18710000_ltb00171871_Gesetz_Bauordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

63 Gesetz womit eine Bauordnung für das Land Vorarlberg erlassen wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne ich wie folgt: Erster Abschnitt. Vou der Baubewilligung. §. 1. Baulichkeiten, zu welchen eine Baubewilligung erforderlich ist. Zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden ist in der Reget die Bewilligung des Gemeindevorstehers, und in den durch diese Bauordnung festgesetzten Ausnahmsfällen jene der politischen Behörde erforderlich. Zu den wesentlichen Ausbesserungen oder Abänderungen werden diejenigen gerechnet, welche zur Erhaltung des Baustandes an dem ganzen Gebäude oder an den Hauptbestandtheilen desselben vorgenom­ men werden, oder wodurch in irgend einer Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, auf dessen äußeres Ansehen, aus die Gesundheit seiner Bewohner, oder auf die Rechte der Nachbaren Ein­ fluß geübt werden könnte. §• 2. Baulich keiten, welche ohne Einholung einer Baubewilligung in der Regel blos an­ gezeigt werden müssen, und solche, welche selbst einer Anzeige nicht bedürfen. Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher blos anzuzeigen, bevor sie in Angriff genommen werden. Ausbesserungen einzelner schadhafter Gegenstände, wodurch der allgemeine Baustand keine Aende­ rung erleidet, bedürfen selbst der Anzeige nicht. 64 § 3. An such en um die Baubewilligung und Inhalt des Bauplanes. Mit dem Gesuche um die Baubewilligung ist der Bauplan in zwei Paricn vorzulegen, welcher zu enthalten hat: 1) die Situation der Baustelle und der Umgebung in einer den Ortsverhältnissen angemessenen Entfernung; 2) der Grundriß und Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes vom Keller bis zum Dachboden; 3) die Facade und nötigenfalls auch das Niveau (Flächenhöhe) der Baustelle und der Umgebung. § 4. Ausnahmen von den bevorstehenden Bestimmungen. Bei ganz einfachen Bauten können jedoch bezüglich der in dem § 3 enthaltenen Bestimmungen Erleichterungen Platz greifen. § 5. Lokal-Augenschein, Zuziehnng der Nachbarn. Ueber jedes Baugesuch hat der Gemeindevorsteher zur Erhebung der Localverhältnisse einen Au­ genschein im Beisein des Bauwcrbers oder dessen Bevollmächtigten und des Bauführers vorzunehmen, wozu auch ein bei dem Baue nicht betheiligter erprobter Bauverständiger, die Unreiner, sowie alle übri­ gen Interessenten, so oft es sich um einen neuen Bau oder um eine ihre Rechte bewährende Bauverän­ derung handelt, beizuziehen sind. Bei Bauten auf dem Bauwcrber nicht eigenthümlichen Gründen ist auch der Grundeigenthümer zur Commission vorzuladen. Bei diesem komniissionellen Augenscheine sind die Baupläne einer sorgfältigen Prüfung sowohl in Bezug auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten über Situation und Niveau, als auch mit Rück­ sicht auf die Bestimmungen dieser Bauordnung zu unterziehen. Werden von den Nachbarn Einwendungen gegen den Bau vvrgebracht, die sich auf ihre Privat­ rechte beziehen, und ist ein Uebereinkommen nicht zu erzielen, so kann die Baubewilligung nicht ertheilt werden, und es wird die Austragung des Streites auf den Rechtsweg verwiesen. Ueber alle andern nicht die Rechtsverhältnisse berührenden Einwendungen der Nachbarn bat der Gemeindevorsteher zu entscheiden. lieber den Befund bei diesem Augenscheine ist ein Protokoll aufzunelmlen. § 6. Verständigung der Interessenten von der Erledigung des Baugesuches. Don der Erledigung des Baugesuches hat der Gemeindevorsteher alle bei dem Bau beteiligten Partheien schriftlich in Kenntniß zu setzen. Ein Pare des Bauplanes ist bei der Gemeinde zu bewahren, das andere mit der Genehmigungs­ klausel versehen, dem Bauwerber zurückzustellen. § 7. Baubewilligung zu Betriebsanlagen. Bei Bauführungen zu gewerblichen Zwecken, welche mit Feuerstätten, Dampsmaschienen oder Wasserwerken betrieben werden, oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bei bedrohenden Betriebsarbeiten, durch üblen Geruch, oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind (§ 33 der Gewerbeordnung v. 20. Dezember 1859) bei welchen deshalb nach § 31 derselben eine Genehmigung der Betriebsanlage nothwendig ist, dort der Ge­ meindevorsteher die Baubewilligung nicht früher ertheilen, bis die Bctriebsanlage von der politischen Be- 65 Hörde bewilligt ist, und hat sich derselbe bezüglich dieser Betriebsanlage genau an die von der politischen Behörde gestellten Bedingungen zu halten. Der Lokal-Augenschein ist wo möglich zugleich mit der Erhebung über die Zulässigkeit der Be­ triebsanlage vorzunehmen. § 8. Verfahren bei Bauten. Bei Privatbauten hat der Gemeindevorsteher, bei Bauten aber, welche der Staat, oder das Land, oder eilt öffentlicher Fond zu öffentlichen Zwecken führen, hat die politische Behörde, beziehungsweise der Landesausschuß, unter Zuziehung des Gemeindevorstehers alle in den §§ 5 und 6 vorgezeichneten Amts­ handlungen zu pflegen. §■ 9. Verbot zu bauen ohne Baubewilligung. Vor Ertheilung der Baubewilligung oder im Falle eines dagegen rechtzeitig ergriffenen Rekurses vor Bestätigung der Baubewillignng von Seite der zur Entscheidung des Rekurses kompetenten Behörde, darf mit dem Baue nicht begonnen werden. Wenn es sich jedoch bei der nach § 5 gepflogenen amtlichen Besichtigung herausgestellt hat, daß gegen den Bauantrag weder in technischer, noch in öffentlicher Beziehung Anstände obwalten, so kann schon die Baukommission dem Bauwerber über sein Begehren, und zwar ohne Zulassung eines Rekurses oder weiteren Rechtsmittels jene Arbeiten bezeichnen, gegen welche von Seite der Anrainer keine Ein Wendungen erhoben worden sind, und welche daher der Bauwerber noch vor Erhalt der Bauccnsenses in Angriff nehmen darf. Diese Arbeiten sind speciell im Protokoll aufzuführen. Von dem genehmigten Bauplan darf ohne Bewilligung nicht abgewichen werden. 