18710000_ltb00131871_Gesetz_Grundbücher

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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43 Gesetz vom . . . über die Anlegung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg. Auf Antrag des Landtages des Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Im Lande Vorarlberg sind Grundbücher anzulegen, welche bei den Bezirksgerichten unter Aufsicht und über Anordnung derselben durch gerichtliche für diesen Zweck geprüfte und beeidete Beamte zu führen sinb. § 2. In die Grundbücher sind alle unbeweglichen Sachen und alle Rechte, welche den unbewegli­ chen Sachen nach dem Geletze gleich zu achten sind, eiuzutragen. Rechte, welche durch die Landesversafiung als eine unbewe «liche Sache erklärt sind, (§ 298 b. G. B) machen selbstständig, die mit Gebäuden oder Gütern unzertrennlich verbundenen Rechte aber als ein Bestandtheil der unbeweglichen Sache einen Gegenstand des Grundbuches aus. Von den Eintragungen ausgeschlosien sind: 1. Das öffentliche Gut (§ 287 a. b. G. B) 2 Das nach der Landesverfaffung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer feden Gemeinde dienende öffentliche Gemeindegui (erster Abtatz des § 288 b. B.) wie Gemeindewege und Straffen, Brücken, öffentliche Plätze, dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete, fein PrivatEigenthum bildenden Kirchen, Tenipel, die Friedhöfe u. dgl. § 3. Die Anlegung der Grundbücher erfolgt durch die Bezirksgerichte unter der unmittelbaren Aussicht der denselben vorgesetzten Vorsteher der Gerichtshöfe I. Instanz. § 4. Die zum Zwecke der Anlegung von Grundbüchern nöthigen Erhebungen sind durch einen für die Ausübung des Richteramles geprüften Beamten unter Zuziehung eines beeideten Schriftführers vorzunehmen. § 5. Den Bezirksgerichten sind die für die Anlegung der Grundbücher nöthigen richterlichen Beamten und Schreiber im Falle des Bedarfes zur aushilfsweise« Dienstleistung zuzuweisen. § 6. der Die Anlegung der Grundbücher hat nach OclSgemeinden zu erfolgen. Aufnahme der Besitzbögen und der Verfassung der Grundbuchseinlagen. Dieselbe besieht aus 44 S- 7. Das Grundbuch ist mit dem neuen Steuerkataster in Einklang zu bringen, es sind jedoch auch die Besitz-Nummern des alten Katasters bei jeder Liegenschaft ersichtlich zu machen. Insoweit der neue Kataster noch nicht errichtet ist, sind die Besitznummern desselben nachträglich einzutrageu. §• 8. Vor der Aufnahme der Besitzbögen ist ein möglichst vollständiges Verzeichniß der in einer Ortsgemeinde befindlichen Liegenschaften mit Benützung der Steuerregister anzulegen und in so weit möglich aus den Veriachbüchern die letzte Erwerbsurkunde mit dem Datum und dem Folio der Ver­ suchung hiebei anzumerken. In diesem Berzeichntsse ist in der Regel jede Besttznnmmer des alten Katasters als eine Einheit zu behandeln, die im alten Steuerkataster aber nicht vorkommenden Liegen« schalten sind mit der Angabe des Besitzers anzusühren. Haus, die dazu gehörigen Oekonomie- und Nebengebäude, Hausplatz und Hausgarten und ei bäuerlichem Besitze der anstoßende und dazu gehörige Grund (die Bünt) sind ebenfalls als eine Einheit zu behandeln. 