselbe hat die eine Ausfertigung der Wählerliste zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen und dieß unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der Auflegung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren, die andere Ausfertigung aber dem Vorstande der vorgesetzten poli­ tischen Behörde vorzulegen. Die Reclamationen sind bei dem Gemeindevorstande einzubringen und von demselben unver­ züglich an den Vorstand der vorgesetzten politischen Behörde einzusenden, welche hierüber entscheidet. Derselbe hat auch die ihm vorgelegten Wählerlisten insbesondere durch Vergleichung mit der Steuer­ vorschreibung von Amtswegen zu prüfen und ist berechtigt, sie nach Maßgabe des Befundes bis zum Wahltermine zu berichtigen. §■ 27. Nach Ablauf der Reclamationsfrist und infoferne innerhalb derselben Reclamationen eingelangt sind, nach Entscheidung der letzteren werden für die einzelnen Wähler im Wahlkörper der HöchstbeIteuerlen von dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde in Bregenz und in den anderen Wahlkörpern von dem Vorstande der vorgesetzten politischen Behörde der betreffenden Gemeinde Legilimationskarten ausgefertigt und denselben sammt den Stimmzetteln zugestellt. Die Legitimalionskarten haben die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen uno Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Beginnes der Wahlhandlung und des Schlusses der Stimmzettelabgabe zu enthalten. Die gedruckten Stimmzettel sind aus die Zahl der zu wählenden Abgeordneten einzurichlen^ mit dem Amtssiegel der die Legitimalionskarte ausferligenden Behörde und mit der Hinweisung auf die in dem ersten Absätze des §. 35 enthaltene Bestimmung zu versehen. In Verlust gerathene ober unbrauchbar gewordene Stimmzettel werden aus Verlangen des Wahlberechtigten von der Behörde und bei der Wahl von der Wahlcommission durch neue ersetzt. Wahlberechtigte der Claffe der Höchstbestenerten, welche nicht im Lande wohnen, sind zur Erhebung ihrer Legilimationskarten und Stimmzettel durch die Landeszeitung auszufordern. IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten. §■ 28. Die Wahlhandlung ist in Gegenwart eines landesfürstlichen Commiffärs vorzunehmen. Leitung derselben obliegt einer Wahlcommission, welche zu bestehen hat: Die 23 1. Für die Wählerclaffe der Höchstbesteuerten aus zwei von den Wahlberechtigten und aus drei vom landesfürstlichen Wahlcommiffär aus der Mitte derselben benannten Mitgliedern. 2. Für die Wählerclasie der Städte in jedem Wahlorte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und einem Mitglieds der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus drei vom landesfürstlichen Wahlcommiffär benannten Wahlberechtigten. 3. Für die Wählerclaffe der Landgemeinden in dem im §. 6 unter 11 angeführten Wahl­ bezirke aus den zwei Gemeindevorstehern oder deren Stellvertretern in den anderen Wahlbezirken aber aus zwei Gemeindevorstehern der meist bevölkerten Gemeinden oder deren Stellvertretern, dann in allen Wahlbezirken aus drei vom landesfürstlichen Wahlcommiffär benannten Wahlberechtigten. §■ 29. Die den Wählern erfolgten Legitimationskartell berechtigten zum Eintritt in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf­ bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden. §. 30. An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungs­ orte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlkommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt, und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichniffen übernimmt. §. 31. Gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Wahlhandlung nur insolange als sie ihre Stimme nicht abgegeben hat, und nur erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seil der Feststellung Eriorderniß des Wahlrechtes entfallen sei. , , lieber eine solche Einsprache wird von der Wahlcommiffion sogleich und Recurses entschieden. Person kann bei der insofern Einsprache der Wählerliste ein ohne Zulaffung des §. 32. Die Abstimmung geschieht durch Abgabe der den Wählern zugestellten Stimmzettel. Unmitelbar vor Beginn derselben hat sich die Wahlcommiffion zu überzeugen, daß die zum Einlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommiffion, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben. Hieraus erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der übrigen Wähler. Jeder Wähler hat bei Abgabe des Simmzettels seine Legitimationskarte vorzuweisen. Der Vorsitzende liest aus derselben den Namen des Wählers laut ab, übernimmt von diesem den Stimmzettel und legt denselben in die Wahlurne. Zur Stimmabgabe Bevollmächtigte haben die Vollmacht der Wahlkommission zu übergeben. §. 33- Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers zu be­ merken; die Stimmzettel selbst sind bis zur Siimmzählung in der Wahlurne auszubehalten. Die Eintragung hat behufs der Controls in beiden Parien der Wählerliste zu geschehen und ist von zwei Mitgliedern der Wahlcommiffion zu besorgen. — 24 — § 34. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recnrses. §• 35. Andere als die behördlich oder der Wahlcommission bei ausgegebenen Stimmzettel sind ungültig. Enthält ei» Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wähle» sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und un­ berücksichtigt zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deßhalb seine Giltig­ keit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, io wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet. Wurden einer Wahlstimme im Siimmzetiel Aufträge oder Bedingungen beigefügt, so sind sie als nicht vorhanden zu betrachten. Ueber die gänzliche oder theilweise Giltigkeit oder Ungilligkeit einzelner Stimmzettel entscheidet die Wahlcommission sogleich ohne Zulassung des Rekurses. § 36. