18710000_ltb00121871_Gesetz_Vermögenssteuergesetz_Einkommensteuergesetz_Landesbedürfnisse

Dateigröße 374.96 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 07:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

45 Gesetz womit ein Vermögens- und Einkommensteuergesetz zur Deckung der Landesbedürfnisse in Vorarlberg erlassen wird. vom Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Zur Deckung der Landesbedürfnisse wird eine Vermögens- und Einkommensteuer eingesührt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß die Erträgnisse von Objekten, welche bereits durch die Ver­ mögenssteuer betroffen werden, der Einkommensteuer nicht unterzogen werden können. §. 2. Der Besitz von Gegenständen, die einen Ertrag oder Genuß verschaffen, bildet die Grundlage der Ve rmögenssteuer. — Das Einkommen hingegen von einer Berufsthätigkeit, welches von der Vermögenssteuer nicht, sei es direkt oder indirekt getroffen wird, bildet die Grundlage der Ein­ kommensteuer. §. 3. Die Steuerpflicht beginnt mit dem auf jenen Zeitpunkt folgenden Neujahre, wo Jemand in den Besitz von steuerbaren Vermögensgegenständen gelangt, oder wo er eine Berufsthätigkeit aus­ übt oder für seine Rechnung ausüben läßt, die iym persönlich ein steuerbares Einkommen verschafft. §• 4. Der Vermögenssteuer ist unterworfen: Das bewegliche und unbeweglichle Vefitzthum der Gemeinden, Korporationen, Familien und Stiftungen sowie der Einzelpersonen nach seinem gemeinen Werthe, jedoch nach Abzug der darauf hasten­ den Schulden und Lasten. * Ausgenommen ist das außer dem Lande befindliche dort versteuerte Befltzthum. § 5. a) Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen: Oeffentliche Kirchen-, Psründ-, Schul- nnd Armengüler des Landes, der Konfessionstheile und der politischen Kirchen- und Ortsgemeinden. Hieher gehört auch jenes Vermögen, welches ohne gerade dem allgemeinen Kirchen-, Psründ-, Schul- und Armenvermögen einverleibt zu fein, für Zwecke der Wiffenschaft der Kunst, oder für Unterstützung von Studirenden, Künstlern oder Lehrlingen gestiftet und bleibend verfügbar ist. 46 b) c) d) Handwerks-, Haus, und Feldgeräthschasten, der Nutzen auf dem Felde oder der eingesam­ melte Nutzen von einem Jahre. Die laufenden Jahreszinsen. Ein Vermögen, welches den Betrag von 100 ff. nicht erreicht. § 6. Der Einkommensteuer unterliegt jedes Einkommen, welches Jemand im Lande aus irgend einem Geschäfte oder Gewerbe, einer Kunst, einem Berufe, Bestände, einer Anstellung oder einem Dienste bezieht, insoierne dieses Einkommen sich nicht als das Erlrägniß eines als Vermögen zu versteu­ ernden Objektes darstellt. §. 7: a) b) Von der Einkommensteuer befreit sind: Die im §. 75 der Gemeindeordnung unter a und b genannten Personen, bezüglich ihrer dort bezeichneten Bezüge. Diejenigen, welche ein Einkommen unter dem Betrage von 300 fl. beziehen. §. 8. Das steuerbare Einkommen wird in der Weise belegt, daß wenn vom Vermögen 1 per Tausend erhoben wird, */« vom Hundert auf das steuerpflichtige Einkommen entfällt. §■ 9Zur Ausmittlung des steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens bezirk eine Steuetkommission bestellt. Diese Steuerkommission wird folgender Weise zusammengesetzt: wird für jeden Gerichts­ a) Der Landesausschuß ernennt einen Sl euerkommissär für das ganze Land und zwei Mitglieder der Steuerkommission aus den Steuerpflichtigen jedes Gerichtsbezirkes für denselben. b) Jeder Gemeindeausschuß wählt für die Gemeinde aus den Wahlberechtigten derselben zwei Abgeordnete in die Steuerkommission behufs der Ausmit:!ung des Vermögens und Einkom­ mens in der betreffenden Gemeinde. Der vom Landesausschuß ernannte Steuerkommissär ist Vorsitzender dec Commission für jeden Gerichtsbezirk und hat sich im Verhinderungsfälle durch eia anderes von ihm zu bezeichnendes Commisstonsmitglied vertreten zu lasten. Die AnUssunktionen der Steuerkommission dauern bis zur nächsten nach §. 16 vorzunehmenden Steuerregulirung. §. 10. Die Steuerkomisfton hat alle Steuerpflichtigen persönlich, für Bcvormnndschaslete oder Kuranden die Vormünder oder Kuratoren, und für gemeinschaftliche Vermögenheiten die Verwalter und Vorsteher vorzurufen. §■ H. Die Steuerpflichtigen sollen bei Ehre, Pflicht und Gewisten und unter Vorstellung der gesetzlichen Strafe ausgesordert werden, ihr gesummtes steuerbares Vermögen und Einkommen anzugeben. 