18710000_ltb00151871_Gesetz_Landtagswahlordnung_18610226_Abänderung

Dateigröße 427.43 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 07:08
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

53 Gesetz vom betreffend die Abänderung der §§. 4, 6, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 19, 20, 26, 42, und 43 der Landtagswahlorvnung für Vorarlberg vom 26. Februar 1861. Ueber Antrag deS Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Die §§. 4, 6, 8, 9, 10, 16, 17, 18, 19, 20, 26, 42 und 43 der Wahlordnung für das Land Vorarlberg vom 26. Februar 1861 werden in nachstehender Weise abgeändert und haben künf­ tig zu lauten: Zu §. 4 L. W. O. Dieser Paragraph hat künftig zu lauten: 8- 4. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz der politischen Bezirksbehörden zu Bregenz, Feldkirch und Bludenz der Wahlort. Zu §. 6 L. W. O. Dieser §. hat künftig zu lauten: 8 6. Die Abgeordneten der im §. 1 ausgeführten Ortschaften find durch direkte Wahl aller jener zu wählen, welche nach dem besonderen Gemeindestatute oder nach dem Gemeindegesetze vom 22. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser Städte und des Marktes Dornbirn berechtigt und nach §. 11 L. W. O. vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. 3u §. 8 S W. O. Dieser § hat künftig zu lauten: 8. 8 Zur Wahl der Wahlmänner in jeder Gemeinde find alle diejenigen berechtiget, welche nach dem Gemeindegesttze vom 22 April 1864 das Wahlrecht in die Gemeindevertretung besitzen und nach § 11 L. W. O. vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind. Jeder männliche Wahlberechtigte kann als Wahlmann gewühlt werden. Zu 8- 9 L. W O. In der zweiten und dritten alinia dieses Paragraphs sind nach dem Worte Städte die Worte : „und des Marktes Dornbirn" einzuschalten; ferners wird diesem Paragrophe folgen der Zusatz beigesügt: 54 „Nicht eigeuberech.rgte Personen üben durch ihre Vertreter, die in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberechtigte Frauenspersonen Lurch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde» oder anderen öffentlichen Ge­ schäften, oder über behördlich? Vorladung von der Gemeinde abweiend, ebenso Seelsorger und Aerzte, dis durch ihren Berns verhindert sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevoll­ mächtigten bestellen. Korporationen, Stiftungen, "V :; Vereine uü$ 'Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus. Die Mitbesitzer ein - steuer pflichtigen Realität. h iben nur Eibe Summe. Such sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übt der Ehemann das Wahlrecht auss io tut gaben sie einen aus ihnen oder einen dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu veoollinLchuzeu. Zur Gültigkeit einer fol chen Vollmacht ist ou Beistimmn rg der Besitzer von mehr als der Hälfte des steuerpflichtigen Besttz-thums erfotderlicb. Nur egen berechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im §. 11 ß. W O. ange­ führten AuSschtteßungsgrünve entgegeustehl, können als Bevollmächtigte das ' ahlrecht eines Anderen in diffen Namen ausüben. Der Bevollmächtigte darf nite-Einen Wahlberechiigtet! vertreten und müß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen. Zu §. 10. L. W. O. Die lit d dieses § hat künftig zu lauten: d Das aktive Wahlrecht im Lande Hal oder als Äiwigenthümer eines steuerpflichtigen Be­ sitzes das Wahlrecht durch euren Bevollmächtigten cuiszuübe: berechtigt ist. Zu §. 16. L. W. 0. Dieser §. ha! künslig zu lauten: Die Liste der Wähler tn jeder der im §. 1 angeführten Ortschaften ist von deren Gemeinde­ vorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §. 6 und 11. 8. W. O. zu verfaffen. Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bet der letzten Wahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeiudewäbler als Basis zu dienen. Die Wahlberechtigten sind in alphabetischer Ordnung zu reihen. Zu 8. 17. L. W. O. Dieser Paragraph hat als solcher zu entfallen uad an seine Stelle tritt der bisherige §. 18 L. W. O. mit teer Abändeiung, daß am Schlüsse nach dem Worte „Gemeindeglieder" die Worte .in alphabetischrr Ordnung" einzuichallen sind, und die letzten zwei Worte „und vorzulegen" zu ent­ fallen haben. Zu §. 