18661127_ltb00111866_Bericht_Wahl_Landtagsabgeordneter_Jussel_Anton

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Letzte Änderung 03.07.2021, 08:53
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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. '51 D eri ch t des Landesausschusses über die erfolgte Wahl des Herrn Dr. Ant. Aussei zum Langtags-Abgeordueten für die vereinten Bezirke der Landgemeinden Mudenz-Montafon. Die !. I. Statthalterei hat mit Erlaß vom 30. v. M. die Wahlmänner der Landgemeinden der Bezirke Bludenz und Montafon auf den 16. d. M. in Bludenz einberufen, um zur Wahl einer Abgeordneten zum Landtage in Vertretung der besagten Bezirke zu schreiten. Diesem Wahlakte ging die Ergänzung von Wahlmännern in den Gemeinden Sonntag, St. Gerold, Thüringerberg, Silberthal und Stallehr voraus. Die Ergänzung der Wahlmänner wurde ganz gemäß den Vorschriften der L.-W.-O. vor­ genommen. Nach vorausgeschickter Einladung versammelten sich zum Behufe der Wahl des Landtags­ abgeordneten die Wahlmänner des vereinten Bezirkes Bludenz-Montafon am 16. d. M. zu Bludenz. Die Wahl-Commission wurde vorschriftsmäßig nach §. 25 der L.-W.O- eingesetzt; es wurden ihr die Wahllisten in doppelter Ausfertigung übergeben und beim Abstimmungsakte find nach §. 33 die Stimmliste und Gegenliste in Ordnung geführt worden. Von 47 Wahlmänner erschienen 42, wovon 34 ihre Stimmen dem Herrn Dr. Anton Juffel, k. k. Advokaten in Feldkirch gaben. Da in dem Gewählten sich die Eigenschaften deS §. 10 L.-W.-O. vereinigen, keine der Ausschließungsgründe des §. 11 gegen ihn vorliegen und die Wahlverhandlung bei der auf ihn die absolute Stimmenmehrheit entfiel, den bestehenden Wahlvorschriften entsprechend durchgeführt wurde, erhebt der Landesausschuß den • Antrag: „ein hoher Landtag wolle die Wahl des Herrn Dr. Anton Jussel genehm halten." Bregenz, den 27. November 1866. Der IMes-Aussckusz in Vorarlberg. i Bericht des für die Vorlage der h. Regierung bezüglich der Abänderung der §.§. 6 und 8 der Landtagswahlordnung eingesetzten Dreier-Comite's. Hoher Landtag! Mit der Allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar d. I. haben Se. k. k. apostolische Majestät, dem in der 10. Sitzung der letztjährigen Session vom 20. Dezember v. I. einhellig ge­ faßten Beschlusse des hohen Hauses wegen Abänderung der §§. 6, 8 und 11 der Landtagswahl­ ordnung die Allerhöchste Genehmigung nicht zu ertheilen geruht, „weil die Umarbeitung deS Straf­ gesetzes bevorsteht, dessen künftige Bestimmungen über die mit einer strafbaren Handlung verbundenen Folgen, bei einer Abänderung der L.»W. Ordnung werden berücksichtiget werden müssen. Der Landesausschuß hat hierauf, geleitet von der Einsicht der Unzukömmlichkeit einer allfäl­ ligen Neuwahl des Landtages auf Grundlage des alten Gemeindegesetzes und bei der damals herr­ schenden Ungewißheit einer nochmaligen Einberufung des Landtages in der gegenwärtigen mit Ende Dezember d. I. ablaufenden Wahlperiode sich eine weitere Vorstellung an den Herrn Staatsminister erlaubt, und um die blos theilweise Genehmigung desZ zitirten LandtagSbeschluffes, nemlich blos in Betreff der Abänderung des §. 6 und 8 der W.-O: gebeten. Mit dem Erlasse vom 26. März d. I. Z. 1774 hat aber der Herr Staatsminister auch dieses Ansinnen theils aus dem formellen Grunde der Unzulässigkeit einer blos theilweisen Sanktion eines Landtagsbeschlusses, theils wegen des sodann sichergebende« Wiederspruches mit dem das active und passive Wahlrecht zum Landtage normirenden §. 11 der L--W.