18661222_ltb00211866_Bericht_RV_Ergänzung_Landesverteidigungsordnung

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:02
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp01,ltb0,ltb1866,lt1866,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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115 »Ki-2 Jim , hdj?d 8)gtjn8fldls? nr, jß, ad .mdnar uz nsgoihQ pi jiSbtufi sdftisioi chan'irtk i£L Deri ch t über dre Regierungsvorlage in Betreff der Ergänzung der LaudesvertheldigTlngs- Ordnung vom 4. Juli 1864. nz Ja) $ v Ifj JQU tpnh’jü' üut Jl ’ ’ifUi ifttu 8ch, f Dd »NngiljtnsZ «yaidlid fiwdhoiaR ttSiVo'antnl) -..'sv ;i t' imflrchktz uz Hoher Landtag! < Dar Landesvertheidigungsgesetz vom 4. Juli 1864 hatte als ein neues Institut noch seine Probe zu bestehen, und rs hat dieselbe im Lause dieses Jahres auch bestanden. Es haben sich hiebei begreiflicherweise manche Lücken und Mängel zu erkennen gegeben, worunter die Regiervng insbesondere jenen bezeichnet und heraushebt, daß die einzelnen Compagnien sowohl im Frieden als auch insbesondere im Kriege ohne eigentliche Verbindung mit einander, daher ohne die nöthige moralische Einheit auftreten, indem Se bald da bald dort größeren Trllppenmassen zugetheill ver5ÄqÄflryjVW® •** «z «»DkNSnK 6»hm . ■ Diese Wahrnehmung bestimmte wohl die Regierung mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag?, als eine* Nachtrage zum LandesvertheidigungSgesetze hervorzutreten, da nicht geleugnet tverdeü kann, daß die Zusammenfassung mehrerer Compagnien zu einem Bataillon den erwähnten Uebelstanden abhelfen wird. *fi” "< 81 • ' *■'* • < * "*’ä J*'- f i r-, , « -■ / ■ , , *1 | Mi j # f , Die Regierung hat auch faktisch bereits wie bekannt im letzten Kriege die zerstreut sech­ lenden Compagnien unter BataillonScommändanten zusammen gefaßt, wobei sich jedoch der erneute Uebelstand ergab, daß Compagnien aus den entlegensten Bezirken vereinigt werden mußten; auch fehlte wohl hiezu ei» Anhaltspunkt im Gesetze. Im Ganzen genommen wird man wohl die Zweckmäßigkeit gegenüber einer solchen Zusammen­ fassung, besonders wenn sie mit Berücksichtigung der politischen Eintheilung des Landes geschieht, nicht viel einwenden können, vorausgesetzt daß dadurch dem bürgerlichen Charakter des Institutes kein Abbruch geschehe. 1 Das Comite hat nun insbesondere in dieser letzten Richtung den Entwurf reiflich erwo­ gen, uNd hiebei gefunden, daß im vorliegenden Gesetzesvorschlage dem im §. 1 d. L, V. 0. als Grundlage und Prinzip hingestellten bürgerlichen Charakter des Institutes in mancher Beziehung zu nahe getreten werde. Ablehnung DäS Hauptaugenmerk des Comites mußte daher — wollte dasselbe nicht geradezu die der Vorlage Vorschlägen, — dahin gerichtet sein, die jenem Grnndprin- 116 zipe widersprechend erscheinenden Bestimmungen derselbe» daran- |U entfernen, beziehungsweise mit dem §. 1 der L. V. O. in Einklang zu bringen. Demgemäß hat daS Comite nachstehende Abänderungen für nothwendig erachtet. §. 