8- 10. Ballführung an öffentlichen Straßen. Au Reichs- und Eoncurrenzstraßen und öffentlichen Gemeindestraßen darf innerhalb einer Eutfer nung von zivei Klaftern von den: äußern Rande des Straßengrabens kein neuer Bau oder Zubau auf­ geführt werden und können Ausnahmen hievon nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der politischen Bezirksbehörde mit Zustimmung der mit der Straßen-Administration betrauten und bei derlei Bauten zum Lokal-Augenschein beizuziehenden Organe bewilliget werden. Bei Bewilligung von Bauten an Gemeindewegen sind die Lokalverhältnisse, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. §• 11 Ballführungen in der Nähe von Eisenbahnen. Bei Bauten in der Nähe von Eisenbahnen ist vorher das Einvernehmen mit der betreffenden Eisenbaynverwaltung (Betriebsdirektion) zu pflegen, und es hat als Regel zu gelten, daß Neubauten in einer Entfernung von weniger als fünf Klafter von dem Rande der Bahnkrone einer Lokomotivbahn nicht gestattet sind. Beträgt bei Neubauten die Entfernung nicht wenigstens 10 Klafter, so müssen selbe vollkommen feuersicher hergestellt werden und cs sollen au der Bahnseite Dachöffuuugcu entweder ganz vermieden oder auf eine angemessene Art gegen das Eindringen von Funken verwahrt werden. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können nur von der politischen Bezirksvehörde bewilliget werden. 66 §. 12. Bauten in der Nähe von Flüssen und Bächen. Die Erbauung neuer Wohn-, Wirthschafts- oder anderer Gebäude in der Nähe von Flüssen und Bächen ist nur in einer angemessenen, entweder durch die bestehenden Flußpolizeivorschriftcn schon destimmten oder nach den örtlichen Verhältnissen zur Beseitigung von Gefahren und Beirrungen in der Wasserbenützung nothwendig erscheinenden Entfernung von den Ufern gestattet. Bei der Errichtung oder Aenderung von Wasserwerken ist nach den Bestimmungen des Wasser­ gesetzes vom 28. Aug. 1870 (Landesgesetzblatt Nr. 65 Seite 157) vorzugehen. § 13. Oeffentliche Rücksichten im Allgemeinen. Im Allgemeinen ist die Beivillignng zur Erbauung neuer Wohngebäude dort zu versagen, wo die Feuersicherheits-, Sanitäts- oder andere öffentliche Rücksichten dagegen gegründete Bedenken erregen. §• 14. Bestimmung der Baulinie und des Niveau. Bei jedem an Orten und Wegen des öffentlichen Verkehres zu führenden Neu-, Zu- oder Um­ bau ist, wenn es nicht bereits von der baubewilligenden Behörde in Folge des im §. 3 erwähnten Ein­ schreitens geschehen ist, bei der Baukommission die Baulinie und das Niveau zu ermitteln. Bei Ermittelung der Baulinie ist auf eine entsprechende Breite und möglichst gerade Richtung der Gasse oder des Ortsplatzes hinzuwirken. Bei der Bestimmung des Niveau ist darauf zu seheu, daß der Fußboden des Erdgeschosses über den Wasserbestand bei Ueberschwemmungen angelegt werde und sind die sonstigen Lokal- oder Niveauver­ hältnisse der benachbarten Straße entsprechend zu berücksichtigen. Die in dieser Weise ermittelte Baulinie und das Niveau sind in der Baubewilligung vorzu­ schreiben, vor Beginn des Baues auszustecken und von dem Bauführer genau einzuhalten. Auch bei den nicht an einer öffentlichen Passage vorzunehmendcn Bauten ist bei dieser Commis­ sion in Erwägung zu nehmen, ob mit Rücksicht auf künftig entstehende Straßen Comunikationen nach Maßgabe der Lokalverhältnissc nicht schon dermalen das Niveau und die Baulinie zu bestimmen sei. §• 15. Neue Gassen sollen in Städten und Märkten, wenn es Hauptverkehrsstraßen sind, eine Breite von wenigstens 8, die übrigen Nebengassen jedenfalls eine Breite von wenigstens 6 Klaftern erhalten. In Landgemeinden sollen die Hauptstraßen eine Breite von 5 Klaftern und die Nebenstraßen eine Breite von wenigstens 4 Klaftern erhalten. §. 16. Bei Erbauung freier Plätze oder von größer» Brandstätten ist dafür Sorge zu tragen, daß diese Verbauung nach einem allgemeinen Regulirungsplanc und mit entsprechender Berücksichtigung aller Verkehrs-, Sanitäts- und feuerpolizeilichen Rücksichten, sowie die Niveauverhältnisse geschehe. Hiebei ist insbesondere auf Freilassung geräumiger Plätze im Innern der Ortschaften an geeigneten Punkten Be­ dacht zu nehmen. Die durch die Gemeinde zu verfassenden Regulirungspläne sind vor ihrer Durchführung dem Landesausschusse zur Genehmigung vorzulegen, und es haben dieselben sodann bei den einzelnen Banfüh­ rungen als Richtschnur zu dienen. 67 §. 17. Schadloshaltung bei Aenderungen in der Baulinie. Muß «ach Maßgabe der festgesetzten Baulinie mit dem Neubaue entweder hinter der faktisch bestehenden Baulinie zurückgerückt, oder über dieselbe hinaus vorgerückt werdeii, so hat im ersteren Falle die Gemeinde an den Bauwerber und im zweiten Falle der Letztere an die Gemeinde oder den sonstigen Grundeigenthümer für die Abtretung des zwischen diesen beiden Linien liegenden Grundes die angemessene Schadloshaltung zu leisten. Kommt über den Betrag dieser Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zu Stande, so bleibt die Ausmittelung derselben der richterlichen Entscheidung Vorbehalten. Wegen eines solchen Rechtsstreites kann die Führung des Baues jedoch nicht sistirt werden, wenn dem Grundeigenthümer für seine zum Baue abzutretende Grundfläche eine entsprechende, von der poliüschen Bezirksbehörde zu bemessende Kaution geleistet wird. Ueber die Frage, wie die Baulinie gezogen, und welche Grundfläche abgetreten werden müsse, findet der Rechtsweg nicht statt. §• 18. Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Die Baubewilligung wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren vom Tage der Rechtskraft der­ selben an gerechnet, mit dem Baue nicht begonnen wird. Awetter Abschnitt. Bon Leu aus die Führung des Baues Bezug nehmende» Vorschriften. §. 19. Bauführung durch hiezu berechtigte Personen. Anzeige von Aenderungen in der Wahl von Bauführern. Die Bauherren haben sich bei ihren Bauten nur hiezu berechtigter Personen zu bedienen, und jede Aenderung in der Wahl des Bauführers dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Der Bauführer ist für jede Abweichung vom genehmigten Bauplane verantwortlich. §• 20. Sicherheits- und straßenpolizeiliche Anordnungen. Der Bauherr hat den Beginn der Bauführung dem Gemeindevorsteher rechtzeitig anzuzeigen, damit in Ansehung des öffentlichen Verkehrs das nöthige vorgekehrt und die sonst nöthigen sicherheits­ und straßenpolizeilichen Anordnungen getroffen werden. Bei neuen Bauten und bei Reparaturen auf einer gegen die öffentliche Passage gekehrten Seite des Gebäudes sind jedesmal die vorgeschriebenen Waruungszeichen, und in allen Fällen, wo über Nacht Baumaterialien oder Requisiten im Freien gelassen werden müssen, nach vorläufiger Anzeige an den Gemeindevorsteher beleuchtete Laternen nach Bedarf aufzustellen. Für die allenfalls nöthige Hinterlegung des Baumaterials außerhalb des dem Bauherrn gehöri­ gen Grundes muß wegen Anweisung eines Materialplatzes bei dem Gemeindevorsteher besonders angesncht werden. 