18710918_ltb00101871_Gesetzübertragung_Schulgesetz_auf_Landesfond

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Letzte Änderung 03.07.2021, 07:07
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1871,lt1871,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

— 41 Hoher Landtag! Nach Inhalt des §. 14 deS RrichSgesetzeS vom 27. Juli I. IS. betreffend die Regelung der polizeilichen Abschaffung und des EchubwesenS fallen die Kosten der Anhaltung einer Person, bis über deren Abschub entschieden ist, der OrtSpolizei zu; jene Kosten hingegen, die für die Beistellung, Beheizung, Beleuchtung der Schullokalitäten, für die Instandhaltung derselben und für die Aufsicht über die Schüblinge erlaufen, sind von der Schubstation zu tragen, woferne nicht durch ein Landesgesetz der Rückersatz an selbe verfügt werden sollte. Alle übrigen Abschiebungskosten sind nach §. 15 dieses Gesetzes von den betreffenden Landes« fanden zu übernehmen; es gestattet jedoch § 16 von den HrimatSgemeinden dieSbezugs den Rücker, satz zu fordern. Die Bestimmungen des vorgedachten §. 14 überwälzen auf die Gemeinden und insbesondere auf die Schubstationsgemeinden eine bisher von ihnen nicht getragene Last, da derlei Auslagen in der Vergangenheit vom k. k. Aerar mit Ausnahme jener für Beheizung und Beleuchtung, die der Landesfond vergütete, bestritten wurden. Die im $. 15 erwähnten Schubauslagen wurden auch in der Vergangenheit vom Landes­ sonde getragen» der jedoch für zahlungsunfähige Schüblinge nach bem Landesgesetze vom 8. Oktober 1868 von der HeimatSgemeinde einen Rückersatz anzusprechen ermächtiget ist. Dem gefertigten Landes-Ausschuß erscheint die Ueberweisung der Kosten deS §. 14 an die Orts- und SchubstationSgemeindeu höchst unbillig und auch ungerecht, weil diese Kosten nicht im be­ sonderen Interesse derselben, sondern aus öffentlichen Rücksichten zu machen sind. Es dürfte aber auch die Beibehaltung der Bestimmungen des §. 14 die Folge haben, daß die Gemeinden künftighin zur Ersparung der VerpflegSgebühren und anderen Kosten mit Gefährdung der öffcnllichen Sicherheit noch weniger als bisher eifrig sich zeigten auswärtige bestimmungslose In« dividuen auszugreisen und einzultefern. Geleitet von dieser Ansicht beantragt der gefertigte Landesausschuß die nach §. 14 zu be­ streitenden Kosten auf den Landesiond zu übernehmen, zugleich aber in Beziehung sowohl dieser, als der im §. 15 erwähnten Kosten den Rückersatz von den Heimatsgemeinden nach Andeutung des Landes» gesetzes vom 2. Oktober 1868 aussprechen zu sollen. Belangend die beim Bettel oder bestimmgslosen Umherziehen betretenen nach Vorarlberg zu­ ständigen Individuen und die Kosten der Abschiebung derselben in die Heimathsgemeinde, erachtet der LandesauSschuß, daß an den Beschlüffen deS Landtages vom 21. Dezember 1866 und der diesbezüg­ lichen Eröffnung des LandeSauSschuffes vom 1. Mai 1867 Z 449 festzuhalten sei. Diesen Ansichten gibt der gefertigte Landesausschuß in dem beiliegenden Gesetzentwürfe Aus­ druck und erhebt den Antrag „ein hoher Landtag wolle demselben seine Zustimmung ertheilen.' Bregenz den 18. Sept. 1871. Der Illnäes-AusMuss. 42 Entwurf. H e s e tz. vom für das Land Vorarlberg, betreffend die Uebertragung der im §. 14 des Schubgesetzes vom 27. Juli 1871 R. G. Bl. Nr. 88 bezeichneten Kosten auf den Landesfond. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich zu ver­ ordnen, wie folgt: Die vom Zeitpunkte der Anhaltung einer Person zum Zwecke der Abschiebungsveranlassung dis zur Vollstreckung des Erkenntnisses auflaufenden Verpflegskosten, sowie die Verpflegskosten ange­ haltener Individuen, gegen welche ein Schuberkenntniß nicht gefällt wird, sind vom Landesfonde zu tragen. §. 2. Ebenfalls werden vom Landesfonde getragen die Kosten: für die Beistellung, Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung der Schublokalitäten, sowie für die Instandhaltung derselben, dann für die Beaufsichtigung der Schüblinge und für die Besorgung der Schubgeschäfte. §. 3. Von diesen Kosten haben bezüglich der im Lande Vorarlberg heimathberechtigten Personen die betreffenden Heimathsgemeinden die Hälfte an den Landesfond zuiM zu vergüten. §. 4. Belangend die Vergütung der Kosten für in Vorarlberg heimathberechtigte und im Lande von den Gemeinden angehaltene Vagabunden bleiben die Beschlüsse des Landtages in der Sitzung vom 21. Dezember 1866 durch dieses Gesetz in Kraft. ■ In Betreff der im §. 15 des Reichsgesetzes vom 27. Juli bezeichneten Schubkosten bleiben die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 2. Oktober 1868 L. G. Bl. Nr. 42 auch künftighin in Wirksamkeit. ndad a» g g Dieses Gesetzes tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. 5 §. 7. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, . . . . . Druck und Verlag von A. F t a tz in Bregenz.