8 8 Die Grundbuchseiusüvrunge . Commission hat sohin mit Beiziehung der Berechtigten an Ort und Stelle Erhebungen zu pflegen und hiebei: 1. Das Verzeichniß der Liegenschaften richtig zu stillen; 2. die Identität derselben mit der allen Besitznummer und der neuen Kataster-Nummer in soweit sie vorliegt, sestzuietzen; 3. den Eigenthümer und dte Erwerbstitel, worauf sich das Eigenthum gründet, zu erheben; 4. die Grenzen zu beschreiben und richtig zu stellen; wobei ein Situalionsplan im Maßstabe von 1 zu 2000 auszunehmen ist; 5. die allenfalls auf dem Grunde lastenden Dienstbarkeiten zu erheben. Zugleich sind die rechtlichen Eigenschaften der Liegenschaften, sowie die Beschränkungen, wel­ chen die Dispositiütisbesugnisse der Eigenthümer unterliegen, festzustellen. § 10. Zur Vornahme dieser Erhebung ist eine Verhandlung einzuleiten. Der Beginn derselben istdurch ein durch die Landeszeitungen und in allen Gemeindendes Bezirksgerichtssprengels ortsüblich kund­ zumachendes Ediki bekannt zu gebe«/ welches nebst der Angabe der Zeit, wann die Verhandlungen in der Orlsge.neinde beginnen werden, auch die Aufforderung an die Besitzer oer in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften, oder von Dienstbarkeiten auf fehle t enthält, ihre Besitz- oder Eigenthums« rechte bei der Grundbuch-Einsüvrungskomrmssion entweder schriftlich vor dem Erich.anen deiselben an Ort und Stelle, oder mündlich bei der daselbst stat findenden Verhandlung mit Beibringung jener Urkunden, woraus sie ihre Rechte stützen, um so gewisser anzumeloeu und im Falle, als sie nicht selbst bei der Verhandlung zu erscheinen beabsichtigen, einen mit ordentlicher Vollmacht ausgestalteten Bevollmäch­ tigten zu bestellen und bekannt zu geben, widrigenfalls sie die Unterlassung der Beiladung zu oi.ser Verhandlung und die Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche sich selbst , umschreiben haben würden. Gleichzeitig sind alle B sttzer von Liegenschaften mit diesem Edikte auszulorkern, bei Strafe von 5 fl. die Grenzen ihres B.sitzthumes dehuis der Richtigstellung und Beschr. «bang derselb n vor Erscheinen der Kommission durch mit dem Namen des Besitzers versehene sichtliche Pflöcke zu bezeichnen. § H. Den Gerichten wird zur Pflicht gemacht, alle ihnen unterstehenden Vormünder und Kuratoren, deren Mündel oder Kuranden Eigenthumsrechte oder Servilulen geltend zu machen haben, recht-eitig 45 mit gedruckten Dekreten aufzufordern ihre Pflegebefohlenen bei dieser Verhandlung zu vertreten oder durch einen legalen Bevollmächiigten vertreten zu lassen, und diese Dekrete haben zugleich als Legiti­ mationsurkunde gegenüber der Grundbucheinführungskommission zu dienen. §• 12. Zu der nach §. 9 vorzunehmenden Verhandlung sind alle Besitzer der zu bezeichnenden Liegenschanen, wie sie nach §. 8 erhoben wurden, oder welche bereits in Folge Ediktes sich schriftlich angemeldet haben, vorzumelden. — Die Vorladung der in der Gemeinde wohnenden Besitzer erfolgt durch den Gemeindevorsteher über Auftrag des mit der Leitung der Verhandlung beauftragten Beamten, die übrigen Besitzer oder deren Vertreter werden von diesem Beamten mittelst der Post von der Vor­ ladung benachrichtiget. §• 13. Für nicht eigenberechtigte Personen, deren gesetzliche Vertreter nicht bekannt sind, sowie für Abwesende, deren Aufenthalt nicht bekannt ist und die keine Bevollmächtigten bestellt haben, hat das Bezirkegeiicht Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung stattfindenden Verhandiungen zu bestellen. 8. 14. Die Verhandlung zur Erhebung des Eigenthums und dec Grenzen desselben hat mit jedem einzelnen Besitzer oder oem Vertreter desselben stattzufiuden. Hiebei sind die Grundlagen des behaup­ tete» Eigeiilhumsrecht s und die Erwerbstitel unter Anführung der Urkunde, worauf sich derselbe grün­ det, zu prüfen, und in soweit möglich das Dalum und Folio der V.rsachung einzuietzen. Ebenso sind die Grenzen mit Bezug der Betheiligten festzustellen. Werden hiebei verschiedene Ansprüche er­ haben, so ist vor Allem die Erzielung eines Vergleiches zu versuchen. Gelingt derselbe nicht, so ist der i tzt iaktliche Besitzstand zu erheben, und wenn auch dieser sich nicht unbestritten seststellen läßt, dem Bezirksgerichte die Anzeige zn erstatten, welches die streitenden Theile vorzuladen und denjenigen der nach dem Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht im faktischen Besitze zu sein scheint, mit Best.mmuilg einer Fr st anzuweisen Hai, im summarischen Besitzstörungswege aufzuireten, widrigen­ falls sein Gegner als Besitzer in die Besitzbo en eingetragen werden würde. Für diejenigen Personen, welche der nach §. 