68 Ebenso kann das Sandwerfen, Kalkablöschen und Mörtelmachen auf freier Gasse nur über er haltens Bewilligung des Gemeindevorstehers vorgenommen werden. 8- 21. Baumaterialien. Zu jedem Baue sind nur gute, dauerhafte Materialien, und diese in angemessener Weise zu verwenden. Die Steine sollen lagerhaft und trocken, die Ziegel rein geformt und gut ausgebrannt, der Kalk von Erde befreit und bindend, der Sand resch, das Bauholz gesund, gut getrocknet und weder in der Saftzeit, noch überständig gefällt sein. Insbesondere ist Guß- und Schmiedeeisen in allen Theilen genau zu untersuchen. §• 22. Gutes Mauerwerk und feuersichere Dächer und Stiegen. In der Regel darf kein Wohn- und Wirthschaftsgebäude anders als mit einem ausgebrannten, oder Cementziegeln oder Steinen bestehenden Mauerwerke erbaut werden. Alle Stiegen, welche als Hauptverbindungen zu Wohnbestandtheilen dienen, müssen wenigstens 3*/2 Schuh im Lichten breit sein und an ferneren Stellen mit Geländern versehen werden. Dieselben sind gegen den Dachboden entsprechend abzuschließen. Die Stufen sollen nicht unter 1.0 Zoll breit und nicht über 7 Zoll hoch sein. 8- 23. Ausnahmen. Bei Erhöhung bereits bestehender Wohn- und Wirrhschaftsgebäude kann unter Anwendung der nöthigen Borsichten dieselbe Construction mit deni gleichen Materiale beibehalten werden. Bei den außer den Ortschaften herzustellenden Scheuern und andern isolirt stehenden oder nur zu einem vorübergehenden Gebrauche herzustellenden Gebäuden, kann beim Eintritte berücksichtigungswür­ diger Gründe von den in §. 23 enthaltenen Vorschriften in nachstehender Weise abgegangen werden: Auf Baustellen, die keiner Ueberschwemmungsgefahr ausgesetzt, sind, kann die Aufführung von derlei Gebäuden auch mit ungebrannten Ziegeln (Lehm ober Luftziegeln) zugegeben werden, doch müssen tu diesem Falle wenigstens die Grundmauern bis zur Höhe von 2 Schuhen ober dem Straßengrund, und die Eckpfeiler bis zum Dachgehölze aus gebrannten Ziegeln oder Steinen bestehen. Derlei Gebäude mit hölzernem Gerippe (Hochwänden), deren Flächen mit ungebrannten Ziegeln, Lehm u. s. iv. ausgesüllt sind, herzustellen, wird unter der Bedingung gestattet, daß im Innern derselben kein Holz zu Tage liege, und daß die etwaigen Feuerungen und Rauchfänge vollkommen gemauert sind. Ganz hölzerne Wände aus Balken oder Brettern können auch bei ganz isolirt stehenden Gebän den nur dann zugegeben werden, wenn ihre Entfernung von jedem andern Gebäude das Bedenken einer Feuersgefahr aufhebt. Bedachungen mit Laden, Schindeln oder Klubbretteln, außer an den im Vorher­ gehenden erwähnten isolirt stehenden Gebäuden, können nur dann gestattet werden, wenn die Schwierig­ keiten der Aufbringung feuerfester Materialien eine blllige Berücksichtigung erheischen. 8- 24. Schupfen, Stadel, Stallungen und Futterkammern. Schupfen, Stadel, Stallungen u. s. w. können von Riegelwerk oder Holz erstellt werden. Die Scheidewand gegen das Wohnhaus muß bis unter das Dach aus Riegelmauerwerk erstellt werden und darf keine Ocffnung ans der Küche oder einer anderen Feuerstätte des Wohnhauses haben. 69 §• 25. Dörröfen, Brechstubcn, Ziegel- und Kalkbrennöfen. Dörröfen, Brechstuben, Ziegel- und Kalkbrennöfen sind in angemessener Entfernung, die wenig stens 50 Klafter betragen muß, von Wobn- und Wirthschaftsgebäuden herzustellen. 8- 26. Mauerstärke bei Häusern mit Stockwerken, Abtheilungsmauern. Jedes Haus muß seine eigenen selbstständigen, hinreichend starken Umfangmauern besitzen. Die Bestimmung der erforderlichen Mauerstärke ist von verschiedenen Umständen, als von der Höhe der Stockwerke, von der Tiefe des Gebäudes, von der Größe der Räume, ferner von den vor­ kommenden Gewölbungen und von der sonstigen besonderen Belastung der Gebäude abhängig, weshalb die anzuwendendc Dicke der Mauern der Bestimmung des Bau- oder Maurermeisters und dem Ermessen der Baukommission vorbehalten bleiben muß, und hier nur die Bestimmung für die Maucrdicken bei ge wohnlichen Wohngebäuden vorgezeichnet werden kann und zwar: Hauptmauern. Die Hauptmauern eines ebenerdigen Gebäudes oder des obersten Geschosses eines mehrstöckigen Hauses mit einer Trakt oder Zimmertiefe von 20 Schuh und darunter erhalten eine Dicke von wenig­ stens V/a Schuh. Bei allen Deckenkonstruktionen von Holz muß in jedem Stockwerke abwärts die Stärke der Hauptmauer um 3 Zoll zunehmen, im Fundamente aber jedenfalls wenigstens uni 6 Zoll stärker gehalten werden, als im Erdgeschosse. Nachdem übrigens durch die Beschaffenheit der Bauten, der gewählten Deckenkonstruktionen, durch die Anwendung von Gewölben oder besondern Materialien rücksichtlich der Mauerverstärkungen nach unten Ausnahmen eintreten können, so steht der baubewilligenden Behörde in solchen speziellen Fällen die Ent­ scheidung über deren Gestattung zu. Mittelmauern. Mittelmauern, die zwischen zwei Gebäudetrakten zur Auflage der beiderseitigen Zimmerdecken bestimmt sind, erhalten im obersten Geschosse dort, wo nicht darin enthaltene Rauchfänge eine größere Stärke erfordern, 9 Zoll und in jedem Stockwerke abwärts eine Verstärkung von 3 Zoll. Stirmmauern. Stirmmauern an den beiden schmalen äußern Seiten der Gebäude, erhalten im obersten Stock­ werke die Stärke von l*/a Schuh, und nach abwärts von 2 Schuh, wenn dieselben aus Bruchsteinen erstellt werden. Werden sie aus Ziegeln erbaut, so hat die Stärke verhältnißmäßig um 3 Zoll weniger zu betragen. In der Regel soll jedes Haus seine eigene Stirmmauer erhalten; treten jedoch Umstände ein, welche die Herstellung einer gemeinschaftlichen Mauer erfordern, und erkläre, : die Nachbarcn in einer zur Versuchung auf ihren Häusern geeigneten Urkunde ihr Einverständniß über die gemeinschaftliche Benützung, so hat die gemeinschaftliche Mauer im obersten Geschosse die gleiche Dicke zu erhalten, und ist, wenn selbe etwa gleichzeitig zur Auflage der beiderseitigen Zimmerdecken zu dienen hat, von Stockwerk zu Stockwerk abwärts in gleicher Weise wie dies für die Mittclmauern vorgezeichnet ist, zu verstärken. Sch ei de mauern. Scheidemauern können mit einer Stärke von 6 Zoll hergestellt werden. 70 Riegelwände. Außer den in §. 