47 § 12. Wenn die Steuerkommission in die Richtigkeit der Angaben eines Vermögenssteuerpflichtigen gegründete Bedenken setzt, oder wenn von demselben die Angabe seines Vermögens verweigert wird, so wird der Vermögensansatz von ihr selbst bestimmt. Will sich der Steuerpflichtige diesen Ansatz nicht gefallen lassen, so hat er protokollarisch zu erklären, daß er das angesetzte Vermögen nicht besitze. In diesem Falle wird er bei seinem Selbstbekenntniß beiaffen. Nach seinem Tode aber soll über seine Verlaffenschaft ein Inventar ausgenommen werden. Hinsichtlich des Vermögens von Korporationen muß es hingegen so lange bei der durch die Kom­ mission geschehenen Schätzung sein Verbleiben haben, als nicht der Steuerkommisfion befriedigender Ausweis gegeben werden kann, daß die Korporation das Vermögen nicht besitze, welches für sie angesetzt wurde. §. 13. ' Wenn Jemand bezüglich seines Vermögens falsche Angaben macht, so muß, sobald das Ver­ gehen entdeckt wird, Nachzahlung geleistet werden und zwar: a) vom Steuerpflichtigen selbst, wenn er bei Lebzeiten überwiesen werden kann. b) Von dessen Erben, wenn das Vergehen erst nach seinem Tode entdeckt wird. In beiden Fällen besteht die Nachzahlung in dem fünffachen Ersätze des vorenthaltenen Steuerbetrages. Der fünfte Theil dieses Ersatzes fällt in die Landessteuerkaffe, die übrigen vier Fü.iftheile fallen in die Armenkasse der betreffendem Gemeinde. Die Verhängung dieser Strafe hat von Seite des Landesausschuffes zu geschehen. §. 14. Würde Jemand nach Ueberzeugung der Kommission als einkommensteuerpflichtig erachtet und von demselben das steuerpflichtige Einkommmen unrichtig oder gar nicht einbekannt, so wird das Ein» kommen je nach seinen Verhältnissen mit Berücksichtigung der Bekenntnisse anderer Steuerpflichtiger derselben Kathegorie von der Steuerkommission bestimmt. Gegen diese Entscheidung der Steuerkommisfion steht die Berufung an den Landes-Ausschuß binnen 14 Tagen offen. § 15. In jeder Gemeinde ist ein Steuerregister zu errichten, welches den Betrag des steuerbaren Vermögens und Einkommens eines jeden Steuerpflichrigen zu enthalten hat. Die Register sämmtlicher Gemeinden bilden das allgemeine Steuerregister für das Land. §. 16. Je alle fünf Jahre ist eine allgemeine Revision der Steuerregister im ganzen Lande nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen. §. 17. Abänderungen im Vermögen und Einkommen einzelner Steuerpflichtiger in der Zwischenzeit sind von der Steuerkommifston in das Steuerregister der Gemeinde aufzunehmen, und dem Landes, ausschusse behufs Richtigstellung des Landesregisters mitzutheilen. 48 §. 18. Die erste Aufnahme des steuerbaren Vermögens und Einkommens int Lande Vorarlberg hat unverzüglich nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu beginnen. §. 19. Die Steuerbelräge werden von den Gemeindevorstehern durch ihre Organe eingehoben und im Weigerungsfälle durch die Mobilar-Exekution eingetrieben. §■ 20. Zur Bestreitung der unbedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann jede Gemeinde die Ein» sührung der Vermögens- und Einkommensteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beschließen. Dasselbe kann in dem Falle geschehen, wenn mehrere Gemeinden gemeinsame jährlich regel­ mäßig wiederkehrende Auslagen zu bestreiten haben. Ueber diese Einführung der Vermögens- und Einkommensteuer für Gemeindezwecke entscheide! die absolute Mehrheit der Wahlberechtigten der Gemeinde, und wenn die Einführung der Vermögens­ und Einkommensteuer zur Deckung gemeinsamer Auslagen mehrerer Gemeinden stattfinden soll, di« absolute Majorität der Wahlberechtigten aller betreffenden Gemeinden. Im letzteren Falle ist die Abstimmung in jeder einzelnen Gemeinde vorzunehmcn. Die Bestimmungen des Gubernialzirkulars vom 10. April 1837, betreffend die Vermögens­ steuer in Vorarlberg zur Deckung der Gemeindebedürfniffe, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. §. 21. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen näheren werden vom LandesauSschuffe getroffen. Verfügungen und Anordnungen §. 22. Meine beauftragt. Minister des Innern und der Finanzen find mit Druck »xb «erlag von A. Flap tu Bregenz. dem Vollzüge dieses Gesetze' v