18710820_ltb00081871_Gesetz_Eisenbahnzufahrtstrassen_Eisenbahnstationen

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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35 John; Jandias! In der Ueberzeugung, daß die in Ausführung begriffene Eisenbahn es nothwendig erscheinen lasse durch besondere gesetzlich.' Bestimmungen die Verhältnisse betreffend die Herstellung und Erhaltung von Zufahrtstraßen zu den Eiseubahnstationsplätzen zu regeln, hat die k. k. Regierung an den Landes­ Ausschuß die Aufforderung gerichtcr entweder hiefür einen Gesetzentwurf selbst auszuarbeiten oder ihr die Einbringung eines solchen zu überlaßen. Der Landesauschuß entschied sich sür dar Erstere und unterlegt den diesbezüglichen Entwurf einem Lan'.age zur Prüfung und Beschlußfasiung. Der gefertigte Landesausschuß erhebt nun den Antrag ein h. Landtag wolle diesem Gesetzentwürfe die Zustimmung ertheilen. Bregenz, den 20 Aug. 1871. Der IrmdeL-Ausfämss. — 36 — Entwurf Gesetz vom .... betreffend die Herstellung, Umlegung plätzen, Haltestellen bei Eisenbahnen. und Erhaltung von Zufahrtsstraßen zu Bahnhöfen, Stations­ Gültig für das Land Vorarlberg. Mit Zustimmung des Landtags Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu oetebnen, wie folgt: § rBegriff von Zufahrtsstraßen. Straßen, welche die Verbindung mit Bahnhöfen, Stalionsplätzen oder Haltestellen bei Eisenbahnen vermitteln, heißen Zufahrtsstraßen. §• Etntheilung in öffentliche und privat Zufahrtsstraßen. 2. Zufahrtsstraßen zur Verbindung eines Bahnhofes, Stationsplatzes einer Haltestelle mit den nächst erreichbaren öffentlichen Fahrstraßen (Fahrwege) sind öffentlichen Fahrstraßen (Fahrwegen) gleichzuhalten. Berühren solche Zufahrtsstraßen aber nur das Interesse von Privaten, so sind sie Privatstraßen. §■ 3. Verpflichtung der Herstellung und Erhaltung. Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Zufahrts­ straßen obliegt der betreffenden Eifenbahngesellschaft; B. Im Falle aber einer solchen Zufahrtsstraße im besonderen Jntereffe der Gemeinden eine andere als im §. 2 bezeichnete Richtung gegeben werden soll, haben diese die Mehrkosten zu bestreiten, welche sich durch die Herstellung und Erhaltung einer solchen Richtung im Gegen­ halte mit der nächsten im §. 2 bezeichneten Verbindung ergeben. §• 4. Gütliche« Uebereinkommen. Tritt der im §. 3 unter B angeführte Fall ein, und sind dabei zwei oder mehrere Gemeinden betheiliget, so bleibt es in erster Linie denselben überlassen, in Betreff der zu leistenden Beiträge an den Mehrkosten der Herstellung und Unterhaltung, so wie in Betreff der Aufsicht über die Instandhaltung der Straße ein Uebereinkommen zu schließen. — 37 — §• 6. * Einflußnahme des Landesausschuffes. Wurde ein gütliches Uebereinkommen nicht erzielt, so hat die Einflußnahme des Landesausschuffes einzutreten. Diese Einflußnahme erfolgt auf Anrufen auch nur einer bei der Erstellung einer solchen Zu­ fahrtsstraße betheiligt zu haltenden Gemeinde. §■ 6. Entscheidung des Landesausschuffes. Berufung. . Nach vorausgegangener Verhandlung mit den Betheiligwn, worin alle auf die Herstellung, den Bau, die Erhaltung und die Be­ stimmung des Maßes der Beitragspflicht bezughabenden Anstände zu entwickeln und zu erörtern sind, entscheidet der Landesauschuß nach Er­ wägung aller einschlagenden Momente über die Zuläßigkeit der Herstel­ lung der Straße, der Beitragspflicht der einzelnen Betheiligten, und über alle in die Verhandlung einbezogenen Umstände und Verhältnisse. Gegen solche Entscheidungen des Landesausschuffes steht die Be­ rufung an den nächsten Landtag ohne aufschiebende Wirkung offen. Die betreffende Beschwerde (Rekurs) muß aber binnen einer vom Tage der Verständigung laufenden Ktägtgen Falltcist eingebracht werden. §• 7. Oeffentliche Zufahrtsstraßen sind in der dem Verkehr vollkommen entsprechenden Breite herzustellen und stets in gutem Zustande zu erhalten und es finden auf dieselben überhaupt (insoferne durch dieses Gesetz nichts Änderes bestimmt wird) die für öffentliche Gemeindestraßen gel­ tenden Vorschriften und die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 3. Juni 1863 Anwendung. §• 8. Betreibung der B-itragsquoten. Die zu leistenden Beitragsquoten können im Wege der politischen Exekution eindringlich gemacht werden. Die auf die Gesammtheit der Gemeinden entfallenden Beitragsquoten sind in denselben nach der Um­ lagsart der Gemeindezuschläge zu beheben. §• 9. Umlegung bestehender öffentlicher Zufahrtsstraßen. Die Umlegung, sowie die vollständige bauliche Instandhaltung einer in ihrer Beschaffenheit den Ansprüchen des Verkehrs nicht entspre­ chenden öffentlichen Zufahrtsstraße ist der ersten Herstellung gleich zu halten. §. 10. Anwendung aus bestehende und im Dieses Gesetz findet auf schon bestehende, oder im Baue be­ Baue begriffene Zufahrtsstraßen, griffens öffentliche Zufahrtsstraßen sinngemäße Anwendung. — 38 — §■ 11. Herstellung von PrivatzusahrihSstraßen Die Herstellung und Erhaltung von Privatzutahrtsstraßen bleibt lediglich den betreffenden Interessenten überlassen. §. 12. Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirk­ samkeit. §. 13. Mein Minister deS Handels und des Innern find mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Drua Uno jx.i-ig von ii. Flug in Eregenz.