18710000_ltb00161871_Gesetz_Schulaufsicht_18690208_Abänderung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:09
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

57 Ersetz, Wirksam für das Land Vorarlberg, wodurch die §§. 5, 6, 10, 11, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 31, 32, 34, 35, 36, 37 und 42 des Gesetzes vom 8. Februar 1869 betreffend die Schulaufsicht abgeändert werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: i■ Art. I. Die §§. 5, 6, 10. 11, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 31, 32, 34, 35, 36, 37 und 42 des Schulaussichtsgesetzes für das Land Vorarlberg vom 8. Februar 1869 treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftighin zu lauten: §. 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulralhe sind: 1. Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister.) 2. Der von der Gemeindeverlreiung zu ernennende und mit der Sorge für die ökonomischen Ange­ legenheiten zu betrauende Schulpfleger. Dieser jedoch nur mit berathender Stimme. 3. Die nach den Bestimmungen des §. 6 zu wählenden Gemeindeglieder, deren Zahl mindestens 2, höchstens 5 beträgt. Auch werden 1 resp. 2 Ersatzmänner gewählt. Die Zahl dieser Mitglieder und Ersatzmänner wird für jede Gemeinde vom Bezirksschulrathe festgesetzt. Für die Wahl der Gemeindeglieder in den Ortsschulrath [§: 5, 3] billdeu sämmtliche Wahlberechtigte Einen Wahlkörper. Im Uebrigen wird die Wahl in gleicher Weise vorgenommen, wie jene in die Gemeindevertretung und gilt für die Dauer von 3 Jahren. — Wahl­ berechtigt sind nur die Väter und Vormünder der die Schule besuchenden und pflichtigen Kinder, inso­ weit dieselben in der Gemeinde wohnhaft sind. — Wählbar ist jeder Gemeindebürger, welcher nach dem Gemeindegesetze in die Gemeindevertretung gewählt werden kann. Der Verlust dieser Eigenschaft hat auch das Ausscheiden aus dem Ortsschulralhe zur Folge. — In gleicher Weise finden auch die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, unter welchen die Ablehnung der Wahl in die Gemeindever­ tretung zuläßig ist, bei der Wahl dieser Mitglieder analoge Anwendung. Bezügliche Strafgelder sind für Schulzwecke in der Gemeinde zu verwenden. §. 10. Vorsitzender des Ortsschulrathes ist der Seelsorger, welcher nach §. 3 Mitglied desselben ist. Diesem hat der Gemeindevorsteher die gewählten Mitglieder des Ortsschulrathes anzuzeigen, worauf der Vorsitzende die Eonstituirmrg des Ortsschulrathes sowohl der Gemeindevertretung als dem Bezirks • , chst cho» süiDilucö? 58 schulrathe anzuzeigen hat. — Im Verhinderungsfälle bestimmt der Vorsitzende von Fall zu Fall das­ jenige der stimmberechtigten Mitglieder des Orlsschulrathes, welches ihn zu vertreten hat. §• H. Der Ortsschulrath versammelt sich während der Schulzeit in der Regel einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit und muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen. Der Vorsitzende bti Orti.l ulrathes ist auch Ortsschulinspector und hat als solcher den Zustand der Schule ;u beaufsichtigen und über das Gedeihen derselben zu wachen. Der Ortsschulinspector hat sich deßhalb mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu erhalten und in didaktisch-pädagogischen Fragen demselben angemessen erscheinende Weisungen zu ertheilen. — Eiwaige Beschwerden dagegen richlet der Leiter der Schule behufs definitiver Hebung an den Bezirksschuliath. — An jenen Schulen, an denen sich mehrere Lehrer befinden, ist der OrtSschulinspekior den Lehierkonferenzen beizuwohnen berechtiget. — Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, kann über vom Ortsschulrathe erkannte Nothwendigkeit der Ortsschulinspektor seinen Stellvertreter aus der Mitte des Orlsschulrathes bestellen. — Beschwerden des OrtsschulinfpcclorS gegen Lehrer gelangen, wenn sie nicht im Wege der Ermahnung und im Zu­ sammenwirken mit dem Or sschulraihe beseitiget werden können, an den Bezirksschulrath. — Die Schulen zu besuchen und von den Zuständen derselben Kenntniß zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschuiralhes berechtiget. — Tie Befugniß etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch keinem einzelnen Mitglieds, sondern bloß der gejammten Körper­ schaft zu. §. 16. Die Mitglieder des Ortsschuiralhes'haben auf ein Entgelt für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch. Für die damit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz aus Gemeinde­ mitteln geleistet. §. 18. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den Gerichtsbezirken zusammen, Städte, welche ein eigenes Gemeindestalut haben, bilden je einen besondern Schulbezirk. Sitz der Bezirksschulbehörde ist der Wohnort des Bezirksschulinspeclors, resp. Vorsitzenden des Bezirksschulrathes. §. 