18700829_ltb00051870_Komiteebericht_Verbesserung_Gesetzentwurf_Gemeindevermittleramt

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Letzte Änderung 03.07.2021, 05:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp03,ltb0,ltb1870,lt1870,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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Inhalt des Dokuments

— 21 Aomite-Ae richt über den zur Verbesserung zurückgelangteu Gesetzentwurf vom 30. Oktober v. I.betreffend das Gemeinde-Bermittleramt. HoKer Landtag ’ Am 30. Oktober v. I. in der 15. LandlagSsitzung wurde der von dem bestimmten Vorberertungs» Komite an den hohen Landtag eiiigebrachte Gesetzentwurf, betreffend dre Bergleichungsversuchc -wischen streitenden Parlheien durch aus der Gemeinde gewählten Vertrauensmänner, in seinen 22 §. en bloe angenommen. Mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Jänner d. I. haben Se. Majestät diesem Gesetze bte Sanktion nicht zu ertheilen befunden. Zugleich wurden mit Eröffnung der hohen k. k. Stallhalterei vom 15 Jänner d. I. die gemäß Einvernehmens des Herrn Miitisters bes Innern, der Justiz und Distanzen deck Grsttzentwurfe all­ haftenden Mängel eröffnet. In Beachtung dieser gerügten Mängel und Andeutungen Hai nun das über gestellten dringlich* keitsantrag in der 3. Sitzung vom 25. August d. I. eingesetzte Komite betreffenden Gesetzentwurf nach Anlage Verbeffert und bringt denselben hohem Landtage hiemil in Lotlage. Die bezüglichen stattgehabteu Aenderungen sind: Zu §. 2. Oie Weglassung der Berufung auf §. 3 und 11 G.-W.-O. bei Ausschließung von der Wählbarkeit, weil Ausschließung von dieser, in Folge strafgerichtlicher Berurtheilüng, durch das Reichsgesetz vom 15. November 1867 No. 131 anderweitig geregelt worden ist. Zu §. 4. Die Bestimmungen dieses § im abgelebtsten Entwürfe, betreffend die Verpflichtung zur Wahlannahme und bezügliche Ablehnungsgründe, wurden nach gegebenen Andeutungen weggelaffen, weil sich ein Zwang zur Annahme und Ausübung des Vermiltleramlcs nicht rechtfertigen, und hievon auch kein wunschenswerther Erfolg erwarten läßt. Es wurde sohin stall Absatz 1 und 2 dieser § gesetzt: Die angenommene Wahl verbindet auf die im § 2 festgesetzte Zeilpeiiode. Bei Enthebung eines Gewählten wegen bleibender Verhinderung oder wegen Eintretens von Umständen, welche die Wählbarkeit ausschließen ober das Vertrauen bes Äusschuffes entziehen, wurde nach Bemänglung statt der Stylisirung „io kann er enthoben werden", „so ist er zu entheben". — — 22 — Zu §■ 5 welcher die Kompetenz des Vermittleramtes mit Berufung auf §. 1 des Reichsgesetzes vom 21. September 1869 feststellt, wurde die nach diesem § geforderte Anwesenheit von wenigstens zwei Vertrauensmännern, welche Bestimmung offenbar nur übersehen worden ist, ausgenommen, und auch die Ausdehnung des Vergleiches über Kosten, worüber nach § 20 die den Vertrauens­ männern eingeräumte Judikatur unzulässig befunden wurde, ausgenommen. Zu §. 6. Dieser § des Entwurfes wurde übergangen Es handelt dieser § von Ablehnung der Vertrauensmänner, wegen Verwandtschaft oder all­ fälliger 'Betheiligung. Die angegebenen Gründe erstcitirter hoher Eröffnung hat das Komile ausgenommen. Zu § 12. Dieser § 12 wurde nach hochgegebenen Andeutungen gestrichen. Das Komite erkennt, daß die Ausstellung eines Zeugnisses über einen fruchtlosen Vergleichsversuch überflüssig und bei allfälligem Verlangen selbstverständlich sei und daß die weitere Bestimmung, daß nur bei einer Rechtfertigung des Ausbleibens eine neuerliche Vorladung stattzufinden habe, gar nicht zweckmäßig erscheine, weil vielmehr eine wiederholte Vorladung, wenn selbe gewünscht wird, an keine be­ sonderen Erledigungen geknüpft werden soll. Zu §. 13. Ist Die gerügte Bemerkung, vorgeschriebene Amtsbüchec, statt vollgeschriebene, nur ein Schreibfehler, welcher verbessert worden ist. Zu §. 18. Der Verstoß, wornach in 3. Zeile nach den Worten „auf die Zahlung eines 50 st.", das wesentliche Wort „nicht' fehlt, wurde gleichfalls berichtiget. Zu §. 19. Wurde um der gestellten Forderung: „Näher zu präzisiren, welche Kosten den Partheien aufgerechnet werden dürfen, und insbesonders ob auch für den fruchtlos verbliebenen Vergleichs« versuch etwas, und von wem zu bezahlen fei“, beigesetzt: Die Partheien haben lediglich nur bei Abschluß eines Vergleiches und nach Inhalt desselben (§. 5) die Aufgänge an Stem­ pel und allfällige Kosten der Information und Vertretung zu tragen. Zu §. 20. Dieser §. mit beanständeter Judikatur über Kostenaufgang hat nach Bemerkung ad §. 5 zu entfallen Von wesentlicher Bedeutung in dem veränderten Gesetzentwürfe sind daher lediglich die Bestimrnungen im § 4, die freie Annahme der Wahl eines Vertrauensmannes und die Weglassung des § 6, die Ablehnung eines Vertrauensmannes betreffend; die hiefür angegebenen Gründe bewogen das Komile zur Annahme, um die erwünschte kaiserliche Sanktion, dieses für Vorarlberg insbesonders vor­ theilhairen Gesetzes nicht länger hintanzuhalten. Dasselbe empfiehlt daher hohem Landtage die Annahme dieses revidirten Gesetzentwurfes. Bregenz, 29. August 1870. Dr. Juffel, m. p. v. Gilm, ni. p. Obmann. Berichterstatter. M«schine»druck ton S. Flatz in Btegeitj