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist von dem Borsitzenden der Wahlcommission die Slimmgebung für geschlossen zu erklären und sodann zur Abzählung der Stimm­ zettel zu schielten. Nach erfolgter Abzählung der Stimmzettel entfaltet ein Mitglied der Wahlcommission jeden Siimmzetiel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Versitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die anbei en Commissionsmilglieder weiter reicht. Der Inhalt des Stimmzettels ist in eine Stimmliste und Gegenliste einzulragen. Die Stimmliste und Gegenliste ist je von einem Mitgliede der Wahlcommission in der Art zu führen, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik einge, chricben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird. Zeigt sich bei der Eröffnung der Stimmzettel, daß von einem Wähler statt eines Stimmzettels, mehrere Stimmzettel tu einand-rgefaltet abgegeben wurden, so sind die in dieser Weise abgegebenen Stimmzettel ungiltig Kommt ein solcher Fall vor, so ist derselbe in dem über die Wahlhandlung zu führenden Protokolle unter Anschließung der betreffenden Stimmzettel zu bemerken. Das Resultat der vollendeten Ltimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben und in dem Wahlprotokolle ersichtlich zu machen. In dem Wahlproiokolle sind überhaupt alle wichtigeren, bei der Wahlhandlung stch ergeben­ den Vorkommnisse und insbesondere auch die von der Wahlkommission gefällten Entscheidungen anzuführen. § 37. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des landessürstlichen Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf die ortsübliche Weise zu geschehen. Im Falle der Unterbrechung der Wahlhandlung ist die Wahlurne von der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Wahlcommissär unter Verschluß zu legen. 25 §■ 38. Als gewählt ist Derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen giftigen Stimmen (die absolute Stimmenmehrheit) für sich hat. Wenn mehrere Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Slimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommistion zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Die Entscheidung durch das Loos erfolgt in gleicher Weise, wenn für einen oder den andern zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande kommt, jedoch sämmtliche Stimmen zwischen zwei oder mehreren Personen derart gleich getheilt sind, daß jede von ihnen die Hälfte aller abgegebenen giftigen Stimmen für sich hat. Jnsoserne keiner dieser Fälle eintritt und hiernach die Wahl des zu wählenden Abgeordneten oder wenn mehrere Abgeordnete zu wählen sind, des Einen oder des Anderen derselben nicht zu Stande gekommen ist, wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten eine zweite Wahl vorgenommen, und falls auch diese die nöthige Stimmenanzahl nicht ergibt zur engeren Wahl geschritten. §. 39. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich aus jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrukinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei. Jede Stimme, welche beim dritten Scrutinium auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Tritt der im dritten Absätze des §. 38 vorgesehene Fall bei der engeren Wahl ein, so hat das Loos gleichfalls darüber zu entscheiden, wer als gewählt zu betrachten sei. 8- 40. Wenn die Wahl der erforderlichen Anzahl von Abgeordneten vollzogen ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission, dann von dem laudesiürstlichen Äahlcommiffär und dem Schriftführer unterschrieben, unter Anschluß sämmtlicher Wahlaclen versiegelt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, dem landesfürstlichen Wahlcommissar zur Einsendung an den Statthalter übergeben. §. 41. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der in den §§. 19 und 20 bezeichneten Ausnahms- oder Aus­ schließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lasten. Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und gewährt ihm alle Rechte eines Landtagsmitgliede?, infolange nicht eine gegenteilige Entscheidung des Landtages erfolgt ist. 8- 42. Sämmtliche Wahlaclen hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulastung der Gewählten zu steht (§. 30 der Landesordnung). 26 8 43. Wenn binnen 90 Tagen nach Vornahme der Wahl eines LandtagSabgeordneken die Noth« wendigkett einer Neuwahl einlritt, so ist dieselbe auf Grund der bei der letzten Wahl festgestellten Wählerlisten vorzunehmen, es wäre denn, daß eine Auflösung des Landtages vorangegangen, oder daß die letzte Wahl wegen eines unrichtigen Vorganges bei Verfassung und Feststellung der Wählerlisten für ungiltig erklärt worden wäre, in welchen Fällen ohne Rücksicht auf die seit der letzten Wahl ab» gelaufene Zeit neue Wählerlisten auszuferltgen sind. V. Schlußbestimmungen. 8- 44. Die bet Wahlen der Landtagsabgeordneten durch nothwendig werdende besondere Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung von Legitimationskarten und Stimmzetteln, und für sonstige Druck» sorten, durch Abordnung der landesfürstlichen Wablcommissäre und anderer Beamten, sowie durch Aufnahme von Wahllocalitäten auslaufende» Kosten sind vom Lande zu tragen. Gemeinden, welche sich im Besitze von zu Wahlhandlungen geeigneten Localitäten befinden, sind verpflichtet, die unentgeltliche Benützung derselben für diesen Zweck zu gestatten. §. 45. Aederungen dieser Wahlordnung können künftighin nur mit Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der in der Landesordunng festgesetzten Gesammtzahl der Landtagsmitglieder beschlossen werden. §. 46. Diese Wahlordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit der letzteren treten die Landtagswahlocdnung vom 26. Februar 1861 und die zu derselben erlaffenen Nachtragsgesetze vom 16. Jänner 1867, L. G. Nr. 12 und 14, und vom 13. Jänner 1869, L. G. Nr. 8 außer Kraft, Druck und Verlag von A F ! a K in Bregenz.