19. Der Bezirksschulrath besteht: ») Aus dem Bezirksschulinspektor als Vorsitzenden. b) Aus einem vom Landes-Ausschuß zu ernennenden Vertreter des Bezirkes. c) Aus einem von der Lehrerversammlung deS Bezirkes zu wählenden Fachmann. Für die sub b und c bezeichneten Mitglieder ist je ein Ersatzmann zu wählen. Der Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung zieht den Austritt aus dem Bezirksschulrathe nach sich. 59 §. 20. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, finden bei Zusammensetzung des BezirksschulratheS die Bestimmungen des §. 19 analoge Anwendung. §. 21. Sowohl für die Schulen der israelitischen Cultus-Gemeinde in Hohenems, als für die Schu­ len anderer nicht katholischer Glaubensbekenner im Lande finden die in den §§. 34 und 37 angeführ­ ten Bestimmungen über die höhere Aufsicht Anwendung. §• 22. Die nach §. 19 sub l> und c gewählten Mitglieder des Bezirksschulralhes unterliegen der Be­ stätigung des Lanoesschulrathes. Die Funktiousdauer des Bezirksschulrathes erstreckt sich aus drei Jahre. §. 23. Denl Bezirksschulrathe kommt in Bezug auf alle öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen Privat-Anstallen und Spezial-Schulen, dann über die Kinderbewahranstalten des Be­ zirkes die nächsthöhere Aufsicht zu: Insbesondere kommt demselben zu: 1. Die Vertretung der Jntereffen des Schulbezirkes nach außen; die genaue Evidenzhaltung des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die gesetzliche Ordnung im Schulwesen und die möglichste Verbefferung desselben überhaupt und jeder Schule insbesondere. 2. Die Sorge für die Verlautbarung der in Vrlksschulangelegenheiten erlaffenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den Vollzug derselben. 3. Die Leitung der Verhandlungen über die Regulirung und Erweiterung der bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, die Entscheidung in erster Instanz über Aus- und Einschu­ lungen, die Oberaufsicht über die Schulbauten, insoferne sie nicht aus Landesmitteln bestritten werden und über die Anschaffung der Erforderniffe für Lokalitäten der Volksschulen, die Richtigstellung und Bestätigung der Schulfassionen. 4. Der Schutz der Schulen und der Lehrer in allen ökonomischen und polizeilichen Bezie­ hungen, die Entscheidung in erster Instanz über die Beschwerden in Angelegenheiten der Gehalte (Do­ tationen), der Versorgungsgebühren, insoferne diese Versorgungsqebühren nicht aus Staats- ooer Landesmitteln zu leisten sind, und der Lehrmittel. 5. Die Entscheidung über die Anträge der Ortsschulräthe betreffs Anwendung von Zwangs­ mitteln in den gesetzlich bestimmten Fällen. 6. Im Einvernehmen mit dem Ortsschulräthe die provisorische Besetzung der an den Volks­ schulen erledigten Dienststellen und die Mitwirkung bei der definitiven Besetzung derselben, beziehungs­ weise bei der Vorrückung der Lehrer in höhere Gehalte.. 7. Die Untersuchung der Disziplinarsehler des Lehrerpersonals und anderer Gebrechen der Schulen, und die Entscheidung darüber in erster Instanz, oder nach Erforderniß die Antragstellung an den Landesschulrath. 8. Die Beförderung der Fortbildung des Lehrpersonals, Veranstaltung der BezirkS-LehrerConfercnzen und die Aufsicht über die Schul- und Lehrer-Biblioiheken. 9. Die Ausstellung der Verwendungszeugniffe an Lehrpersonen der Volksschulen.! 10. Die Anordnungen zur Konstituirung der Ortsschulräthe und die Förderung und Ueber« wachung der Wirksamkeit derselben. (§§. 5, 6, 7, 12 und 15.) 60 11. Die Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen. 12. Die nach Anhörung des Orlsschulrathes vorznnehmende Festsetzung des den OrtSverhält« mffen angemessenen Zeitpunktes für die gesetzlichen Ferien bei den Elementarschulen. 13. Die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schulberichten an die höheren Schulbehörden. §. 24. Der Bezirksschulrath versammelt sich in der Regel monatlich einmal zur ordentlichen Bera­ thung. — Der Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag der übrigen Mitglieder eine außer­ ordentliche Berathung anberaumen- Alle Angelegenheiten rücksichilich deren eine Entscheidung zu treffen, eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt. §. 25. Mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschlüsse, welche nach der Ansicht des Vorsitzenden den be­ stehenden Gesetzen zuwiderlausen, sind unverzüglich dem Landesschulrathe zur Entscheidung zu unter­ breiten. An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betroffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen. — Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den Landesschulrath. — Dieselben sind bei dem Bezirksschulrathe einzu­ bringen, und haben auflchiebenoe Wirkung, insofern« dieß binnen 8 Tagen nach Eröffnung der an­ gefochtenen Entscheidung geschieht. §. 27. Der Bezirksschulinspektor wird von der kirchlichen Oberbehörde auf die Dauer von drei Jahren ernannt. §. 