-O. abgelehnt, dagegen in Aner­ kennung der Unthunlichkeit einer Neuwahl zum Landtage auf Grundlage des alten Gemeiudegesetzes vom Jahre 1849 das Einbringen einer diesbezüglichen Regierungsvorlage in Aussicht gestellt, welche Ihnen in der ersten Sitzung d. I. bekannt gegeben worden ist. Ohne in die Motive der ganzen und theilweisen Zurückweisung der vom Landtage beantragten Abänderung der L.-W.O. des Nähern einzugehen, war Ihrem Ausschuß^ nur soviel klar, daß dem letztjährigen Beschlusse das Bevorstehen eines neuen Strafgesetzes, däS nün schoü seit einer Reihe von Jahren verheißen wird, um so weniger Präjudiziren konnte., als ja auch im §. 3 der G.-W-O für Vorarlberg (wörtlich enthalten in den von der Krone schon im Jahrei1Ü62 sanktionirten Reichsraths­ beschlüssen Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 1862:) die abändernde Wirkung des in Aussicht stehenden neuen Strafgesetzes in Vorbehalt genommen wurde, ein Vorgang der also nicht blos vom Standpunkte der Gesetzgebung ganz korrekt, sondern auch durch eine Exemplifikation gerecht­ fertigt war. Daß ferner durch den Beschluß des hohen Landtages vom letzten Jahre, bezüglich der §§. 6, 8 und 11 eine Uebereinstimmung des Wahlrechtes zur Gemeinde mit jenem zum Landtage, somit eine Erweiterung des activen und passiven Wahlrechtes zum Landtage beabsichtiget war, ist in der 53 Motivirung jenes Beschlusses klar und deutlich ausgesprochen worden. Der hohe Landtag hat damals auch dieser Motivirung einhellig zugestimmt, welche auf dem ethischen Axiome beruht, daß die moralische Qualifikation für alle Zweige des öffentlichen Dienste-, heiße derselbe nun Gemeinde­ oder Landesvertretung die gleiche sein müße. Wenn daher die hohe Regierung dem Beschluffe nicht beipflichtet, so erhellt daraus nur soviel, daß dieselbe die übertrieben rigorosen Bestimmungen des §. 11, der Landtagswahlordnung beziehungsweise des derogirten Gemeindegesetzes des Jahres 1849 bezüglich der Wahlfähigkeit zum Landtage noch fortwährend aufrecht erhalten wissen wolle. Dies ergibt sich auch auS den Unterschieden zwischen der Regierungsvorlage, und der vom LandeSausschusse, zum zweitenmale erbetenen theilweisen Sanktionirung des vorjährigen Beschlusses einschließlich der §§. 6 und 8, da in ersterer ausdrücklich der §. 11 in seiner Fassung aufrecht erhalten und darauf Bezug genommen wird. Nun ist zwar Ihr Comite auch heute noch der Ansicht, daß der §. 1t so wie er aus dem Gemeindegesetze der Bachischen Periode in die LandeSordnungen der Schmerling'schen überging Ange­ sichts einer fortschrittlichen Entwicklung unseres VerfaffungSlebenS ein purer Anachronismus ist, und daß er nur Eine richtige Anschauung darüber geben könne nemlich die moralische Qualification des activen und passiven Wahlrechts zur Gemeindevertretung auch zur sittlichen Grundlage des Land­ tages zu machen. Allein zwei Erwägungen haben uns davon abgehalten, auch diesen Gegenstand zum Objekte eines Antrages zu machen, und ihn mit der Regierungsvorlage zu verbinden: einmal die Erwägung daß diese Frage, mit der Regierungsvorlage vermengt, ein neuerliches Zurückweisen auch der noth­ wendigen stylistischen Abänderung der §§. 6 und 8 zur Folge Haben werde, ein Umstand der An­ gesichts der ablaufenden Wahlperiode zu der oft berührten Unzukömmlichkeit der fortdauernden Wirk, samkeit eines bereits abgethanen Gemeindegesetzes führen müßte endlich die Erwägung, daß Ihr Comite, welches nur bezüglich der Erörterungen der Regierungsvorlage bestellt wurde, durch* eine Ausdehnung seiner Anträge auf nicht in dieser Vortage genannte §§. seine Competenz überschreiten würde. Indem daher dasselbe sich daraus beschränkt der selbstständigen Initiative der Mitglieder des hohen Hauses die Abänderung des §. 