18710000_ltb00191871_Gesetz_Volksschule_Abänderung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

80 Hesch wirksam für das Land Vorarlberg. wodurch die §§. 4, 5, 13, 14, 16, 17, 20, 25, 29, 30, 48 des Gesetzes zur Regelung der Errich­ tung, der Erhaltung und deS Besuches der öffentlichen Volksschulen abgeändert werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Die §§. 4, 5, 13, 14, 16, 17, 20, 23, 29, 30, 48 des Gesetzes zur Regelung der Errich­ tung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen für Vorarlberg vom 17. Jänner 1870 treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten: §. 4. Soweit die vorhandenen Mittel es gestatten, ist auch besonders in bevölkerteren Orten und zunächst in den höheren Klaffen die Trennung der bestehenden gemischten Schulen nach den Geschlechtern und die Errichtung eigener Mädchenschulen anzustreben. Dieselbe muh überall da erfolgen, wo die Anzahl der gesetzlich erforderlichen Lehrkräfte (§. 11 R G. vom 14. Mai 1869) an einer Schule vier übersteigt. §• 5. Art und Zeit der Errichtung von Bürgerschulen bestimmt der Landtag auf Grund dießbezüg­ licher Anträge der einzelnen Gemeinden. Die Errichtung derselben ist, soweit es die vorhandenen Mittel gestatten, in bevölkerteren Orten und daraus besonders in solchen, in welchen nicht bererls schon Realschulen oder Allen gleich zugängliche entsprechende Privat-Lehranstalien bestehen, anzustreben. §• 16. Das Schulhaus soll aus einem trockenen Platze und wo möglich in der Mitte des Schulsprengels stehen. Wo der Schulsprengel ganz oder zum gröberen Theile das Kirchdorf umfaßt, soll ein solcher Platz in möglichster Nähe der Kirche gewählt werden. Bei Auswahl der Baustelle sind geräuschvolle Plätze und Straßen, so wie die Nähe lärmender oder solcher Gewerbe, welche einen unangenehmen oder gesundheiisnachtheiligen Geruch verbreiten, die Nachbarschaft von Sümpfen oder anderen Gewässern u. bergt, zu vermeiden. Ebenerdige Schulgebäude müssen mindestens 2 Lchuh über den Niveau der Straße erhoben und ihre Fenster so angebracht werden, daß Vie Aufmerksamkeit der Kinder nicht durch Vorgänge außerhalb des Hauses abgelenkt werde. Auch soll mit einem Schulhaus kein Zinshaus in Verbindung gebracht werden. 8- 14. Die Anzahl der Lehrzimmer richtet sich nach der Zahl der für die Schule erforderlichen Lehr­ kräfte (§. ll d. R. G. v. 14. Mai 1869). Sie sollen bei einer Höhe von mindestens 10 Fuß, für jedes Kind einen Flächenraum von 6 Quadrat Schuh besitzen, nebstbei aber ausreichenden Platz für das Lehrpult und einen Kasten für die Schultafel und für freie Zugänge zu den Bänken darbieten, wobei auch auf einen wahrscheinlichen Zuwachs von Schülern Bedacht zu nehmen ist. In hochgelegenen. 81 besonders allseitig freistehenden Schulhäusern kann eine Reduktion der Höhe bis auf 8 Fuß zngelaffen werden. Alle Lehrzimmer muffen gehörig licht sein und eine entsprechende Ventilation besitzen; mit der Wohnung des Lehrers dürfen sie in keiner unmittelbaren Verbindung stehen. §. 16. Die Stiegenhäuser oder Verbindungsgänge sollen luftig und licht, die Stiegen und Gänge entsprechend breit sein und erstere nie mit Spitzstnfen konstruirt werden. Die Aborte sind so anzulegen, daß Stiegen, Gänge nnd Schultokalitäten davon nicht belästiget werden. Für jede Klaffe ist ein und bei gemischten Schulen je zwei Aborte anzulogen. Jedes Schulhaus ist mit dem nöthigen Trink- und Nutzwafler zu versehen. Zum Turnunter­ richt ist für einen angemessenen bedeckten Raum beim Schulhause zu sorgen, §. 17. Die näheren Anordnungen über die Beschaffenheit der Schulgebäude und ihrer Theile, sowie über die erforderlichen Schuleinrichtungen werden vom Landesschulralhe im Einverständnisse mit dem Landesausschusse, und zwar von Fall zu Fall getroffen §• 20. D'.e zeitweilige Auflassung einer öffentlichen Volksschule wird von der Landesschulbehörde über Antrag des Ortsschulralhes und im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrathe verfügt. §. 25. Die Landesschulbehörde kann, mit Rücksicht auf die örtlichen und anderen Verhältniffe 6e» willigen, daß unbeschadet der Bestimmungen des §. 82 schulpflichtige Kinder während der Sommer­ monate zeitweilig vo» dem Schulbesuche befreit werden: Für Schulen an Orten, wo die Verhältnisse den obligaten Besuch der. Sommerschule außerordentlich erschwere» oder unmöglich machen, kann der LandeSschulrgth über Antrag des Ortsschulralhes und einverständlich der Bezirksschulbehörde, eigene den Örtsverhältniffen angemessene Ausnahmsbestimm un gen treffen. §. 29. Das Strafausmaß kann bis zu 10 fL ober einer zweitägigen Einschließung gehen, wenn die Eltern aus strafbarer Gewinnsucht, oder unter anderen erschwerenden Umständen das Versäumniß herbeiführten. 5. 30. Ebenso findet eine Erhöhung des Strafausmaßes statt, wenn die Eltern oder deren Stell­ vertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches (§§. 26, 28) der Kinder rück­ fällig erscheinen. In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 fl. oder viertägiger Einschließung gehen. Erhalten solche Eltern für sich oder ihre. Kinder Unterstützung aus Schulstiftungen, so kann ihnen dieselbe ganz oder theilweise entzogen werden. §. 48. Die dermalen bestehenden Nothschulen sind nach Thunlichkeit gleich den andern öffent­ lichen Volksschulen etnzurichten, oder falls ihr Bestand nicht mehr als nothwendig erscheint, auszulaffen. Art. 11 Mit dem Eintritle der Wirksamkeit dieses Gesetzes hat der Landeschef, beziehungsweise der Vdrsitzende ves LandeSschulrathsss die zur Durchführung desselben nothwettdigen Verfügungen einzuleiten. Art. 111. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Artz - IV: Mein Münster;, für Cultus und Unterricht ist mit dem. Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck und Berltg von A. Fl atz in Bregenz. r