18710000_ltb00051871_Gesetz_Landesordnung_18610226_Abänderung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

vom mit welchem die §§. 3, 12 und 37 der Landesordnung für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 abgeändert werden. Mit Zustimmung des Langtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu ver­ ordnen, wie folgt: Art. I. Die §§. 3, 12 und 37 der Landesordnung für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftighin zu lauten: §. 3. • Der Landtag bestcht aus dreiundzwanzig Mitgliedern, nämlich: a) Dem fürstbischöflichen Geneneralvikar, dann b) aus zweiundzwanzig gewählten Abgeordneten, und zwar: 1. Aus drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten, 11 aus vier Abgeordneten der durch die Wabiordnung bezeichneten Städte, 111. aus fünfzehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden (Landgemeinden) des Landes Vorarlberg. §. 12. Ein Milglied des Landesausschusses wird durch die von der Wählerklasse der Höchstbesteuerten §. 3, 1) und durch die von der Wählerklafse der Städte (§. 3, II) gewählten Abgeordneten und Ein Mitglied durch die von der Wählerklafse der Landgemeinden (§. 3, 111) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des Landtages gewählt. Das dritte und vierte Mitglied wird von der ganzen Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden. Kommt bei der ersten und zweilen Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. §. 37Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der im §. 3 festgesetzten Gesammtzahl der Landtagsmitglieder und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen. Aenderungen der Landesordnung können nur mit Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der obigen Gesammtzahl der Landtagsmilglieder beschlossen werden. Art. 11. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. vom mit welchem der Anhang zur Landesordnung für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 abgeändert wird. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg und mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt: Der A- hang zu der Landesordnung für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 tritt in seiner gegenwärtigen Faffung außer Kraft und hat künftighin zu lauten: Art. 1. Die Vertheilung der vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des ReichSrathes zu entsen­ denden zwei Mitglieder aus die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften wird in nachfolgender Weise festgestellt: besteuertenDer undLandtag den vier Ein Mitglied hatAbgeordneten zu wählen: der Städte 2. Ausdem den zur 15 Virüstimmee Abgeordneten berechtigten der Landgemeinden 1. Aus Mitgliede, den drei AbgeordnetenEin derMitglied Höchst­ Art, 11. Aenderungen in der Feststellung der Gruppen, beziehungsweise Gebiete, Städte und Körper­ schaften und in der Bertheilung der zu wählenden Abgeordneten unter die einzelnen Gruppen erfolgen über Antrag des Landtages durch ein Reichsgesetz. Art. Ul. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Druck und Verlag von A. Flatz in Bregenz. ■