24 bezeichneten Ausnahmsfällen kann, wo die Aufführung von vollem Mauer­ werke Schwierigkeiten unterliegt, zur Abtheilung einzelner Lokalitäten in den Stockwerken zwischen je zwei feuerfesten Mauern die Errichtung einer oder mehrerer Scheidewände mit hölzernem Gerippe (Riegelwand), welche jedoch von beiden Seiten mit einem Mörtelverputze versehen sein muß, bewilliget werden, wenn keine Feuerung in der Nähe derselben angebracht wird. Derlei aber größeren Räumen herzustellende Abtheilungswände, es mögen dieselben aus vollem Mauerwerke oder aus den oben besprochenen Riegelwänden bestehen, sind in der Regel auf gemauerte Gurten zu stellen. Doch können derlei gemauerte Wände au Orten, welche von jeder Heizvorrichtung entfernt sind, auf starke hinreichend tragfähige hölzerne Roste ausgeführt werden. Ebenso sind solide Tragwerke von Eisen und dergleichen zulässig. Bei Erforderniß, solche Wände durch mehrere Stockwerke übereinander zu führen, muß die Wand eines jeden Geschosses für sich bestehend auf einem eigenen Tragwerke ruhen. Diese Bauart inuß im Bauplan genau gezeichnet erscheinen, und bei der Aufführung besonders überwacht werden. . 8- 27. Einwölbung. Die in den Wohngebäuden untergebrachten Kohlenbehälter, ferner solche Lokalitäten, wo Brau­ kessel, Waschküchen u. dgl. angebracht, oder feuergefährliche Gegenstände aufbewahrt werden, oder überhaupt mit letzterem umgegangen wird, müssen Einwölbungen erhalten. Bei den ausnahmsweise mit hölzernen oder Riegelwänden erbauten Häusern kann die Einwölbung auf die Feuerstellen beschränkt werden, welche jedenfalls auch mit gemauerten Rauchfängen versehen wer­ den müssen. §• 28. Dippelbödcn und Trambödcn mit beschotterten Fehlböden. Die Anwendung von Dippel- und Trambödeu auf beschotterten Fehlböden, so wie von Böden, die auf Eisenkonstruktion beruhen, bleibt der freien Wahl des Bauwerbers überlassen. Die Holzbestandtheile sind in der Nähe von Rauchfängen und Heizungen entsprechend auszuwechseln. §• 29. Höhe der Wohnhäuser und der einzelnen Lokalitäten. Zahl der Stockwerke. Die Wohnhäuser dürfen in der Regel nicht mehr als 3 Stockwerke enthalten. Eine Ausnahme hievon kann nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen von der politischen Bezirksbehörde bewilliget werden. Gewölbte Lokalitäten müssen im Lichte wenigstens 10 Schuh, Lokalitäten mit geraden Decken aber wenigstens 9 Schuh hoch sein. §. 30. Hof- und Wohnungsräume. Aus Gesundheitsrücksichten müssen die Haushöfe und die Wohnungsbestandtheile bei neune Hausbauten zureichend geräumig angetragen und in jedem Hause wenigstens zwei heizbare Zimmer her­ gestellt werden. 71 Es ist daher in jedem einzelnen Falle zu beurtheilen, ob die Wohnungen und Hofräume mit der in Sanitätsrücksichten erforderlichen Geräumigkeit mit Rücksichtnahme auf dergleichen anstoßende Räume angetragen sind, und in entgegengesetztem Falle die entsprechende Erweiterung als Bedingung der Bau­ bewilligung vozuzeicbnen. §• 31. Feuerwerkstätten und Küchen. Die Feuerwerkstätten, besonders jene der Schmiede, Schlosser, Büchsenmacher, Messingarbeiter, Glockengießer, Kupferschmiede u. dgl mit starker Feuerung arbeitenden Gewerbe müssen mit mindestens 18 Zoll starken Brandmauern versehen, und deren Essen gewölbt sein. In den genannten Feuerwerkstätten und Küchen müssen die Boden feuersicher belegt werden. Hölzerne Wände und Oberböden müssen mit einem Mörtelverputze versehen werden. Thüren und Fenster dürfen unter dem Küchenrauchmantel nicht angebracht werden. Herde, Oesen und Kaminaden. Herde müssen gemauert — bei einer Höhlung — unter der Oberfläche gewölbt, und Oesen immer aus einen steinernen oder von Ziegeln gemauerten Fuß gestellt werden; wo Oefen einen eisernen Fuß erhalten, muß dieser auf einem Steinplatten- oder Ziegelpflaster ruhen. Heizungen. t Heizungen oder Heizkammern müssen überall von wenigstens 6 Zoll dicken, von allem Holzwerke freien festen Mauern umgeben, mit Stein oder Ziegeln gepflastert und die Eingänge mit eisernen oder mit hölzernen von Innen mit Eisenblech beschlagenen Thüren verschlossen werden. Rauchkammern oder Selchküchen. Rauchkammern und Selchküchen sollen ringsum gemauert, überwölbt und gepflastert sein. Die Oeffnung am Rauchfang, durch welche der Rauch in die Rauchkammern geleitet wird, soll nicht am Boden, sondern zur Seite angebracht werden. Das Luftloch aber, wodurch der Rauch aus der Kammer wieder abgeführt wird, muß gleich einem Rauchfange gemauert sein. Der Zugang ist durch eine eiserne oder durch eine hölzerne mit Eisenblech beschlagene Thür zu schließen. Malzdörren. Malzdörren, wenn sie hölzerne Malzdörrherde und Herdräume haben, müssen gewölbt sein. D a m p f k e s s et. Dampfkessel von größerer Spannung zum Betriebe von Maschinen werden zweckmäßiger außer dem Hauptgebäude in einem eigenen Zubaue aufgestellt, welcher zur Minderung der Folgen einer Explo­ sion nicht eingewölbt, sondern mit einem leichten Dache von Eisenblech versehen werden soll, welches wo möglich auf einer Eisenkonstruktion ruhen soll. 8- 32. Rauchfänge. A. Allgemeine Bestimmungen. Für Rauchfänge ohne Unterschied gilt die Bestimmung, daß sie aus Mauerwerk zu haben, und daß jedes Holzwerk wenigstens ß Zoll vom Rauchschlotte entfernt sein muß. bestehen 72 Das Mauerwerk der Rauchfänge muß an der Außenseite stets verputzt sein, und es ist darauf zu sehen, daß der Manerverputz an dem Rauchfangmauerwerke auch ini Bereiche der Zimmerdecken ange­ bracht werde. Alle Ranchfänge sind so hoch über die Dachung, als dies die Feuersickerheit und die Erzielung eines die Rauchableitung nach oben befördernden Luftzuges erfordert, und zwar 4 Schuh über den Dach­ first, und wo dies nichr thunlich ist, wenigstens 6 Schuh über die Dachfläche auszuführen. Als Regel hat zu gelten, daß jede Beheizungsstclle oder Heizkammer, oder doch jede unter einem gemeinschaftlichen Holzverschlusse stehende Gruppe von zwei oder mehreren Feuerungen mit einem eigenen bis über das Dach auszuführenden Rauchfange versehen werde, und daß daher die Vereinigung von Rauchkanälen mehrerer Heizungen verschiedener Wohnungen, besonders aber die Zusammenziehung der Rauchschlottc verschiedener Geschosse in einen gemeinschaftlichen Rauchfang nicht zulässig ist. — Die Zuleitung des Rauches aus Sparherden oder von Wasch- oder Kochkesseln ist gestattet, jedoch müssen alle Zuleitungen des Rauches von den Nebenheizungen, als Sparhcrden, Kesseln, Oefen, in zerlegbaren Eisenblech oder Thonrvhren von wenigstens 4—5 Zoll Durchmesser regelmäßig geführt, und die Mündungen des Rauches in den Heizraum in einer dem Kaminfeger noch zugängigen Nähe ange­ bracht werden. 