12 ergangenen Vorladung keine Folge leisten, hat der mit der Leitung der Ver­ handlung beanitragte Beamte Vertreter zu besttllen. §. 15 Auf gleiche We fe ist bei Eibebungen der Dienstbarkeiten zu verfahren. Jene Rechte und Dienstbarkeiten, welche nach dem k. Patente vom 5 Juli 1853 Nr. 130 der Ablösung oder Reguirrung unterliegen, sind, infoserne ein richtskräinges Uebereinkommeu oder Erkenntniß der Grundlasten.Ab öiuiigs Commission '.och Nicht vorliegt, der Verhandlung nicht zu unterziehen, sondern eS hak i Grundlasteu Ablöiungs Commission über alle zur Zeit des Beginnens der Gruudbuchs-Einführ. ngSarveilen noch b-hängenden Grundlasten-Abtösungs-Verhandlungen , sobald darüber ein Uebereintommen gisch osi ii wird, oder eine rechtskräftige Entscheidung erfließl, eine Abschrift derselben der Grundbuchs Einführungs-Kommission mitzuchiilen, von der sie dann in den Besitzbogen die geeigneten Eintragungen zu mache» hat. 8 16 Bet den Bet Hand ringen haben zwei von der Gemeindevertretung gewählte Pertrauenspersonen i» der Eigenichas! als Ger'.chtszeugen mitzuwirken. Alle Personen, die ein rechtliches Interesse daran bob ii. können d r Verhandlung beiwohiun und die zur Aufklärung deS Sachverhaltes oder zur Wahriii-g hier Richte nöthigen Benurlungen machen. 46 §. 17. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nach einem vorzuichreibenden Formulare das Ergebniß der nach §. 9 zu pflegenden Erhebungen zu enthalten hat. Das Protokoll ist von den Belheiliglen nach Vorlesung desselben zu unterfertigen und im Falle der Verweigerung der Unterschrift dieses mit Angabe des Grundes anzumecken. — Die Gerichts-Personen und die Ver­ trauensmänner der Gemeinde haben dasselbe ebenfalls zu unterzeichnen, und eS ist der Situationsplan beizulegen. §• 18. Besitzt Jemand in Einer Ortsgemeinde desselben Gerichtsbezirkes mehrere Besitz - Nummern, die nicht »ach § 19 als Ein Grundbuchskörper zu behandeln sind, so ist derselbe vor Abschluß des Protokolles zu befragen, ob er seine sämmtlichen Besitznummern in der Gemeinde oder welche als Einen Grundbuchskörper behandelt wissen wolle, vorausgesetzt, daß die Hhpolhekarverhältnisse kein Hinderniß bieten. §• 19. Die Liegenschaften sind in die Besitzdogen nach Grundbuchskörpern einzutcagen. In der Regel ist jede alte Besitznummer als Ein Grundbuchskörpe'- zu behandeln. Haus, dazu gehörige Oekonomieund Nebengebäude, Hausplatz und Hausgarien uiib bei bäuerlichem Besitze auch der unmiitelbar an­ stoßende Baugrund (oie sogenannte Bünl) und ebenso die zu einem Fabriks Etablissement gehörigen Gebäulichkeiten und Anlagen bilden nur Einen Grundbuchskörper. ES ist j.doch die Kommission be­ rechtiget, mehrere Besitznummern, insbesondere, wenn die betreffenden LlegeMchafien vermöge des landwirihschaftlichen Betrieoes als zusammengehörig betrachtet werden, mit EiNwllliguiig des Besitzers dann als Einen Grundbuchskörper zu behandeln, wenn durch vorgelegte Urkunden oder auf andere Weise bescheiniget wird, daß aus den einzelneil Besitznummern keine besondere Pfandrechte lasten. Mehrere in verschiedenen Orisgemeinden befindliche Liegenschaften dürfen nicht zu Einem Grundbuchskörper vereiniget werden. — Durchschneidet jedoch die Grenze der Ortsgemeinde einen Grundbuchskörper so ist derselbe nur in Einen Besitzbogen und zwar derjenigen Gemeinde, in wel­ cher der werlhvollere Theil liegt, eluzutrageu, im Besitzbogen der anderen Grinemoe aber anzumerken. §. 