1. (Ist zu lesen.) Dieser §. ist in Vorarlberg, welches eine geschloffene politische Einheit bildet, mit Leich« tigkeit auszuführen; die sechs Bezirke des Landes eignen sich vorzüglich dazu, ein selbständige» Bataillon zu bilden. glaubt das müffen. Diesem Berhältniffe scheint auch in diesem §. Rechnung getragen zu werden. Dennoch Comite um jedem Mißverständniffe vyrzubeugen folgende Zusätze beantragen zu 1. „Das mit Rücksicht auf ß. 7 der L. V. O- vollständig u- s. Zusatz dürfte der größeren Deutlichkeit halber nothwendig fallen. Dieser 2. Die zweite Alinea dieses §. hat zu lauten: „Die Zutheilung der Bezirke zu den einzelnen Compagnien und Bataillonen hat in Tirol mit Rücksicht li. s. w." . . . zu geschehen; in Vorarlberg bilden'-die Contingente der sechs Bezirke das Bataillon." §. 2. Um die im §■ 5 der L. V. O. gewahrte Selbständigkeit des Landes Vorarlberg auch in diesem Nachtragsgesetze besonders zu wahren wird vorgeschlagen nach dem Horte: „Lan'desvpr- theidigungs-Oberbehörde" einzusetzen die Worte: „und bezüglich Vorarlberg« tyit demdorttzen Comite". Daß diese Bestimmung nur für FriedenSzeiten getroffen ist, findet ihre Begründung wohl darin, daß neben der Unmöglichkeit, dieses Einvernehmen zu Pflegen, Se. MaWät rir oberste Kriegsherr ist. Bezüglich der letzten Alinea dieses §. sieht sich da« Comite gfinMiget, mn dem zweifel« haften Ausdrucke „Landesüblich" eine bestimmte Deutung und eine FaffHg üM die Ver­ pflichtung der Beistellung zu geben, nachstehende Abänderung zu beantragen: „Im Kriege werden denselben nach Maßgabe der hierüber bezüglich berittener Armeeosficiere bestehenden Vorschriften Dienstpferde von beth Militärärar beigestellt." ™: " 1 ' §. S. (Bleibt unverändert.) • - -■ -.'-u Ji! - - i. ■+; -|;.ii §• 4. Die Bestimmungen der Litt, a, b und «. sind zweckmäßig, «eil sie dem LandeSvertheidi« gungs-Oberkommando Agenden abnehmen, welche dasselbe in beiden Ländern, Tirol und Vorarlberg beinahe unmöglich mit Genauigkeit ausführen könnte; die Litt, d aber Hilst einem längst gefühlten Bedürfnisse ab. ' Die Litt, e und f schienen dem Comite jedoch mit Bezug auf die Bürgerlichkeit des 117 I Institutes zu weit zu gehen. ES sollte« in dieser Beziehung die dieselbe wahrende« §§. 19 w. 21 der L. V. O. möglichst intakt, und der Einfluß des offenbar einen fast ganz militärischen Charakter tragenden BataillvnL-Commandanten auf den Krieg beschränkt bleiben. DaS Comite hat dem gemäß diese beiden Punkte folgendermassen gefaßt und empfiehlt diese Fassung dem h. Hause zur Annahme: e. „Im Kriege die Leitung der HauptmannswahlenstattdeS Vertrauensmannes; überhaupt die Oberleitung u. s. f. . . f. „Die Bestätigung der Ernennungen zu Unteroffizieren (§. 21 der L. V. O.); im Falle der Verweigerung derselben hat die LandeSvertheidigungS-Oberbk' Hörde zu entscheiden." §. S. Um auch die Bestimmungen dieses §. mit dem Grundprinzips der L. D. O. in Einklang tu bringen, ist es nothwendig nach dem Worte „Strafgewalt* (im zweiten Satze des §.) die Worte rinzuschalten .unter Offenlaffung des Rekurses an diese Oberbehörde." §. 6. (Bleibt unverändert.) B r e g e n z, den 23. Dezember 1866. 4)et Obmann: Carl Hanahl. Der Berichterstatter: 8eyffertitz. ' U>' ■ ■ . ££ , u kl .W «tdrt-üdo« rM»j<r ?id «MM ni «Stil»! 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