18661108_ltb00031866_Bericht_Verpflegskosten_Privatanstalt_Valduna

Dateigröße 246.41 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 08:52
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

13 Bericht des Landesausschuffes in Betreff des vv» den Gemeinden zu leistenden Beitrages an Verpflegskosten für in die Privatanstalt Balduna auf genommene zahlungsunfähige landesangehörige Geisteskranke. Hoher Landtag! Der übernommenen Verbindlichkeit für die eigenen Geisteskranken durch Einführung einer öffent­ lichen Irrenanstalt im Lande Vorsorge zu treffen, konnte bisher nicht entsprochen werden, indessen forderte das sich stets dringlicher zeigende Bedürfniß zur Unterbringung solcher Unglücklichen zu Maßnamen auf, die wenigstens einstweilen geeignet sind Abhilfe zu bringen. Der Landesausschuß zögerte nicht in der ihm allein möglichen Weise hiesür zu sorgen. Er pflog nemlich mit der Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna ein Uebereinkommen, demzufolge dieselbe sich anheischig macht heilbare Irren, dann unheilbare landesangehörige Irren, wenn telbe gefährlich oder der Gesellschaft besonders lästig sind, bis zur Zahl von 40 in Unterkunft, Pflege, und ärztliche Be­ handlung zu übernehmen. Es kann mit Zuversicht erwartet werden, daß diese Vorkehrung für jetzt den Anforderungen genügen werde. Eigene Bestimmungen regeln die Uebernahme und Entlaffung der Irren- Bereits wird von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Von Seite der Gemeinden werden nun Anforderungen dahin gehend gestellt, daß für zahlungs­ unfähige Irren ihnen vom Landesfonde ein Beitrag zur Bestreitung der Verpflegskosten dargereicht werde. Die Wohlthätigkeitsanstalt in Valduna ist keine öffentliche, somit kann der Landesfond nach Anordnung des Reichsgesetzes vom 17. Februar 1864 nicht verhalten werden diese Kosten auf sich zu nehmen, weder theilweise noch ganz, es blieben selbe den Gemeinden zur Last. Der Landesausschuß ist jedoch der Ansicht, daß unter den obwaltenden Verhältniffen nicht nach der Strenge des Gesetzes vorgegangen werden sollte. Seit dem Austritte aus der Verbindung mit Tirol ruht auf dem Lande die Verpflichtung für diese Unglücklichen Vorsorge zu pflegen, den Folgen dieser Verpflichtung kann es sich deßhalb nicht entziehen, weil hier zu Lande noch keine öffentliche Irrenanstalt besteht, darum erscheint es billig und gerecht den Gesuchen der Gemeinden um Beiträge zur Bestreitung der Verpflegskosten für in Valduna untergebrachte zahlungsunfähige Irren um so mehr zu entsprechen, als den Gemeinden |ber Umstand, daß die Landesvertretung ihrer diesbezüglichen Verbindlichkeit nachzukommen noch nicht in der Lage war, wohl nicht zugerechnet werden kann Bis zur dauernden Vorsorge für landesangehörige Irren wurde, wie bemerkt die Wohlthätigkeits­ anstalt Valduna zu ihrer Ausnahme und Verpflegung ausersehen, diese Verfügung schließt eine Art öffentlicher Anerkennung in sich, welche dieselbe nicht mehr als eine blos private und von den Ge­ meinden nur beliebig zu benützende annehmen läßt, sondern sie als eine solche bezeichnet, die einstweilen eine Landesanstalt zu ersetzen bestimmt ist. In diesem Umstand glaubt der Landesausschuß einen Grund zu erkennen den erhobenen Ansprüchen der Gemeinden Folge geben zu sollen. Auch aus Rücksicht für die Unglücklichen selbst, die sonst vielleicht aus übelverstandener Spar­ samkeit der Gemeinden ihrem Schicksale überlassen bleiben könnten, empfiehlt sich die Zugestehung eines Beitrags von Seile des LandesfondeS zur Erleichterung der Gemeinden. 14 Die Höhe des Beitrags vom Landesfond dürfte auf die Hälfte der Verpflegsgebühcen beschränkt bleiben. Strenge genommen handelt es sich in den in Rede stehenden Fällen um Armenversorgung. Hiefür Vorkehrungen zu treffen und wohl auch die Auslagen dafür zu bestreiten ist die uusge« sprochene Pflicht der Gemeinden. Viele Rückflchten bestimmen zur Maßname den Gemeinden zur leichtern Erfüllung ihrer obhabendsn Pflicht beizuspringen, doch gebieten wieder andere Rücksichten diesen Beisprung inner be­ stimmten Gränzen zu halten, besonders auch um der Leichtfertigkeit hierauf Anspruch zu machen, Einhalt zu thu». , In dem Vorschläge der Uebernahme der Hälfte der erwachsenen Vsrpflegskosten glaubt der Landesausschuß die richtige Mitte gefunden zu haben. Es dürfte diese Auslage für die Gemeinden in den meisten Fällen kaum sich höher stellen, als jene sein würde, die sie zu Hause zur Versorgung der heilbaren oder gefährlichen Irren zu machen hätte, ein Umstand der sie nicht verleiten kann, weder selbe in der Heimath verkümmern zu lassen noch andererseits allzuleicht aus Kosten der Gesammtheit sich ihrer Verpflichtung zu entledigen. Mit diesen Erwägungen verbindet der Landesausschuß den Antrag: ein hoher Landtag wolle beschließen: „der Landesfond übernimmt die Hälfte der für die Unterkunft und Verpflegung zahlungs. unfähiger landesangehöriger Irren in der Privatwohlthätigkeitsanstalt Valduna erlaufenden Kosten." Bregenz, den 8. November 1866. Der Landesausschuß für Vorarlberg.