11 zu überlassen, hat derselbe, sich streng aus die Vorlage der Regierung beschränkend den Antrag erhoben: .Der hohe Landtag wolle den in der Regierungsvorlage formulirten stilistischen Aende­ rungen der §§ 6 und 8 der L.-W.-O- seine Zustimmung ertheilen." Bregenz, den 28. November 1866. Der Obmann: Ukohlwend m. p. Der Berichteatter: Teyffertiltz m.p. v 64 Hoher Landtag! In der vorjährigen Landtagssession wurde dem gef. Laudesausschuß mit Beschluß vom 29. Dezember v. I. der Auftrag ertheilt, in Betreff der Heranbildung von Thierärzten Bericht zu erstatten. ' Die sachdienlichen Auskünfte, welche der gef. Landesausschuß in der Zwischenzeit einge­ holt hat, setzen ihn nun in die Lage dem hohen Landtage hierüber folgende Darstellung zur Prüfung und Würdigung zu unterlegen. Es kann wohl keinem Einsprüche unterliegen, daß rationell d. h. thevrethisch und praktisch in allen Theilen der Thierheilkunde bewanderte Thierärzte nicht vom wichtigsten Belang für eine gedeihliche Betreibung der Landwirthschaft überhaupt, für Länder hingegen welche, wie das unsere zu ihrer Ernährungsquelle aus den Bezug von Viehprodukten fast ausschließlich angewiesen sind, geradezu eine unerläßliche Bedingung ihres guten Fortbestandes seien. In Vorarlberg befinden sich gegenwärtig einundzwanzig geprüfte Thierärzte, unter ihnen zwei approbirte der alten, zwei diplomatisirte der neuen Schule, dreizehn Gemeindethierärzte, welche einen zweijährigen thierärztlichen Untericht empfangen haben und vier Kurschmiede. Es möchte nun scheinen, diese Anzahl könne den Bedürfnissen genügen, allein wenn man bedenkt, daß der größere Theil wegen geringer Vorbildung sich nur eine unvollkommene Ausbildung eigen machen konnte, daher der Größe der Aufgabe weniger entspricht, wenngleich einigen gute thier­ ärztliche, durch« die Erfahrung gewonnene Kenntniffe nicht abgesprochen werden können, daß seit dem Jahre 1848 kein .Jndimdum mehr zur thierärztlichen Heilkunde herangezogen wurde und daß mehrere unserer Thierärzte schon im vorgerückten Alter stehen so ist es von selbst klar, daß es böchst nothwendig und sogar dringend falle nicht nur vorzusorgen, um die künftigen Abgänge rechtzeitig ersetzen zu können, sondern auch um Thierärzte heranzubilden, welche den Anforderungen entsprechen, die nach den jetzigen Fortschritten der Thierheilkunde an selbe mit allem Grund gestellt werden muffen. An dieser Ueberzeugung sesthaltend, findet der gefertigte L.-A. einem hohen Landtage mit dem kräftigsten Nachdrucke, die Einleitung zu Maßnamen zu empfehlen, welche dem Lande die künf­ tige Heranbildung von Thierärzten zu sichern geeignet sind. Als so solche erscheinen dem Landesausschuß : 1. Die Ausfolgung von Stipendien an jene, die diesem Zweige sich zu widmen ge­ sonnen sind. , Voraussichtlich werden sich Candidaten für dieses Fach nur aus den weniger bemittelten Klassen der Bevölkerung finden, diesen aber fallen die Kosten zur Ausbildung um so schwerer, wenn 55 nicht nncrschwir glich, als selbe ihren, Studium ferne von der Heimath zu vhliegen haben, also der Zuflüsse entbehren, welche selbst minder bcmittelie Familien ihren Angehörigen in der Nähe zu ge­ wahren im Stande sind, und als sie größere Städte aufzusuchen genöthiget werden, wo der Lebens­ unterhalt bedeutend kostspieliger wird. Aber selbst auch Bemitteltere dürften schwerlich sich geneigt zeigen, so ganz auf eigene Kosten die Ausbildung zu Thierärzten zu versuchen. Diese Umstände rechtfertigen von selbst das Zweckdienliche, wohl auch die Nothwendigkeit „Candidaien für diesen Etudienzweig durch Anweisung von Stipendien herbeizuziehen." Ein Beitrag als Stipendium in der Höhe von 200 fl. ö.W. dürste unter den jetzigen VerHältniffen für genügend und keineswegs für zu hoch gegriffen zu halten sein. . Gewiß