18710000_ltb00181871_Gesetz_Rechtsverhältnisse_Lehrerstand_Abänderung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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78 . i uh£) ' ti’1 .. •<:. li x. ' 3 1 . V hJA x 1 3!, i a> .;?' i-lAnrjßfi Hesch, i b J > rirj-ig^ wirksam für das Land Vorarlberg, wodurch die §§. 2, 5, 6, 16, 41 und 42 des Gesetze» zur Regelung der Rechtsverhältniffe des Leh­ rerstandeS an den öffentlichen Volksschulen des Landes Vorarlberg abgeändert werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Die §§. 2, 5, 6, 16, 41 und 42 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältniffe des Leh­ rerstandeS an den öffentlichen Volksschulen des Landes Vorarlberg vom 17. Jänner 1870 treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten: §- 2 Die Konkurs-Ausschreibung soll nebst Bezeichnung der Kathegorie und des Dienstortes für jede erledigte Stelle, den damit verbundenen mindesten Iahresgehalt und die Modalidäten seiner even« hießen Steigerung, so wie die beizubringenden Behelfe namhaft machen und die Bewerber anweisen ihre Gesuche bei der betreffenden Bezirksschulbehörde einzubrinzen. §. 5 Die Ortsschulbehörde erhält von der Bezirksschulbehörde die Gesuche und präsentirt binnen 4 Wochen den von ihr Gewählten im Wege der Bezirksschulbehörde dem Landesschulrathe zur defini» tiven Anstellung. §- 6. Der Landesschulbehörde steht in allen Fällen unter Berückstchtigung des in §. 5 erwähnten oder auf besonderen Titel beruhenden Präsenlationsrechtes das Recht der definitiven Anstellung zu. Findet der Landesschulrath im Gesetze begründete Bedenken gegen die definitive Anstellung des vorgeschlagenen Lehrers, so ist die bezügliche Lehrerstelle durch den Bezirksschulrath provisorisch zu besetzen, und zur Bewerbung neuerdings auszuschreiben. (§§. 2, 3 und 4.) §. 13. Jede in Gemäßheit der §§. 1—15 vorgenommene Anstellung eines Lehrers oder eines mit dem L-hrdesähigungszeugnisse versehenen Unterlehrers ist eine definitive, daher kann ein definitiv ange­ stellter Lehrer zwangsweise nur dann versetzt werden, wenn der im §. 44 Lit c bezeichnete Fall eintritt. § 41. Die Bezirksschulbehörde hat bei Ueberschreitung des im §. 40 ausgesprochenen Verbotes sofort strengstens Amt zu handeln. Gegen den gefällten Bescheid offen. steht dem Betreffenden der Rekurs an die Landesschulbehörde - v79 - §. 42. An Schulen, für welche der Landesschulrath bezüglich des obligaten Sommerschulbesuches AusnahmSbestimmungen (§. 25, Alin. 2 des revidirten Gesetzes zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen) eintreten läßt, erhält das betreffende Lehrerpersonale einen der Zeit der wirklichen Dienstleistung entsprechenden Theilbetrag von dem ihm für den ganz­ jährigen Dienstgebührenden Gehalte. * , Hiebei sind die bet ganzjähriger Schulzeit gesetzlichen Ferien vollständig zu Gunsten des Lehr­ personales anzurechnen. Art. U. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. ' r z n ■ 9... Art. UL Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes und der Erlassung der zur Durchführung nöthigen Instruktion an den Landesschulratb ist Mein Minister für Cultus und Unterricht beauftragt. - -><»<* i 's* i