31. Die Visitationen der Schulen der evangelischen und israelitischen Glaubensbekenner int Lande werden durch dasjenige Sektionsmitglied der betreffenden Confesston im Landesschulrathe vorgenommen, welches der Vorsteher der bezüglichen Kultusgemeinde hiezu bestimmt. §. 32. Die Bezirksschulinspektoren erhallen zur Vornahme der periodischen und außerordentlichen Schulinspektionen ein Diäten - Pauschale von vier Gulden für jede zu visitirende Schule.. — Zur Be­ streitung der mit dem Besuche der Bezirksschulralhssitzungen für die Mitglieder verbundenen Reiseaus­ lagen bestimmt der Landes-Ausschuß entsprechende Meilengelder. — Diese Bezüge, so wie Baaraus­ lagen für Kanzleierfordernisse werden aus Landesmitteln bestritten. §. 34. Der Landesschulrath besteht: 1. Aus 2. Aus 3. Aus 4. AuS 5. Aus 6. Aus dem Landes-Chef, oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden. drei vom Landesausschusse gewählten Mitgliedern. einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegenheiten. dem Landesschulinspektor. 2 katholischen Geistlichen' zwei Mitgliedern des Lehrerstandes. Bei Beratoung von Gegenständen, welche die Schule der evangelischen Confesfion oder deS israelitischen Glaubens im Lande betreffen, treten anstatt der enb 5 und 6 bezeichneten Mitglieder a) der geistlich« Vorstand der betreffenden Konfession, b) ein von Der betreffe'.ioen Cultusgem-' ide g-wählt.>r Fachmann ein. §■ 35. Den Referenten für Die asministratioe i und ökonomischen Schulangelegenheiten ernennt das Unterrichts-Ministerium. Der Lanoeeschulinspektor w?rd dem Kaiser über Antrag deS Landes-Chefs und des Diözesanbischoses ernannt. Die zwei Mitglied.r des Clerus ernennt die kirchliche Oberbehörde. — Als Mit­ glieder des Lehrerstandes bestellt der Landes - Ausschuß einen Lehrer aus den Volksschulen und einen aus den Leitern der Mittelschulen in den Landesschulrath. — Die Funktionsdauer der vom LandesAusschuße gewählten Mitglieder richlet stch nach der Landtagsperiode. — Die Funktionsdauer der im §. 34 sub 5 und 6 erwähnten Landesschulraths - Mitglieder beträgt Z Jahre. — Stets haben jedoch die ausscheivenden Mitglieder Funktionen bis zum Eintritte ihrer Nachfolger fortzusetzen. — Die Dienst­ stellung und die Bezüge des administrativen Referenten und des Lano-sschulinspekiors werden im Ver­ ordnungswege festgesetzt. — Die Mitglieder des Lehrerstandes erhalten eine Funktionsgebühr aus Landesmitteln. §. 36. Die Amtswirksamkeit des Landesschulralhes erstreckt sich unbeschadet deS den kirchlichen Ober­ behörden zustehenden Rechtes der Begutachtung von Lehrbüchern und Lehrmitteln in Beziehung aus Glaube und Sittlichkeit und der bezüglichen Ueberwachuug des Lehrpersonals auf: 1. die Ueberwachung Der Bezirks- und Ortsschulräthe, die Aufsicht Bildungs - Anstalten; 2. die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an aus Gemeindemitteln erhaltenen Mittel-Schulen unter Wahrung der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen zustehenden speziellen Rechte; und Leitung der Lehrer- 3. die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittelschulen und Fach­ schulen; 4. die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gelammten Schulwesens im Lande an das Ministerium für Cultus und Unterricht; 5. die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die Lokalschulfonde und Stiftungen infoferne dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder diese Wirksamkeit einer höheren Behörde Vorbehalten bleibt. §. 37. Die Sitzungen des Landesschulrathes sind entweder ordentliche ober außerordentliche. Eine außerordentliche Sitzung 'kann der Vorsitzende jederzeit, und muß es, wenn zwei Mitglieder es ver­ langen , anordnen. Angelegenheiten rtickstchtlich Deren eine Entscheioung zu treffen, oder ein Gutachten, oder ein Antrag an das Ministerium für Cultus unö Unterricht zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt, alle anderen unter der eigenen Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welche in jeder Sitzung bte in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschulrathe mitzutheileit hat. Der Landesschulrath sann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche der Sitzung mit berathender Stimme beiwohnen. — Bei Berathungen und Beschlüffen, welche die Schulinterreffen der evangelischen und israelitischen Confesion betreffen, kommen die im § 34 bezeich­ neten Bestimmungen in Anwendung. — " VÄf — ■ • §. 42. Mit dem Eintritte der Wirksamkeit dieses' Gesetzes hat der Landeschef, beziehungsweise der Vorsitzende des Landesschulrathes die zur Durchführung desselben geeigneten Anordnungen^ zu treffen. Sobald die neuen Beücks- uno OctsschNlbehöcden nach den Vestimmunze^dieses Gesetzes kottstitu^t stob, gehen die Geschäfte der bisherigen Funktionäre an dieselben über. Art. II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit^ Art HI. Mein Minister für Kultus und Unterricht ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzt' bMWM Druck uub Verlag von A. Ftatz in Bregenz.