wäre es wünschenswerth durch eine größere Zahl von Stipendien wahrscheinlich auch eine größere Zahl von Candidaten zu gewinnen, leider aber sind die Mittel des Landes zu beschränkt um hierin nach Wunsch vorgehen zu können. . . ■ Aus Landesmitteln kaun nicht mehr als ein Stipendium ausgesetzt werden. Aber ein Stipendium allein könnje dim vorwaltcndeu Bedürfnisse nicht genügen. . . Ein zweites ist jedenfalls beizufügen, denn erst mit zweien läßt sich mit Grund annehmen, daß nach einer Reihe von Jähren dem Lande die nöthige Zahl gut gebildeter Thierärzte beigestellt und erhalten werden könne. Wie bereits bemerkt wurde, äußert sich die Mitwirkung ausgebildeter Thierärzte höchst wohlthätig füf die Land wirthsch aft und Landeskultur, deßhalb kaun es auch keinem Anstand unter, ligeii auf Forde, welche in Absicht auf Landeskultur eigens geschaffen sind, zurüüzUgreifen und selbe unserm Zwecke dienstbar zu wachen. "Nun bestehet für Vorarlberg ein eigener Landeskullurfond unter der Verwaltung der k. k. Regierung. . Laut buchhalterischer Nachweisung hat dieser Fond mit Schluß Oktober l. I. ein Vermögen iiOObligatiorwu von 7845 fl. ö.W. mit einer jährlichen Zinsrente von 390 fl. 75 fr. . Hie. sonstigen Einnahmen des l: H. an Fyrststrasgeldet und andern Zuflüssen betrugen Bei 650 fl. .78 kr. ö. W. ■ Dieser Fond.ist hingegen belastet mit einem jährlichen Beitrag von 150 fl. zur Prämirung an JudividüeN, welche sich um die Forstkultnr verdient ' Machens und mit einem Beitrage eVertsalls ' Wenn nun gleich, die 'vorbemerklew Einnahmen dieses Mondes- die Interessen voU Obligationen ausgenommen, nicht als .stündige betrachtet werden können, weil selbe durch Zuflusse von Strafgeldern, welche Lim Betrage nach immer ungewiß und schwankend bleiben, erhalten werden, und weil nach den von.der k. J., Buchhaltung der andern Anläßen gegebenen Auskünften View.ZUflUße feil einigen Jobren eine statige Abnahme wahrnehmen laßen, so darf'doch ohne irre zu gehen angenommen werden daß in der Folge derartige Zuflüffe, doch noch wenigstens ein paar hundert Gulden betragen werden. : •.jv r. , ... j r.W? Diese Einnahme zusammen mit den jährlichen ständigen Renten genügt aber, um aus diesem Fände ein Ctipcnlir m selbst für den Fall entnehmen zu könüen- als die öbist bemerkten, zwei Beiträge .Puch fernerhin dargereicht werden sollten. . , . .. , Sohin wäre die k. k. Regierung um die Zustimmung.zur Belastung dieses Foudes mit einem Stipendium zu 200 fl. zu ersuchen? " Belangend das aus Landesmittel zu verabreichende Stipendium, W8rö der Landesvertretung beziehungsweise dem L.-A. nach §. 27 der Landesorhnung das Ernennungsrecht^.in Betreff hingegen des aus dem LanreekuI1urscr.de zu bestreite, den Stipendiums'nur d'cks'Vvrschlagsrckcht in Vorbehalt I »iris r-rm» dhu.rwf, L«utrur- W.ö A 008«ca *5idjt5aiü6«dtß .« 56 können, und die Tüchtigkeit bewähren die da» Land zu beanspruchen vollen Titel hat. Dieses zu bewirken wäre die Verleihung des Stipendiums an die Bedingung zu knüpfen daß die Bewerber hierum wenigstens eine Unterrealschule im zweijährigen Curse mit sehr gutem Er­ folg znrückgelegt haben. 3. Gleichfalls wäre zur Bedingung zu machen, daß die Thierheilkunde an einer Lehranstalt ehört werde, an welcher der Unterricht über Krankheiten und Seuchen des Viehes theoretisch und • qraktisch ertheilt wird und eine scientifische Ausbildung in diesem Fache mit Grund erwartet pwerden kann. 4. Die Ausübung der Thierheilkunde dürfte für stch allein schwerlich ein solches Einkommen in unseren Gemeinden bieten, das die Ansprüche befriedigen könnte, die jeder welcher solche Kenntnisse sich erwirbt, im gewöhnlichen Leben zu machen sich für berechtigt fühlt. Durch Nebenbeschäftigungen kann zwar der Betreffende hoffen sein Fortkommen zu bessern, doch ganz besonders dürste zur Wahl dieses Faches die Aussicht anspornen nach vollendeten Studien in einem der Bezirke des Landes Verwendung finden, und dafür auf eine ebenmäßige Entlohnung unter dem Namen eines Wartgeldes rechnen zu können. In der Festsetzung von Wartgeldern für die auszunehmenden Thierärzte erblickt der L.