20. Für jeden Grundbuchskörper ist ein Befitzbogen anzulegen. Ist eine Liegenschaft in unge< theilter Gemeinschaft von Mitbesitzern, so sind dieselben als solche in den Besitzbogen einzutragen. §. 21. Bei Genossenschaftsalpen, von denen die Weideneirechte frei veräußerlich und verpfändbar sind, ist je nach der Zahl der Mitbesitzer für jeden selbüständig auf dem Besitzbogen eine seinen Besitz und die daraus bezüglichen Verhältnisse betreffende Seite zu eröffnen und es ist ebenso im Grundbuche selbst für jeden sowohl ein eigenes Eigenthumsblatt, als auch ein Lastenblatt anzulegen, während das Gutsoestandsblatt für Alle ein gemeinsames ist. §. 22. In den Besitzbogen sind auch die übrigen Ergebnisse der nach §. 9 zu pflegenden Erhebungen einzulrageii. §. 23. Nach Anfertigung aller Besitzbogen ist über dieselben ein doppeltes Verzeichniß nach dem Na­ men der Besitzer und den Besttznummern anzulegen und dieselben sind durch eine angemessene Zeit 47 zuerst bei der Gemeinde und dann beim Gerichte auizulezcii worüber mii der Aufforderung, allfällige Eil Wendungen gegen die Richligkeit derfelben zu erheben, eine nach § IO zu veröffentlichende Kund­ machung unter Angabe der Zeit, bis wohin die Besitzbogen bei der Gemeinde und sodalin bei Ge­ richt aufliepen, zu veranlassen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Einwendung gegen die Richtigkeit des Besitzt ogens angebracht, so sind zur Beietiigung derselben die nölhigen Erhebunger einzu­ leiten. Ergibt sich die Richtigkeit der Einwendung, io ist die Berichtigung des Besitzbogens demgemäß vorzunehmen. §. 24. Die Besitzbogen sind vom Vorsteher des Gerichtshofes, in dessen Sprengel sie angelegt wur­ den, zu prüfen Aus denselben sind, wenn sie ordnungsmäßig dejunden werden, die Grundbuchsein­ lagen zu verfassen. §■ Jede Grundbuchseinlage besteht aus Lastenblatte. 25. dem Gutsbestandblatte, §. dem Eigenthumsdlatte und dem 26 Indem Gutsbestandsblatte sind alle Bestandthsile eines Grundbuchskörpers unter einer mit dem Kataster übereinstimmenden Bezeichnung unter Anführung der Besitznummer des allen und in so­ weit sie erhoben ist, des neuen Katasters, der Grenzen mit Angabe der Grundbuchsuummern der an­ stoßenden Grundstücke und außerdem diejenigen dinglichen Rechte anzuiühren, welche mit dem Eigen, thume des GrundbüchSkörpers oder eines Theiles desselben verbunden sind. Wenn ein Grunobuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt ist, so ist dieses in der Aufschrift des GrundbuchsblatteS anzugeben. In der Aufschrti! ist es auch ersichtlich zu machen, wenn der Grund­ buchskörper in einem von dem vollständigen Eigenthume verschiedenen Verhältuiffe steht. §. 27. Das Eigenthun.sblait hat die Namen derjenigen Personen, welchen Eigenthmsrechte an dem Grundbuchskörper zusteheu. die in Ansehung Der persönlichen Fähigkeit zur freien Vermögensverwaltung bestehenden Beschlänkungen dieser Personen und die Eintragung der Eigenthumsrechte zn enthalten. Außerdem sind die in das Lastenblait einzutragenden Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörrer oder einen Theil desselben in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen. §, 28. In taS Lastenblait sind alle eine Liegenschaft belastenden die gleichen Rechte, insbesondere die Dienstbarkeiten und Pfandrechte, sowie diejenigen Rechte, welche eine der Dringlichkeit ähnliche Wirksamkeit erlangen können, und solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper, oder einen Theil desselben, welchem jeder Eigenthümer des belasteten Gutes unterworfen ist, einzutragen. 