18710000_ltb00031871_Gesetz_Vicinalstrasse_Konkurrenzstrasse_Montafon

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

vom . . . . betreffend die Einreihung der von Bludenz nach Montafon führenden Vicinalstraße in die Kategorie der Concurrenzstraßen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: §• i. Die von Bludenz nach Montafon führende Vicinalstraße von ihrer Einmündung bei St. Peter zu Bludenz bis zur Kirche tu Schruns zu Montafon wird als Concurrenzstraße im Sinne des Lan­ desgesetzes vom 3. Juni 1863 erklärt. §. 2. Diese Concurrenz hat zu umfassen die Stadtgemeinde Bludenz, die Gemeinden des Montafo­ ner Gerichlsbezirkes Stallehr, Lorüns, St. Anton, Bartolomäberg, Schruns, Silberthal, Tschagguns, Bandaus, St. Gallenkirch, Gaschurn und den Stand Montafon. §• 3. Die Concurrenzangelegenheiten sind nach der Borschrist oberwähnten Landesgesetzes zu be­ handeln. §• 4. Zil der jährlichen Einhaltung hat die Stadtgemeinde Bludenz ein Präcipium berechnet nach 16 — dem zehnjährigen Durchschnitt des in den Jahren 1861 einschließlich 1870 zur Einhaltung dieser Straßenstrecke nach dem Vergleiche vom 23. November 1821 verausgabten Betrages zu übernehmen. Ein jährliches Präcipium zu diesen Kosten haben gleichfalls zu übernehmen der Stand Mon­ tafon mit 176 fl. ö. W. und die Gemeinde Schruns mit 60 fl. ö. W. §. 5. Die an den jährlichen Einhaltungskosten der Concurrenzstraße nach Abzug der im §. 3 festgestellten Präcipium noch verbleibende Ausgabssumme ist auf die Gemeinden Bludenz. Lorüns, St. Anton, Bartolomäberg, Schruns, Tschagguns, Vandans, St. Gallenkirch und Gaschurn nach Maßgabe ihrer Gesammtverschreibung an direkten Steuern zu Vertheilen. Die Gemeinde Stallehr hat mit der Hälfte und die Gemeinde Silberthal mit drei Viertel der Gesammtvorschreibung an direkten Steuern zu den jährlichen Einhaltungskosten beizusteuern. §. 6. Die Schneeschaufelung auf dieser Concurrenzstraße wird durch die Concurrenz und auf Kosten derselben besorgt. §. 7. Bei Umlegung der ganzen Concurrenzstraße oder eines Theiles derselben, sowie bei Instand­ setzung der in ihrer baulichen Beschaffenheit den Ansprüchen des Verkehres nicht mehr entsprechenden Concurrenzstraße oder von Theilen derselben sind die Kosten der Ausführung auf die Stadtgemeinde Bludenz und die Landgemeinden Lorüns, St. Anton, Bartolomäberg, Schruns, Tschagguns, Vandans, St. Gallenkirch und Gaschurn nach Maßgabe ihrer Gesammtvorschreibung an direkten Steuern zu oertheilen. Stallehr ist zu solchen Kosten mit der Hälfte und Silberthal mit drei Viertel von der Ge­ sammtvorschreibung an direkter Steuer zur Beisteuer einzuziehen. Druck und Vertag von A. F l a tz in Bregenz.