-A. eine die vorschwebende Absicht sicher sehr förderliche Maßregel. Für die meisten Gemeinden dürfte es jedoch zu schwer fallen vereinzelnd die Auslage für ein entsprechendes Wartgeld an den Thierarzt zu bestreiten, und kaum zu beseitigende Hindernisse würden zweifelsohne daraus dem Vorhaben entgegentreten. Anders gestaltet sich die Sache durch die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Wart­ bezirke, mit einem Thierärzte, wodurch der Beitrag für keinen zu schwer und abschreckend wird, und doch den Zweck im wohlverstandenen Interesse aller sich erreichen läßt. Natürlich sollten die Wartbezirke nicht zu ausgedehnt sein und thunlichst Gemeinden umfassen welche durchLage oder andere örtliche Verhältnisse sich näher stehen, weil sonst der Zweck der schnell und oft gleichzeitig in mehreren Gemeinden zu leistenden Hülfe leicht vereitelt werden könnte. Dabei ist es wohl selbstverständlich, das die Bildung von Wartbezirken nur um die Auf­ stellung von Thierärzten zu erleichtern, in Anregung gebracht wird, und daß damit dem vielleicht von den größeren Gemeinden gehegten Wunsche, eigene Thierärzte zu bestellen, nicht entgegengetreten werden will. Diesbezugs können erst die Verhandlungen mit den Gemeinden, welche in Vorbehalt bleiben die erwünschten Anhaltspunkte geben, vorderhand möchten Anträge hierüber als zu sehr vorgreifend erscheinen, und die Ausführung der besprochenen Maßregel eher erschweren, als erleichtern. Bei Festsetzung des Wartgeldes wäre es gewiß wünschenswerth eine möglichst relative Gleichmäßigkeit unter den verschiedenen Bezirken anzustceben, andererseits aber auch die Höhe des­ selben so zu bemessen, daß damit dem Thierarzte eine seinen Eifer anregende Entlohnung gesichert werde. Sohin glaubt dec gef. L.-A. beantragen zu sollen: . „ein hoher Landtag wolle beschließen: 1. Die Heranbildung und Aufstellung von theoretisch und praktisch gebildeten, und in allen Theilen der Thierheilkunde bewanderten Thierärzte zu befördern sei ein dringendes Landesbedürfniß. 2) zur Erreichung dieses Zweckes seien: a. Jahresstipendien von 200 fl. ö.W. auSzuwerfen, und zwar eine» ausjLandeSmitteln und das zweite aus dem Ertragnisse des LandeskulturfondeS und b. an Schüler der Thierheilkunde zu vergeben, welche mit sehr gutem Erfolge wenigsten» zwei Curse einer Unterreaßchule gehört haben, und dem Stadium der Tbrerheilkunde au einem Institute durch die an selbem vorgeschriebene Unterrichtszeit obliegen, an dem der Unterricht theoretisch und praktisch ertheilt wird, und eine scietifische Ausbildung in diesem Fache erwartet werden kan. c. Einleitungen zu Verhandlungen mit den Gemeinden anzubahnen, sowohl zur Aus­ mittlung von Wartbezirken für ausgebildete Thierärzte, als auch zur Festsetzung ent­ sprechender Wartgelder. 3) Der L.-A. werde ermächtiget bei der I. k. Regierung um die Uebernahme eines Stipen diums von 200 st. ö.W. auf den Landeskulturfond nachzusuchen und 4) die unter c berührte Verhandlungseinleitung bei der t k. Regierung in Anregung zu bringen. 5) in Betreff des aus Landesmitteln zu vergebenden Stipendiums habe der L.-A. das Ernennungs- das Vorschlagsrecht aber in Beziehung deS zweiten Stipendiums in S3w« behalt zu nehmen. Bregenz, den 27. Nsvember 1866. Der Isnäes-AussLusz in Vorarlberg. ,