8- 33. B. Besondere Bestimmungen. a) Schließbare Rauchfänge. b) Dampfrauchfänge. Schließbare Rauchfange müssen 16 bis 18 Zoll im Gevierte und 3 Zoll Dicke erhalten. Bei großen Feuerstätten, z. B. in Bäckereien, bei Bräu- und Färbekesseln, Schmiedessen u. s. w. sind selbe zunächst der Feuerung mit einer Wanddicke von 12 Zoll und erst in größerer Höhe mit der Wanddicke von 6 Zoll herzustellen. Dieselben sind in möglichst gerader Richtung nach auswärts auszuführen; nur bei großen Werk­ feuern sind sie nächst denselben in einer etwas gebrochenen Richtung und nach Umständen mit einem sogenannten Kropfe, oder an ihrer Krone mit einem Drahtgitter zum Niederschlagen der Funken anszuführen. Machen aber die Lokalverhältnisse die Ziehung der Rauchfänge in einer von der senkrechten ab­ weichenden Richtung nothwendig, so hat als Regel zu gelten, daß dadurch die Lichtweitc derselben, näm­ lich 16 bis 18 Zoll tut Quadrate senkrecht auf die schiefe Richtung gemessen, nicht beeinträchtiget werde, und daß die schiefe Richtung nicht unter dem Winkel von 60 Grad gegen die Horizontale geneigt sei. Das Aufsetzen der Rauchfänge auf Balken ist unbedingt untersagt. Behufs der Fegung der Rauchfänge müssen dieselben tut Innern von allen Hindernissen eines freien Durchzuges, z. B. von Stangen zum Räuchern u. dgl. frei gehalten werden. 8- 34. Dampfrauchfänge und überhaupt solche, die für große Feuerungen dienen, müssen so gebaut werden, daß die Nachbarschaft durch den Ranch nicht belästiget wird. Sie sind mit einer Klappe oder einem Schützer zu versehen. An hohen freistehenden Rauchfängen, müssen Steigeisen angebracht sein. 8- 35. c) Enge (russische) Rauchfänge. Bezüglich des Baues Vorschriften zu halten. und der Benützung der engen (russischen) Rauchfänge ist sich an folgende — 73 — 1) Die engen oder sogenannten russischen oder Cyliudcr-Rauchsäiige, dürfen als für offene Herd­ feuerungen nicht geeignet, nur bei geschlossenen Feuerungen angewendet werden. 2) Enge Rauchfänge können rund oder viereckig mit abgerundeten Ecken sein. Für einfache ge­ schlossene Feuerungen dürfen sie im ersten Falle nicht unter 28 Quadratzoll im Querschnitte sein. Für mehrere Qefen oder Feuerungen müssen sie mindestens 8 Zoll im Durchmesser, rück­ sichtlich der viereckigen mindestens 50 Quadratzoll im Querschnitte erhalten. :>) Die innere Fläche der engen Rauchfänge muß möglichst glatt sein, dieselben sind daher auch von Innen mit einem guten feinen Mörtel zu verputzen und zu verreiben, und ist sich hiezu beim Baue — eigener hölzerner Cylinder von entsprechendem Durchmesser zu bedienen. 4) Diese Rauchfänge sind möglichst senkrecht herzustellen. Schleifungen unter einem Winkel von 60 Grad dürfen nicht stattfinden, und selbst wo diese Vorkommen, müssen an den Punkten, wo die Ziehung beginnt, Putzthürchen angebracht werden, und es ist am Beginne der Abweichung von der vertikalen keine Vorsorge gegen die Beschädigung der innern Schornsteinwandlung durch das aufschlagen der Kugel an den Putzbürsten zu treffen. 5) Jede enge Rauchrohre muß unten, wo sie anfängt, und auf dem obersten Dachboden behufs der Reinigung von dem staubartigen Ruße mit einer Seitenöffnung von erforderlicher Größe, und zwar auf dem Dachboden 4 Schuh ober dem Dachbodenpflaster oder den Lauftreppen versehen sein Diese Oeffnungen sind mit zwei von einander getrennten eisernen in Falze schlagenden Putzthürchen genau zu verschließen. Diese Thürchen sind mit einem Schlosse und mit der bey züglichcn Wohnungsnummer zu versehen. Ueberhaupt sind die Putzthürchen nie innerhalb der Partheiböden, sondern stets von den Kommunikationsgängen zugänglich anzubringen. Jnsofernc in der Nähe des Putzthürchens Holzwerk nicht vermieden werden kann, muß dasselbe mir Eisenblech beschlagen werden. Wo cs thunlich ist, durch Errichtung von Laufbrückedas Putzen und Reinigen der engen Rauchfänge vom Dache aus zu ermöglichen, können die Putzthürchen im Bodenraum wegbleiben. , 36. Ausmüuduug Düii Rauchröhren gegen Höfe und Gassen. Es ist durchaus verboten, Rauchröhren aus den Häusern gegen die Gasse oder gegen den Hof auszumünden. §• 3«. Dachstühle und Gesimse. Die Dachstühle der Wohn- uud Wirthschaftsgebäude sind mit feuersicherem Material eiuzudeckeu Bei feuersicher eingedeckten Gebäuden muß in der Regel auch das Dachgesimse (die Hohlkehle) von feuerfestem Materiale hergestellt, und können hölzerne Dachgesimse nur in den in §. 24 festgesetzten Ausnahms-Fällen bewilliget werden. Bedachungen ganz ohne Dachgesimse herzustelleu, kann uur bei isolirt stehenden Scheuern, Ma­ gazinen und dgl., dann bei den im Schweizerstyle hergestellten Landhäusern (Villen) und den dazu gehö­ rigen Nebengebäuden, jedoch nur unter der Bedingung gestattet werden, oaß jedes derlei Gebäude so ent­ fernt von andern Gebäuden steht, daß von denselben für diese keine Feuersgefahr zu besorgen ist. Größere Dachvorsprünge, welche den Zweck haben, einen gedeckten Vorplatz vor dem Gebäude zu gewinnen, können ebenfalls nur bei isolirt stehenden Wirthschaftsgebäuden und Magazinen, und nur dann gestattet werden, wenn der Raum, welchen sie bedecken sollen, außer der Straßenlinie liegt. Derlei breite Dachvorsprünge werden auch an Wohngebäuden an der Hofseite bewilligt, wenn sie den Zweck haben, einen daselbst angebrachten freitragenden Gang zu decken, doch müssen dieselben in diesem Falle unterhalb verschallt werden. 74 §• 38. Dachböden. Die Dachböden sollen zu Wohnungen nicht benützt werden, und ist die Errichtung von Dach­ kammern nur dann zu gestatten, wenn solche allen Rücksichten für Feuersicherheit entsprechend her­ gestellt werden. Feuerstätten daselbst zu errichten ist unbedingt untersagt. Dachfenster und Dacherker sind gegen Flugfencr mit Thürchcn von Eisenblech oder engen Draht­ gittern zn verwahren. §• 39. Lichtfänge. Lichtfänge gegen benachbarte Häuser durch Dachcrker mittelst Brettcrverschallungen auf Stiegen, Vorhäuser oder in Behältnisse geleitet, sind bei neuen Gebäuden nicht zu gestatten. Wenn eine Stiege mittelst einem Oberlichte beleuchtet werden soll, so muß die letztere auf allen Seiten auf festem, wenigstens an das Dach reichenden Mauerwerke liegen, und ihr Gerippe ganz von Eisen konstruirt sein. Oberlichter zur Beleuchtung anderer Räume des Gebäudes müssen außer jede feuergefährliche Verbindung mit dem Dachboden und den Gebäuden der Aureimer gebracht werden. §. 