29. Der Inhalt des Besitzbogeus Grundbuchseinlagen zu übertragen. ist mit Beobachtung §. Nach Verstreichung der vorstehenden Bestimmungen in die 30. der im Verfahren zur Richtigstellung des Belastungsstandes für die An­ 48 Meldungen bestimmen Frist können über Anlangen des Eigenthümers mehrerer Grundbuchskörper, je­ doch nur infoferne sie in derselben Ortsgemeinde liegen, zu einem Grundbuchskörper vereiniget werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung mehrerer Liegenschaften zu einem Grund­ buchskörper vorhanden sind. Hiebei ist nach §. 19 vorzugehen. §. 31. Bei Einführung und Anlegung des Grundbuches ist sich der vorgeschriebenen Formularien zu bedienen. §• 32. Die Grundbuchseinlagen sind in angemessener Anzahl zu einem Buche zu binden, welches den Namen „Hauptbuch" zu führen hat. §■ 33. Wenn in einer Grundbuchseinlage kein ausreichender Raum für die daselbst vorzunehmenden Eintragungen vorhanden ist, so ist die Fortsetzung der Einlage in einem Ergänzungsbande anzulegen. Bei Alpengenosienschasteu sind, wenn nothwendig, eigene Alpenbücher anzulegen. §. 34. Für alle bei einem Bezirksgerichte zu führenden Hauptbücher ist eine gemeinschaftliche Urkunden­ sammlung aus den beglaubigten Abschriften der Urkunden, auf welche sich die Eintragungen in den Hauptbüchern gründen, anzulegen. Die Urkunden, Abschriften sind zu bezeichnen mit der Verweisung auf die Eintragungen, auf welche sie sich beziehen, zu versehen und in angemessener Anzahl einzubinden. §• 35. Die Grundbuchseingaben sind nebst den sich auf dieselben beziehenden gerichtlichen Aktenstücken abgesondert von den übrigen gerichtlichen Akten in einem feuersicheren Lokale zu verwahren. Alle Grnndbuchsaklen, welche sich auf Eine Eingabe beziehen, sind mit einander zu verbinden- Die Oefstntlichkeit des Grundbuches erstreckt sich auch auf die Grundbuchsakten. §- 36. Ueber die Personen, für und gegen welche Rechte im Grundbuchs eingetragen, über die Ur­ kundenabschriften, welche in die Urkundensammlung eingelegt werden, und über die Grundbuchs­ akten sind Register zu führen. 8- 37. Die Akten über die Anlegung der Grundbücher sind mit Ausnahme der Besitzbogen, welche den Gemeinden nach Durchführung des Richtigstellungsverfahrens zu überlassen sind, bei den Bezirks­ gerichten zu verwahren. (i ■ §. 38. Die Kosten für die Anlegung von Grundbüchern werden vom Staate bestritten. Die Ge­ meinden haben die für die in denselben vorzunehmenden ämtlichen Verhandlungen nöthigen Kanzlei­ Lokalitäten zur Verfügung zu stellen, im gehörigen Stande zu erhalten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen, nöthigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen. 49 §• 39. Die B>stimmungen dieses Gesetzes sind auch dann sinngemäß anzuwenchen, wenn ein Grund­ buch durch die Einiragung einer Liegenschaft, welche noch in keinem Grundbuche eingetragen erscheint, zu ergänzen ist, oder wenn ein Hauptbuch oder ein Theil desselben aus dem Grunde, weil das Hauptbuch, oder ein Theil desselben in Verluist gerathen oder unbrauchbar geworden ist, wieder her­ gestellt werden soll. §. 40. Die Richtigstellung der nach den Vorschii'ten dieses Gesetzes errichteten Grundbücher hat nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 25, Juli 1871, Nr. 96 R. G. B. zu erfolgen. §■ 41. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Die Wirksamkeit des ollgemesten Grundt ucbSg.s-tzes beginnt für jedes in Folge dieses Landesgesetzes neu errichtete Grund­ buch an dem im Art. II des Gesetzes vom 25. Juli 1871, Nr. 95 R. G. B., bestimmten Tage. §. 42. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt, welcher die zu diesem Awtcke nöthigen Ausführungsverordnungen zu erlassen hat. Druck und Verlag Den «. Fl atz in Bregenz.