18. L. W. O- Als §. 18 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: §• 18. . Die Wählerlisten der im §. 1 genannten Ortschaften und der Landgemeinden stad mindestens 14 Tage vor ter Wahl zu Jedermanns Einsicht ober Abschrift in der Gemeinde öffentlich auszulegen und es ist dieh durch öffent ichen Anschlag in der Gemeinde mit Festsetzung einer Präklusivfrist von 8 Tagen vom Tage der Auflegung an gerechnet .zur Anbringung von Einwendungen dagegen kund» zumachen. Eine Kommission, welche aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und aus vier vom — 8g - — 55 — i Gemeindeausfchusse gewählten Mitgliedern t>e6M6m besteht, e-ltscheidet über die rechtzeitig eingebrachten Einwendungen binnen längstens drei Tagen und nimmt dis zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor. Wird die begehrte Berichtigung v rroeigerr, so steht die Berufung au die politische Bezirks­ behörde offen Die Berufung muß längstens binnen 24 Stunden nach der Verständigung von der abschlägigen Entscheidung bei der Kommission angebracht mud von dieser der poliiischen Bezirksbehörde vorgelegt werden, welche hierüber endgültig zu entscheiden hat. . Drei Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten: welche bis zur Vornahme der Wahl auf­ gelegt zu bleiben haben, keine Veränderung mehr. voraenommen werden. Zu §. !9 Dieser § L. W. JQ. bat in feiner jetzigen Fassung zu entfallen und künftig zu lauten: 19. § Das Verzeichnis; der Wähler jeder ter im §. I angeführten Ortschaften ist nach Ablauf der im vorstedeuden Paragrafe erwähnten Frist von 14 Tagen und beziehungsweise nach erfolgter Richtig­ stellung über eingegangene Reklamationen d r politischen Bezirksbebörde vorzuiegen. Dieselbe hat den eingetragenen Wählern Legilimalionskarten anszuferligen und rechtzeitig gegen Empfangsbestätigung zuzustellen; dieselben haben den Namen und Wobnorl des Waslberechtigten, den Ort, den Tag'und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten. Können Legitimationskarlen den Wahlberechtigten aus irgend einem Gründe vor dem Wahltage :acht zugestellt werden, so sind solche von der Wahlkommission insoweit bezüglich der Jdentitä' des sich melde!.den Wahlberechtigten fein Zweifel besteht, am Wahltage selbst auezufolgen Zu §. 20 L. W. O. Dieser §. bat in seiner jetzigen Fassung zu entfallen und künftig zu lauten: 8 20. Von dem Ablaufe der im § 18 L. W. O. erwähnten Frist von 14 Tagen und beziehungs­ weise von der erfolgten Richtigstellung über eingegangene R k amatu-n n gegen das Verz ichniß der zur Wahl der Wablmänner berechtigten Wähler ist der politischen Beznksbi Hörde durch nie Gemeindevor­ stehung Anzeige zu erstatten. Düse hat d.n Taa, die Stunde und den Ork der Vornahme dieser Wahl festzu'etzeii, zu deren Leitung einen Abgeordn en als Wahlkommission zu bestimmen, den Gemeinde» Vorsteher von dirsen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu fetzen, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuiaden. Der abgeordnete Wahlkomimssar bat mit dem Gemeindevorstande (Gemeindevorsteher und Gemeinderälhe) die Wahlkommission zu bilden. , Zu §. 26 L. W. O. Dieser Paragraf hat künftig zu lauten: §. 26. Die den Wählern und beziehungsw ise Wahlmäi nern erfolgten Legitimationskarteri Habenals Aufforderung zu geilen, sich ohne jede weitere Voiladung au dem darauf bezeichneten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden. Nichtwahlberechtlgten ist der Eintritt in das Wahllokale nicht gestattet. Zu §. 42 L. W. O. Der Schlußsatz dieses §. Hal zu entfallen. - 56 - Zu §. 43 L. W. O. Dieser Paragraf hat künftig zu lauten: § 43. Zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung ist bie Gegenwart von mindestens drei Biertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zw« Dritiheilen der Anwesenden erforderlich. Art. 11. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Art. III. Mein Minister des Innern ist mit de« Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Druck und Verlag von A. Fl atz in Bregenz.