40. Dachrinnen. In Städten und Märkten sind alle neue Häuser, und solche, die rite neue Bedachung erhalten, gegen die Straße zu mit feuersicheren Dachrinnen von entsprechender Weite zn versehen. An den Dachrinnen sind Abflußröhren von entsprechenden Dimensionen anzubringen und ist durch dieselben das Regcnwasscr auf eine die Vorübergehenden mindest belästigende Art abzuleiten. §• 41. Erdgeschosse. Die Erdgeschosse aller neuauszuführenden Wohngebäude müssen zur Verhinderung der dem Ge undheits- und Bauzustande nachtheiligen Feuchtigkeit so angelegt werden, daß deren Fußböden, wenn nicht besondere Rücksichten, z. B. bei einem im Ueberschwemmungsrajon liegenden Objekte eine noch größere Erhöhung fordern, einen Fuß über das Niveau der Straße zu liegen kommen. §. 42. Keller. Keller sind in der Regel unter den Gebäuden nie aber unter einer öffentlichen Passage anzubringen. Nebst eisernen Thüren und einem feuerfesten Halse müssen die Fenster auch mit eisernen Fensterladen versehen werden, wenn sich darin Holz, Kohlen oder andere brennbare Materialien befinden sollen oder wenn die Fenster gegen feuergefährliche Gebäude gehen. 75 Fallthüren zu den Kellern dürfen nicht angelegt werden, und die bestehenden sind nach und nach zu beseitigen, bis dahin aber gut zu verwahren. Kellerfenster sind immer in die Hauptmauern zu verlegen, wo aber besondere Verhältnisse die Anbringung der Kellerfenstcr oder Kellerlöcher außer den Hauptmauern erheischen, kann dies nur mit be­ sonderer Bewilligung geschehen, und sind dieselben in diesem Falle mit hinreichend starken eisernen Balken oder Gittern, welche genau im Niveau der Straße liegen, zu verschließen. Unterirdische Räume dürfen nicht zur Bewohnung benützt werden, sind jedoch als Werkstätten zu­ lässig, wenn die innere Deckenhohe wenigstens 2 Schuh über das Straßenniveau erhaben ist, und für die gehörige Ventilation und für Ächt gesorgt ist. §• 43. A dort e. Aborte dürfen nie in der gegen Gassen oder Plätze gerichteten Fronte der Gebäude angebracht werden, und sind wo möglich mit geschlossenen Zugängen anznlegen. Mit Rücksicht aus die Zahl und Beschaffenheit der Wohnungen muß eine entsprechende Anzahl von Aborten in Antrag gebracht werden. Dieselben müssen derart angebracht werden, daß sie einen entsprechenden Zutritt von Licht und Luft verlangen, und möglichst gernchlos bleiben. Die Gänge haben einen gehörigen Fall, nicht über 30 Grad zur Vertikalen zu enthalten. In Städten und Märkten sind die Abortabflüsse mittelst wasserdicht, überwölbter Hauskanäle in wasserdicht ordentlich gemauerte, überwölbte und mit einem Deckel versehene Senkgruben zu leiten. Ebenso sind die zur Aufnahme des Regen- und Spülwassers bestimmten Sickergruben ringsunl auszuniauern und zu wölben. Derlei Senk- oder Sickergruben dürfen nicht hart an Kellerräumen und ebensowenig in der 9cäbc der Brunnen angelegt werden, und es darf die Ableitung des Unrathes aus denselben auf die Gasse oder auf öffentliche Plätze durchaus nicht stattfinden. 8- 44. Kehrricht- und Düngergruben, Kalkgruben. Die Kehrricht- und Düngergruben sind in Städten mit wasserdichten Wänden und Böden zu versehen und überhaupt so anzulegen, daß für die Nachbarschaft aus denselben keine Belästigung erwächst. Auf dem Lande (auch in Märkren) sollen die Düngergruben womöglich an der Rückseite der Wirthschaftsgebäude und wenigstens zwei Klafter von vorübersührenden Straßen und Wegen entfernt angebracht werden. §• 45. Vorbauten, Balkons, Wetterdächer. Bauten, welche die Straßenbreite beeinträchtigen, sind in der Regel nicht gestattet. Es ist daher untersagt, über die Baulinie einen Vorsprung, eine Vorbaute, mit Säulen oder Pfeilern, Barrieren, Vorlegstusen oder Freitreppen ohne besondere Bewilligung anzubringen. Offene Balkons oder Gallerien auf Consols (Tragbalken von Stein oder Eisen) sind gestattet, dürfen aber nicht mehr als 4 Schuh über die Fayade vorspringen. Geschlossene Balkons oder Erker dürfen nur auf Plänen und Gassen von mindestens 5 Klafter 76 Breite angebracht werden, sie müssen wenigstens 9 Schuh vom Nachbarhause entfernt sein, und dürfen, sowie offene Balkons, nicht über 4 Schuh vvrspringen. Balköne und Erker müssen in einer solchen Höhe angebracht werden, daß sie die Passage nicht beeinträchtigen. Balköne müssen aus feuersicherem Materiale bestehen und mit einem Geländer von Eisen oder Stein versehen werden. Die Errichtung von Wetterdächern ist nicht zulässig. Die von den bestehenden Wohngebäuden auf den Gassen angebrachten hölzernen Pflöcke und Barriersteinc sind wegzuräumen, und die Vordächer nach und nach abzuschaffcn. 8- 46. Auslagekästen. Bezüglich der Auslagekästen, Portalauslagen wird festgesetzt, daß dieselben nach der Breite der Gasse höchstens 8 Zoll von der Hauptmauer des Hauses in die Gasse vorstehen und keine vorragenden sogenannten Taschencharniere haben dürfen, mit Metall zu decken, mit einer kleinen metallenen Dachrinne und einem solchen Abzugsschlauche zu versehen sind, und daß für jede solche Herstellung mit die Geneh­ migung mit Vorlage der Pläne eingeschritten werden müsse. §. 47. Fayad e. Die gegen die Gasse oder einen Platz gekehrte Fayade der Gebäude darf den Anforderungen Les guten Geschmackes nicht zuwiderlaufen, und ist jeder grelle Anstrich derselben untersagt. 8- 48. Ueberwachn ng der Bauführung durch den Gemeindevorsteher. Der Gemeindevorsteher hat bei allen Privatbauführungen darüber zu wachen: :i) daß kein Bau von rechtskräftig gewordener Baubewilligung geführt; b) daß die Bau- und Niveaulinie überall eingehalten; c) daß der genehmigte Bauplan genau befolgt; d) daß die Bauführung an keine dazu nicht berechtigten Personen übertragen, und e) daß zum Bane nur gutes, dauerhaftes Material verwendet werde. stimmt der Gemeindevorsteher in diesen Beziehungen Abweichungen wahr, so hat er in den Fällen ad. a, b, c die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen, in dem Falle ad. d dem unbefugten Bauführer die Fortführung des Baues zu verbieten, und in dem Falle ad. e. die Wegschaffung des nicht qualität­ mäßig befundenen Materials vom Bauplatze verfügen. Falls die Banbewilligung zur Prüfung der Tragfähigkeit Belastungsproben vorgeschrieben hat, sind solche von einem unparthciischcn Sachverständigen in Gegenwart des Gemeindevorstehers vorzunehmen, solche Belastungsproben können auch vorgeuommen werden, wenn sich aus Anlaß der Nachsichts­ pflege während des Baues oder nach Beendigung desselben die Nothwendigkeit dazu ergibt. Die Kosten für die Vornahme der Belastungsproben hat der Bauwerber zu bestreiten. Aus Gesundheitsrücksicht darf das Bruchstein-Mauerwerk neuer Wohnhäuser, sowie auch be­ deutenderer Zu- oder Umbauten, wenn es erst mit Ende September vollendet worden ist, weder von Innen noch von Außen einen Mörtel-Anwurf oder Verputz erhalten, und ist dieser auf das kommende Frühjahr zu verschieben. Ausnahmen von dieser Bestimmung können nur von der zur Ertheilnng der Baubewiüigung kompetenten Behörde mit Beizug von Sachverständigen gestattet werden. — 77 — Dritter Abschnitt. Von Vnnten für Zwecke der Industrie. §• 49. Werkgebäude in isolirter Lage. Bei jenen Gebäuden, welche als gewerbliche Betriebstätten zu dienen bestimmt sind, bleibt Construktion und Baumaterial der Wahl des Bauherrn unter seiner und des Bauführers Haftung für ge nügende Festigkeit, sowie für die genaue Beobachtung der Vorschriften überlassen, welche, wie folgt, oor gezeichnet werden: a) Es ist dafür zu sorgen, daß mau von den höheren Geschossen mittelst Treppen von entsprechen­ der Breite schnell ins Freie gelangen kann. b) Alle Rauchfänge und Feuerungen sollen aus feuersicheren Materialen erbaut und von jedem Holzwerke isolirt sein. c) Dampfkessel sind möglichst entfernt von solchen Localen aufzustelleu, in denen eine größere Anzabl Personen gewöhnlich arbeitet. d) Die Ableitung von Abfällen und unreinen Flüssigkeiten muß so geschehen, daß die Umgebung nicht darunter leide. Ueber die Zuläßigkeit von Kanälen oder Senkgruben, welch letztere wasserdicht und gut ver­ schlossen sein müssen, ist die Oertlichkcit entscheidend. Abänderungen und Zubauten. Diese Vorschriften müssen auch bei Aenderungen und Zubauten beobachtet werden. 8- 50. Gestattung für industrielle Bauten. Bei allen Bauten für industrielle Zwecke sind bei feuersicherer Eindeckung unter den im §. 52 Dorgezeichneten und sonst nothwendigen Vorsichten für die Sicherheit der Person und des Eigenthums jene Abweichungen von den allgemeinen Bauvorschriften zuzulassen, ohne welche der ordentliche Gewerbe­ betrieb gehindert oder empfindlich erschwert wäre. Insbesondere gehören hieher; a) Zwischenwände von nicht feuerfestem Materiale, ausgenommen jene Locale, die ihrer Bestimmung wegen besonders feuergefährlich werden könnten; b) die Herstellung hölzerner Schupfen und provisorischer Bauten; c) die Construktiou der Plafonds, anstatt welcher nach Bedarf der Dachstuhl zugleich die Decke bilden kann; d) die Anzahl der Stockwerke, insofern nicht dadurch das Gebäude eine unzuläßigc Höhe erreicht. 8 51. Bei jeder Werksanlage müssen die Gebäude so situirt sein, die Spritzen ungehindert zufahren und verkehren können. daß im Falle einer Fcuersgesahr — 78 — §• 52. Bauplan. Bei Werksgebäuden genügt die Belegung des Baugesuches mit dem Situationsplane, auf welchem die Grundform der ganzen Anlage und der dazu gehörigen einzelnen Gebäude, die Katastralparzellen, mit ihren Nummern, die Nachbargrenzcn, die nächsten Gebäude und deren Besitzer und die nöthigenfallL projektirte Kanalführung zur Ableitung der Abfälle und Flüssigkeiten darzustellen sind. Vierter Abschnitt. Erleichterungen und Ausnahmen für Banfnhrungen ans dem Lande. 8- 53. A llge in eine B e st i m ni u n g e u. Im Allgemeinen haben die in den vorstehenden beiden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen auch für die Bauführungen auf dem Lande zu gelten. Insbesondere gilt dies bei den Gebäuden für öffentliche Zwecke, dann bei solchen Gebäuden, bei denen wegen ihres Zweckes eine besondere Feuersicher­ heit und Baufestigkeit gefordert werden muß, doch können nach Umständen für Bauführungen auf dem Lande noch folgende Erleichterungen gestattet werden. §. 54. Baubewilliguug firr isolirt stehende Gebäude. Bei isolirt stehenden Gebäuden, die nicht zu Wohnungen oder gewerblichen Zwecken im Sinne des §. 7 bestimmt sind, welche über 10 Klafter von der Nachbargrenze entfernt, und welche nicht an einer öffentlichen Straße, Eisenbahn oder einem Flusse gelegen sind, genügt eine einfache Anzeige an die Behörde über den beabsichtigten Bau zur Erwirkung der Baubewilligung. Bei so isolirten Wirthschaften und auch Wohngebäuden ist zu den im §. 1 bezeichneten Her­ stellungen selbst die Anzeige nicht erforderlich. 8- 55. Gebäude aus Riegelwäuden oder Holz. In Gegenden, wo taugliche Bausteine oder gute Ziegel nicht vorhanden sind, und wegen weiter Zufuhr kostspielig beizuschaffen wären, endlich in Gegenden, wo die klimatischen oder örtlichen Verhältnisse die Ausführung von hölzernen Gebäuden rechtfertigen, dürfen mit behördlicher Bewilligung Wohn- und Wirthschaftsgcbäude aus Holz oder aus Riegelwäudeu, mit gebrannten oder ungebrannten Ziegeln hcrgestellt werden, wobei jedoch dieselben auf eine über den Erdhorizont hervorragende Untermauerung zu stellen sind. 79 §. 56. Lichte, Höhe der Wohnungen, Decken, Konstruktion der Stallungen. Bei Baulichkeiten in Dorfschaften oder bei Einzelgehöften kann die lichte Höhe der Wohnstuben bis auf 7‘/a Fuß gemindert, und dürfen Stallungen und Futterkammern auch ohne feuersichere Decke erbaut werden. §■ 57. Feuerstätten. Die Umlegung der Feuerstätten, Kamine und Backöfen erfordert auf dem Lande um so mehr Sorgfalt, weil meist leicht entzündliche Stoffe in den Gebäuden oder in deren Nähe aufbewahrt werden, besonders wenn entzündliche Baustoffe zu den Wänden oder Der Eindeckung in Anwendung kommen. Da­ her sind Brandmauern, Heizherde, Backöfen, Rauchfänge und Rauchkammern und alle Feuerstätten über­ haupt immer Feuersicher herzustellen, und bei Anwendung von brennbaren Baustoffen auch keine Lichtherde zu gestatten. §■ 58. Materiale zur Dachdeckung. Bei Bauführungen, zu welchen nach Den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieser Bauord­ nung feuersicheres Material verwendet wird, soll in der Regel auch das Dach mit feuerfestem Materiale eingedeckt werden. In Gegenden, wo gute Dachziegel nicht in der Umgebung zu haben sind, oder deren rasche Zerstörung durch klimatische Einflüsse in sicherer Aussicht steht, und wo ein anderes Deckmaterial ohne verhältnißmäßige hohe Kosten nicht aufzubringen ist, kann die Eindeckung der Gebäude auch mit Schindeln und Klubbrctteln gestattet werden. Ebenso dürfen bei Gebäuden, welche mit behördlicher Genehmigung ganz oder theilweise von Holz aufgeführt werden, dann bei solchen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, welche entweder eine ganz isolirte Lage haben, oder von den 'Nachbarsgebäuden 3 Klafter weit entfernt sind, die Dachung mit Holz eingedeckt werden. Fünfter Abschnitt. Bon de» nach Bollenduug des Baues zu beachtenden Vorschriften und der Ueberwachung des Zustandes der Gebäude überhaupt. §• 59. Räumung der Baustellen von allem Materiale. Nach Vollendung des Baues hat der Bauwerber die Wegräumung alles Schuttes, . Holzwerkes, und überhaupt aller die Passage hindernden Gegenstände von der Straße, sowie die Herstellung alles 80 desjenigen, was in der Umgebung des Baues durch die Bauführung eine Aenderung oder Beschädigung erlitten hat, auf seine Kosten sogleich zu veranlassen. §. 60. Untersuchung desRaums un d Ert Heilung desBenutzungs- oder Bewohnn ngskonsenses. dien erbaute oder wesentlich umgestaltete Wohnungen, Geschäftslokalitäten und Stallungen dürfen nicht früher benutzt oder bezogen werden, bevor der Gemeindevorsteher sich durch einen unter Beiziehung eines unpartheiischen Sachverständigen vorgenommenen Lokalaugenschein von der genauen Einhaltung des Bauplanes und der Baubedingungcn, von der ordnungsmäßigen Ausführung des Baues und von dem gehörig ausgetrockneten und nicht gesundheitsschädlichen Zustande desselben überzeugt und auf Grundlage dieses Lokalaugenscheines die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung ertheilt hat. Zur diesfälligen Be­ urtheilung ist ein Sanitäts-Individuum beizuziehen, und dabei vorzugsweise auf das zum Baue verwen­ dete Material, dann auf die Zeit, in welcher, und auf die allgemeine Witterungsverhältnissc, unter welchen das Gebäude aufgeführt wurde, Rücksicht zu nehmen. §. 61. Der Gemeindevorsteher führt die Aufsicht über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude, und überwacht die genaue Einhaltung der den Hauscigenthümern bezüglich der Erhaltung der Gebäude gesetzlich obliegenden Verpflichtungen, verfügt die im öffentlichen Interesse nothwendige Beseitung der an denselben bemerkten Baugebrechen, und ordnet die Räumung und Demolirung der den Einsturz drohenden Gebäude an. Sechster Abschnitt. Von den Strafbestimmungen. §■ 62. Uebertretungen der gegenwärtigen Bauordnung, welche das allgemeine Strafgesetz verpönt, sind nach demselben zu bestrafen. §■ 63. Alle sonstigen Uebertretungen dieser Bauordnung sind mit einer Geldstrafe von 5—100 fl., oder mit Arrest von Einem Tage bis zu 30 Tagen an dem Bauführer und dem Bauwerber, insoweit auch letzterer Schuld trägt, zu bestrafen. Die Strafe enthebt übrigens nicht von der Verpflichtung, einen vorschriftswidrigen Bau zu be­ seitigen, und jede Abweichung von den Bauvorschriften und der speziellen Anordnungen zu beheben. 81 §. 64. Ausübung des Strafrechtes. Rücksichtlich der im §. 63 erwähnten Übertretungen steht dem Gemeindevorsteher in Gemein­ schaft mit zwei Gemeinderäthen das Strafrecht im übertragenen Wirkungskreise zu. Das Erkenntniß ist nach Stimmenmehrheit zu schöpfen, und ist jeder Uebertretungsfall in das vorgeschriebene Strafregister einzutragen. §• 65. Der Vollzug der rechtskräftigen Straferkenutnisse steht beut Gemeindevorsteher zu. Die Geldstrafen haben in die Armenkasse der Gemeinde zu fließen. §• 66. Gegen Straferkenntnisse wegen Übertretungen der Bauvorschriften (§. 63) kann der Rekurs binnen 48 Stunden vor der Kundmachung des Straferkenntnisses angemeldet und binnen 8 Tagen ein­ gebracht werden. §• 67. Gegen Straferkenntnisse des Gemeindevorstandes geht die Berufung an die politische Bezirksbehörde. Gegen gleichlautende Erkenntnisse der k. k. Bezirksbehörde und der k. k. Statthalterei ist eine wei­ tere Berufung nicht zulässig. Siebenter Abschnitt. Von den zur Durchführung der Bauordnung berufenen Organen und Behörden. §• 68. Handhabung der Bauordnung. Der Gemeindevorsteher handhabt die Bestimmungen dieser Bauordnung und hat in allen Bau­ angelegenheiten, mit Ausnahme jener Fälle, welche ausdrücklich der Entscheidung der politischen Behörden vorbehalten sind, in erster Instanz zu entscheiden. In Städten und Kurorten, welche eigene Gemeindestatute haben, wird durch diese die Kom­ petenz geregelt. §. 69. Rekurszug. Der Rekurszug gegen Entscheidungen und Erkenntnisse des Gemeindevorstehers geht an den 82 Gemeindeausschuß (§. 38 der Gemeindeordnung) und gegen Beschlüße des Gemeindeausschusses an den Landes-Ausschuß (§. 89 d. G.-O). Ueber Beschwerden gegen die Verfügungen und Entscheidungen des Genwindevorstehers, durch welche diese Bauordnung verletzt oder fehlerhaft angewendet wurde, entscheidet die politische Bczirksbehörde und in weiterem Jnstanzenzuge die k. f. Statthalterei. (§. 94 d. G. O.) §• 70. In jenen Fällen, wo die Entscheidung in erster Instanz der politischen Bezirksbehörde Vorbe­ halten ist, geht die Berufung an die k. k. Stakthalterei, in weiterem Jnstanzenzuge an das k. k. Ministerium. Gegen gleichlautende Entscheidungen der politischen Bezirksbehörde und der k. k. Statthalterei findet ein weiterer Rekurs nicht statt. §• 71. Rekursfrist. Rekurse in Bauangelegcnheiten müssen binnen 8 Tagen von der Kundmachung der Entscheidung bei der ersten Instanz angebracht werden. §• 72. Aufsichtsrecht des Staates. Die politischen Behörden haben die genaue Handhabung und Befolgung dieser Bauordnung zu berwachen. Sie haben wahrgenommene Gebrechen oder Uebertretungen der Bauvorschriften zur Kenntniß des Gemeindevorstehers zu bringen und denselben zur Abhilfe aufzufordern. Wird dieser Aufforderung keine Folge gegeben, oder verstößt die vom Gemeindevorsteher getrof­ fene Verfügung gegen die Bestimmungen dieser Bauordnung, so ist die politische Behörde berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung dieser Verfügung zu sistiren, und die etwa durch die Umstände zur Wahrung des Gesetzes und der öffentlichen Interessen dringend gebotene Vorkehrung zu treffen. §• 73 Kommissionskosten. Den Sachverständigen, den Gemeindeabgeordneten und dem Gemeindediener ist wegen ihrer in Bausachen nothwendigen Verrichtungen von den: Bauwerber eine vom Gemeindevorsteher sestzusetzende Gebühr zu bezahlen, bei deren Bemessung auf Zeitversäumniß und Entfernung Rücksicht zu nehmen ist.